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IGNORED

Aufbewahrung Kurzwaffe mit Munition ? Stand Aug 2019


Sarastro69

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Hallo zusammen,

 

hab zwar recherchiert aber im Forum keinen konkreten bzw. aktuellen Hinweis entdeckt.

 

In einem 0er oder 1er Schrank darf ich die zum Beispiel eine Kurzwaffe mit der dazugehörigen Munition lagern.Punkt.

 

Soweit so klar... nun zu meiner Frage:

 

-Muss die Munition in der Packung und einer anderen Umverpackung gelagert werden?

-Darf sich ein geladenes Magazin im Schrank befinden?

Und (ich wage mich kaum zu fragen, gehe ich doch von der Unbotmässigkeit der Frage auf)

-Darf die Waffe teilgeladen, also mit Magazin in der Waffe aber keiner Patrone im Lauf, gelagert werden...

-Auf die Idee eine schussbereite Waffe in einem Schrank der o.g. Sicherheitsklasse zu lagern komme ich erst gar nicht.

 

Gibt es hierzu einen Text im Gesetz oder entsprechende Urteile...

 

Danke für Eure Antworten.

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vor 14 Minuten schrieb Sarastro69:

-Muss die Munition in der Packung und einer anderen Umverpackung gelagert werden?

Nein, Schüttgut ist iO

vor 14 Minuten schrieb Sarastro69:

-Darf sich ein geladenes Magazin im Schrank befinden?

Ja, nach meinem aktuellen Kenntnisstand schon

vor 14 Minuten schrieb Sarastro69:

Und (ich wage mich kaum zu fragen, gehe ich doch von der Unbotmässigkeit der Frage auf)

-Darf die Waffe teilgeladen, also mit Magazin in der Waffe aber keiner Patrone im Lauf, gelagert werden...

Nein, da gab es mal ein Urteil: Unzuverlässig, weil Unfallverhütungsdingens mißachtet. Ob es dort „nur“ um Unterlagen ging, weiß ich nicht mehr, sollte aber egal sein.

Leider.

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Charly Brown?

 

... das Urteil bestätigt meine gefühlte Rechtsauslegung, beantwortet aber nicht die Frage ob die waffe auch teilgeladen als geladen gilt.

Hier wird explicit auf die Patrone im Patronenlager eingegangen.

Das macht die Umsetzung mitunter so schwierig...  man findet entweder nur mit hohem Aufwand oder eben keine klaren Handlungsanweisungen .

Bearbeitet von Sarastro69
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Wenn keine Munition in der Waffe ist, ist sie nicht geladen, egal ob ein leeres Magazin in ihr ist oder nicht.

 

Man braucht auch kein Urteil mehr um zu erkennen das erlaubnispflichtige Schusswaffen ungeladen aufbewahrt werden müssen, das steht in der AWaffV:

Zitat

Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen 

Das Waffengesetzt definiert was geladen, bedeutet, das sollte eigentlich jeder kennen:

Zitat

ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

 

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Schmitz...das zweite Zitat beantwortet die Frage. Danke !

 

Man sehe mir nach, dass ich das gefragt habe... nur so konkrete Antworten im aktuell zeitlichen Bezug, hab ich auch bei der REcherche nicht gefunden.

 

Ausserdem kenne und kannte ich keine Urteile, die die Frage ob ein bestücktes Magazin ausserhalb der Waffe, aber innerhalb des gleichen Schrankbehältnisses gelagert werden darf, beantwortet.

 

Ich denke die Frage ist klar gestellt und beantwortet, was künftigen Ratsuchenden zu Gute kommt.

Bearbeitet von Sarastro69
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Eine Schußwaffe ist nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG "geladen", wenn sich eine Patrone im Patronenlager, Magazin oder in der Trommel befindet, auch wenn sie ungespannt oder gesichert ist.
in diesem Zusammenhang :
Zitat

Am 03.03.2014 hat das BVerwG per Beschluss unter Verweis auf die allgemeinen Sicherheitsregeln beim Umgang mit Waffe und Mun rechtskräftig entschieden, dass die Aufbewahrung geladener Waffen auch in einem Behältnis des Widerstandsgrades 0 der DIN/EN 1143-1 nicht zulässig ist, da dies als nicht sorgfältige Verwahrung anzusehen ist.
 

 
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Es brauch nicht im Gesetz zu stehen ob ich eine geladenes Magazin neben der Waffe im 0er oder 1er Tresor liegen lassen darf. Es ist geregelt das keine Munition IN der Waffe sein darf. In was für einer Verpackung  ich meine Munition aufbewahren darf ist nicht geregelt. Also kann ich sie auch in einem Magazin auf bewahren . Oder in 10 Magazinen. Ein Magazin ist kein Waffenteil im Sinne des Gesetzes, sondern geprägtes Stück Blech. Jedenfalls z.Z. noch.

