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IGNORED

Munitionsverkauf auf Schießstände


Floppyk

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vor einer Stunde schrieb Gordy:

ich verklage erst mal den Verkäufer

Im College hatten wie einen sehr nützlichen Kurs, Schnelldurchgang Law School für Leute, die keine Juristen werden wollen, als einen Kurs in einem Semester. Jedesmal, aber wirklich jedesmal, wenn ein Student einen Satz anfing "A kann gegen B klagen...." hat der Prof ihn unterbrochen und erwidert "Jeder kann gegen jeden wegen allem klagen." Bisweilen hat er noch von Beispielen erzählt, wo Leute Klagen z.B. gegen den Teufel eingereicht haben. Man kann über wenig aussichtsreiche Klagen nachdenken, aber zu viel Angst bringt auch nichts. Es kann ein Schütze ja nicht nur wegen kaputter Munition klagen (was sich sehr wahrscheinlich über den Hersteller regeln wird - der hat einerseits ein Interesse, zu beweisen, dass die Munition OK war, andererseits tiefere Taschen als ein Verein und eine Versicherung mit hoher Deckung), sondern auch weil die Aufsicht ihn nicht daran gehindert hat, sich ins Bein zu schießen, weil er auf den schlecht gekehrten Hülsen ausgerutscht ist, und aus tausend anderen Gründen, bei denen die Aussichten der Klage jedenfalls besser wären als bei der Munition.

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vor 7 Stunden schrieb Gordy:

Munition macht bumm, aber nicht wie soll bumm, Auge kaputt.

Auge blind.

Wer verantwortlich?

Anwalt sagt: Verkäufer!

Frage von mir: Hersteller?

Anwalt: Nix Hersteller! NUR Verkäufer! Verantwortlicher zahlt bis dein Lebensende.

Du kaufst einen Fernseher.

Daheim verursacht das Ding wg. eines Fabrikationsfehlers einen Brand.

Da kommt doch auch niemand auf die Idee, den Verkäufer in die Pflicht zu nehmen.

Wenn die Munition CIP geprüft war ist der Händler draußen.

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vor 11 Stunden schrieb Gordy:

WER ist der Ansprechpartner und WER ist primär (erst mal) die vom Anwalt (wegen des KKH-Kosten, Schadensersatzes und z.B. auch der Früh-Rente) zwangsläufig zu verklagende Partei?

Hersteller, Quasihersteller (Markeninhaber), Importeur, ... der Inverkehrbringer.

 

siehe PRODUKTHAFTUNG

 

Der Händler ist RAUS. Der haftet nur für VERSCHULDEN. Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn das CIP Zeichen und das CE Zeichen auf der Schachtel ist, da sich der Händler darauf verlassen kann, dass dann das Produkt marktfähig ist.

 

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vor 15 Stunden schrieb Floppyk:

Doch, erstens habe ich Kenntnis von Einkaufpreisen und zweitens kann man sicher annehmen, wenn die Schachtel Schrot zum handelsüblichen Einzelpreis abgegeben wird, aber das Zeugs in erheblichen Mengen eingekauft wird.

 

Das ist kein Gewinn, höchstens ein Rohertrag oder kennst du auch die restlichen Kosten des Vereins? 

 

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vor 15 Stunden schrieb Floppyk:

Wollen wir mal anders fragen:

Darf ein gewerblicher Munitionshandel außerhalb von den (angemeldeten) Geschäftsräumen des WHL-Inhabers stattfinden?

Überspritzt gefragt - darf ein Waffenhändler ohne Weiteres Munition aus seinem Wochenendhaus mit Lager dauerhaft handeln, was wohl möglich in einem anderen Landkreis oder gar Bundesland liegt? Ich meine, er muss das dann als Zweigniederlassung anmelden.

Nein, darf er nicht, der Handel muss in den angemeldenten Geschäftsräumen stattfinden. Es muss noch nicht einmal ein anderes Bundesland sein, es reicht schon eine andere Stadt, den es ist immer die Behörde zuständig, in der Stadt wo der Handel betrieben wird.

 

vor 15 Stunden schrieb Dunkelschwarz:

Ja darf er, er benötigt dazu nicht einmal eine Reisegewerbekarte.

 

Das ist Unfug! Waffen und Munition sind vom Reisegewerbe ausgeschlossen! Einzige Ausnahme sind Messen, da kann es sogar die Einschränkung geben, dass die Waffen auf der Messe nicht übergeben werden dürfen und man sie in den Geschäftsräumen des Verkäufers abholen muss, oder schicken lässt.

 

§ 35
Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
...
(3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:

1. *
im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des §*55b Abs.*1 der Gewerbeordnung,
2. *
auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels*IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,
3. *
auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen das Überlassen der benötigten Schusswaffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von Munition, die Teil einer Sammlung (§*17 Abs.*1) oder für eine solche bestimmt ist.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

 

 

Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
...

3.entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt

 

 

Gruß

GEB

Bearbeitet von GEB
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vor 1 Stunde schrieb Max Musculo:

Das ist kein Gewinn, höchstens ein Rohertrag oder kennst du auch die restlichen Kosten des Vereins? 

Prinzoiell hast du da recht. Aber man kann unterstellen, dass der "richtige" Handel allein durch Kosten von Personal, Ladenpacht, Versicherungen, Energieaufwand usw. deutlich mehr hat, als ein üblicher Schützenverein, dürfte die Marge sogar noch besser sein, wenn der Abgabepreis gleich ist.

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vor 1 Minute schrieb GEB:

Nein, darf er nicht, der Handel muss in den angemeldenten Geschäftsräumen stattfinden. Es muss noch nicht einmal ein anderes Bundesland sein, es reicht schon eine andere Stadt, den es ist immer die Behörde zuständig, in der Stadt wo der Handel ist.

