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IGNORED

Referenten Entwurf Änderung Waffg. ?


Gast

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vor 3 Stunden schrieb Christian 555:

@PetMan

 

Seit ein paar Jahre haben Sie die "Bringschuld" aus dem Hut gezaubert.

Im Gesetzt steht definitiv nichts von einer Meldepflicht.

 

Die besteht schon seit 2008 und die Nachweispflicht dazu in § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG. Haben wir hier aber schon öfters diskutiert.

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vor 3 Stunden schrieb PetMan:

Wo und wann gab es eine Verpflichtung zur Meldung der A oder B Schränke um in den " Genuss " des Bestandsschutzes zu kommen ? 

Es gibt untere Verwaltungsbehörden, die insistieren diesbezüglich. Und wollten sogar die Kenntnisnahme noch vor Inkrafttreten des Gesetzes verweigern. In robuster Art und Weise.

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vor einer Stunde schrieb Josef Maier:

In robuster Art und Weise

Das wäre dann auch meine Antwort gewesen. Und der Behörde auf zu zeigen was das Gesetz zu ihrer "Meinung " oder " Rechtsauffassung " sagt hätte ich dann auch nicht das erste mal gemacht. Briefe mit der Aussage " der Kreis vertritt eine andere Rechtsauffassung als das Ministerium " hab ich schon ein paar. Am ende hat man sich dann doch immer auf die Meinung des Ministeriums geeinigt, die sich in meinen Fällen immer an die Gesetze gehalten haben und nicht an eine " Lex Waffenbehörde "

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  • 3 Wochen später...

Man hat lange nichts vom Merkel gun ban gehört?

 

Wird das jetzt schnell nach der Sommerpause durchgewunken?

 

Oder will man erst die Wahlen in Sachsen und Thüringen abwarten um uns dann mit einer möglichen schwarz grünen Koalition zu erpressen?

 

Warum wird keine neue Version veröffentlicht?

 

Schon lange nicht.

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vor 37 Minuten schrieb Marder:

Warum wird keine neue Version veröffentlicht?

Weil es keine neue gibt und es wird auch keine neue geben.

Der komplette Schwachsinn wird irgendwann nach bewährtem Muster zu mitternächtlicher Stunde von den 43 körperlich anwesenden aber geistig bereits "sanft entschlafenen" Abgeordneten des DBT durchgewunken, man will ja schließlich auch mal nach Hause.

Das Ganze ist sowieso völlig unwichtig, es geht doch nur um eine Anpassung an eine EU-Richtlinie, also nur um ein paar kleine Änderungen in den bestehenden Regelungen und nicht um ein gänzlich neues Gesetz.

Deshalb heisst es ja auch nur "3. Änderungsgesetz"  und nicht neues Waffengesetz, da muss man sich auch nicht mit irgendwelchen Details beschäftigen, deren Bedeutung man ohnehin nicht versteht.

Alles halb so wild, nur keine Panik.

 

CM

... wer in diesem Beitrag Spuren von Ironie oder Sarkasmus findet, der darf sie behalten.

Bearbeitet von cartridgemaster
Textergänzung
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vor 14 Minuten schrieb cartridgemaster:

 

CM

... wer in diesem Beitrag Spuren von Ironie oder Sarkasmus findet, der darf sie behalten.

Aber nein, nicht doch, läuft genauso, wie Du es beschrieben hast. Am besten neben einem großen Sportevent, da bekommt es niemand mit. Nur kommen dann irgendwann die Schlagzeilen: Waffenlager bei 90jährigem ausgehoben................ 

Dekowaffen, Salutwaffen, Vorderlader und ein paar Magazine Ü10 Schuss.....

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  • 2 Wochen später...
vor 19 Stunden schrieb JPLafitte:

Mag ja sein aber wer ist denn da? Ich meine nicht laut Stempelkissen anwesend.

Die Arbeitsmoral der Abgeordneten grenzt schon an Arbeitsverweigerung.

Das könnte auch ein Vorteil sein, wenn jetzt nur Abgeordnete vor Ort wären, die Pro-Waffe sind.

Aber dazu müssten unsere Interessenvertreter das organisieren. . . und schon ist er wieder aus der Traum.

