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IGNORED

Neues zu alten Magazinen


Bourbon

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vor 10 Stunden schrieb frosch:

Also ich würde mal behaupten, dass es für Erwerb nach dem 20.02.20 keine Ausnahmegenehmigung geben wird. 

 

frogger

Warum das ? Die Frist wird doch noch auf 1. September abgeändert ? Da ist der o.g. Stichtag dann irrelevant. Bis dahin läuft mit den Magazinen alles so weiter wie nach WaffG2017. Nämlich ohne jegliche Beschränkung oder Vorgabe. Nur wer sich halt jetzt noch eindeckt, hat ab September für mindestens ein Jahr ein Problem an der Backe. Ich würde eher schauen, wem ich die Teile bis dahin überlasse, wenn sich zu einem Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG keine Genehmigungsaussicht bietet.

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vor 10 Stunden schrieb LordKitchener:

Jetzt hätte ich mal ein paar Fragen:

 

1) Wie weise ich den Erwerb von Magazinen nach ? Nicht für alle gibt es eine Rechnungskopie. Der Klassiker: Auf dem Flohmarkt gekaufte AK oder G3 Magazine, die nur als reine Deko herumliegen,

 

2) Vor dem Stichtag gekaufte Magazine (mit Rechnung), die aber erstens auf nationalen Schiessveranstaltungen gar nicht benutzt werden dürfen oder es mehrere Jahre dauern würde bevor man international damit IPSC schießen könnte.

 

3) Kurz (!) nach dem Stichtag gekaufte Magazine (mit Rechnung). Was ist mit denen?

 

Zu 1) Wenn es keine Belege gibt, kannst Du es nur glaubhaft machen. Sofern Deine erste WBK erst nach dem Stichtag erteilt worden ist, dürfte man in der Regel von einem späteren Erwerb ausgehen.

 

Zu 2) Das ist überhaupt kein Problem, denn dann hast Du nur eine Meldepflicht und darfst die Teile behalten (egal ob Du nur im Inland oder auch im Inland damit schießt)

 

Zu 3) Siehe Antwort von Speedmark oben

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vor 15 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Diese Sorge ist allerdings unbegründet, da die abgegebenen Magazine anschließend zu vernichten sind, denn die Waffenbehörde oder eine Polizeidienststelle darf keinen Waffenhandel betreiben.

:rotfl2::rotfl2: Vor einigen Jahren habe ich regelmäßig dort eingekauft. Bei verschiedenen. Ganz offiziell auf beiden Seiten. Zum "Rest": LRA Heidelberg u.a. kennst Du bestimmt dienstlich und nicht nur wie ich aus der Tageszeitung? 

Und wer Magazine abgeben muß oder will, dem sind die Dinger ja vielleicht mal versehentlich unglücklich mit Exerzierpatronen gefüllt auf dem Betonboden gefallen.

Btw., fällt das zerstören - bzw. falls ja ab wann - von Magazinen unter erlaubnispflichtige Tätigkeiten?

 

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vor 47 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Nur wer sich halt jetzt noch eindeckt, hat ab September für mindestens ein Jahr ein Problem an der Backe.

Warum für ein Jahr? Ein Jahr lang hat er doch eben kein Problem und kann die Dinger doch sogar noch nutzen. Das Problem entsteht doch frühestens in einem Jahr nach September/20. Und wenn im August noch ein Antrag beim BKA gestellt wurde, gilt die Schonfrist sogar noch bis zur Ablehnung. Keine Ahnung wie lange das dauern kann....   Erst nach einem ablehnenden Bescheid müsste ich doch dieses Magazin der Polizei übergeben. Oder irre ich mich?

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vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

denn die Waffenbehörde ... darf keinen Waffenhandel betreiben

Das ist pauschal nicht richtig. Da schließe ich mich @Josef Maier an. Kürzlich noch in meinem Umfeld so geschehen - WBK-pflichtig!

Ich bin ziemlich sicher, dass sowas ohne Probleme geht, da alle Beteiligten hier zuverlässig sind.

Also können wir davon ausgehen, dass recht viel weiter Verwendung findet.

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vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Diese Sorge ist allerdings unbegründet, da die abgegebenen Magazine anschließend zu vernichten sind, denn die Waffenbehörde oder eine Polizeidienststelle darf keinen Waffenhandel betreiben.

Glaubst du was du schreibst?

 

Vor ein paar Jahren hat mir eine Kundin folgende Geschichte erzählt: Ihr Mann, Polizeibeamter im gehobenen Dienst ist verstorben, kurz nach der Beerdigung erschienen die "Kollegen" mit der Staatsanwaltschaft und

teilten der Witwe mit das sie seine Waffen zur Vernichtung abzugeben hätte. Auf meine Frage ob man ihr die Möglichkeit der Erben-WBK genannt hätte verneinte Sie. Als ich sie nach den Waffen fragte zählte sie unter

anderen auch eine Luger mit langem Lauf und Holzverpackung auf. Für mich war das eine Ari mit Anschlagsschaft und daher einigermaßen Wertvoll.

