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IGNORED

Anrechnung einer Erbwaffe aufs Kontingent?


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Geschrieben

Einen guten Abend an Alle!

Ich habe da wahrscheinlich ein kleines Problem mit einer Erbwaffe, wie es aussieht. Bzw. eher mit meinem SB und seiner Ansicht dazu.

Vor über 10 Jahren habe ich eine Pistole im Kaliber 7.65 geerbt und auch eine Erben-WBK dafür erhalten. Ohne Munitions-EWB.

Seit letztem Jahre schieße ich selbst, seit kurzem habe ich eigene WBKs. Die 7.65 würde ich gerne ausprobieren und bei Gefallen,

zwecks Munitionserwerb, auf meine Grüne nehmen. Kollegen, die mir die passende Munition zum Testen mit auf den Stand bringen würden,

habe ich schon gefunden. Aber mein SB ist der Auffassung, daß ich

1. kein vom Bedürfnis umfassten Zweck hätte, die Waffe zum Stand zu transportieren, und

2. wenn ich sie auf meine Grüne umtragen lassen würde, sie mir wieder eine Wartezeit von 6 Monaten auf die Nächste bescheren würde.

Obwohl ich sie schon vor über 10 Jahren erworben habe und besitze.

Anfangs war er übrigens noch der Auffassung, daß die lange Haltezeit nicht zu einer weiteren Wartezeit bzgl. des Erwerbsstreckungsgebot führen würde.

Diese Auffassung hat er allerdings am gleichen Tag noch revidiert.

Natürlich habe ich hier auf WO schon zu dem Thema nachgesucht. Aber speziell auf meine Frage keine konkrete Antwort gefunden.

Die Allgemeine VwV zum WG (WaffVwV) vom 05. März 2012/ Stand 2018 besagt in 20.2.2 u.a. :

"Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet."

Man überlege auch, wenn jemand durch Erbschaft mehrere Waffen erworben hat. Wo bleibt dann das Erwerbsstreckungsgebot?

Andererseits ist die WaffVwV nur eine Verwaltungsvorschrift, kein Gesetz. Also soweit mir bekannt ist, auch nicht unbedingt bindend für den SB

bzw. die Behörde.

Weiß einer von euch Substantielleres zu diesem Thema? Ich würde mich freuen!

Vielen Dank schon mal für jede Antwort!

P 8X

 

 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb P 8X:

Die 7.65 würde ich gerne ausprobieren und bei Gefallen,

zwecks Munitionserwerb, auf meine Grüne nehmen.

Dazu bedarf es eines Bedürfnisses.  Kannst du das nachweisen? Ansonsten erübrigt sich jedes weitere Nachdenken.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb scotty600:

Ich dachte immer Erbwaffen bei "Nicht WBK Inhabern" müssen ein Blockiersystem haben.....

 

 

Er schreibt doch in seinem Eingangsbeitrag, Zitat: "Seit letztem Jahre schieße ich selbst, seit kurzem habe ich eigene WBKs"

 

Blockiersystem ist somit für ihn nicht mehr aktuell.

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb erstezw:

Dazu bedarf es eines Bedürfnisses.  Kannst du das nachweisen? Ansonsten erübrigt sich jedes weitere Nachdenken.

 

Bevor ich mir (an seiner Stelle) das mühsam besorgen würde, würde ich einen § 27er-/Wiederladekurs machen.

Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb karlyman:

 

Er schreibt doch in seinem Eingangsbeitrag, Zitat: "Seit letztem Jahre schieße ich selbst, seit kurzem habe ich eigene WBKs"

 

Blockiersystem ist somit für ihn nicht mehr aktuell.

Was war die 10 Jahre davor? Wenn das Blockiersystem durch einen Büchner entfernt wurde hat er ja ein Bedürfnis erbracht und die ganze Frage löst sich in Luft auf. 

