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IGNORED

Waffen abändern, danach nicht mehr in der Disziplin des Verbandes einsetzbar


MarcusGoebel

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Hallo, ich habe einen .357 Revolver, der müsste den Lauf gekürzt bekommen, weil er eine Aufbauchung hat. Der ist seinerzeit vom DSB genehmigt worden, die schreiben eine maximale Lauflänge von 4 Zoll vor. Nach der Kürzung wird er nur noch 3 und ein bisschen haben. Meine Rechtsauffassung ist so, dass dann das Bedürfnis weg ist. Bin aber gleichzeitig Mitglied in der DSU, da ist ja 3 Zoll kein Problem.

Bekommt man dann vom Verband (DSB) einen neue genehmigt oder fühlen die sich vera......?

Bis bald

Marcus

Bei uns im Kreis sind einige, die haben sich das Bedürfnis vom DSB auststellen lassen und haben dann eine Commmbääät Schusswaffe gekauft. Das war aber alles vor 20 Jahren......

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vor 5 Minuten schrieb webnotar:

"nur" noch haben oder auch - sportlich - benutzen?

die Scheibe sollte er schon noch treffen, mit kanpp 4 Zoll sehe ich auch nicht das Problem.

 

vor 6 Minuten schrieb DX85:

Wieso lässt Du den lauf nicht einfach tauschen? Je na Gerät sollte das doch preiswert machbar sein. Was für einen Revolver hast Du denn?

Und was ist eine Commmbääät Schusswaffe?

Gibt leider keine Austauschläufe. S&W Mod.28 der mit den N Rahmen, darum auch schwierig mit Austauschläufen.

Mit Combat Schusswaffe habe ich Waffen gemeint  die man Jacke zu stecken, oder schnell aus dem Holster zu ziehen kann. Aber nicht nach einer genehmigten Sportordnung zu schießen.

Bis bald

Marcus

 

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Um mal was zum Thema beizutragen:

Das Bedürfnis hast du nachgewiesen, um eine Waffe für eine bestimmte Disziplin zu erwerben, die dafür auch zugelassen ist.

Ganz hart gesagt hast du jetzt keine Waffe mehr, die deinem damaligen Erwerbsgrund entspricht. Du brauchst also wieder eine neue und damit ein neues Bedürfnis.

Das Bedürfnis zum Besitz wird davon ja nicht berührt.

Sonst müsstest du ja auch deine Waffen abgeben bzw für jede Waffe erneut ein Bedürfnis nachweisen, sobald du den Verband wechselst.

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Das wäre z.B. ein Grund für eine weitere KW über das Grundkontingent hinaus. Ob sich irgendein Verbandsfürst verarscht fühlt oder nicht ist übrigens sein persönliches Problem und daher irrelevant. Ein schützenfreundlicher Verband würde sich freuen, dir ein neues Bedürfnis ausstellen zu dürfen und damit die Sportmöglichkeiten zu erweitern.

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vor 8 Minuten schrieb MarcusGoebel:

oder weiß der Verband nach 15 Jahren nicht mehr was genehmigt wurde ?

Der Verband schaut in deinen Bestand bevor er ein Bedürfnis anerkennt. Dabei kann er nur feststellen, ob du eine Waffe aus deinem Bestand für die gewünschte Disziplin nutzen kannst. Er entscheidet nicht, ob diese Waffe dafür sehr gut geeignet ist.

Also würdest du vielleicht keine 6 Zoll mehr befürwortet bekommen wenn du eine 3 Zoll dafür nutzen kannst.

 

So zumindest ist es im BDS und ich schätze auch in den anderen Verbänden. Die Problematik hatte ich schon öfters im Verein: die kurze Dienstpisole verhindert die geeignetere Match-Waffe.

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Du brauchst gar nichts machen oder beantragen. Falls Die Lauflänge in der WBK eingetragen ist, evtl. kurze Benachrichtigung an die Waffenbehörde ob die das umtragen wollen.