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So sieht es jetzt bei http://waffenforum.gun-forum.de/wcf/attachment/53795-1907-waffenfachstelle-neuerungen-euwr-tg-pdf/ uns wohl aus

 

Interessant sind die Sammlerbestimmungen (rot von mir markiert): 

Zitat

Voraussetzungen o Voraussetzungen für die Bewilligungsarten: WES  Art. 8 WG (volljährig, nicht verbeiständet oder entmündigt, keine Selbst-oder Drittgefährdung, nicht wegen einer Handlung mit gewalttätiger oder gemeingefährlicher Gesinnungen oder wiederholt im Strafregister eingetragen) o AB klein für Sammler  Art 8 WG  Art. 28e WG o AB klein für Sportschützen  Art. 8 WG o AB  Art. 8 WG  Seit mindestens 5 Jahren Feuerwaffenbesitzer  Vorhandene Sammlung (mind. 10 Waffen aus einer Sammelrichtung)  Nachweisliches Sammelinteresse (z. B. Fachwissen, Literatur, Mitgliedschaft Sammlervereinigung)  Erhöhte Sicherheitsvorkehrungen bei der Aufbewahrung

 

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Freie Entfaltung der Persönlichkeit – Allgemeine Handlungsfreiheit

 

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

[Art. 2 Abastz 1 GG]

Art. 2 Abs. 1 GG garantiert im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die humanistische Weltanschauung sieht die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und der des Mitmenschen als das höchste Ziel des menschlichen Lebens an1.

Neben der Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit, verstanden als Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit, werdem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit der in Art. 1 Abs. 1 GG als unantastbar geschützten Menschenwürde auch das allgemeine Persönlichkeitsrechts einschließlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als eigenständiges Grundrecht hergeleitet.

 

 

 

Allgemeine Handlungsfreiheit und die Schrankentrias[↑]

Art. 2 Abs. 1 GG garantiert die allgemeine Handlungsfreiheit nicht schrankenlos, sondern sieht hierfür drei Schranken vor. So wird die freie Entfaltung der Persönlichkeit nur garantiert im Rahmen

  1. der verfassungsmäßigen Ordnung,
  2. den Rechten anderer und
  3. dem Sittengesetz6.

Dabei hat heute allerdings fast nur noch die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung Bedeutung, die alle formell und materiell rechtmäßigen Rechtsnormen umfasst, angefangen vom Grundgesetz über die Bundesgesetze und Bundesrechtsverordnungen über die Landesverfassungen und Landesgesetze bis hin zu den Satzungen der Kreise, Städte und Gemeinden, und damit angesichts der heutigen Normendichte nahezu alle Lebensbereiche und Lebenslagen umschließt. Allerdings müssen auch hier die einschränkenden Gesetze dem Übermaßverbot genügen, also verhältnismäßig sein.

Für eine Einschränkung eines Grundrechts verlangt Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dass das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels nennen muss. Da nun aber nahezu jedes Gesetz die allgemeine Handlungsfreiheit einschränkt, gilt dieses Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG nicht für die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit.

 

 

 

 

I.  Das Übermaßverbot

Übermaßverbot meint, dass eine gesetzliche Regelung oder eine andere Maßnahme der öffentlichen Gewalt zu unterbleiben dann hat, wenn die aus ihr folgenden Nachteile für den Betroffenen außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Dieser Begriff ist damit eine andere Bezeichnung der Angemessenheit. Es geht somit um die Zumutbarkeit der Belastung, also um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.


Im Prüfungspunkt der Angemessenheit, also bei der Prüfung, ob gegen das Übermaßverbot verstoßen wurde, muss in der Regel eine Abwägung zwischen der Intensität des Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Rechtsgut und der Wertigkeit des verfolgten Zwecks der gesetzlichen Regelung bzw. der staatlichen Maßnahme stattfinden.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass nur ein erkennbares Missverhältnis von einigem Gewicht beachtlich ist. Deshalb ist der Abwägungsprozess anhand der Umstände des konkreten Falls gegebenenfalls sehr schwierig.
Darüber hinaus ist eine solche Abwägung durchgängig von Wertungen, also subjektiv, beeinflusst. Deshalb misst das Bundesverfassungsgericht [BVerfG] diesem Prüfungspunkt insgesamt auch nur eine geringere Bedeutung zu und behandelt die Probleme des Falles bereits weitestgehend im Rahmen der Erforderlichkeit.

