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IGNORED

Neues zu alten Magazinen


Bourbon

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Naja, stimmt schon, dann zahlt der Kunde etwas zu spät, Post schläft und schwups wird es knapp.

 

Gab es so einen Schlussverkauf nicht früher schon einmal als z.B. Verschlussköpfe noch frei waren als Ersatzteile?

Finde das recht interessant (so blöde wie es ist) wie viele Leute noch ihre Systemhülsen, Magazine und Gehäuse verhökern, teilweise zum guten Preis.

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Zu Forderungen von SBs wg Belegen etc:

“Der BDS weist erneut darauf hin, dass Magazine frühestens ab dem 1. September 2020 angemeldet werden können und müssen. Die Anmeldefrist läuft auch erst am 1. September 2021 ab. Es gibt also keinen Grund, jetzt schon aktiv werden zu wollen. Ganz im Gegenteil führt jetzige Hast dazu, dass manche Waffenbehörde, die noch keine amtlichen Formulare ihrer Innenministerien haben, nach Gutdünken eigene Anforderungen setzen und diese sind selten schützenfreundlich”

 

Quelle BDS Infobrief August 2020

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Es sind schon eine Menge Formulare für die Anmeldung online, einige davon schreiben explizit, dass man keine Rechnung braucht.

Zitat

Die Vorlage eines Nachweises über den Erwerbszeitpunkt des Magazins oder Magazingehäuse ist nicht erforderlich.

https://www.lra-gap.de/media/files/form_sicherheit-ordnung/Anzeige_Besitz_von_Magazinen_Magazingehaeusen.pdf

übrigens gibt es dazu eine Handlungsanweisung in Xwaffe:
https://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/6/61/XWaffeLeichtGemacht.pdf

Zitat

Dies beutet für die Praxis, dass die Anzeigenden den Nachweis erbringen müssen, ob Sie bereits vor 13.06.2017 oder erst später den Besitz erlangt haben. Sind hierüber keine Nachweise mehr vorhanden (z.B. Kaufbeleg o.ä.), sollte dennoch eine Erklärung über das Erwerbsdatum eingefordert werden.

 

Hier noch ein paar mehr:
https://landkreis.nuernberger-land.de/fileadmin/Word-Dokumente/sicherheitsrecht/AnlageMagazinanzeigeV.03.docx https://landkreis.nuernberger-land.de/fileadmin/Word-Dokumente/sicherheitsrecht/Anzeige MagazineV02.docx

https://wuppertal.polizei.nrw/sites/default/files/2020-06/Anzeige-Besitz von Magazinen (KW20plus%26LW10plus).pdf

https://www.zweibruecken.de/de/politik-verwaltung/formularservice/32-anzeigemagazinev02-waffrref.pdf?cid=dnz

https://www.zweibruecken.de/de/politik-verwaltung/formularservice/32-anlage-zur-magazinanzeigev.03-waffrref.pdf?cid=dnu https://www.zweibruecken.de/de/politik-verwaltung/formularservice/32-anzeigebescheinigungmagazinewaffg.pdf?cid=dnw

https://steinfurt.polizei.nrw/sites/default/files/2020-05/Anzeige Besitz Magazine.pdf

https://www.kaiserslautern-kreis.de/fileadmin/media/Dateien/Formularpool/Sicherheit_und_Ordnung/Anzeige_zum_Besitz_von_Magazinen.pdf https://www.kaiserslautern-kreis.de/fileadmin/media/Dateien/Formularpool/Sicherheit_und_Ordnung/Anlage_zur_Magazinanzeige.pdf
https://landratsamt.landkreis-guenzburg.de/fileadmin/redaktion/Amt-Portal_Pdf/Bürgerservice/Sicherheit__Gewerbe__Gesundheit__Verbraucherschutz/Waffen_und_Sprengstoff/Waffen/Waffen_Anzeige_an_LRA_ueber_den_Besitz_von_Magazinen_die_vor_dem_13.06.2017_erworben_wurden.pdf

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Hier mal ein Merkblatt des Bayerischen Innenministeriums zum neuen Waffengesetz, bezgl. der Magazine ist wie folgt zu lesen:

 

Welche Magazine sind künftig verboten?
Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss (sog. „große“ Maga-
zine) werden künftig verboten. 
Magazine, die sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen passen, gelten als Magazine für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt auch über eine dazu passende Langwaffe. 


