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IGNORED

Neues Waffengesetz heute (19.02.2020) veröffentlicht


Fyodor

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vor 26 Minuten schrieb Flohbändiger:

Na aber selbstverständlich. Wenn Magazine künftig in Anlage 2 - Abschnitt 1 zum WaffG aufgeführt werden, gelten Sie als verbotene Waffen, denn genau so lautet die Einleitung von diesem Abschnitt.

 

 

OK, Irrtum meinerseits. Hab den Wortlaut der Anlage nochmal durchgelesen. Wenn die Magazine betreffenden Punkte in die 1.2.4.3ff so und ohne Änderung der Einleitung übernommen wird, ergibt sich eine entsprechende Aufbewahrungspflicht für große Magazine, da sie dann den Waffen gleichgestellt sind. 

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vor 7 Minuten schrieb Lavendel:

falsch - muss sofort!

Hatte gestern ein sehr sachliches Gespräch mit meiner Behörde, u.a. dann, weil ich einmal dort war auch zu Magazinen und neuem WaffG.

Alle großen Magazine (d.h. über 10´er bzw. 20´er) sind seit Donnerstag, 20.02.2020 verbotene Gegenstände und gehören ab sofort in einen Schrank-0. Das gilt unabhängig vom Kaufdatum und ob sie nur angemeldet werden müssen oder genehmigt werden müssen und auch das man dazu noch 18 Montate Zeit hat. Das ist eine ganz andere Schiene.

Wer Bestandsschutz für einen B-Schrank hat, kann diesen nutzen. Bei Bestandsschutz gilt der alte B-Schrank als ausreichend. Wenn der alte B-Würfel kapazitätsmässig nicht ausreicht und man neu kaufen muss - dann 0.

Haben die das ernsthaft gesagt? Das Gesetz tritt doch insgesamt erst im September in Kraft. Die Magazine werden ja auch weiterhin verkauft

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Direkte Auswirkung des neuen Gesetzes:

Einem Vereinsmitglied wurde heute von seiner Behörde in NRWeh mitgeteilt, dass der Voreintrag in vorhandene WBK zwar theoretisch durch wäre - aber aufgrund der neuen Verfassungsschutzabfrage nicht abschließend bearbeitet werden kann, da noch keine Schnittstelle für diese Abfrage existiert...

...zur Dauer des "Aufschubs" gab es noch keine Angaben.

Bearbeitet von jaeger7-de
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Mal eine Frage, mit der ich mich gerade etwas schwer tue. Wenn ich etwas am 05.06.17 online bestellt und per Sofortüberweisung bezahlt habe, es aber erst am 15.06. ausgeliefert wurde, habe ich es dann am 05.06. erworben oder am 15.06.?

Gesendet von meinem SM-G950F mit Tapatalk

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Nun muss man schauen, ob es waffenrechtliche Relevanz hat.
Insgesamt sehr theoretisch, da ja niemand den Postversand kontrolliert.

Rechnungsdatum und gut.

Bearbeitet von Gast
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vor 16 Minuten schrieb Waffen Tony:

 

Rechnungsdatum und gut.

Selbst das ist doch illusorisch. Wer hebt denn dafür ne Rechnung auf? Die meisten, die im Frühjahr/Sommer 2017 was gekauft haben, werden nicht mal mehr wissen wann genau das war. Wenn das Produktionsdatum aufgedruckt ist und passt, kann man vom rechtzeitigen Erwerb ausgehen. Wer soll das überprüfen oder gar nachweisen?

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vor 1 Stunde schrieb jaeger7-de:

Direkte Auswirkung des neuen Gesetzes:

Einem Vereinsmitglied wurde heute von seiner Behörde in NRWeh mitgeteilt, dass der Voreintrag in vorhandene WBK zwar theoretisch durch wäre - aber aufgrund der neuen Verfassungsschutzabfrage nicht abschließend bearbeitet werden kann, da noch keine Schnittstelle für diese Abfrage existiert...

...zur Dauer des "Aufschubs" gab es noch keine Angaben.


