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Neues Waffengesetz heute (19.02.2020) veröffentlicht


Fyodor

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vor 13 Stunden schrieb ASE:

Magazine: Langwaffen eh nur 10 Schuß, Kurzwaffen die meisten Disziplinen 5 oder mit 10 Schuß alles abgedeckt. Argumentation mit 20/30ern geht hier halt fehl.

Das Problem dabei ist halt, dass bisher die tatsächliche Kapazität entscheidend war, in Zukunft die theoretische.

 

Für den reinen Präzisionsschützen, der seine 10er bzw. 5er Serien mit einem Schuss pro Minute schießt ist das völlig egal. Sobald aber ein Magazinwechsel auf Zeit geht, und da gibt es mehr Disziplinen als man denkt, sind größere Magazine (blockiert) im Vorteil.

Bearbeitet von Fyodor
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vor 39 Minuten schrieb HangMan69:

wenn es tatsächlich so sein sollte, dass mag besitz vor stichtag zwar legal besessen, aber nicht mehr verwendet werde  dürfen, egal ob blockiert oder nicht, dann macht es für mich eigentlich keinen Sinn die zu melden...

Ich poste hier mal, was der DJV gestern dazu veröffentlicht hat:

Die Neuregelung zu Magazinen ist eine der umstrittensten Regelungen des Gesetzes. Die EU-Feuerwaffenrichtlinie verlangt, dass größere Magazine (mehr als zwanzig Schuss bei Kurzwaffen, mehr als zehn Schuss bei Langwaffen) nur unter bestimmten Bedingungen besessen werden dürfen (v.a. durch Sportschützen, die entsprechende Disziplinen schießen oder Sammler).
Im neuen Waffengesetz werden allerdings sämtliche Magazine (auch solche für Repetierer), die die entsprechende Kapazitätsgrenze überschreiten, zu verbotenen Gegenständen erklärt. Wer künftig ein solches Magazin erwerben möchte, braucht hierfür eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes.
Anders als im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen, werden andere (kleinere) Magazine nicht erlaubnispflichtig oder zu wesentlichen Teilen erklärt, d.h. hier bleibt alles beim Alten (in der DJV-Pressemeldung vom 13.12.2019 war diese Änderung irrtümlicherweise noch nicht berücksichtigt).
Es gibt allerdings eine Altbesitzregelung: Wer ein solches Magazin vor dem 13.06.2017 erworben hat, für den gilt das Verbot nicht. Voraussetzung ist allerdings die Meldung des Magazins bei der Waffenbehörde. Diese Anzeige muss bis zum 01.09.2021 erfolgen. Das Verbot gilt dann für das entsprechende Magazin nicht, das heißt, dass nicht nur der weitere Besitz erlaubt ist, sondern auch die Verwendung (soweit sie bisher schon zulässig war).

 

https://www.jagdverband.de/umstrittene-waffengesetzaenderung-tritt-kraft

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Genau. So verstehe ich das auch. Wenn ich meine 20er PMags melde, darf ich diese weiterhin auf 10 Schuss blockiert im Sport verwenden. Und für mein Open-WS wären dann auch 140 und 170mm lange Mags mit mehr als 20 Mumpeln Kapazität möglich, da ich von einer Ausnahmeregelung ausgehe.

Bearbeitet von Benjamin Arendt
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vor 15 Stunden schrieb daimler01:

Dank an Herrn Seehofer, Mayer usw. ihr glaubt doch nicht das wir euch " Altparteien " noch wählen

Seehofer hat spätestens mit Merkel ausgeseehofert und Mayer bereitet sich auf Schwarz-Grün oder Grün-Schwarz vor. Beide krazt Dein vermutlich als "extrem" empfundenes Wahlverhalten nicht.

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Wenn das stimmt was der DJV schreibt, dann dürften ja auch die 30ger Magazine blockiert weiter benutzt werden. Langsam verliere ich den Durchblick. Verbotene Gegenstände ab Neuerwerb, Geduldete ab 06.2017 bis 01.09.2020 bei Anmeldung,weiter Benutzung  bei Erwerb bis 06.2017 oder auch nicht. 🤪🥶🤪

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Wenn sie weiterhin benutzt werden „dürften“, werden die Sportverbände mit Sicherheit zeitnah agieren und die Sportordnungen so ändern, dass es eben nicht mehr wettkampfmäßig eingesetzt werden darf. Würde ja für manch Neumagazinbesitzer einen Wettbewerbsnachteil geben.

 

Summasummarum ist das alles Mist mit der Verschärfung

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In einem Schreiben an BDS Einzelmitglieder stand das ähnlich drin wie hier von Bautz geschrieben. Für die Meldung soll es demnächst Formblätter geben. Was mir nicht klar ist, wie ist es in der Zwischenzeit zu handhaben? Angenommen ich plane meine Magazine erst im Sommer 2021 zu melden, weil ich zunächst dem Umgang in der Praxis mit den Meldungen sehen will. Kann ich die Magazine zwischenzeitlich nutzen? Müssen die Magazine, die ja wenn ich sie bis 9/21 melde keine verbotenen gegenstände sind, von heut an bis zur erfolgten Meldung in den 0/1er Schrank?