Das Verbot kann nicht durch den Einsatz eines Blockiersystems umgangen wer-
den. 


Was passiert mit „großen“ Magazinen, die ich bereits besitze? 
Personen, die „große“ Magazine vor dem 13.06.2017 erworben haben, dürfen 
diese behalten und weiterverwenden, wenn sie den Besitz bis zum 01.09.2021 bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. In diesen Fällen gelten auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung. Alternativ können Magazine an einen Berechtigten, die Waffenbehörde oder eine Polizeidienststelle abgegeben 
werden. Sportschützen, die ein „großes“ Magazin am oder nach dem 13.06.2017 erwor-
ben haben und nachweisen können, dass sie die betroffenen großen Magazine für die Teilnahme an bestimmten Schießwettbewerben im Ausland benötigen, können 
diese auch künftig mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz nutzen. Wurde ein entsprechender Antrag bis zum 01.09.2021 gestellt, gelten bis zur Entscheidung über den Antrag keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung. 


Was passiert, wenn ich meine Kaufquittung, Belege etc. nicht aufbe-
wahrt habe? 

Die Waffenbehörden werden im Zweifel zugunsten eines Magazinbesitzers da-
von ausgehen, dass ein „großes“ Magazin vor dem 13.06.2017 erworben wurde, wenn der Besitz innerhalb der vorgesehenen Frist angezeigt wird. Denn der Erwerber konnte zum Zeitpunkt des Kaufs nicht wissen, dass er die Kaufbelege noch 
zu Nachweiszwecken brauchen würde.

 

Werden Verstöße geahndet – beispielsweise, wenn ich vergesse, den Besitz eines „großen“ Magazins fristgerecht anzuzeigen? 
Verstöße gegen die neuen Regelungen für „große“ Magazine sind gesetzlich 
nicht sanktioniert. Rückschlüsse auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Betroffenen sind jedoch möglich. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz eine große Anzahl an Änderungen mit sich bringt, die nicht jedem Waffenbesitzer sofort bekannt sein werden. So wird insbesondere das Unterlassen der fristgerechten Anzeige des Besitzes von „großen“ Magazinen allein in der Regel noch nicht ausreichen, um eine Unzuverlässigkeit 
zu begründen.

 

Häufige_gestellte_Fragen_und_Antworten_zum_Dritten_Waffenrechtsänderungsgesetz_002.pdf

Bearbeitet von Katechont
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Die Zeit überholt die bayerischen Auslegungen des waffG zuletzt nur unheimlich schnell.

Da kann man dann wenig drauf geben, was jemand außerhalb seiner Zuständigkeiten meint.

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Ok, sportlich dürfen Langwaffen nur mit 10 Schuss Magazinen genutzt werden, bisher war es ja egal ob ein echtes 10er Mag oder ein auf 10 Schuss blockiertes 20er (Länge außen vor).

Wie ist das bei KW-Magazinen über 20 Schuss (Altbesitz)?

 

Müssen Nicht-Sportler wie Jäger und Sammler ihre großen Magazine nun auch auf 10 Schuss bei LW bzw. 20 Schuss bei KW blockieren?

Der Magazinkörper ist bei Altbesitz ja nicht verboten. Dass man die auch noch blockieren muss habe ich noch nirgendwo gelesen ind erscheint auch unlogisch.

Die Frage ist mir gerade so gekommen.

 

Oder wird das indirekt gefordert über die Umwidmung der Waffe zu Kat. A bei "ohne Nachladen mehr als 10/20 Schuss" ?

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Das wird uns nur die Zukunft zeigen.

Sportlich und ohne Bedürfnis ist es für halbautomatische balblabla im gesetz benannt.

 

Ein Verbot greift nicht.

Standbetreiber können Regeln vorgeben.

Irgednwer Richter kann hineininterpretieren, dass sonst der Regelungsgehalt des Gesetzgebers,....usw.

