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IGNORED

Referenten Entwurf Änderung Waffg. ?


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Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Zur Kategorie C gehören künftig auch Deko- und Salutwaffen.

... und werden damit auch anzeige- u. genehmigungs-, also WBK-pflichtig und unterliegen damit auch besonderen Verwahrvorschriften. Nix mehr mit Deko-98er an der Wand über der Kellerbar.

Ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht dadurch natürlich nicht, lediglich die Zahl der Personen, welche sich zukünftig illegal im Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe befinden und gegen die Aufbewahrungsvorschriften i.S.d. § 36 WaffG verstoßen, wird sich geringfügig erhöhen, was sich wiederum positiv auf die BKA-Statistik im Bereich der Schusswaffenkriminalität auswirkt.

Alles in bester Ordnung.

Wer in diesem Beitrag Spuren von Ironie findet darf sie behalten.

 

CM :angry:

Bearbeitet von cartridgemaster
Textkorrektur
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Geschrieben (bearbeitet)
vor 39 Minuten schrieb cartridgemaster:

was sich wiederum positiv auf die BKA-Statistik im Bereich der Schusswaffenkriminalität auswirkt.

... und somit weitere Verschärfungen rechtfertigt.

(Mal so ganz einfach weitergesponnen, Grün war aus)

Bearbeitet von Philipp
Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb 6/373:

Das waren in Deutschland jetzt genau wieviel?

Und solange das kein Problem ist, solange können LWB schon mal gar kein Problem sein:

 

https://www.welt.de/politik/article196282315/Omaima-A-Was-die-Regierung-ueber-die-IS-Witwe-wusste-und-was-geheim-bleibt.html

 

Es geht beim neuen Waffg nicht um ein "mehr" an Sicherheit. Es geht um "weniger Waffen" in den Händen des Souverän. Sicherheitstechnisch gibt es genug andere Spielwiesen auf denen man sich sinnvoll austoben kann.

  • Gefällt mir 1
  • Wichtig 3
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb cartridgemaster:

... und werden damit auch anzeige- u. genehmigungs-, also WBK-pflichtig und unterliegen damit auch besonderen Verwahrvorschriften.

 

Da muss man differenzieren.

 

Bei Salut-"Waffen" ist das leider klar... diese werden offenbar auch einer Bedürfnisanforderung unterliegen, d.h., die meisten Salut-Besitzer müssten mangels "Bedürfnis" (Theater, Brauchtum u.ä.) wohl abgeben.

 

Bei Deko-"Waffen" ist von einer Anzeigepflicht die Rede (wobei Altdeko vor bestimmten Stichtagen wohl ausgenommen ist). Von einer Erlaubnis-/WBK- sowie Waffenschrankpflicht war für die Dekos aber nichts zu vernehmen. 

Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb schmitz75:

außer, dass es keine Ausnahmen dafür für Erwerb, Besitz und Führen gibt, die Dinger also erlaubnispflichtig sind.

Stimmt, hatte zunächst nur die Definition der Anlage 1 im Blick bei den Armbrüsten. Die werden in der Tat sogar wbk-pflichtig ! Die Bedürfnisprüfung dürfte bei diesen künftig wohl wie bei anderen Druckluftwaffen ablaufen. Da kommt ja ggf. noch was in der AWaffV dazu.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Stunden schrieb karlyman:

Bei Deko-"Waffen" ist von einer Anzeigepflicht die Rede (wobei Altdeko vor bestimmten Stichtagen wohl ausgenommen ist). Von einer Erlaubnis-/WBK- sowie Waffenschrankpflicht war für die Dekos aber nichts zu vernehmen. 

Richtig.

 

Zu den Altdekos sieht es so aus:

 

4.1.3.2 Regelungen in Bezug auf die nach früheren Standards unbrauchbar gemachten Waffen („Alt-Dekowaffen“)
Nach Anlage 2 Unterabschnitt 2 Nummer 4 WaffG in derzeit geltender Fassung unbrauchbar gemachte Waffen waren bisher vom Waffengesetz weitgehend ausgenommen, sie unterlagen weder einer Erlaubnis- noch einer Anzeigepflicht. Aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 91/477/EWG sind nunmehr lediglich solche Waffen künftig noch erlaubnis-frei zu erwerben, die nach den Vorgaben der Deaktivierungs-Durchführungsverordnung (Durchführungs-VO (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015) deaktiviert worden sind. Nach bisherigem nationalem Recht unbrauchbar gemachte Schusswaffen bedürfen für den Neuerwerb einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Hierzu sieht § 25c A-WaffV-E eine Erlaubniserteilung unter (im Vergleich zu anderen erlaubnispflichtigen Schusswaffen) vereinfachten Bedingungen vor.

Bearbeitet von Sachbearbeiter
Ergänzung
Geschrieben

Das mit der späteren Aufbewahrung, der zur Zeit noch "freien Teile", interessiert mich auch.

