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IGNORED

Verlängerung des Jagdscheins nur mit persönlichem Erscheinen des Antragsstellers


CiscoDisco

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Moin zusammen,

 

musste kürzlich meinen Jagdschein verlängern und das habe ich - wie immer schon - per Antrag und Einwurf Einschreiben gemacht, 

leider wurde die Verlängerung abgelehnt mit dem Hinweis, dass zwingend das persönliche Erscheinen von mir erforderlich wäre sonst würde man den Antrag nicht weiter bearbeiten. Auf telefonische Nachfrage erklärte man mir umständlich, dass nur so sichergestellt werden kann dass ich für die Erteilung des Jagdscheins auch körperlich und geistig geeignet wäre.

Auf die Frage wo ich das nachlesen könnte wollte man mir keine eindeutige Stelle im Gesetz nennen, nur das wäre so und ich müsse mich damit abfinden und die Frist zur Verlängerung drückte auch. So nahm ich mir für zwei Stunden frei und holte meinen Jagdschein persönlich im Rathaus ab, bekam auf Nachfrage ob das wirklich notwendig war, die Androhung ohne persönliches Erscheinen die Prüfung meiner körperlichen und geistigen Geeignetheit in Zukunft beim Amtsarzt nachweisen zu dürfen. Schon frech...

 

Wenn das Gesetz das persönliche Erscheinen des Antragsstellers zur Verlängerung des Jagdscheins verlangt, warum macht dann jede untere Jagdbehörde ihre eigene Auslegung, in Berlin geht das problemlos schriftlich, auch in NRW ist das nicht einheitlich geregelt.

Kann ein Sachbearbeiter der unteren Jagdbehörde den Amtsarzt bemühen ohne dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ich körperlich und geistig nicht geeignet wäre für den Jagdschein? 

 

Gruß aus NRW

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Man muss nicht persönlich erscheinen, aber die behörde kann dies einfordern.

Seit der letzten hervorragenden waffengesetzänderung festgehalten.

Ein großer Schritt voran zum BWGAZ (Bestes Waffengesetz aller Zeiten)

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Die Frage die ich mir stelle: ist diese Behörde/der Sachbearbeiter qualifiziert genug um die Geeignetheit festzustellen?

Ich lege mich ja gerne mit solchen Ämtern an, also erstmal rechtsmittelfähigen Bescheid austellen lassen.

Zu 75% lenken sie dann bereits bei "meinen" Behörden ein.

 

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vor 12 Minuten schrieb BroilKing:

Die Frage die ich mir stelle: ist diese Behörde/der Sachbearbeiter qualifiziert genug um die Geeignetheit festzustellen?

 

Das Spiel hab ich auch schon hinter mir. Aussage: "Nein, aber...." Prinzipiell lief es darauf hin, das offensichtlichste Dinge erkannt werden. Für das Erkannte würde man aber auch direkt den Rettungsdienst rufen wollen

 

Meine aktuelle Behörde ist tiefenentspannt. Dank Corona kein Publikumsverkehr, deshalb dauert die Bearbeitung der Verlängerung 3-5 Tage (Laufzeit der Hauspost + Postversand). Ansonsten wurde ab dem 2. Schein schon immer im Vorfeld die Überprüfung eingeholt und wenn man ab März zum Verlängern kam, konnte man direkt mit Stempel und Unterschrift wieder gehen.

vor 11 Minuten schrieb Fyodor:

Na hör mal. Das ist ein AMT. Noch dazu ein DEUTSCHES AMT!

Deutsche Beamte sind unbestechlich. Sie dürfen absolut gar nichts annehmen, nicht einmal Vernunft :-)

 

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vor 41 Minuten schrieb CiscoDisco:

Moin zusammen,

 

.....

Kann ein Sachbearbeiter der unteren Jagdbehörde den Amtsarzt bemühen ohne dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ich körperlich und geistig nicht geeignet wäre für den Jagdschein? 

 

Gruß aus NRW

Leider 😞

Das Bundesjagdgesetz gibt die gesetzliche Grundlage dazu her.

Jetzt wäre es an Dir gelegen, mit dem Hinwies auf die derzeitige Covid-19 Situation, dem entgegen zu wirken.
Ein Attest des Hausarztes hingeschickt und schon wäre die Sache klar.
Kostet Dich aber mindestens noch die Rennerei darum, sowie die Attest Gebühr noch dazu.
Inwieweit Dir das aber geholfen hätte.... ?