 

Wir wissen nichtwas passieren wird.

Es wird ja auch schnell einfach nochmal nachverschärft, sollte Bedarf gesehen werden.

 

Direkt steht erstmal nichts.

Bei Jägern geht die Diskussion aber -wie schon lange- das diese ja soweiso nur 3 Schuss vom bedürfnis gedeckt wären

Das ganze tralalla über das man sich Stunden streiten kann und was ein Richter dann mit einem Fingerschnips noichmal ganz anders und unfassbar umdeutet.

SD sollten damals durch streichung des Verbots erlaubt werden. Richter sahen ein quasi verbot.

HA m. wechselmagazinen sollten plötzlich überhaupt nicht zulässig sein usw.

 

Einfach zu sagen, im Gesetz steht dies und das, aht sich oft als nicht zielführend herausgestellt ;)

 

eines wurde aber deutlich. Die Tendenz geht immer zur strengstmöglichen Auslegung.

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  • 2 Wochen später...

In der EU-Richtlinie stand in sinngemäß, dass das Verbot für Magazine >10/20Schuss nur dann gilt, wenn damit aus der Waffe mehr als 11/21 Schuss ohne nachladen verschossen werden können. Diese Passage finde ich im deutschen Waffengesetz so nicht wieder. Oder bin ich nur zu blöd zu suchen? Das wäre ja schon wichtig, denn es gehen ja in die meisten .223er Magazine eine Murmel mehr rein ohne dass man die 11/21 möglichen Schuss überschreitet, da sich das Magazin ja nicht in die geschlossenen Waffe laden lässt.

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Das deutsche Waffenrecht ist ja auch das Einzige, für das man ein blödsinniges Magazingehäuseverbot herbeiphantasieren musste..

 

Auf irgendwas in der EU-Urfassung bzw. den Forderungen kann man sich also in keinem Bereich verlassen.

 

Es wurde z.B. auch nie eine Beschränkung der gelben WBK gefordert...

 

 

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vor einer Stunde schrieb sealord37:

In der EU-Richtlinie stand in sinngemäß, dass das Verbot für Magazine >10/20Schuss nur dann gilt, wenn damit aus der Waffe mehr als 11/21 Schuss ohne nachladen verschossen werden können. Diese Passage finde ich im deutschen Waffengesetz so nicht wieder. 

Naja, das mit dem Nachladen hat schon seinen Weg ins deutsche WaffG gefunden, siehe Anlage 1:

Zitat

1.7.2 Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird

Beim Wechselmagazin selber steht dann wieder:

Zitat

1.2.4.4 Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers nach Herstellerangabe aufnehmen können;

Hier hilft vielleicht ein kleiner semantischer Trick.

Wer sagt denn, dass ich der Begriff "nach Herstellerangaben" nicht (ggf. auch) auf die Magazinkapazität bezieht?

Dann stünde da: Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen ... nach Herstellerangabe aufnehmen können

Also, wenn der Hersteller was als 10-Schuss-Magazin deklariert und einführt, ist man evtl. schon auf der sichereren Seite.

"Bestimmungsgemäß verwendbar" ist das Magazin mit 11 Schuss gefüllt jedenfalls nicht mehr, wenn dann der Verschluss nicht schließt.

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@Schwarzwälder in dem Wust habe ich die 1.7.2 wohl übersehen

 

allerdings habe ich das mit den Magazinen unter 1.2.4.4 gelesen, was ja nicht mit dem anderen in direktem Zusammenhang  da steht. Ich halte allerdings deine Auslegung, dass sich Herstellerangabe auch auf die Kapazität bezieht für sehr unsicher. Wäre vielleicht mit der Behörde zu klären, falls da blickige Leute sitzen

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vor 4 Stunden schrieb sealord37:

In der EU-Richtlinie stand in sinngemäß, dass das Verbot für Magazine >10/20Schuss nur dann gilt, wenn damit aus der Waffe mehr als 11/21 Schuss ohne nachladen verschossen werden können. Diese Passage finde ich im deutschen Waffengesetz so nicht wieder. Oder bin ich nur zu blöd zu suchen? Das wäre ja schon wichtig, denn es gehen ja in die meisten .223er Magazine eine Murmel mehr rein ohne dass man die 11/21 möglichen Schuss überschreitet, da sich das Magazin ja nicht in die geschlossenen Waffe laden lässt.