Gibt es da möglicherweise Bestandsschutz was das Behältnis angeht (z.B. A- oder B-Schrank, bei derzeitiger Lagerung in einem solchen "ungemeldetem" Behältnis)? 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

... den Armbrüsten. Die werden in der Tat sogar wbk-pflichtig ! Die Bedürfnisprüfung dürfte bei diesen künftig wohl wie bei anderen Druckluftwaffen ablaufen. Da kommt ja ggf. noch was in der AWaffV dazu.

Aber sind gem Anlage 2   Abschnitt 2  Unterabschnitt 2  Nr. 1.8   Armbrüste nicht wieder von der WBK-Pflicht ausgenommen?

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb El Segundo:

Aber sind gem Anlage 2   Abschnitt 2  Unterabschnitt 2  Nr. 1.8   Armbrüste nicht wieder von der WBK-Pflicht ausgenommen?

Ja, für Armbrüste ändert sich (nach aktuellem Stand) nichts. Allerdings fehlt in dem Entwurf u.a. eine rechtssichere Definition von "Pfeilabschussgeräten". Nicht das das irgendwann doch mit Armbrüsten in einen Topf (bzw. Container) geworfen wird.

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb Christian 555:

Das mit der späteren Aufbewahrung, der zur Zeit noch "freien Teile", interessiert mich auch.

Gibt es da möglicherweise Bestandsschutz was das Behältnis angeht (z.B. A- oder B-Schrank, bei derzeitiger Lagerung in einem solchen "ungemeldetem" Behältnis)? 

Solange Alt-Dekos nicht überlassen werden, genießen sie auf jeden Fall Bestandsschutz und sind entsprechend § 13 Abs. 2 AWaffV in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Zur Aufbewahrung nach Neuerwerb dürfte sich die neue AWaffV äußern.

 

Meines Erachtens wäre die Nutzung eines eigenen alten A- oder B-Schranks, für welchen bereits Bestandsschutz für andere Waffen besteht problemlos möglich, da ganz allgemein ja nur nach Kurz- und Langwaffen unterschieden wird, für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf.

Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb El Segundo:

Aber sind gem Anlage 2   Abschnitt 2  Unterabschnitt 2  Nr. 1.8   Armbrüste nicht wieder von der WBK-Pflicht ausgenommen?

Die schon. Hier ging es aber um die neu definierten Pfeilabschussgeräte, die künftig einer Erlaubnispflicht unterliegen sollen.

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb black_friday:

Allerdings fehlt in dem Entwurf u.a. eine rechtssichere Definition von "Pfeilabschussgeräten". Nicht das das irgendwann doch mit Armbrüsten in einen Topf (bzw. Container) geworfen wird.

Das wäre in der Tat wünschenswert. Momentan gibt es nur folgende Negativabgrenzung: Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (zum Beispiel Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;

 

Und dann halt Ausführungen zur Technik in einem Feststellungsbescheid des BKA:

 

BKA-Einstufung Pfeilabschussgerät FX-Verminator MI II Extreme Arrow System.pdf

Geschrieben
vor 38 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Solange Alt-Dekos nicht überlassen werden, genießen sie auf jeden Fall Bestandsschutz und sind entsprechend § 13 Abs. 2 AWaffV in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Zur Aufbewahrung nach Neuerwerb dürfte sich die neue AWaffV äußern.

 

Meines Erachtens wäre die Nutzung eines eigenen alten A- oder B-Schranks, für welchen bereits Bestandsschutz für andere Waffen besteht problemlos möglich, da ganz allgemein ja nur nach Kurz- und Langwaffen unterschieden wird, für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf.

Zubehör (Munition, freie Ersatzteile, Magazine, Putzzeug, noch freie Teile, usw.) verwahre ich in einem alten, nicht gemeldeten A-Schrank.

Für diesen A-Schrank gab es zu keiner Zeit eine Verpflichtung zur Meldung (siehe Inhalt).

Ergo verwahre ich diese Sachen zur Zeit um Klassen besser, als derzeit vom Gesetzgeber gefordert.

Mit Änderung des WaffG, kann ich die derzeit noch freien Teile abgeben oder muß mir mindestens einen 0/1-Schrank für mehrere hundert € kaufen.

??

Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Minuten schrieb Christian 555:

Für diesen A-Schrank gab es zu keiner Zeit eine Verpflichtung zur Meldung (siehe Inhalt).

Wo und wann gab es eine Verpflichtung zur Meldung der A oder B Schränke um in den " Genuss " des Bestandsschutzes zu kommen ? Ich habe jeweils bei jeder neuen Waffe angegeben das ich sie Gesetzeskonform in einem A oder B Schrank lagere, die Anzahl meiner Schränke ist meiner Behörde nie gemeldet worden. Von "Meldefristen " zum Erhalt des Bestandsschutzes habe ich nie ein Wort gehört/gelesen. Also wo soll das stehen?

