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IGNORED

Waffen abändern, danach nicht mehr in der Disziplin des Verbandes einsetzbar


MarcusGoebel

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vor 3 Stunden schrieb raze4711:

Manchmal liegt das Problem nicht am Verhalten der Behörde

Manchmal aber schon. Manche SB kennen auch leider überhaupt nicht aus. Andere machen nur Dienst nach Vorschrift. Wieder andere, wie meine Behörde, kennen sich aus, sehen sich aber als letzte Bastion des Friedens vor totalem Chaos und Anarchie. Die sind richtig schlimm.

 

Ein Stichwort: Zielfernrohrgewehr.

 

Darf man das Gewehr nur mit ZF kaufen, oder darf man es selbst anbringen?

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vor einer Stunde schrieb Fyodor:

Frage ich mich auch. Da gibt es kein Rechtliches Limit.

Doch, es gibt Verbände mit nur wenigen Kurzwaffendisziplinen, die in ihren Befürwortungsrichtlinien den Mitgliedern bis zu 6 Kurzwaffen erlauben. Ein Beispiel ist der BSB.

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vor 2 Stunden schrieb Leser:

Wenn die Waffe so verändert wird, dass sie für diese Disziplin nicht mehr zugelassen ist, hat die Bedürfnissbescheinigung keinen Bestand mehr. Für den Besitz der Waffe kann danach kein Bedürfnis mehr glaubhaft gemacht werden.

Ich denke, man wird aus Gründen der Praktikabilität hier zwischen Bedürfnis zum Erwerb und Bedürfnis zum Besitz unterscheiden können. Ich denke, daß eine Umwidmung der Waffe in eine andere Disziplin nicht zwingend einen Entfall des Bedürfnisses zur Folge haben muß, wenn die Waffe weiter sportlich nutzbar ist. Zumindest aber sollte man das ganze auf Nachfrage der Behörde auch schlüssig darlegen können.

 

Den Weg einer Neubescheinigung eines Bedürfnisses für eine bereits vorhandene Waffe oder gar eine Überlassung an Dritte und Wiedererwerb halte ich zwar für theoretisch machbar, aber praxisfremd.

 

Belegen kann ich das aber nicht, nur eine Meinung.

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