Um welches Bundesland handelt es sich hier denn? Mir hat meine Behörde gestern mitgeteilt, dass die Bearbeitung weiterhin 1-2 Wochen dauert (RLP).

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vor 2 Stunden schrieb sealord37:

Selbst das ist doch illusorisch. Wer hebt denn dafür ne Rechnung auf? Die meisten, die im Frühjahr/Sommer 2017 was gekauft haben, werden nicht mal mehr wissen wann genau das war. Wenn das Produktionsdatum aufgedruckt ist und passt, kann man vom rechtzeitigen Erwerb ausgehen. Wer soll das überprüfen oder gar nachweisen?

Der diskutierte Sachverhalt dreht sich aus meiner Sicht genau darum.

Die Überweisung kann man auch noch nachweisen.

 

Ob das nötig oder realistisch ist, ist eine andere Sache.

Bislang ist der Inhalt der Anzeige vorgegeben und da steht nichts von Nachweis.

Bearbeitet von Gast
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vor 2 Stunden schrieb Waffen Tony:

Rechnungsdatum und gut

Auf die Frage von meiner Behörde warte ich ja. Ich habe bei  Entrümpelungsaktionen bei alten und demenzkranken Menschen auch Rechnungen und Kassenbelege von Verbrauchsmaterial gefunden: Stapelweise Kassenzettel von die Aldi, 3 Flaschen Limo usw., jeweils einzeln aufgeklebt auf je ein neues Blatt Schreibmaschinenpapier, Datum nochmals handschriftlich daneben, Unterschrift. Gelocht und chronologisch abgelegt im neuen Leitzordner (Markenprodukt) So weit bin ich Gott sei Dank noch nicht.

 

Dann gibt es noch Privatkäufe, Schenkungen, Tombolagewinne, Sachpreise bei Wettkämpfen u.a.m.

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vor 5 Minuten schrieb Waffen Tony:

Bislang ist der Inhalt der Anzeige vorgegeben und da steht nichts von Nachweis.

Garantiert wird die Frage dennoch von etlichen unteren Verwaltungsbehörden gestellt werden. Die Munitionsbesitzmeldung anno 2003 wollte meiner damals auch aufgeschlüsselt nach Kalibern, Stückzahl, Hersteller usw. Ha ha ha. Dafür wollte er dann keinen Eingangsstempel auf meine Kopie der - natürlich nur gesetzmäßigen - Anmeldung machen. Ja ja. Alles schon mal da gewesen. Und wird wieder versucht werden.

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vor 3 Stunden schrieb Tauri:

wie war das noch mal mit dem Erwerb im WaffG? Erwerben heißt die tatsächlich Gewalt über den Gegenstand auszuüben. Also Erwerb 15.06.

Zu der Zeit fiel der Kauf eines Magazines nicht unter die Regeln des Waffengesetzes. Und zu der Zeit rechtmäßiges Handeln rückwirkend unter Strafe zu stellen wird Gerichte beschäftigen......

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Eidesstattliche Versicherung, wenn man dir ganz blöd kommt. Sollte reichen (TM).

 

Die Aufbewahrung verbotener Waffen ist geregelt. Für Nachtsichtgeräte und Zielbeleuchtung sind in 13 Abs. 2 AWaffV besondere Regelungen getroffen worden (Nr. 3b=Schrank 0, 3c=Schrank I). Das sind die dort „verbotenen Waffen“ nach 1.2.4.1 und 1.2.4.2 Anlage 2 WaffG. Für die gilt imho auch die Übergangsregelung nach §36 WaffG, also bei Weiternutzung ein Schrank B.

 

Man hat zu den „verbotenen Waffen“ nach 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 Anlage 2 keine besondere Erleichterung in der AwaffV beschlossen. Auch nicht in der vom Bundesrat jetzt neu bestätigten Version.


Verbleibt Nummer 5, in der die verbotenen Waffen nach 1.4.1 bis 1.4.4 in Kat. I einsortiert werden.

 

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