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Neues zu alten Magazinen


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Geschrieben
5 hours ago, switty said:

Für das Gesetz kann das BKA nur bedingt etwas, insofern finde ich es gut das die Herrschaften Spielräume nutzen.

bis die Spielräume weiter eingeschränkt werden und die nächste Klatsche kommt....entweder weil der Gesetzgeber und EU wieder mal Lücken sieht oder nicht will dass ihm das BKA auf der Nase rumtanzt...

 

 

bj68

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb switty:

P.S.: ich bin am überlegen, ob ich gegen die Ungleichbehandlung zu Alt-Altbesitzern Widerspruch einlege. Die dürfen die Magazine nämlich noch weiterverwenden.

Du doch auch!

Das steht doch deutlich in Deinem Bescheid.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb switty:

nach möglichen Klagen und beim Einsatz bei künftigen Matches im Ausland.

Punkt 4. auf der Rückseite ist nicht ohne! Da musst du dich sehr genau informieren. Du würdest verbotene Magazine/Gegenstände ins Ausland verbringen wollen. Grundsätzlich ein aufwändiges und schwieriges Themengebiet je nach "Ausland", nicht mehr von den deutschen Behörden.

 

Reisen Ausländer mit einem solchen Magazin jetzt in die BRD ein, benötigen sie dafür nicht nur die Ausnahmegenehmigung des BKA (!), sondern auch noch eine "Mitnahmegenehmigung nach § 32 WaffG" von der Zuständigkeitsbehörde, wo die Grenze zur BRD überschritten wird. Das wird sich sehenden Auges niemand antun.

Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb MAHRS:

Reisen Ausländer mit einem solchen Magazin jetzt in die BRD ein, benötigen sie dafür nicht nur die Ausnahmegenehmigung des BKA (!), sondern auch noch eine "Mitnahmegenehmigung nach § 32 WaffG" von der Zuständigkeitsbehörde, wo die Grenze zur BRD überschritten wird. Das wird sich sehenden Auges niemand antun.

Warum sollten die denn ihre Magazine hier auch herbringen? Es dürfen eh nur 10er benutzt werden und die paar € gibt der Reisende dann einmalig auch aus, wenn er sie nicht schon längst haben sollte.

Die Kurzen hatten auch schon immer ins Sortiment gehört.

Geschrieben

Dafür sollten wir dankbar sein.

Solange Einschluss herrscht, kann aber auch niemand auf der Straße abgeknallt werden.

Auch hier schützt uns unsere hohe und weise Führung.

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb Waffen Tony:

Warum sollten die denn ihre Magazine hier auch herbringen?

Zielte auf blockierte 30er ab. War bis dato Usus ... Blockade rein und Match in D schießen. Ich glaube der durchschnittliche Tscheche findet keinen Gefallen an deiner Idee mit dem Kurzen im Sortiment.

Geschrieben (bearbeitet)

Es sind nicht sehr viele Betroffene und die paar welche ich kenne, sind entsprechend ausgerüstet oder holen sich schnell die paar noch benötigten Magazine ohne groß herumzuwundern.

Statt sich zu beschweren, bestellen die oder rufen einen vor Ort an, der denen das gibt was sie brauchen. ODer sie lassssen es eben einfach bleiben, extra anzureisen.

Kurze Mags hat man für viele Liegendstellungen aber schon immer gehabt.

Von daher...

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb Waffen Tony:

Von daher...

Kein Thema. War eher allgemein gehalten und vor allem als Denkanstoß an den Kollegen hier, der Reisen möchte.

Du könntest noch die vielen Open-Schützen bedenken, die mit ihren 23er-KW Magazinen zu uns kommen.

Insgesamt aber natürlich eine IPSC-Problematik, von daher Randgruppe.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb MAHRS:

Reisen Ausländer mit einem solchen Magazin jetzt in die BRD ein, benötigen sie dafür nicht nur die Ausnahmegenehmigung des BKA (!), sondern auch noch eine "Mitnahmegenehmigung nach § 32 WaffG" von der Zuständigkeitsbehörde, wo die Grenze zur BRD überschritten wird. Das wird sich sehenden Auges niemand antun.