Entweder ist die Frage hypothetisch oder es fehlen Infos. Die zitierten Passage aus VwV trift auf alle Fälle nicht zu, da die Eintragung ohne Anrechnung auf das Kontingent innerhalb von vier Wochen geschehen muss und nicht nach 10 Jahren. Nachsatz, ein Kollege hatte bei seinem Erbfall von der WaffB eine Frist bekommen, entweder Blockieren oder innerhalb von 12 Monaten Erwerbsberechtigter zu werden, dann wird es einfach so eingetragen. Aber wie gesagt das war innerhalb von vier Wochen nach dem Erbfall.

Geschrieben

Also zum ausprobieren hast Du bei Erbwaffen immer ein Bedürfnis. Du möchtest probieren ob sie schießt und dann gegebenenfalls verkaufen zu können. Mit der Waffe auf eine Landesmeisterschaft zu fahren ist natürlich dann grenzwertig.

 

Ich würde in Deutschland keine Waffe aus dem Status Erbwaffe rausholen. Wenn es dir taugt, kauf eine neue in 7.65 mm zusätzlich.

Geschrieben

Hallo 

 

du hast die Waffe geerbt und besitzt sie als Erbe.

Wenn du die Waffe mit Bedürfnis auf deine Grüne als Sportschütze umtragen lässt, zählt sie zum Kontingent. Also, in dem halben Jahr kannst du noch eine (2/6) Waffe erwerben. Und diese Waffe fällt in dein Grundkontingent. 

So ganz unrecht hat dein SB nicht.

 

Steven

Geschrieben

Hallo!

Dein SB würde wahrscheinlich gerne etwas schriftliches sehen.

Versuche es hiermit, ist ein einschlägiges Werk, steht vielleicht sogar bei der Behörde:

 

Zitat aus Heller/Soschinka
Waffenrecht
Handbuch für die Praxis
3. Auflage C. H. Beck München 2013

Randnummer 2537


Das Schießen mit geerbten Waffen ist unter Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Vorgaben nur dann zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen der Waffe (z. B. Beschuss) erfüllt sind. Waffen, die infolge Erbfalls erworben wurden, dürfen auf eine Schießstätte mitgenommen werden. Denn auch Erben haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffe zu testen, etwa weil es sich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt.

 

Es gibt dazu allerdings eine Fußnote, die auf die WaffVwV-B und eine weitere Randnummer verweist, ich kann das hier aber nicht alles auflisten.

Geschrieben (bearbeitet)

Moin!

Kauf Dir doch eine Einzellader-Pistole auf gelbe WBK und dann erlaubnisfrei Austauschläufe oder Einsteckläufe in allen gewünschten Kalibern. Da diese auch in die gelbe WBK eingetragen werden, hast Du automatisch auch die MEB...

 

Oder mach den Wiederlade-Schein. Dann baust Du dir alles selber, was Du an Mun brauchst.

 

Warum streiten, wenn es doch so einfach ist.

 

frogger

Bearbeitet von frosch
Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb scotty600:

Was war die 10 Jahre davor? Wenn das Blockiersystem durch einen Büchner entfernt wurde hat er ja ein Bedürfnis erbracht und die ganze Frage löst sich in Luft auf. 

 

 

Zum Entfernen des Blockiersystems musste er keinen gesonderten Bedürfnisnachweis erbringen.

Für waffenrechtliche Erlaubnisinhaber ist keine Erbwaffenblockierung erforderlich, folglich durfte er die dann - als solcher - entfernen lassen.

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben

Hallo @P 8X,

 

man darf Erbwaffen mit zum Schießstand nehmen und dort auch schießen.

Das aber wiederum nur in einem eingeschränkten Rahmen, also eher zum Funktionstest bzw. wie schon weiter oben von Elo aus einem Kommentar zum Waffengesetz zitiert:

vor 30 Minuten schrieb Elo:

Denn auch Erben haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffe zu testen, etwa weil es sich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt.

Daraus lässt sich aber noch keine Regelmäßigkeit ableiten.

Es empfiehlt sich daher -wie du ja eventuell planst- die Waffe ins Sportschützenkontingent zu übernehmen.

 

Hierfür ist ein Bedürfnisantrag nötig wie für jede Waffe, die auf die Grüne WBK eingetragen werden muss.