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vor 44 Minuten schrieb Benjamin Arendt:

Und für mein Open-WS wären dann auch 140 und 170mm lange Mags mit mehr als 20 Mumpeln Kapazität möglich, da ich von einer Ausnahmeregelung ausgehe.

Hier stellt sich mir die Frage, ob du dann die Open-Magazine auf 20 Schuss begrenzen musst. Praktisch wie bei der Langwaffe: das Magazin darf bei Altbesitz- oder Ausnahmeregelung zwar eine größere Kapazität haben, muss aber begrenzt sein.

 

Ich gehe auch davon aus, dass der BDS "gebeten" wird, die begrenzten Magazine sportlich auszuschließen.

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vor 54 Minuten schrieb sealord37:

In einem Schreiben an BDS Einzelmitglieder stand das ähnlich drin wie hier von Bautz geschrieben. Für die Meldung soll es demnächst Formblätter geben. Was mir nicht klar ist, wie ist es in der Zwischenzeit zu handhaben? Angenommen ich plane meine Magazine erst im Sommer 2021 zu melden, weil ich zunächst dem Umgang in der Praxis mit den Meldungen sehen will. Kann ich die Magazine zwischenzeitlich nutzen? Müssen die Magazine, die ja wenn ich sie bis 9/21 melde keine verbotenen gegenstände sind, von heut an bis zur erfolgten Meldung in den 0/1er Schrank?

Derzeit gilt noch kein Verbot. Das wäre vielleicht ein Anfang und in 6 Monaten ist die Sachlage klarer.

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Hallo

 

Jetzt rennt nicht rum, wie ein Hühnerhaufen, der vom Fuchs gejagt wird, sondern klagt!

Ich habe einige Magazine, die ich devinitiv 2019 gekauft habe. Die werde ich anmelden. Bei Befehl zur Vernichtung werde ich klagen.

Auch eine Salutbüchse nenne ich mein Eigen. Die hätte ich gerne auch angemeldet. Als Bedürfnis gebe ich "wirtschaftlich" an. Hat mich schließlich Geld gekostet. Auch da sehe ich dem Klageweg entgegen.

 

Steven

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vor 1 Minute schrieb steven:

Als Bedürfnis gebe ich "wirtschaftlich" an.

Da bin ich mal gespannt, ob das Bedürfnis nach § 8 u.a. "wirtschaftliches Interesse" anerkannt wird. Schließlich könnte man damit immer dieses Bedürfnis herleiten, weil dieser Gegenstand immer Geld gekostet hat, bzw. einen Wert darstellt.

Nach meiner Auffassung ist das "wirtschaftliches Interesse" eher im gewerblichen Sinne zu sehen und nicht bei einer Privatperson, die ihre Werte durch Verlust bedroht sieht.

Die WaffVwV definiert das nicht näher, aber es findet sich im Bezug der Bedürfnisregelung des § 8:

Zitat

Bei der Anerkennung wirtschaftlicher Interessen zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Betreiber kommerzieller Schießstätten sollen Art und Anzahl der vorgehaltenen Waffen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begrenzt werden. Unter dem Gesichtspunkt der Deliktrelevanz sollten keine Waffen in größerer Zahl dort angehäuft werden.

 

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Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. September 2020 in Kraft.

...

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, Nummer 3a, 5, 26 und 26a sowie die Artikel 4a und 4b Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 4 tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.

(4) Artikel 4b Nummer 1 und 2 tritt am 1. März 2020 in Kraft

 

Dazu kommen dann noch die Übergangsfristen. Es ist also alle Zeit der Welt, um zu sortieren.

Bearbeitet von Gast
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Ich habe mal im Groben und mit Stichworten aufgeschlüsselt, was wann in Kraft tritt:

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, Nummer 3a, 5, 26 und 26a sowie die Artikel 4a und 4b Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j

            Inhaltsübersicht, Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

„§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen

 

Nummer 3a

            § 5 wird wie folgt geändert; Abfrage Verfassungsschutz

 

Nummer 5

            § 13 wird wie folgt geändert: Schalldämpfer für Jäger

 

Nummer 26

            Dem § 40 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt; Umgang mit Nachtsichtvorsätzen für Jäger

 

Nummer 26a

            § 42 wird wie folgt geändert; Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen

 

Artikel 4a

            Änderung des Sprengstoffgesetzes; Zuverlässigkeit, Abrage Verfassungsschutz

 

Artikel 4b Nummer 3

            Änderung des Aufenthaltsgesetzes; Wortänderung

 

------------------

 

(3) Artikel 4 tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.

 

Artikel 4

Änderung des Bundesmeldegesetzes

 

--------------------

 

(4) Artikel 4b Nummer 1 und 2 tritt am 1. März 2020 in Kraft.

 

Artikel 4b

Änderung des Aufenthaltsgesetzes

 

---------------------------

 

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. September 2020 in Kraft.

Der Rest, also Magazinregelung, Anzeigepflichten, Bedürfnisregelung, Kennzeichnung, Waffenbücher, Salutwaffen, Dekowaffen und Weiteres

 

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