Die beim Erwerb der Waffe angegebene Disziplin galt nur für den Erwerb bzw um die Verbandbescheinigung zu erlangen.

Nun wurde die Waffe modifiziert, und passt nicht mehr in die ursprüngliche Disziplin... So What?

Wenn sie in eine andere Disziplin passt, in einem Verband in dem Du mitglied bist, bleibt der Besitz okay, Bedürfnis "Sportschiessen" besteht auch weiter, fertig....

Ich melde meine Glock ja auch nicht jedes mal um, wenn ich ein RedDot draufschraube und sie dann nicht mehr in die bei der Beantragung angegebene Dienstpistolen Disziplin passt...

 

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vor 2 Minuten schrieb vorwerk:

Haben die Verbände Zugang zum NWR?

Nein, du belegst deinen Bestand beim Neuantrag eines Bedürfnisses mit deiner WBK. Und @MarcusGoebel bemerkte "... Ich möchte ja auch irgendwann wieder einen langen .357 ..." und dann könnte ihm das Bedürfnis verweigert werden, da er den Kurzen in der WBK hat.

Umgekehrt funktioniert es ... du hast den langen 357er in der WBK ... und beantragst einen kurzen 357er für die Disziplin, die du mit dem Langen nicht schießen darfst.

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Hallo, ich bin halt ein wenig skeptisch, man könnte ja auch die 6 möglichen Kurzwaffen so ändern, dass sie nichtmehr beim DSB passen und dann einfach 6 neue beantragen für den DSB, denn da gibt es keine maximale Anzahl. Die machen das über die beschränkte Anzahl von Disziplinen. 

Bis bald Marcus 

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vor einer Stunde schrieb ALBA:

Ähhmm

welche 6 möglichen Kurzwaffen ?

1. .22 lfb Pistole für die OSP

2. 22. lfb Pistole oder Revolver

3. 30-38 Pistole oder Revolver (kein Magnum) aber .38 Special, ob man .357 SIG, 38Super Auto oder 9x25 genehmigt bekommt weiß ich  nicht,   vor 15 Jahren ging es.

4. 9mm Para Pistole

5. .45 ACP Pistole

6. .357 Magnum Revolver

7. .44 Magnum Revolver

 

Wenn man die Waffen in der Richtigen Reihenfolge kauft, gibt es sogar 7 Stück

Ohne neue gelbe gab es noch:

 

Schwarzpulver Revolver

Freie Pistole .22 lfb

 

 

 

Bis bald

Marcus

Bearbeitet von MarcusGoebel
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vor 4 Stunden schrieb MarcusGoebel:

Hallo, ich bin halt ein wenig skeptisch, man könnte ja auch die 6 möglichen Kurzwaffen so ändern, dass sie nichtmehr beim DSB passen und dann einfach 6 neue beantragen für den DSB, denn da gibt es keine maximale Anzahl.

Im Prinzip schon, nur beantragst du dann mit der ersten "passenden" tatsächlich deine 7. Kurzwaffe und musst eben die Befürwortungsrichtlinien deines Verbandes für die 7. Kurzwaffe erfüllen.

 

Sonst hätten wir ja sowas wie das hier:

 

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vor 24 Minuten schrieb MarcusGoebel:

Im Moment ist der vielgescholtene DSB, bei uns der RSB eigentlich sehr kulant. 

Das ist richtig. In der letzten Zeit war es sicher von Vorteil, gerade für noch nicht so lang aktive Schützen, auch Mitglied im RSB zu sein. Die Schelte hat er aktuell - zumindest je nach Region - sicher nicht verdient.

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Eine einmal für eine Disziplin erworbene Waffe später für eine andere Disziplin zu optimieren (oder wie Deine, instandzusetzen), ist völlig problemlos, auch wenn sie dann für die ursprüngliche Disziplin nicht mehr geeignet ist, solange sie noch sportlich irgendwie für Dich geeignet ist zumindest (sonst: kein Bedürfnis mehr, auch für Besitz nicht, denn wir erinnern uns: Bedürfnis §8 WaffG = Waffe geeignet und erforderlich).