Da du die Pistole schon erworben hast, genügt es allerdings einen Bedürfnisantrag für den Munitionserwerb 7,65mm bei deinem Verband zu stellen.

(Je nach Aufbau des Bedürfnisantrags unter konkreter Bezugnahme auf die WBK-Nr. + laufende Nr.)

Damit bestätigt der Verband, dass es eine Disziplin gibt, für welche die Pistole 7,65mm zugelassen und erforderlich ist.

 

Die Pistole kann dann in dein Sportschützenkontingent überführt werden.

Grundsätzlich ist es so, dass diese Waffe ins Erwerbstreckungsgebot fällt, denn du hast eine zusätzliche Waffe zum Sportschießen (auch wenn es nur durch den Munitionserwerb ist) auf der Habenseite,

die künftig genauso "gezählt" werden muss - bspw. für weitere Waffenerwerbe, die Wettkampfteilnahmen erfordern, falls du über das Grundkontingent hinaus bist (zwei halbauto. Kurzwaffen).

 

 

Du hast in deinem Eingangspost geschrieben:

vor 6 Stunden schrieb P 8X:

Die Allgemeine VwV zum WG (WaffVwV) vom 05. März 2012/ Stand 2018 besagt in 20.2.2 u.a. :

"Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet."

Man überlege auch, wenn jemand durch Erbschaft mehrere Waffen erworben hat. Wo bleibt dann das Erwerbsstreckungsgebot?

Das ist richtig. Die Erbwaffen sind aber zunächst Erbstücke und nicht zum sportlichen Schießen durch Sportschützen gedacht.

Diese 'erfreuliche' Weiterverwendung ergibt sich erst durch den Sportschützennachweis, der wiederum vom üblichen Bedürfnisprozedere ausgeht.

 

Die Erbwaffen müssten 'eigentlich' blockiert werden oder aber (so ist der Trend der letzten Jahre) gänzlich unbrauchbar gemacht werden.

Es kann sein, dass manche Behörde hier eine etwas legere Umgangsweise pflegt, das kann aber auch der allgemeinen Arbeitsbelastung geschuldet sein bzw. der Tatsache, dass es

wohl doch wichtigeres und drängenderes gibt als die Erben zu belasten.

 

Zumindest im Bundesland Bayern ist es seit dem Jahr 2015 unter Umständen möglich, dass für deine Fallkonstellation "durch Erbschaft mehrere Waffen erworben" das Erwerbstreckungsgebot ausgesetzt werden kann,

wenn die Erbwaffen als Sportwaffen genutzt werden können und ein Bedürfnis des Erben zum Zeitpunkt des Erbes bereits vorliegt.

 

 

 

 

 

Geschrieben
vor 36 Minuten schrieb karlyman:

 

Zum Entfernen des Blockiersystems musste er keinen gesonderten Bedürfnisnachweis erbringen.

Für waffenrechtliche Erlaubnisinhaber ist keine Erbwaffenblockierung erforderlich, folglich durfte er die dann - als solcher - entfernen lassen.

 

 

Zweimal falsch.

1. Er war über die letzten 10 Jahre KEIN Erlaubnisinhaber und somit muss die Waffe blockiert sein (ist seit 2008 so)

2. Das Blockiersystem muss von einem Büchsenmacher entfernt werden und der machte das nur wenn eine Erwerbsberechtigung vorliegt, also Eintrag von Erb WBK auf grün

Geschrieben

Da hier von einigen dass "Kontingent" mit der Erwerbstreckung verwechselt wurde:

 

Selbstverständlich zählt die Waffe und Kontingent, wenn sie von der Erben-WBK auf die normale übertragen wird. Sie ist dann ja eine vorhandene und sportlich nutzbare Kurzwaffe.

 

Bei der Erwerbstreckung sehr ich das aber nicht. Denn die soll ja den Erwerb von Waffen zeitlich strecken, sodass kein Sportschütze ein "Arsenal" aufbauen kann. Die Waffe befindet sich aber bereits legal in seinem Besitz, ein Erwerb findet also gar nicht statt. Und kann deshalb auch nicht gestreckt werden.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb scotty600:

Zweimal falsch.