Kurz nachgedacht, fällt einem auf, dass dies eben die bereits im Patronenlager befindliche Ptrone einschließt ;)
1 im Lauf und 10 im Magazin. Macht 11 ohne nachladen. Das ist das damit erlaubte Maximum.

 

 

Bearbeitet von Gast
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Andere Frage:

Müssen eigentlich 20er Magazine, die auch in Kurzwaffen passen, gemeldet werden:

Kaschi-Magazine 20 Schuss (es gibt in D verkaufte AK47-Kurzwaffen)

AR15-Magazine 20 Schuss (AR15 Pistolen)

SIG 550 Magazine 20 Schuss (SIG 553 m. Klappschaft = Kurzwaffe, zwar "verboten", aber das Magazin ja nicht)

usw.

Wer keine "passenden" Langwaffen dazu hat, müsste diese Magazine doch eigentlich nicht melden - oder übersehe ich da was?

Mehr noch, eigentlich wären diese Mags sogar noch eingeschränkt frei verkäuflich für an alle, die keine "passenden" Langwaffen dazu haben?

 

Und: Was ist, wenn das 20er zerlegt wird. Die Regel, dass ein Wechselmagazin, das für LW+KW geeignet ist, als KW-Mag gilt, es sei denn man ist "passender LW-Besitzer", diese 

EU-Sonderregel gilt ja nur für Wechselmagazine. Gilt sie auch für 20er Magazingehäuse? 

 

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vor 10 Stunden schrieb Waffen Tony:

Kurz nachgedacht, fällt einem auf, dass dies eben die bereits im Patronenlager befindliche Ptrone einschließt ;)
1 im Lauf und 10 im Magazin. Macht 11 ohne nachladen. Das ist das damit erlaubte Maximum.

 

 

Ja was denn sonst. Es geht darum, dass dies mit einem 10er Magazin, in das 11Patronen rein passen, welches sich aber bei geschlossener Waffe nicht laden lässt, nicht möglich ist. Das sollte auch so da stehen und so gemeint sein. Denn dann würde mit den 10er Magazinen nicht das Risiko bestehen, dass irgendein Schlaumeier kommt und feststellt, dass ja 11 Murmeln reinpassen.

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vor 43 Minuten schrieb zickzack:

Wenn du sie anmeldest, dann wirst sie auch nutzen können wenn du in einigen Jahren die passende LW kaufst.

Aber er kann sie doch gar nicht anmelden, wenn er nicht die passende Langwaffe hat. Für ihn sind es doch Kurzwaffenmagazine, die nicht verboten sind. Er ist quasi gezwungen sofort die Langwaffe zu kaufen, damit die Magazine verboten werden und er sie anmelden kann.

 

Gilt ein Magazingehäuse, das sowohl in Langwaffen und Kurzwaffen verwendet werden kann auch als Kurzwaffenmagazingehäuse, wenn man keine passende Langwaffe besitzt? Das Gesetz spricht nur von Magazinen.

Bearbeitet von schmitz75
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Nö. Man die auch ganz einfach so anmelden.

In einem Jahr wird das schon schwieriger.

Übrigens auch bei Verkauf der waffe mit Magazinen.

Das geht dann nur noch mit einer Ausnahmegnehmigung des Käufers.

Hier zieht man schön langsam die Schlinge zu.

Bearbeitet von Gast
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Auf die Gefahr hinn hier gleich wieder gesteinigt zu werden weil entweder noch keiner was weiß,

oder das natürtlich in der Sachkunde hätte vermittelt werden müssen:

 

Was ist denn eigentlich mit den langen KW Magazinen für IPSC Open und ASS?

Die sind doch auch im Inland von der Sportordnung gedeckt.

 

Versteh ich das richtig das ich da "selbstverständlich" eine Ausnahmegenemigung kriege?;)

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