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Neues zu alten Magazinen


Bourbon

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Wann ist ein Magazinkörper eigentlich kein Magazinkörper mehr?

Ob es da reicht, das Magazin auf der Hälfte der Länge quer durchzuschneiden?

 

Bei einem 30er wären dann zwar beide hälften noch lang genug um mehr als 10 Patronen aufzunehmen, aber eine Magazinfunktion hat weder das Oberteil (keine Möglichkeit einen Boden anzubringen, noch das Unterteil (keine Magazinlippen und keine Haltekerbe.

 

 

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Das ist ind er Definition ja auch nicht gefordert.

Zitat

4.4.3
Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen.

JEs muss nur dazu bestimmt sein. Funktion ist nicht verlangt.

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vor 4 Stunden schrieb Waffen Tony:

JEs muss nur dazu bestimmt sein.

Was die Frage aber nicht beantwortet. Eine Bestimmung kann ja auch verlorengehen. Das wird z.B. sicher der Fall sein, wenn ein böser Magazinkörper über das Plastikrecycling gehäckselt und in eine Parkbank verwandelt wird. Ob es auch der Fall ist, wenn der Magazinkörper durch eine breitere Bodenplatte und Entfernung von Follower und Feder in einen Stiftehalter umgewidmet wird, ich weiß es nicht. (Jedenfalls sind aus Patronenhülsen von Maschinenkanonen gefertigte Schnapsgläser wohl eindeutig keine Kriegswaffen mehr, sondern Schnapsgläser, auch wenn da ein Wiederlader mindestens eine Patrone für Einzelladerbetrieb daraus machen könnte.)

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Meiner Auffassung nach geht die Bestimmung Patronen aufzunehmen dann verloren, wenn keine Patronen mehr in Funktion als Magazin aufgenommen, sondern nur noch lose reingeschüttet werden können, ohne eine Möglichkeit der Wiederherstellung des gesamten Magazins durch einfachen Zusammenbau.

 

Und das wäre gegeben, wenn ein Magazin in zwei Teile zerschnitten ist.

 

Andernfalls wäre eine Vernichtung des Magazins generell unmöglich, da es bei der Theorie der Bestimmungsdefinition, die nicht verloren gehen kann, egal ist ob ich es in zwei, drei oder 10 Teile schneide oder gar flach quetsche. 

Die ursprüngliche Bestimmung bleibt ja immer die Selbe, egal was ich mit dem Gegenstand mache.

 

 

Bearbeitet von Steinpilz
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Am 4.9.2020 um 21:49 schrieb Waffen Tony:

Das ist ind er Definition ja auch nicht gefordert.

JEs muss nur dazu bestimmt sein. Funktion ist nicht verlangt.

Nach dieser Definition wären auch gekaufte 10er Magazine nicht erlaubt. Denn ohne Feder passen da ja auch 14 Murmeln rein (.223). Somit dürfe der Magazinkörper ja nur nackt eine Länge für 10 Patronen aufweisen, abzüglich Bodenplatte, Zubringer, Magazinfeder....

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vor 3 Stunden schrieb wftg1780:

Denn ohne Feder passen da ja auch 14 Murmeln rein (.223).

Und wie soll das ohne Feder gehen, willst jedes mal die Waffe um 180 Grad drehen beim schießen  und bei einer Halbautomatik

kannst ja gleich mit gedrehter Waffe schießen ist also Schwachsinn und damit kommt auch keine Behörde mit durch, man ihr stellt hier Szenarien

dar da, da könnte man glatt denken das ihr selbst Politiker seid denn nur die stellen solche absurden Regeln auf 

Bearbeitet von daimler01
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vor 4 Stunden schrieb wftg1780:

Nach dieser Definition wären auch gekaufte 10er Magazine nicht erlaubt. Denn ohne Feder passen da ja auch 14 Murmeln rein (.223). Somit dürfe der Magazinkörper ja nur nackt eine Länge für 10 Patronen aufweisen, abzüglich Bodenplatte, Zubringer, Magazinfeder....