Ist das Deine persönliche Meinung oder gibts dazu eine Quelle.

 

Zuständig für verbotene Gegenstände ist alleinig das BKA und falls daneben auch noch eine Waffenbehörde zuständig sein sollte (was ich mir allerdings nicht vorstellen kann), läge die örtliche Zuständigkeit bei der für den Zielort zuständigen Waffenbehörde. Ort des Grenzübertritts ist nur dann relevant, wenn es keinen bestimmten Aufenthaltsort in Deutschland gibt. In aller Regel ist dies nur bei einer bloßen Durchfuhr der Fall.

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb weyland:

Du doch auch!

Das steht doch deutlich in Deinem Bescheid.

Du hast grundsätzlich Recht, allerdings war die Berichterstattung z.B. von der GRA andersalautend:

Altaltbesitzer dürfen die Mags verwenden, Altbesitzer trotz Genehmigung nicht.

Ich stimme zu, in den Auflagen des Bescheids steht diesbezüglich nichts drinnen und ich würde davon ausgehen, dass ich die Magazine weiterverwenden darf.

Deshalb habe ich vorsichtshalber an das BKA eine Rückfrage gestellt, um es schwarz auf weiß zu bekommen. Dann hätten die Magazine natürlich noch einen echten Nutzen und wären nicht nur ein Schrankbeschwerer.

 

Grüße

switty

 

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb MAHRS:

Punkt 4. auf der Rückseite ist nicht ohne! Da musst du dich sehr genau informieren. Du würdest verbotene Magazine/Gegenstände ins Ausland verbringen wollen. Grundsätzlich ein aufwändiges und schwieriges Themengebiet je nach "Ausland", nicht mehr von den deutschen Behörden.

Ja, ist nicht unproblematisch. Die Schwierigkeit kommt eher aus dem Sachverhalt, dass eigentlich alle Länder um uns herum den Sportschützen die Möglichkeit gegeben haben, offizielle Kat A Waffen zu besitzen. In Deutschland kriegst du aber aufgrund der allgemein fehlenden Ausnahmen für Sportschützen nur Kat. B genehmigt. Wenn Du nun das große Mag in eine Kat B Waffen einlegst, wird die Waffe zu einer Kat. A Waffe für die Du keine Genehmigung besitzt. Im Endeffekt müsste die Waffe zusätzlich als Kat A im EFP eingetragen werden, dann wär man safe bei einer Auslandsreise.

Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Ist das Deine persönliche Meinung oder gibts dazu eine Quelle.

Das verkündet Dr. Unterreitmeier, Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium des Innern bzgl. dieser Situation.

 

Ich zitiere ihn hier für dich wortwörtlich:

Zitat

Neben der Ausnahmegenehmigung des BKA ist daher auch noch eine Mitnahmegenehmigung nach § 32 WaffG erforderlich. Zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/kreisfreie Stadt), in deren Zuständigkeitsbereich die Grenze in das Bundesgebiet überschritten wird.

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb switty:

Du hast grundsätzlich Recht, allerdings war die Berichterstattung z.B. von der GRA andersalautend:

Altaltbesitzer dürfen die Mags verwenden, Altbesitzer trotz Genehmigung nicht.

Ich stimme zu, in den Auflagen des Bescheids steht diesbezüglich nichts drinnen und ich würde davon ausgehen, dass ich die Magazine weiterverwenden darf.

Deshalb habe ich vorsichtshalber an das BKA eine Rückfrage gestellt, um es schwarz auf weiß zu bekommen. Dann hätten die Magazine natürlich noch einen echten Nutzen und wären nicht nur ein Schrankbeschwerer.

 

Grüße

switty

 

   ES STEHT KLAR UMGANG!!!! in dener ERLAUBNIS!  LESEN!

