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IGNORED

Neues zu alten Magazinen


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)
vor 30 Minuten schrieb HangMan69:

nur weil man die mag-lippen wechflext bleibt es dennoch ein"magazinkörper"!

Ich habe noch jede Menge lange "Magazinkörper" ohne Magazinlippen am Lager.

Muß ich die jetzt alle anmelden? :confused:

Rechteckrohre.JPG

Bearbeitet von thomas.h
Geschrieben

Darauf läuft es hinaus,   ebenso wie der berüchtigte Vergleich Waffenlauf und Stahlrohr.

Geschrieben
Am 2.5.2021 um 19:22 schrieb HangMan69:

den falz kann man ganz leicht mit ner vernünftigen zange selber wieder herstellen...

das Stimmt ganz genau, ich habe damals den Falz sicherheitshalber beidseitig mit der Lötflamme erwärmt. Einsatz war im 9mm Sabre Defense XR15 9mm Carbine, als es noch keine gescheite Magazine in DE gab.

Geschrieben
Am 2.5.2021 um 15:34 schrieb LordKitchener:

Das finde ich sehr interessant.

 

@Sachbearbeiter

 

Deine Meinung?

In der Tat ist das interessant.

 

Tja, letztendlich muss jede Auflage des BKA mit § 9 WaffG vereinbar sein bzw. eine Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gewährleisten. Ob die weitere Verwendung eines von einem Berechtigten genutzten Magazines, das für andere Personen dem Verbot unterliegt, im Inland gefährlich ist, würde ich mal ganz stark bezweifeln, denn von jeder seiner Schusswaffen geht mit Sicherheit eine erheblich größere Gefahr aus und wenn der Gesetzgeber das nicht möchte, muss er ja lediglich fordern, dass die Sportordnungen der Schießsportverbände keine Disziplinen zulassen dürfen, die mit per se verbotenen Magazinen bestritten werden.

 

Ein Berechtigter wird ja regelmäßig auf Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Bedürfnis und ggf. auch die sichere Verwahrung überprüft. Bei einem bislang nicht Berechtigten, der also nur Magazine anmeldet bzw. beim BKA den Ausnahmeantrag stellt, besteht von vornherein weder im Inland noch im Ausland ein "richtiger" Verwendungszweck. Da macht diese Unterscheidung noch viel weniger Sinn und der muss ja sogar nicht mal die anderen Voraussetzungen nach § 4 WaffG erfüllen !

 

Ziel der ganzen Magazinaktion ist letztzendlich doch (wie z.B. bei der Munitionsbesitzmeldungsgeschichte in 2003), dass die Teile rechtzeitig angemeldet bzw. rechtzeitig dazu die BKA-Ausnahmegenehmigung eingeholt werden. Deshalb darf dazu nicht allzu viel behördlicher Schnickschnack betrieben werden.

 

Herzliche Grüße aus dem Schwarzwald

 

SBine

Geschrieben
Am 2.5.2021 um 17:32 schrieb Steinpilz:

Um da sicher zu gehen, müsste man rechtlich klären lassen, welche Abänderungen nötig sind, damit es endgültig kein Magazinkörper mehr ist.

 

Vergleichbar mit Dekowaffen müssten exakt vorgeschriebene "Deaktivierungsmaßnahmen" festgelegt werden.

Denn auch da war es ja so, daß bestimmte Abänderungen sein mussten, egal ob das Ding anderweitig zerstört wurde.

Sehe ich auch so. Und das am besten im WaffG.

 

Derzeit wird man vergleichbar mit der Vorgabe zur Waffenvernichtung - nicht rechtssicher - davon ausgehen können, dass eine Definition als Magazin nach Modifizierungen nicht mehr möglich ist, wenn diese so irreversibel durchgeführt werden, dass mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen kein Rückbau mehr zur Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs erfolgen kann. Das bloße Entfernen der Magazinlippen dürfte das wohl eher nicht gewährleisten können. denn zumindest die Aufbewahrung von Patronen wird damit nicht unterbunden. Dieser Knabe auf egun spielt deshalb ein recht gefährliches Spiel.

 

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Dieser Knabe auf egun spielt deshalb ein recht gefährliches Spiel.

Oder hat sich informiert. Ah, ich vergass, geht ja nicht, weil theoretisch und keiner zuständig.

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

dass eine Definition als Magazinkörper nach Modifizierungen nicht mehr möglich ist, wenn diese so irreversibel durchgeführt werden, dass mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen kein Rückbau mehr zur Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs erfolgen kann. Das bloße Entfernen der Magazinlippen dürfte das wohl eher nicht gewährleisten können. denn zumindest die Aufbewahrung von Patronen wird damit nicht unterbunden.

Theoretisch. Praktisch sehe ich die Murmeln im Gerichtssaal auf dem Boden......
 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Das bloße Entfernen der Magazinlippen dürfte das wohl eher nicht gewährleisten können. denn zumindest die Aufbewahrung von Patronen wird damit nicht unterbunden

Doch, sie fallen nämlich raus.

Geschrieben

Es gibt Beschäftigungen bei denen man immer mit einem Restrisiko lebt. Wer das nicht ab kann sollte über ein anderes Hobby nachdenken!

Oder im konkreten Beispiel mit Magazinen die so kaputt sind, daß der Blinde es sieht, die Kohle für einen Feststellungsbescheid spendieren. Und wer den Antrag alleine nicht gebacken bekommt: Es gibt spezialisierte Anwälte für so was. Den beauftragen HK, OA, Schmeißer u.a. auch schon mal um einen FB zu beantragen. Also keine falsche Scham Mädels.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Gruger:

Aber nicht, wenn das Magazin in der Waffe steckt. :)

Schon versucht? Was @kommandant schreibt stimmt schonmal. Und bei der Thompson, die hier als Beispiel genannt wurde, gibt es einen kurzen Schwall, und das Magazin ist leer.