Ich habe nichts definiert und deine Interpretatation ist nicht nahcvollziehbar ;)

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vor 17 Stunden schrieb Steinpilz:

Der Endzustand ist entscheidend. Und wenn keine Magazinfunktion mehr gegeben ist und durch einfachen Zusammenbau auch nicht wieder hergestellt werden kann, bin ich der Meinung, ist es auch kein Magazinkörper mehr.

 

Da denke ich z.B. an ein Dekomagazin, das der Dekowaffenbesitzer komplett mit Gießharz ausgießt, und obendrauf als optische Attrappe eine Dekopatrone. 

Ich meine sogar, so was schon gesehen zu haben. 

 

Macht selbstredend nur für Dekozwecke Sinn, ansonsten ist ein solches komplett funktionsloses Teil eigentlich nur Schrott. 

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10-Schuss-Magazinkörper-1k.JPG

 

Magazingehäuse können für das selbe Kaliber ganz unterschiedliche lang sein - je nach Bauart und Hersteller.

Im o.g. Beispiel 2 Magazine 10-Schuss für ein Repetiergewehr im Kal. .30-06 ...

 

Im WaffG ist ein Magazingehäuse wie folgt definiert:

Zitat

4.4.3 Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen.

Dazu gehören also nicht nur der eigentliche Magazinkörper, sondern auch der Follower, der Magazinboden...

Entscheidend dürfte die Bestimmung sein, d.h. z.B. welcher Boden ist für welchen Magazinkörper bestimmt.

Wenn man die Bestimmung/Widmung außer Acht lässt, würde 4.4.3 ein Satz für die Tonne.

 

"Swappen" ist u.U. möglich, d.h. wenn man "geschickt" bestimmte Körper mit best. Böden und best. Followern+Federn kombiniert und alles zufällig zusammenpasst, kann man Wechselmagazine > 10 Schuss hinbekommen,

aber die wären dann m.E. erst im zusammengebauten Zustand illegal. 

Solange Einzelteile vorliegen, kann nur entscheidend sein, was im Originalzustand "zusammengehört", d.h. für welches Magazin die Einzelteile/Ersatzteile bestimmt sind.

 

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vor 41 Minuten schrieb Gruger:

Ist da auch ein dedizierter Follower für die .50 Beowulf drin? Das Kaliber existiert offiziell gar nicht (ist nicht geCIPped, weder als 12,7x42 noch als .50 Beowulf)

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Das sagt uns leider nix.

C-Procucts hat da "crimps" drinnen. So ist das Gehäuse blockiert.

 

Dir und mir dürfte die Problematik ja bekannt sein wegen unserer 450er.

Zusammengesetzt mit extra Follower ist das kleinste Kaliber 450.

Zerlegt ist der Magazinbody "bedroht".

Bearbeitet von Gast
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vor einer Stunde schrieb Gruger:

Also spielt die Bestimmung keine Rolle?

Wenn ein passender Follower drin ist, ist die Bestimmung zunächst mal klar.

Bleibt dann nur noch, zu erklären, warum man massenhaft Magazine auf einen Markt bringt, in dem dieses Kaliber faktisch gar nicht existiert, da keine CIP.

Wenn man dann noch genauso massenhaft .223 Follower für dasselbe Magazin als Einzelteile verkauft, womöglich mit selber Sendung, dann haben wir wieder das "Glockschalterchenproblem".

 

 

 

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vor 1 Stunde schrieb Gruger:

Also spielt die Bestimmung keine Rolle?

Wenn es zerlegt ist?

Keiner beantwortet die Frage.

Das BMI duckt sich schön weg.

Das GEsetz hat Magazinkörper an und für sich definiert.

Da ist mal ein schönes Risiko, schon beim reinigen (wenn man es ganz exakt auslegt).

 

Bearbeitet von Gast
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vor 14 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Wenn ein passender Follower drin ist, ist die Bestimmung zunächst mal klar.

Bleibt dann nur noch, zu erklären, warum man massenhaft Magazine auf einen Markt bringt, in dem dieses Kaliber faktisch gar nicht existiert, da keine CIP.

 

 

 

WISO existiert es nicht? Was hat die CIP da zu melden?

 

die Angabe ist nur ne Umgehung der Lizenzen für den Namen .50 Beowulf 

 

und davon gibt’s in DE WAFFEN die gültig in DE beschossen wurden 

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