 

 

GRA........Natürlich, die Wollen ja SPENDEN kassieren!  Versteht doch endlich was da das Ziel ist!!

 

Die Klage die dann Ende September eingereicht wird....was ist mit DER? Schon SEptember 2020? Oder??  DAS ist ja lange vorbei!!

Geschrieben

Neben der Ausnahmegenehmigung des BKA ist daher auch noch eine Mitnahmegenehmigung nach § 32 WaffG erforderlich.

 

 

Was denn noch alles, bald müssen wir einen ganzen Aktenordner noch zusätzlich mitschleppen vor lauter Genehmigungen, 

so langsam spinnen die echt die Behörden und Staatspolitiker, ich sage nur  :gaga:

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb daimler01:

Neben der Ausnahmegenehmigung des BKA ist daher auch noch eine Mitnahmegenehmigung nach § 32 WaffG erforderlich.

 

 

Was denn noch alles, bald müssen wir einen ganzen Aktenordner noch zusätzlich mitschleppen vor lauter Genehmigungen, 

so langsam spinnen die echt die Behörden und Staatspolitiker, ich sage nur  :gaga:

Nur bei Drittstaaten (z.B. USA), siehe:

Mitnahmeerlaubnis nach § 32 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG)

Ausländische Schützen mit Wohnsitz in einem Drittstaat (z. B. USA, etc.), die ihre Waffen temporär in die Bundesrepublik Deutschland mitnehmen möchten, benötigen unter Umständen eine Mitnahmeerlaubnis nach § 32 Abs. 4 WaffG.

 

Quelle:https://www.landkreis-waldshut.de/organisation/aemtereigenbetriebe-von-a-z/amt-fuer-oeffentliche-ordnung-und-auslaenderwesen/waffenrecht/mitnahmeerlaubnis-nach-32-abs-4-waffengesetz

 

In Europa reicht der EFP. Außerdem musst Du bei Einreise in die USA auch ein Screening durchlaufen!

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb CZM52:

   ES STEHT KLAR UMGANG!!!! in dener ERLAUBNIS!  LESEN!

 

 

GRA........Natürlich, die Wollen ja SPENDEN kassieren!  Versteht doch endlich was da das Ziel ist!!

 

Die Klage die dann Ende September eingereicht wird....was ist mit DER? Schon SEptember 2020? Oder??  DAS ist ja lange vorbei!!

Ich habe zwar ein gutes juristisches Verständnis, bin allerdings kein Jurist. Insofern frage ich lieber nochmal beim BKA nach, denn mir ist meine Zuverlässigkeit wichtig. D.h. ich traue der Rechtseinschätzung von WO-Forenteilnehmern nur bedingt.

 

Grüße

switty

Bearbeitet von switty
Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb switty:

Ich habe zwar ein gutes juristisches Verständnis, bin allerdings kein Jurist. Insofern frage ich lieber nochmal beim BKA nach, denn mir ist meine Zuverlässigkeit wichtig. D.h. ich traue der Rechtseinschätzung von WO-Forenteilnehmern nur bedingt.

 

Grüße

switty

Solange die Angaben prfübar sind, wäre es doch leicht möglich den Hinweisen einiger etwas versierterer Personen folgen zu können.

Umgang ist im waffG definiert. Kann man sich durchlesen. Das diesr erlaubt ist, steht auf dem Bescheid.

 

Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb Commerzgandalf:

Weil man sich immer auf Aussagen vom bka verlassen kann, oder Feststellungsbescheide......

 

Ja das ist absolut rechtssicher.

 

Dann kann man sich immerhin auf Unwissenheit berufen und wenn dann noch die zuständige Fachbehörde versagt, sieht es vor Gericht ganz gut aus. Aber mir ist das völlig wurst was Du treibst, es ist ja Deine Zuverlässigkeit die u.U. at-risk ist.

Geschrieben

Erinnert ihr euch noch hieran?