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben

@PetMan

 

Seit ein paar Jahre haben Sie die "Bringschuld" aus dem Hut gezaubert.

Im Gesetzt steht definitiv nichts von einer Meldepflicht.

 

Vor X-Jahren hat man noch bei einem waffenrechtlichen Antrag "zugriffsicher" eingetragen und da mußte man auch nichts "melden".

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb Christian 555:

Im Gesetzt steht definitiv nichts von einer Meldepflicht.

Eben, deswegen habe ich auch keine Anzahl gemeldet. Will die Behörde meine Angaben  Gegenprüfen sollen sie schauen kommen. Meiner " Bringschuld " bin ich jeweils mit meiner Meldung das ich gesetzeskonform Lagere nachgekommen.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Momentan gibt es nur folgende Negativabgrenzung

Man kann auch die Begründung des Gesetzestextes lesen, da ist von druckluftbetriebenen Pfeilabschussgeräten die Rede.

 

Da Armbrüste vorher als Speicherung von mechanischer durch Muskelkraft eingebrachter Energie definiert waren, kann man wohl davon ausgehen, dass diese Definition nicht geändert wurde und Pfeilabschussgeräte jene sind die keine Armbrüste sind.

 

Das Waffengesetz definiert z.B. auch das Führen nur für Waffen, trotzdem nehmen Gerichte die Definition für das führen von Messern die keine Waffen sind.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Solange Alt-Dekos nicht überlassen werden, genießen sie auf jeden Fall Bestandsschutz und sind entsprechend § 13 Abs. 2 AWaffV in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Zur Aufbewahrung nach Neuerwerb dürfte sich die neue AWaffV äußern.

Meines Erachtens wäre die Nutzung eines eigenen alten A- oder B-Schranks, für welchen bereits Bestandsschutz für andere Waffen besteht problemlos möglich.....

 

Wenn man sich das mal näher überlegt (OK, wenn Denken da überhaupt erlaubt ist....):

 

Sinn dieser Gegenstände ist es, expressis verbis, zur DEKOration zu dienen, zur sichbaren Präsentation also. .

Dies wird völlig ad absurdum geführt, wenn man die nun in irgendwelchen Schränken wegsperren und sie somit jeder Sicht entziehen muss.

 

Das Äußerste, was da noch vorstellbar wäre, ist vielleicht die mit Schloss versehene Vitrine (und das wohl auch nur für die Alt-Dekos).

Völliger Unsinn, wie man es auch dreht und wendet.

Geschrieben
Am 3.7.2019 um 11:18 schrieb karlyman:

 

Na ja - das muss aber auch nicht unbedingt in unserem Sinne sein.

 

So würde z.B. der Satz "Der private Besitz von Feuerwaffen ist unzulässig"  auch locker auf ein DIN A 6-Blättchen passen... 

Hier mein eigener fachkompetenter "Referentenentwurf" :

 

1. Sofortiger Wegfall des Bedürfnisprinzips und der Vereinszugehörigkeitspflicht ! Der Wunsch, legal eine Schusswaffe erwerben zu wollen, ist ein nicht in Frage zu stellendes Bedürfnis des politischen Souveräns (des Bürgers) Dies ist in das Grundgesetz aufzunehmen!

 

2. Der Erwerb von Schusswaffen setzt eine erfolgreich abgeschlossene, aufwändige Sachkundeprüfung in Theorie und Praxis voraus. Einwandfreies Führungszeugnis, Abschluss einer Schusswaffen bezogenen Haftpflichtversicherung.

 

3. Aufbewahrung nach tschechischem Vorbild: Jeder Waffenbesitzer ist eigenverantwortlich für die sichere Aufbewahrung seiner Waffe/en verantwortlich und muss dementsprechende Maßnahmen treffen. Bevormundende, ausufernde und schikanös populistische Regelungen seitens der Politik haben zu entfallen.

 

4. Kurzwaffenerwerb sowie Erwerb von halbautomatischen Langwaffen ab einem Alter von 26 Jahren, sonstige Waffen mit erreichen der Volljährigkeit.

 

5. Recht auf Notwehr bei Gefahr für Leib und Leben mit legal besessener Schusswaffe nach österreichischen Vorbild erlaubt .

 

6.    Das Waffenrecht unterliegt ausdrücklich der nationalen Souveränität und darf nicht fremdstaatlich (EU - Brüssel) reglementiert werden.

 

6.1  Zusätzlich unterliegt das Waffenrecht der direkt demokratischen Volksabstimmung und muss dem Volke zur Abstimmung per Wahl in verschiedenen Varianten vorgelegt werden.