 

 

Lies nochmal genau nach, was (und wie)  ich formuliert habe.

 

Ich habe nicht bestritten, dass er im Zwischenzeitraum (wohl) eine Blockierung reinmachen musste.

Und im zweiteren Fall muss er kein "Bedürfnis"nachweisen.  Als jemand, der anderweitig WBK-Inhaber/waffenrechtl. Erlaubnisinhaber ist, muss er nicht länger blockieren lassen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb karlyman:

Zum Entfernen des Blockiersystems musste er keinen gesonderten Bedürfnisnachweis erbringen.

Ist zwar Advent,  aber allzuviel Spekulatius macht dick...

 

PS: diskutiert der P8X eigentlich noch mit oder hat der seinen Artikel über WO-Tipps zur möglichst trickreichen Waffenrechtsumgehung schon fertig?

Bearbeitet von erstezw
Geschrieben

Ich stimme @erstezwzu, der nächste Beitrag sollte von @P 8Xkommen.

Die Rechtslage (welche zitiert wurde) beschreibt den Zeitpunkt des Erben.

Der Übergang von (und da liegt die Frage) einem bestehenden Besitzstatus (Erbe seit >10J) in den neuen Status (Sportschütze, seit kurzem) ist eine ganz andere Sache.

Aufgrund der Fragestellung befürchte ich das die Waffe gar nicht blockiert war und das wundert mich.

 

Für mich ist das klar, er braucht einen Voreintrag auf seiner grünen und kann dann damit zum Büchser gehen, um aus dem Stück sentimentales Eisen eine Waffe zu machen. Voreintrag bedarf i.d,R. Bedürfnis.  

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb P 8X:

Die 7.65 würde ich gerne ausprobieren ... Kollegen, die mir die passende Munition zum Testen mit auf den Stand bringen würden, habe ich schon gefunden.

Wo schießt ihr denn in diesen Tagen?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 24 Minuten schrieb scotty600:

Aufgrund der Fragestellung befürchte ich das die Waffe gar nicht blockiert war und das wundert mich.

Kann aber so sein. Erbe vor mehr als 10 Jahren. Nach der Zulassungsliste der PTB gab es damals noch gar keine zugelassenen Blockiersysteme für das Kaliber. Ist eventuell dann einfach "untergegangen". 

 

Ich persönlich würde sie im "Bedürfnis" Erbwaffe lassen und mir passende Sportgeräte zulegen. Die Möglichkeit Erbwaffen zu nutzen sind vielfältig (z.B. §27 SprenG) und du blockierst dir nicht deine WBK. Wenn du die Waffe irgendwann als Sportschütze nicht mehr benötigst (oder den WBK Platz für andere Waffen "brauchst"), kannst du sie nicht wieder als "Erbwaffe umtragen", entweder behältst du sie, oder du verkaufst sie. 

 

@MAHRS Es gibt vereinzelt offene Stände. Bin auch halbwegs regelmäßig schießen aktuell. 

Bearbeitet von bumbewasserzong
Geschrieben (bearbeitet)
vor 34 Minuten schrieb scotty600:

Für mich ist das klar, er braucht einen Voreintrag auf seiner grünen und kann dann damit zum Büchser gehen, um aus dem Stück sentimentales Eisen eine Waffe zu machen.

Voreintrag bedarf i.d,R. Bedürfnis.  

 

Aber eben nicht Bedürfnis für die Erbwaffe, bzw. deren "Ent-Blockierung".

 

Der TS schreibt ja: "Seit letztem Jahre schieße ich selbst, seit kurzem habe ich eigene WBKs."

Also ist das Thema doch schon durch.

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb MAHRS:

Wo schießt ihr denn in diesen Tagen?

Bei uns wird auf dem selben Stand wie sonst auch geschossen.

Allerdings nur ein Schütze + Aufsicht auf dem Stand (5 Bahnen)

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