Wenn nun ein Sachbearbeiter meint, er müsse sich von Deiner körperlichen Verfassung überzeugen, dann darf er das wohl.
Um eine begründete Annahme zu untermauern, muss er dann wohl den Amtsarzt bemühen..
In jedem Fall momentan nichts als reine Schikane!

 

Zitat

§ 17 Versagung des Jagdscheines

(1) Der Jagdschein ist zu versagen
.
 
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
.
.
.
Bearbeitet von gipflzipfla
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Mal nüchtern juristisch betrachtet:

 

Die persönliche Eignung ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Das hat die Behörde zu prüfen. Ob das bisher so geschah, oder hier oder anderswo nicht geschah, ist irrelevant. "Hamwer schon immer so gemacht" oder "machen die da drüben aber auch" sind - zumindest in diesem Zusammenhang - keine juristisch stichhaltigen Argumente.

 

Die Behörde kann nun entweder selber prüfen, oder prüfen lassen, und hat dabei einen gewissen Ermessenspielraum bezüglich ihrer Möglichkeiten. Und, ob es einem gefällt oder nicht, der Augenschein, also ein persönliches Treffen mit einem Antragsteller, ist der für den Bürger zunächst einmal der geringste Eingriff in dessen Sphäre. Die Alternative wäre nämlich tatsächlich die Begutachtung durch einen qualifizierten Dritten, und die kostet dann halt.

 

Die Behörde kann einen nicht zwingen, bloß wegen einer Überprüfung der Eignung anläßlich einer Erlaubniserteilung zu erscheinen. Sie kann wohl aber eine Erlaubnis verweigern, wenn der Antragsteller nicht am Verfahren mitwirkt (also sich, von wem auch immer, in Augenschein nehmen oder gar untersuchen läßt).

Das persönliche Erscheinen anordnen kann die Behörde seit der letzten Waffenrechtsänderung zwar auch, aber nur in begründeten Einzelfällen. Eine Regelüberprüfung wird da wohl eher nicht ausreichen.

 

Das Argument, die Behörde könne einen gar nicht beurteilen, sollte man tunlichst stecken lassen, und sich damit zufrieden geben, daß sich die Behörde im Standardfall damit begnügt, daß man persönlich erscheint und der Augenschein durch den Sachbearbeiter (ist tatsächlich anschauen, und mit dem Antragsteller sprechen) keine offensichtlichen Indizien einer mangelnden Eignung ergibt.

 

Klingt hart, gefällt nun sicher nicht jedem, ist aber letztendlich eine relativ bürgerfreundliche Verwaltungspraxis. Ein ständiges regelmäßiges persönliches Erscheinen, wie es meine Behörde mal von mir wollte ("hamwer schon immer so gemacht"), läßt sich damit allerdings nicht rechtfertigen.

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vor 1 Minute schrieb lrn:

.....daß sich die Behörde im Standardfall damit begnügt, daß man persönlich erscheint und der Augenschein durch den Sachbearbeiter (ist tatsächlich anschauen, und mit dem Antragsteller sprechen) keine offensichtlichen Indizien einer mangelnden Eignung ergibt.

Genau so ist es, und genau so problemlos ist es.

Es sei den der "LWB" macht ein Problem daraus.

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vor 55 Minuten schrieb sniper-k98:

Bei uns geht alles nur noch per Post, persönlich ist das Amt wegen "Corona" nicht mehr zu erreichen. Bearbeitungszeit für neuen JS eine Woche.....perfekt...

dito...

 

nur hat es bei mir vom einwerfen bis "post zu hause" ganze 3 tage gedauert!!! 😀

ich bin echt zufrieden mit meiner sbiene...

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vor 18 Minuten schrieb lrn:

Mal nüchtern juristisch betrachtet:.....

 

Klingt hart, gefällt nun sicher nicht jedem, ist aber letztendlich eine relativ bürgerfreundliche Verwaltungspraxis. Ein ständiges regelmäßiges persönliches Erscheinen, wie es meine Behörde mal von mir wollte ("hamwer schon immer so gemacht"), läßt sich damit allerdings nicht rechtfertigen.