 

Natürlich glaube ich das die Waffe vernichtet wurde, ich glaube auch das Zitronenfalter Zitronen falten.

 

In jeder Herde (Behörde, Verband usw.) sind schwarze Schafe, manchmal sind sie sogar an der Spitze.

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vor 1 Stunde schrieb sealord37:

Erst nach einem ablehnenden Bescheid müsste ich doch dieses Magazin der Polizei übergeben. 

Imo kommt die Zeit für den Rechtsstreit noch dazu. Wohl dem der Geld oder einen Sponsor (Versicherung) hat. Für das Arbeitstempo dort kann ja keiner was, wenn die alle und auch mein Anwalt durch Asylsachen überfordert sind.

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Ich habe heute neue Antworten auf meine Fragen vom BKA erhalten:

 

  1. Wie ist die rechtliche Handhabung der Magazine. Müssen diese in einem Tresor aufbewahrt werden, oder reicht ein Verschlossenes Behältnis?

Da es sich bei den Magazinen ab 01.09.2020 um verbotene Waffen handelt, müssen diese auch so aufbewahrt werden, wir verweisen hierzu auf § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV

 

  1. Darf ich diese Magazine weiterhin nutzen, da es für meine Waffe (PPSh 41) keine kleineren Magazine gibt?

Grundsätzlich sieht § 58 Abs. 17 WaffG vor, dass die Magazine nach der Anzeige bei der örtlichen Waffenbehörde oder der Erteilung der Ausnahmegenehmigung wie vorher auch genutzt werden können.

 

  1. Müssen die Magazine markiert werden?

Zur besseren Nachvollziehbarkeit wäre eine Markierung hilfreich, ggf. wird das im Wege einer Auflage bei der Ausnahmegenehmigung geregelt.



(Kann ein Mod das bitte am Anfangspost eintragen, ich kann da nicht mehr bearbeiten)

Bearbeitet von Bourbon
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vor 3 Stunden schrieb Raiden:

... steht sogar in der Gesetzesbegründung, dass von den Magazinen keine Gefahr ausgeht.

Wie kannst Du nur so einen Unsinn schreiben.

Gerade im vorangehenden posting von @Bourbon hast Du es doch schriftlich aus der Feder des Bundeskriminalamtes (BKA):

vor 3 Stunden schrieb Bourbon:

Da es sich bei den Magazinen ab 01.09.2020 um verbotene Waffen handelt, müssen diese auch so aufbewahrt werden, ...

Magazine sind also Waffen und Du willst doch nicht im Ernst behaupten, dass Waffen nicht gefährlich sind, oder?

Wer in diesem Beitrag Spuren von Sarkasmus findet, darf diese behalten.

 

 

Bearbeitet von cartridgemaster
Textkorrektur
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@cartridgemaster

Manchmal überkommt es mich einfach!

Kann eine Behörde überhaupt Anträge zu einem Gesetz genehmigen, das noch gar nicht gültig ist?

Sonst wäre ein Antrag auf Erleichterung tricky. Die Magazine müssen ab September gemäß §36WaffG/§13 AWaffV aufbewahrt werden.

Also braucht man spätestens mit Inkraftreten des Gesetzes einen entsprechenden Schrank. Sollte ein Antrag dann durchgehen, wär der Schrank "über" und man hätte sich den erstmal umsonst gekauft...(ok, zusätzlicher Platz ist nie verkehrt :rolleyes: )

 

@chapmen

Naja, mit 5 bzw. 10 verbotenen Waffen im B-Altschrank kommen die meisten wohl nicht so weit. In einen Nuller darf zwar auch nicht mehr rein, aber die Mindestanforderung von Alt-B bringt vielen wahrscheinlich nicht so viel.

 

Bearbeitet von Raiden
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vor 7 Stunden schrieb Josef Maier:

:rotfl2::rotfl2: Vor einigen Jahren habe ich regelmäßig dort eingekauft. Bei verschiedenen. Ganz offiziell auf beiden Seiten. Zum "Rest": LRA Heidelberg u.a. kennst Du bestimmt dienstlich und nicht nur wie ich aus der Tageszeitung? 

 

 

Klar kenne ich diesen Fall. Wer auch nicht ? Dazu erfolgte dann aber auch eine entsprechende Verurteilung und Entfernung aus dem Dienst !

 

Fakt ist, dass aufgrund gesetzlicher Vorgaben zur Vernichtung vorgesehene/bestimmte Waffen nicht mehr in den legalen Kreislauf gelangen dürfen. Natürlich gibt es auch andere Fallkonstellationen wie z.B. bei Fundwaffen oder wenn es dem Vorbesitzer egal ist, ob das Teil danach nochmals verkauft wird. Um diese geht es hier aber nicht.

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vor 7 Stunden schrieb sealord37:

Warum für ein Jahr? Ein Jahr lang hat er doch eben kein Problem und kann die Dinger doch sogar noch nutzen.