Geschrieben (bearbeitet)

Beim AR15 schwallt nichts, wenn der Verschluss zu ist.

Da im Gesetz aber Aufbewahren UND Zuführen der Patronen steht, ist das erstmal egal.

 

Also AR15 Verschluss auf und leicht neigen und rütteln und schütteln, Verschluss langsam zumachen.

 

Wenn jetzt keine Patrone zugeführt werden kann, ist doch alles Bestens.

 

PS: Und jetzt nimmst du aus einem 10er Magazin die Feder und den Zubringer raus und füllst erstmal Patronen rein.

Alsdann wird gerüttelt und geschüttelt...

 

 

Bearbeitet von Gruger
Geschrieben

@Gruger zeigt doch perfekt auf was die gesamte Magazin-Regelung für ein Schwachsinn ist (dazu gibt es keine qualifizierte Gegenmeinung) aber halt auch für ein schönes Gummithema für die Zuverlässigkeit der LWB mit Restrisiko und vorprogrammierten Ärger/Unannehmlichkeiten mit Behörden ist (UND DAS IST DAS EIGENTLICHE ZIEL !!!).

 

Rechtliche Unsicherheit! Und schon ist der gesetzestreue Bürger angeschissen.

 

 

Ist doch alles Bestens. Anstatt hier EUCH die Köppe heiss zu reden, wäre es sinnvoll den Sachbearbeiten der Behörden und des BKA auf die Eier zu gehen. Nur wenn die richtig maulen .... Gibt es eine 0,1% Chance das es wen interessiert. Also macht da Druck und nicht hier in diesem Kack Forum.

 

Cheers

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Gruger:

Und jetzt nimmst du aus einem 10er Magazin die Feder und den Zubringer raus und füllst erstmal Patronen rein.

Ja bist Du denn des Wahnsinns? Dann ist es doch ein 15er!

Geschrieben (bearbeitet)
Am 3.5.2021 um 11:08 schrieb chapmen:

Darauf läuft es hinaus,   ebenso wie der berüchtigte Vergleich Waffenlauf und Stahlrohr.

Nee, um vieles doofer. Es fängt doch schon damit an, dass man bei Magazinen mit entfernbarem Boden schon mit etwas Klebeband durch Zusammenfügen zweiter "Magazinkörper" und eine längere Feder oder Verbindung der beiden Federn--ggf. sogar einfach zwei Federn und Follower hintereinander--ein rund doppelt so großes Magazin machen kann, das zwar nicht gerade praktisch ist, aber leidlich funzt.

Bearbeitet von Proud NRA Member
Geschrieben
13 hours ago, Proud NRA Member said:

Nee, um vieles doofer. Es fängt doch schon damit an, [...]

Nee, noch mehr doofer.....das aus Schusswaffen, je nach Größe des eingefügten Magazins, eine für Privatbürger erlaubte oder eine verbotene Schusswaffe wird....so dass durchaus gefragt werden kann, was die Personen die sich das ausgedacht haben geraucht haben oder wer denen ins Hirn geschissen hat...

 

bj68

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb Gruger:

Beim AR15 schwallt nichts, wenn der Verschluss zu ist.

Da im Gesetz aber Aufbewahren UND Zuführen der Patronen steht, ist das erstmal egal.

 

Also AR15 Verschluss auf und leicht neigen und rütteln und schütteln, Verschluss langsam zumachen.

 

Wenn jetzt keine Patrone zugeführt werden kann, ist doch alles Bestens.

 

PS: Und jetzt nimmst du aus einem 10er Magazin die Feder und den Zubringer raus und füllst erstmal Patronen rein.

Alsdann wird gerüttelt und geschüttelt...

 

 

Gegen das herausfallen der Patronen unten würde bereits ein Klebeband reichen. Im übrigen muss ein Magazin nur zur Aufbewahrung und Zuführung von Patronen dienen. Das besagt ja nicht per se, dass die Zuführung auch funktionieren muss. 🤔

 

Ein PKW dient ja auch als Fortbewegungsmittel. Wenn die Batterie leer ist, aber zumindest nur noch sehr eingeschränkt. Wenn die Bremse fest ist, gar nicht mehr.

Geschrieben

Hier steht ja zur Debatte, ob der Punkt "Zuführung" überhaupt noch bedient werden kann. Durchaus zu recht, allerdings muss man mit kreativen Auslegungen rechnen (von mir s. oben) und darauf antworten können 🙂

 

Mit abgeschnippelter Magazinlippe könnte - eventuell, vielleicht - noch 1 Patrone zugeführt werden, wenn die auf der richtigen Seite noch so gerade klemmt. Ein bestimmungsgemäßes Funktionieren mit mehr als 10 Patronen wird man technisch ausschließen können. Somit ist das Teil - vielleicht - ein "1-round-mag", aber nicht mehr ein 10+ Zentralfeuer-Mag für Langwaffen. Damit ist auch der Körper des 1-round Mags kein Körper eines nach Anlage 2 verbotenen Magazins (mehr).

 

Das wäre jetzt meine Argumentation, aber ich habe 1. das Problem nicht, 2. würde ich als Deko-Liebhaber das Mag einfach anmelden, ums es NICHT zerstören zu müssen und 3. weiß nur der Herr allein, ob das an relevanter Position auch so gesehen wird.

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