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Dunkelschwarz

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  1. Hersteller, Quasihersteller (Markeninhaber), Importeur, ... der Inverkehrbringer. siehe PRODUKTHAFTUNG Der Händler ist RAUS. Der haftet nur für VERSCHULDEN. Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn das CIP Zeichen und das CE Zeichen auf der Schachtel ist, da sich der Händler darauf verlassen kann, dass dann das Produkt marktfähig ist.
  2. $10 WaffG Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Den Rest kannst du gern im Kommentar zu §10 WaffG nachlesen. https://www.amazon.de/Waffengesetz-Gelbe-Erläuterungsbücher-Gunther-Dietrich/dp/3406718396
  3. Ja darf er, er benötigt dazu nicht einmal eine Reisegewerbekarte.
  4. Es geht um Produkthaftung. https://de.wikipedia.org/wiki/Produkthaftung_(Deutschland) Der Verkäufer ist da erstmal raus.
  5. Waffenrechtlich: Als Sportschütze darfst du die Munition erwerben, wenn der Erwerbssstempel in der WBK ist. Von wem ist egal. Das selbe gilt für den Jäger zusätzlich bei Langwaffenmunition. Der Gesetzgeber hat ja ein Regelungsinteresse daran, dass Munition nur durch Berechtigtigte besessen wird. Und du bist berechtigt. Ob es der Verkäufer war ist für dich ohne Interesse. Du darfst einfach davon ausgehen. Eigentumsrechtlich Du darfst immer davon ausgehen, dass der Verkäufer von angebotener Ware darüber auch verfügen darf. Ansonsten hulft ein Blick ins Gesetz §932 BGB (1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung (Einigung und Übergabe) wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 (Erwerber ist schon Besitzer) gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. (2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Strafrechtlich Hehlerei setzt Vorsatz voraus (du mußt also Wissen oder wissen können, dass die Ware nicht unter der Verfügungsgewalt des Verkäufers steht)
  6. Der Verein muss nicht aufzeichnen, wem er die Munition abgegeben hat.
  7. Bitte unterscheidet doch 1. Darf der Verein Geld verdienen? Der Verein darf natürlich auch mit Handel Geld verdienen, sofern es notwendig ist, um den Vereinszweck zu erreichen "Förderung des Schießsports". Das nennt sich Zweckbetrieb. Langfristig sollte jeder Verein zumindest mit seinem Stand Geld verdienen. 2. Braucht er dazu eine WHL? Nein braucht er nicht, solange die Munition zum Sofortverbrauch abgegeben wird.
  8. Das sichergestellte Messer geht zum LKA/BKA. Das LKA/BKA gibt dazu ein amtliches Gutachten ab, ob es sich um ein Einhandmesser handelt. Stellt das LKA/BKA die Eigenschaft "Einhandmesser" fest, wird die Staatsanwaltschaft das Thema "Führen" bewerten und gegebenenfalls einen Strafbefehl erlassen bzw. Anklage erheben.
  9. In unserem Teil-Betrieb laufen wöchentlich um die 100 Pakete auf. U.a. werden von unserem Zentrallager täglich Waren an unser Außenlager gesendet. In den letzten 20 Jahren haben wir alle schon alle Lieferdienste (außer Hermes) bemüht. Die Quoten sind erstaunlich konstant über die Jahre und über die Lieferdienste. Zustellung E+1: 90% Zustellung E+2: 8% Zustellung später ohne Reklamation: 1% Ermittlung des Pakets nach Reklamation: 0,5% Totalverlust der Sendung (nichtermittelbarer Verbleib): 0,5% Für den Versand EWB-pflichtiger Produkte interessiert nur die letzte Zeile. Wenn 15kg Schrauben verschwinden ist das ja kein Problem. Die Paketdienste sind bei Gewerbekunden erstaunlich kulant in der Erstattungspolitik, selbst wenn das Paket "irgendwann" wieder auftaucht. Die mögliche Ersatzzustellung ist doch nur ein Problem von vielen. Was aber wenn das Paket mit der Waffe / der Munition verloren gegangen ist? Was verbirgt sich hinter der Zahl 0.5%? Ist nur das Etikett abgefallen, findet sich das Paket oftmals nach einer Reklamation oft wieder ein. Bei einem Paketdienst fallen sicher nicht so häufig Pakete mit einer Glock 17 Gen 4 in der Ermittlungsstelle an. Aber im Zweifel hat der Hansel da schon die Polizei verständigt (Waffenfund). Oder das Paket kam zwar beschädigt an, aber die Ware ist herausgefallen. Im Zweifel wurde auch da die Polizei schon verständigt. Es kann aber auch gestohlen worden sein (vom Band, aus dem LKW oder dem Zustellfahrzeug). Dann ist die Waffe mit ziemlicher Sicherheit weg. Oder das Paket wurde versehentlich oder absichtlich umetiketiert. Es wurde dann unnachvollziehbar an einen falschen Empfänger zugestellt. Von