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vor 13 Stunden schrieb _peti:

Nein, Schüttgut ist iO

Ja, nach meinem aktuellen Kenntnisstand schon

Nein, da gab es mal ein Urteil: Unzuverlässig, weil Unfallverhütungsdingens mißachtet. Ob es dort „nur“ um Unterlagen ging, weiß ich nicht mehr, sollte aber egal sein.

Leider.

 

Es ist genau wie _peti schreibt.

 

Wurde auch bei einer Aufbewahrungskontrolle ohne Beanstandungen oder Nachfragen abgenommen.

 

(Kann natürlich von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter variiren)

 

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vor 9 Stunden schrieb grizzly45:

 

 

Sicher sind die Zeiten anders geworden, aber wer braucht eine halb oder fertig geladene Waffe im Tresor?

 

 

Die Frage impliziert das du recht wenig auf WO unterwegs bist, bzw. die marodierenden und auf "LWB" spezialisierten Mörderbanden dein Gebiet noch nicht erreicht haben.

Eine halb oder fertig geladene Waffe im Tresor?

Falsche Fragestellung: Wieviel halb oder fertig geladene Waffen müssen sich im Tresor des "LWB" befinden?

Grün? Durchaus möglich.

Bearbeitet von chapmen
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vor 9 Stunden schrieb grizzly45:

Sicher sind die Zeiten anders geworden, aber wer braucht eine halb oder fertig geladene Waffe im Tresor?

Für eine Heimschutzwaffe scheint mir das durchaus sinnvoll (wobei da bei hinreichender Sicherheit im Umgang auch unterladen eine ordentliche Möglichkeit sein kann). Bei einer Tragewaffe kann man sich auch auf den Standpunkt stellen, daß geladen in den Schrank sowohl praktischer als auch sicherer ist als jedesmal dran rumzupfriemeln. Wenn man z.B. ein Taschenholster nutzt, dann kann man einfach die ganze Einheit Holster plus Waffe von der Tasche in den Schrank verfrachten. Bei einer rein für Sport, Jagd oder Sammeln verwendeten Waffe stellt sich die Frage natürlich eher nicht.

 

Andersrum gesagt: Meinen Wasserfeuerlöscher bewahre ich doch auch unter Druck auf, und das obwohl ich einen passenden Kompressor habe, mit dem ich ihn erst bei Bedarf aufpumpen könnte.

Bearbeitet von Proud NRA Member
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vor 9 Stunden schrieb grizzly45:

Wenn es hart auf hart kommt.......

Dann erklärt Dir jemand schon was sein darf und was nicht......

 

Sicher sind die Zeiten anders geworden, aber wer braucht eine halb oder fertig geladene Waffe im Tresor?

 

Präsident der 81er?

 

Aber nicht doch !  Ich leide nicht unter besonderem Bedrohungspotential, bin nur zu faul die Patronen in geladenen Magazinen (bei PPC1500 hat man mitunter am Ende einige geladene Magazine, die man nicht mehr durch den Lauf leeren möchte) ständig zu entnehmen um sie dann wieder neu zu laden. Darin sah ich keinen Sinn.

Ich möchte mich auch nicht ständig für sachlich undl umfänglich gestellte Fragen entschuldigen müssen. Auch sind potentielle Vorschläge, z.B. dass man die Magazine ja grundsätzlich auch getrennt von der Waffe in einem separaten Schrank aufbewahren kann, zwar wohlmeinend aber nicht die Antwort auf die Frage.

Mancher Thread wäre auch schlanker und informativer, wenn nicht jeder seine Asche auf dem Haupt des Dummfragenden ausleeren würde.... es gibt ja angeblich keine dummen Fragen und

wenn es dann halt mal passiert, dann könnte man durchaus schweigen ....im Sinne des Informationsgehalts des Threads. Trotzdem Danke !

 

 

 

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vor 1 Stunde schrieb Raiden:

Wenn mich nicht alles täuscht, steht es so explizit erst seit der letzten Iteration drin.

Dass Waffen nicht geladen sein dürfen. Ja. Vorher stand nur drin, dass sie zusammen aufbewahrt werden dürfen.

Wann eine Waffe schussbereit ist, stand aber schon deutlich länger im Gesetz. Und das war die Frage bzw die von schmitz75 zitierte Aussage, auf die ich eingegangen bin.

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