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Dunkelschwarz

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  1. Hersteller, Quasihersteller (Markeninhaber), Importeur, ... der Inverkehrbringer. siehe PRODUKTHAFTUNG Der Händler ist RAUS. Der haftet nur für VERSCHULDEN. Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn das CIP Zeichen und das CE Zeichen auf der Schachtel ist, da sich der Händler darauf verlassen kann, dass dann das Produkt marktfähig ist.
  2. Ja darf er, er benötigt dazu nicht einmal eine Reisegewerbekarte.
  3. Es geht um Produkthaftung. https://de.wikipedia.org/wiki/Produkthaftung_(Deutschland) Der Verkäufer ist da erstmal raus.
  4. Der Verein muss nicht aufzeichnen, wem er die Munition abgegeben hat.
  5. Bitte unterscheidet doch 1. Darf der Verein Geld verdienen? Der Verein darf natürlich auch mit Handel Geld verdienen, sofern es notwendig ist, um den Vereinszweck zu erreichen "Förderung des Schießsports". Das nennt sich Zweckbetrieb. Langfristig sollte jeder Verein zumindest mit seinem Stand Geld verdienen. 2. Braucht er dazu eine WHL? Nein braucht er nicht, solange die Munition zum Sofortverbrauch abgegeben wird.
  6. Das sichergestellte Messer geht zum LKA/BKA. Das LKA/BKA gibt dazu ein amtliches Gutachten ab, ob es sich um ein Einhandmesser handelt. Stellt das LKA/BKA die Eigenschaft "Einhandmesser" fest, wird die Staatsanwaltschaft das Thema "Führen" bewerten und gegebenenfalls einen Strafbefehl erlassen bzw. Anklage erheben.
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