 

Für die ursprüngliche Disziplin ensteht dann ein neues Bedürfnis. Natürlich muß man die Voraussetzungen des Verbands für die neu zu beantragende Waffe erfüllen, je nach Verband und Anzahl und Art bereits vorhandener Waffen.

 

Ich habe das schon so gemacht, auch eine erworbene Waffe für die Disziplin eines anderen Verbandes optimiert. Bei weiterer Beantragung schreibe ich ggf. einfach ins Beiblatt oder in die Erläuterungen, wofür/über wen die Waffe erworben wurde, und für welche Disziplin sie nunmehr geeignet ist, damit der jeweilige Verbandssachbearbeiter die Waffe zutreffend in sein wie auch immer aussehendes Prüfschema einordnen kann.

 

Zum Sinn der Kürzung Deines Revolverlaufs mehr an anderer Stelle...

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Wie einfach war das doch früher . Da würde einfach bei der zuständigen Waffenbehörde nachgefragt, und schon gab es eine Antwort dazu . 

Heute wird in Internetforen gefragt, und dann kommen 20 unterschiedliche Antworten dazu . 

Ich mache das heute noch so. Habe eine gute Beziehung zu meiner Behörde, und möchte diese auch nicht verspielen . 

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Ich denke die Lage ist ungefähr so:

 

Die Voraussetzung für den Erwerb des Revolvers war die Glaubhaftmachung des Bedürfnisses (§§ 4, 8, 14 WaffG) gegenüber der Waffenbehörde.

Das Vorliegen des Bedürfnisses ist auch für den Besitz der Waffe durch einen Sportschützen eine notwendige Voraussetzung. (§14 Abs 1 WaffG).

 

Verantwortlich für die Anerkennung der Glaubhaftmachung (Bedürfnisbescheinigung) ist die Waffenbehörde.

Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes (§14 Abs 2 WaffG).

Die den Erlaubnis-Anträgen beigelegten Bedürfnisbescheinigungen werden von der Waffenbehörde und dem jeweiligen Verband aufbewahrt.

 

Das Bedürfnis für den Erwerb und Besitz des Revolvers (in diesem Thread) ist vermutlich für über den DSB für die Disziplin 2.55 bescheinigt worden.

Wenn die Waffe so verändert wird, dass sie für diese Disziplin nicht mehr zugelassen ist, hat die Bedürfnissbescheinigung keinen Bestand mehr. Für den Besitz der Waffe kann danach kein Bedürfnis mehr glaubhaft gemacht werden.

Ein Wegfall des Bedürfnisses kann zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zum Besitz der Waffe führen (§45 Abs 1 WaffG). Ausnahmen sind möglich (§45 Abs 2 WaffG).

 

Neuerwerb

Für die bereits vorhandene Waffe ist also eine neue Bedürfnisbescheinigung erforderlich.

Weil durch die geplante Änderung der Waffe das Bedürfnis für den Besitz entfallen wird, ist meiner Meinung nach ist das einzige rechtssichere und funktionierende Vorgehen dieses:

  1. Veräußerung der vorhandenen Waffe an einen Büchsenmacher mit dem Auftrag die Waffe abzuändern.
  2. Beantragung einer Bedürfnisbescheiningung für die neue Disziplin, die ausgeübt werden soll bei dem entsprechenden Schießsportverband.
  3. Erwerb der geänderten Waffe von dem Büchsenmacher.

Disziplinänderung

Leichter geht es oft, wenn das Bedürfnis innerhalb eines Verbandes geändert werden soll.

In dem Fall erfolgt die Ausstellung einer neuen Bedürfnisbescheinigung (Diszipinänderung) durch den Verband für die zu ändernde Waffe.

Alle Voraussetzungen werden dabei wie üblich geprüft.

Es kann aber sein, dass nicht jeder Verband das so handhabt.

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