Beispiel zum Übermaßverbot:
Es soll von hoheitlicher Seite aus ein Fahrverbot in Innenstädten für solche Dieselfahrzeuge erlassen werden, die nicht mit einem Dieselruß-Partikelfilter ausgestattet sind. Ziel ist es, die Schadstoffbelastung in den Innenstädten zu begrenzen. Ein solches Verbot stellt jedoch einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Absatz 1 GG [Grundgesetz] dar.
Eine solche Begrenzung der Schadstoffbelastung ist jedoch nur dann angemessen, wenn zwischen Ziel der Maßnahme und Intensität des Eingriffs kein erkennbares Missverhältnis von einigem Gewicht vorliegt. Ein solches Missverhältnis ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es obliegt nämlich den betroffenen Fahrzeughaltern, ob sie ihre Fahrzeuge nachrüsten wollen oder nicht. Eine entsprechende Pflicht besteht gerade nicht. Insoweit ist zwar ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Absatz 1 Satz 1 GG gegeben, dieser ist jedoch durch die Sozialpflichtigkeit der Bürger gem. Art. 14 Absatz 2 GG gerechtfertigt.
Das Fahrverbot in Innenstädten für Dieselfahrzeuge, die nicht mit einem Dieselruß-Partikelfilter ausgestattet sind, steht damit nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel der Begrenzung der Schadstoffbelastung und damit zum Ziel des Gesundheits- und Umweltschutzes. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot ist mithin nicht gegeben.

 

II.  Übersicht zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt vor, wenn der Zweck der gewählten Maßnahme bzw. des Gesetzes nicht legitim ist und die Maßnahme bzw. das Gesetz selbst nicht geeignet, erforderlich und angemessen ist:

  1. Der Zweck ist legitim, wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist oder es für den Zweck ein staatlicher Schutzauftrag besteht.
     
  2. Die Maßnahme ist geeignet, wenn das angestrebte Ziel mit der Maßnahme zumindest gefördert werden kann.
     
  3. Die Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel gibt, welches den gleichen Erfolg mit der gleichen Sicherheit und einem vergleichbaren Aufwand herbeiführen kann.
     
  4. Die Maßnahme ist angemessen, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit gegenüber der Intensität des Eingriffs nicht unverhältnismäßig ist (Zumutbarkeit der Belastung = Übermaßverbot i.e.S.; vgl. oben).

Zu beachten ist, dass bei einer Verneinung der Legitimität der Maßnahme, sich die Prüfung sämtlicher anderer Punkte erübrigt, denn nur wenn auch wirklich die Legitimität außer Frage steht, kann die Verhältnismäßigkeit erfüllt werden.

 

------------------------------------------------------------------

 

 

Ich frage mich tatsächlich ob der Dummfug in dem Entwurf nicht tatsächlich Aussicht auf Erfolg hätte.

Gut , jetzt erstmal die Klage der CZ abwarten - und dann weiter klagen in DE, oder?

 

In dem Fall wäre ich auch bereit zu Spenden... Schnauze voll von dämlichen und unnützen Regelungen. Und dann schaffen es ja unsere eigenen gewählten Politker noch einen drauf zusetzen und eine Umsetzung weit über 1:1 zu entwerfen... Drecksäcke.

 

 

 

Bearbeitet von Kanne81
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vor 3 Stunden schrieb Kanne81:

Ich frage mich tatsächlich ob der Dummfug in dem Entwurf nicht tatsächlich Aussicht auf Erfolg hätte.

Eher nicht, denn in der Praxis ist die allgemeine Handlungsfreiheit dahin gehend entkernt, daß zwar tatsächlich nahezu alles unter ihren Schutzbereich fällt, aber vom Gesetzgeber nach seinem Belieben geregelt werden darf. Exemplarisch dafür ist die Recht auf Rausch-Entscheidung des Verfassungsgerichts von 1994. Einerseits fällt der Wunsch des Bürgers, sich mit dem Kraut seiner Wahl zu berauschen, offensichtlich zunächst einmal unter den Schutzbereich von Art. 2. Das findet seine Schranken aber in der verfassungsmäßigen Ordnung, und darunter wiederum versteht das Gericht keineswegs nur die im Grundgesetz normierten Entscheidungen, sondern alle formal rechtmäßig ergangenen Vorschriften überhaupt:

Zitat

Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen (BVerfGE 6, 32 ff.; st. Rspr.). Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit aufgrund solcher Rechtsvorschriften verletzen Art. 2 Abs. 1 GG nicht.

Also, geschützt ist das Recht auf Ballern oder auch das Recht auf Schutz von Leben und Freiheit von Art. 2 eigentlich schon, aber der Gesetzgeber oder auch der Verwaltungsapparat dürfen es eben einschränken oder abschaffen. In der Rechtspraxis ist dieser Artikel daher nicht viel mehr wert als ein Grundrecht, mit Muskelkraft zum Mond zu fliegen, so man denn stark genug ist. Man kann sich natürlich auch die Frage stellen, ob es ein allgemeines Grundrecht auf Handlungsfreiheit als einklagbare Norm überhaupt geben kann, oder ob damit nicht absolut alle Gesetze, die ja notwendigerweise irgendeine Handlungsfreiheit einschränken, dem beliebigen Gutdünken der Richter statt der Entscheidung von gewählten Abgeordneten unterstellt würden.

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