Am 19.4.2020 um 11:37 schrieb knight:

Ich habe eine andere Wahrnehmung. Wenn in der Innenausschussanhörung jemand dabei ist, der nur und ausschließlich den Punkt hat, die Geschichte mit den vielen Waffen auf JS und gelbe WBK zu präsentieren, dann wollte man, dass die präsentiert wird. Das kam nicht einfach so im Laufe der Diskussion als Anekdote auf. Das war geplant. Nach allem was mein Abgeordneter mir erklärt hat, woran man erkennt, welcher Experte von welcher Fraktion eingeladen wurde, waren diese beiden BDKler auf Wunsch der SPD eingeladen. D.h. die SPD hat im Vorfeld die Mengenbegrenzung der gelben WBK so gut unterstützt, dass diese Nummer im Innenausschuss durchgezogen werden konnte. Die waren mindestens der Enabler dafür - vielleicht auch die treibende Kraft. Das war eine arrangierte Show, damit man hinterher irgendwas als Expertenmeinung darstellen konnte. Andere Expertenmeinungen hat man natürlich unter den Tisch fallen lassen - siehe oben.

 

Und hieran?

Am 12.12.2019 um 14:05 schrieb knight:

Meine bescheidene Einschätzung, nachdem mein Abgeordneter mir erklärt hat, woran man erkennt, wer wen eingeladen hat: Die SPD hat Herrn Fiedler eingeladen. Herr März, der den Fall des Jägers mit > 500 Langwaffen und den Fall mit 142 Waffen bei einem Sportschützen vorgetragen hat, war ebenfalls vom BDK. Herr Heinrich, meiner Meinung nach von der CDU eingeladen, hat erklärt, dass es sich bei den Waffen des Sportschützen um Altbesitz von vor 2003 handelte, also überhaupt nichts mit der aktuellen Rechtslage zu tun hat.

 

Nun, es gibt Neuigkeiten:

https://www.wz.de/nrw/chef-der-kripo-gewerkschaft-will-fuer-spd-in-den-bundestag_aid-54602099

 

Zitat

Der Vorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Sebastian Fiedler, will für die SPD in den Bundestag einziehen. Fiedler sagte dem „Spiegel“, dass er im nächsten Jahr für die SPD im Wahlkreis Mülheim/Essen I antreten wolle.

 

Das stinkt schon nach Belohnung.

 

Erinnert ihr euch auch noch hieran?

Am 19.4.2020 um 11:37 schrieb knight:

Ich halte den Politkbetrieb für überwiegend kaputt.

 

... und daran wird so eine Entwicklung sicher auch nichts ändern.

Geschrieben
Am 13.11.2020 um 15:34 schrieb switty:

... Im Endeffekt müsste die Waffe zusätzlich als Kat A im EFP eingetragen werden, dann wär man safe bei einer Auslandsreise.

Wenn die Waffe als Kat. A im EFP eingetragen/geändert würde, dann müsste diese Änderung gleichlautend auch in der WBK vorgenommen werden. Und dann fangen die Probleme halt an.

 

Im Ausland gab es ja teils großzügige Altbesitzerregelungen. Die Schweizer können m.W. auf ihre alten Kat.B Halbautomaten immer noch große Mags neu einkaufen.

Möglicherweise gelten Altbesitzerregelungen im EU-Waffenrecht eben auch EU-weit? Oder dürfen da die jeweiligen Inländer gegenüber EU-Bürgern tatsächlich bevorzugt werden?

 

Das Problem mit dem Magazin selbst ließe sich ja ggf. lindern, wenn 10+10 oder 20+20 Lösungen (Magazinbodenerweiterungen für AR15 oder Kurzwaffen, die innerhalb D's natürlich nicht montiert/benutzt werden dürfen) für IPSC-Auslandsschützen etc.  erlaubt würden.

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Schwarzwälder:

Die Schweizer können m.W. auf ihre alten Kat.B Halbautomaten immer noch große Mags neu einkaufen.

Ja das kann ich als Mitbetroffener so bestätigen.

Bearbeitet von mühli

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