Volle Zustimmung, keine Frage!

Nur erscheint es im Momentanzustand rund um eine panisch bearbeitete Pandemie schon unsinnig, Jemanden persönlich aufs Amt zu zitieren.
Etwas Fingerspitzengefühl wäre da schon angesagt....

Woher sollten denn die "Gründe zur begründeten Annahme, dass ...." kommen?

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vor 16 Minuten schrieb gipflzipfla:

Nur erscheint es im Momentanzustand rund um eine panisch bearbeitete Pandemie schon unsinnig, Jemanden persönlich aufs Amt zu zitieren.
Etwas Fingerspitzengefühl wäre da schon angesagt....

 

Das wäre dann eine Frage der Ermessensausübung, nicht aber der grundsätzlichen rechtlichen Lage.

 

Ein Jagdschein ist eine sehr weitgehende Erlaubnis, denn immerhin darf der Jäger Waffen nicht nur besitzen, sondern auch führen und sogar damit schießen. Solch weitgehende Rechte hat nicht einmal der Waffenscheinbesitzer. So könnte man also durchaus die Meinung vertreten, daß beim Jäger besonders auf die Eignung zu achten ist.

 

vor 17 Minuten schrieb gipflzipfla:

Woher sollten denn die "Gründe zur begründeten Annahme, dass ...." kommen?

 

Bloß ein paar Beispiele: Alkoholmißbrauch bzw. die Eigenschaft als regelmäßiger Trinker sieht man vielen Leuten äußerlich an. Schwerhörigkeit beim Sportschützen (Aufsicht nicht hören). Fehlende Sprachkenntnisse (Aufsicht nicht verstehen). Parkinson, zitternde Hand beim unterschreiben. Gleichgewichtsstörung, gehen am Stock (sichere Waffenhandhabung fraglich). Overheadlinsen in der Brille (Sehvermögen).

 

Dazu braucht es keiner besonderen Schulung.

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vor 2 Stunden schrieb CiscoDisco:

Kann ein Sachbearbeiter der unteren Jagdbehörde den Amtsarzt bemühen ohne dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ich körperlich und geistig nicht geeignet wäre für den Jagdschein? 

 

Gruß aus NRW

Bemühen schon, allerdings ob der Amtsartzt diese Bemühung aufnehmen kann/darf?

Und wenn die Behöre dich persönlich sehen möchte, kannst nicht viel machen.

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Lesen wir doch erst mal, was im WaffG (neu mit Wirkung zum 01.09.2020) steht:

 

"§ 4 (5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen."

 

Hintergrund dieser Neuregelung ist, dass damit eine bisherige Gesetzeslücke geschlossen wurde, da zuvor eine Vorsprache nur auf Freiwilligkeit des Betroffenen erfolgen konnte. Ein begründeter Einzelfall liegt z.B. vor, wenn sich aus der Überprüfung nach § 5 Abs. 5 WaffG ergeben hat, dass die Person einen Hang zu übermäßigem Alkohl- oder Drogenkonsum hat (Abhängigkeit nach Aktenlage nicht nachweisbar für Anforderung eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die persönliche Eignung), geistige oder körperliche Einschränkungen hat, einer problematischen Organisation angehören könnte, Verdacht auf Reichsbürger besteht etc.

 

Die Neuregelung besagt aber keinesfalls, dass standardmäßig ins Blaue hinein eine waffenrechtliche Erlaubnis nur im Zuge einer Vorsprache erteilt werden kann !!! Zudem geht es hier um die Erteilung bzw. Verlängerung von Jagdscheinen, was im BJagdG geregelt wird. Und dort gibt es meines Wissens eine o.g. Regelung NICHT !

 

Gerade jetzt in Coronazeiten würde ich mir das als Betroffene nicht gefallen lassen. Auch sonst ist es nicht zumutbar, dass dafür extra ein Tag freigenommen werden muss.

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vor 5 Stunden schrieb CiscoDisco:

.... bekam auf Nachfrage ob das wirklich notwendig war, die Androhung ohne persönliches Erscheinen die Prüfung meiner körperlichen und geistigen Geeignetheit in Zukunft beim Amtsarzt nachweisen zu dürfen. Schon frech...

 

 

Schon seltsam, würde das Gespräch mit der vorgesetzten Stelle suchen.

 

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