So war das auch gemeint. Je mehr Zeit verrinnt, umso schwieriger wird es aber doch, das Zeugs wieder loszuwerden. Wenigstens die Waffenhändler dürfen ab 1.9. auch damit umgehen.

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vor 2 Stunden schrieb cartridgemaster:

Magazine sind also Waffen und Du willst doch nicht im Ernst behaupten, dass Waffen nicht gefährlich sind, oder?

In den high-cap Magazinen ist ja bekanntlich eine Feder, mit der könnte man auf dumme Gedanken kommen so sehen es die Politiker 😂

Ich sage es noch einmal die können mich mal mit ihren high-cap Magazinen

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vor 33 Minuten schrieb daimler01:

 

Ich sage es noch einmal die können mich mal mit ihren high-cap Magazinen

Werden sie, wahrscheinlich aber nicht wie du es dir denkst.

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@Sachbearbeiter:

Ich lese §58 Waffg Altbesitz; Übergangsvorschriften so, daß

1. Magazine, die sich am 13.6.2017 in Besitz fanden und davor erworben wurden, können durch einfache Meldung bei der zuständigen Waffenbehörde dauerhaft legalisiert werden.

2. Magazine,die sich am 20.3.2020 in Besitz fanden und ab dem 13.6.2017 bis 19.03.2020 erworben wurden, können  nur durch Stellen eines Antrages auf eine BKA Ausnahmegenehmigung legalisiert werden.

3. Magazine, die ab dem 20.3.2020 erworben wurden, werden ab dem 1.9.2020 unbedingt zu verbotenen Gegenständen (man kann natürlich trotzdem einen BKA Ausnahmeantrag stellen, blöd nur, wenn der nicht bis zum 31.08.2020 positiv beschieden wurde).

 

 

frogger

 

(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nachNummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäusebesessen, das er vor diesem Tag erworben hat,so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug aufdieses Magazin oder Magazingehäuse nichtwirksam, wenn er den Besitz spätestens am1. September 2021 bei der zuständigen Be-hörde anzeigt oder das Magazin oder Magazin-gehäuse einem Berechtigten, der zuständigenBehörde oder einer Polizeidienststelle über-lässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni2017, aber vor dem 20. Februar 2020 ein nachAnlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nachNummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäusebesessen, das er am oder nach dem 13. Juni2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm ge-genüber in Bezug auf dieses Magazin oder Ma-gazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum1. September 2021 das Magazin oder Magazin-gehäuse einem Berechtigten, der zuständigenBehörde oder einer Polizeidienststelle überlässtoder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt.§46Absatz3Satz2undAbsatz5findetinden Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend An-wendung.

Bearbeitet von frosch
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vor 8 Stunden schrieb Bourbon:

Ich habe heute neue Antworten auf meine Fragen vom BKA erhalten:

 

 

 

  1. Darf ich diese Magazine weiterhin nutzen, da es für meine Waffe (PPSh 41) keine kleineren Magazine gibt?

Grundsätzlich sieht § 58 Abs. 17 WaffG vor, dass die Magazine nach der Anzeige bei der örtlichen Waffenbehörde oder der Erteilung der Ausnahmegenehmigung wie vorher auch genutzt werden können.

 

 

 

Würde ich mich nicht drauf verlassen, schließlich ändert man dadurch die Kategorie der ganzen Waffe.

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vor 37 Minuten schrieb Raiden:

Würde ich mich nicht drauf verlassen, schließlich ändert man dadurch die Kategorie der ganzen Waffe.

Ja, mit der Ausnahmegenehmigung vom BKA kannst du dann zur Waffenbehörde und die (Lang-)Waffen auf KatA umschreiben lassen - im Anschluss gehst du dann wieder irgendwoanders hin und holst dir die Genehmigung eine KatA Waffe im EU-Feuerwaffenpass zu haben und für die bisher relativ problemlosen Reisen (Einladung zum Match) brauchst du natürlich für die Reisemöglichkeiten (Auto/Flugzeug) auch wieder Schein X.

 

KOTZ!

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Der Magazinirrsinn kam von Brüssel mit der EU Kommission als der treibenden Kraft hinter den Verschärfungen. Das Parlament hat zugestimmt.  Frankreich, Italien, Niederlande und Österreich haben die Magazinsache mit Augenmaß umgesetzt.  Andere Länder ignorieren die Brüsseler Vorgaben gleich einfach.

 

Mir sagte ein hochrangiger ausländischer Gesprächspartner:

1. Das EU Parlament gehört ersatzlos abgeschafft. Es hat nicht einmal Gesetzesinitiativrecht. Es sei eine einzige Farce.

2. Die EU Kommission muss von 35.000 Beschäftigten und einem Budget von 9.000.000.000 Euro auf maximal 5.000 Mitarbeiter und ein Budget 2.000.000.000 reduziert werden.

 

Die Coronakrise zeigt eines ganz klar: Wenn es eng wird, haben wir ein Europa der Vaterländer. Alles andere ist Käse und sind Träumereien.

 

Friedrich Gepperth

 

 

 

Bearbeitet von Friedrich Gepperth
Rechtschreibung
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