Das habe ich mir gedacht. Dann ist das auch so, dass ein Waffenhändler eine Zweigstelle melden muss. Dann schließt sich die Frage an, ob er dafür auch einen offiziellen Stellvertreter mit eigener Stellvertretererlaubnis (§ 21a) braucht.

Ich habe mal in den Anforderungen zum Antrag einer WHL geschaut. Dort ,muss man die Geschäftsräume angeben, wo der Handel sich befindet. Das hat den Grund, dass die Behörde zusammen mit Polizei und ggf. Feuerwehr ein Sicherheitskonzept ausarbeitet, was dann in gewissen Auflagen den Handelstreibenden mündet. Daher muss auch jede Zweigstelle gemeldet werden, weil ansonsten die nicht kontrolliert werden kann. Man muss ja bedenken, dass die (große) WHL nicht zwischen Munition und Waffen unterscheidet und deswegen gelten an diesen Räumlichkeiten erhöhte Anforderungen, insbesondere beim Einbruchsschutz.

 

Jetzt weiß ich auch, warum ich mal bei einem mehrtägigen Schießkurs die Kartons für Trapmun sehr günstig hätte bekommen können. Da hatte ich das Zeugs gar nicht mitnehmen müssen. Die haben das nämlich tatsächlich so durchgeschoben.

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Die Art des Gewerbes ist bei meiner Fragestellung nebensächlich. Aber wie GEB schon richtig schrieb, wird man zusammen mit der WHL nur ein "richtiges" Gewerbe anmelden können.

Waffen im Reisegewerbe gibt es bei der Mafia, John Travolta ... Die bedienen ihre Kunden im Hotel :aug:

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Unabhängig von der WHL. 

Da kann ich nichts zu sagen. Evtl ist das dort eingeschränkt.... 

Aber "normales" Gewerbe ohne Waffen darf auch außerhalb des Firmensitzes verkaufen, geschäftlich tätig werden usw. 

Das hat nichts mit Reisegewerbe zu tun... 

Evtl solltet ihr den Begriff nochmal gewerberechtlich betrachten.... 

Selbst für den ständigen Verkauf auf den oben schon angeführten "festgesetzten Märkten" was auch Jahrmärkte und Volksfeste sein können, benötigt man keine Reisegewerbekarte! 

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Wie ich oben schon schrieb, der Waffenhandel steht ja unter besonderer Überprüfung der Behörde, wie auch Auflagen des Sicherheitskonzeptes und anderes. Damit wird man Wildhandel verhindern. vermutlich ist das im Handel mit Lebensmitteln ähnlich, weil dort ja auch der Betrieb (regelmäßig) überprüft wird. Dazu muss die Behörde ja wissen, wo der Handel statt findet.

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Am 24.7.2020 um 23:40 schrieb Floppyk:

Wenn aber die Einkaufmengen Dimensionen von Paletten haben und die Einzelschachtel mit handelsüblichen Preis belegt wird, so ist das in meinen Augen Handel mit Gewinnabsicht, weil der Ausgabepreis einen deutlichen Aufschlag hat.

Nehmen wir mal als Beispiel einen Verein mit einem Taubenstand und viel Grün. Der schlägt jede Menge Schrotpatronen um und bezahlt von den Erlösen aus dem Munitionsverkauf die Pflege durch eine Gartenbaufirma. Dann ist alles i.O.

 

Genau wie das Bier für 2 € jetzt auch noch nicht direkt aus der Theke eine Gastronomie mit Gewinnerzielungsabsicht macht.

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vor 15 Stunden schrieb Floppyk:

Waffen im Reisegewerbe gibt es bei der Mafia, John Travolta ... Die bedienen ihre Kunden im Hotel

Du denkst, ein Büchsenmacher führt der " reichen Kundschaft " nicht mal ein paar Edelbüchsen zu Hause bei denen vor oder auf einem Schiessttand? Auch wenn er nicht Travolta heißt ?
Noch hab ich die Intention deiner Fragen hier nicht wirklich erkennen können........................scheint mir weniger um einen Verein zu gehen, als darum das dir ein Waffenhändler auf dem Stand zuviel für seine Munition verlangt bzw sie dort überhaupt verkauft/verkaufen lässt. Unser " Vereinswaffenhändler " bringt auch Zeugs mit in den Verein, wenn ich ihn vorher anrufe und darum bitte. Meine 1911er hab ich von dem an der Theke gekauft,abgeholt aber in seinem Geschäft. Sehe ich keine Probleme drin.

Bearbeitet von PetMan
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vor 7 Stunden schrieb Floppyk:

Wo bitte? Ich habe keinen FB Account. Ich mag den Laden nicht.

Komisch, denn genau die selbe Frage mit dem fast gleichen Text wurde bei FB unter dem Account eines WSK Prüfers gepostet... Mehr oder weniger zeitgleich... 

Bearbeitet von Seifert
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Tja, ich jedenfalls nicht. Sonst hätte ich mir das ja hier sparen können. Da wird dann wohl jemand auch selbiges Interesse haben, vielleicht ja von hier angeregt. Aber das ist mir auch egal.

Jedenfalls ist ein Munitionsverkauf auf so gut wie allen Schießständen üblich, wie auch eine großzügige Aufrundung. Das ist mindestens dunkelgrau-Bereich, möglicherweise auch offiziell toleriert.

Ich rühre da auch nicht weiter rum, es hat mich auch nur an der Sache an sich interessiert, insbesondere weil ich keine eindeutige Klärung im WaffG und Verordnungen gefunden habe.

 

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