denen sind nicht alle ehrlich und selbst von den Ehrlichen ruft mancher wohl eher die Polizei als den Versender an. Doch was hilft alle Ehrlichkeit der Beteiligten in einem solchen Fall: In all diesen Fällen ist §37 (2) WaffG ist da eindeutig "Sind jemandem Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder Erlaubnisurkunden abhanden gekommen, so hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen" D.h. sowohl der Versender als auch der Empfänger sind beide unabhängig voneinander verpflichtet, den Verlust anzuzeigen. Und dann? Wie war das mit der Zuverlässigkeit (§5 WaffG) insbesondere §5 (1) 2.c WaffG? Der Anspruch des WaffG an den Überlasser ist unbestritten und richtigerweise hoch. Overnite und Waffenkurier vermitteln zumindest den Anschein, dass ihre Prozesse ein bisschen besser funktionieren, als die von den Mainstreamversendern. Durch die Auswahl eines geeigneten Versenders exkulpiert sich der Überlassers von einem möglichen schuldhaften oder fahrlässigen Handeln beim Versand von EWB-pflichtigen Waren. Aber kann dies der Überlasser auch, wenn er DHL, UPS, dpd und Co auswählt? Das ist doch der Casus Knacktus. Meine Ansicht und die meiner Vorredner zählen im Fall der Fälle nicht. Entscheidend ist: Wie sieht das der Sachbearbeiter, wie der Behördenleiter, wie die Staatsanwaltschaft? Ganz ehrlich, für 10€ gesparte Versandkosten, die auch noch der Käufer bezahlt, gehe ich nicht das Risiko ein, Ärger mit der StA oder der Waffenbehörde zu bekommen. Wie das andere Versender sehen, ist ehrlich gesagt deren Sache. Habt ihr euch schon mal gefragt, ob es denn auch agents provocateurs geben könnte, die gezielt nach Schwachstellen im System suchen? Es gibt auch Waffengegner mit Jagdschein. Oder böswillige Konkurrenten. Als Waffenhändler würde ich mir da sorgen machen. Wer will kann sich ja mal kundig machen, wie das bei FSK18-DVD und -Spielen gelaufen ist. Und da geing es nur um Bußgelder!
  10. Hallo Flohbändiger usw. Der Jäger erwirbt eine halbautomatische Langwaffe mit Wechselmagazin und zeigt den Erwerb an. Soweit so gut. Jetzt kommt die Waffenbehörde ins Spiel. Alternative 1: die Waffenbehörde nimmt deine Erwerbsanzeige entgegen, bearbeitet den Vorfall aber nicht. Sprich: du hast keinen Eintrag in der WBK. Folge ist: du kannst die Waffe nicht z.B. zum Schießstand TRANSPORTIEREN (dafür brauchst du den WBK-Eintrag) geschweige denn damit JAGEN (dafür brauchst du auch selbigen Eintrag). Nach Ablauf der 14 Tage seit dem Kauf besitzt du eine Waffe, die nicht im NWR eingetragen ist, da sie ja beim alten Eigentümer aus der WBK ausgetragen ist. Frage: besitzt du sie dann legal? Hat das Folgen für deine Zuverlässigkeit? Alternative 2: die Waffenbehörde nimmt deine Erwerbsanzeige entgegeben, lehnt den Eintrag in die WBK aber ab, da du keine zur Jagd erlaubte Waffe erworben hättest. Folge: die Waffe wird eingezogen. Unerlaubter Waffenerwerb ist nicht gut für deine Zuverlässigkeit. (übrigens auch für den Überlasser) Also, die Waffenbehörde hat stets den längeren Arm. Es gilt ja immer die Regel: erst die Waffe weg, dann kannst du sie gerne auf dem Verwaltungsweg wieder einklagen. Übrigens, eine halbautomatische Flinte (mit internem Röhrenmagazin) wurde heute problemlos eingetragen.
  11. Sachsen, LRA Mittelsachsen "Lt. Information unserer Fachaufsichtsbehörde soll das Bundesministerium des Innern angekündigt haben, Näheres zum einheitlichen Vollzug sowie den damit auftretenden Fragen gemeinsam mit den Waffenrechtsreferenten der Länder zu klären. Wir beabsichtigen z. Z., die diesbezügliche Positionierung abzuwarten, bevor wir in irgendeiner Art und Weise selbst tätig werden. Da allerdings nicht klar ist, wie in der Frage künftig vorgegangen werden muss, sollte man es tunlichst vermeiden, sich als Jäger eine halbautomatische Waffe mit Wechselmagazin zuzulegen." "Mit ihrem gültigen Jagdschein dürfen Jäger ohnehin nur solche Langwaffen erwerben, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind, also z. B. auch nur halbautomatische Waffen, deren Magazin maximal 2 Patronen aufnehmen kann. D.h. die Magazinkapazität muss in jedem Fall auf 2 Schuss begrenzt sein. Waffen mit fest eingebautem 2-Schuss-Magazin können Sie also m.E. nach wie vor an Jagdschein-Inhaber verkaufen. Bisher galten auch Halbautomaten mit auf 2 Schuss begrenztem Wechselmagazin als erlaubt."
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