 

7. Bezüglich Punkt 6.1  ist jegliche  meinungsbeeinflussende Manipulation durch Politik und Medien verboten und wird strafrechtlich verfolgt.

 

8. Hier bitte das von mir entworfenen neue Waffengesetz um sinnvolle, nach dem gesunden Menschenverstand ausgerichtete Punkte erweitern ....

 

 

 

 

 

 

 

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Flugrost:

Hier mein eigener fachkompetenter "Referentenentwurf" :

 

1. Sofortiger Wegfall des Bedürfnisprinzips und der Vereinszugehörigkeitspflicht ! Der Wunsch, legal eine Schusswaffe erwerben zu wollen, ist ein nicht in Frage zu stellendes Bedürfnis des politischen Souveräns (des Bürgers) Dies ist in das Grundgesetz aufzunehmen!

....

Gute und sinnvolle Forderungen, die zwar so nie bei uns kommen werden, aber dennoch sollte man seitens der „Waffenlobby“ mal aus dem Gebüsch heraus anstatt nur Rückwärtsverteidigung zu leisten....

Geschrieben
vor 38 Minuten schrieb karlyman:

 

Wenn man sich das mal näher überlegt (OK, wenn Denken da überhaupt erlaubt ist....):

 

Sinn dieser Gegenstände ist es, expressis verbis, zur DEKOration zu dienen, zur sichbaren Präsentation also. .

Dies wird völlig ad absurdum geführt, wenn man die nun in irgendwelchen Schränken wegsperren und sie somit jeder Sicht entziehen muss.

 

Das Äußerste, was da noch vorstellbar wäre, ist vielleicht die mit Schloss versehene Vitrine (und das wohl auch nur für die Alt-Dekos).

Völliger Unsinn, wie man es auch dreht und wendet.

Ruhig Brauner. Nur Altdekos ("Unbrauchbarmachung" vor April 1976) sind doch davon betroffen. Alle anderen Dekos sind (mit Ausnahme des § 42a WaffG) komplett vom WaffG ausgenommen - [Blick in die Zukunft: solange sie im Besitz bleiben].

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Ruhig Brauner. Nur Altdekos ("Unbrauchbarmachung" vor April 1976) sind doch davon betroffen. Alle anderen Dekos sind (mit Ausnahme des § 42a WaffG) komplett vom WaffG ausgenommen - [Blick in die Zukunft: solange sie im Besitz bleiben].

Was wurde denn vor 1976 bei Dekos abgeändert, bzw. was wurde denn nicht abgeändert? Soweit mir bekannt, wurde in den 90zigern Lauf und Verschlußkopf demilitarisiert..... Was und wie wurde davor demilitarisiert?

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb schmitz75:

kann man wohl davon ausgehen

...muss ein Gericht aber nicht. Wenn man schon einen neuen Waffentyp aufnimmt ist es ja nicht zu viel verlangt, diesen genau zu definieren. Was wäre z.B. wenn man ein Pfeilabschussgerät per Handluftpumpe "aufläd"?

Unklare Formulierungen gibt es in diesem Gesetzt eh schon genug.

Geschrieben
vor 30 Minuten schrieb Gutachter:

Was wurde denn vor 1976 bei Dekos abgeändert, bzw. was wurde denn nicht abgeändert? Soweit mir bekannt, wurde in den 90zigern Lauf und Verschlußkopf demilitarisiert..... Was und wie wurde davor demilitarisiert?

Diese Art Unbrauchbarmachung entspricht in der Regel nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 der 1. WaffV vom 24.05.1976 und deshalb gelten für diese andere Regeln.

Vor WaffG 1976 existierten noch keine gesetzlichen Regelungen zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen. § 3 der 1. WaffV vom 19.12.1972 befasste sich lediglich mit dem Umbau von Schusswaffen in Salutwaffen. Er sah keine Ausnahmeregelung für Salutwaffen vor, die nach alten Bestimmungen verändert worden waren. Somit unterlagen schon Salutwaffen aus dieser Zeit den Bestimmungen des WaffG1972 (WBK etc.). Erst mit dem WaffG1976 wurde die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen im Gesetz aufgenommen und in § 7 der 1. WaffV1976 geregelt. Dieser Paragraph sah jedoch keine Ausnahmeregelung für Dekowaffen vor, die vor WaffG1976 unbrauchbar gemacht worden waren. Somit wurden die heute bezeichneten "Altdekos" erst von den Bestimmungen des WaffG1976 erfasst.

Nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.6 sind der Erwerb und Besitz seit dem 01.04.2003 nur dann erlaubnisfrei, wenn die Unbrauchbarmachung nach den Regelungen  des § 3 der 1. WaffV1972 erfolgt ist. Zum Führen bedarf es dann aber einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1. Entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV sind diese Waffen seit dem 06.07.2017 in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren.

Schusswaffen, bei denen damals lediglich das Patronenlager verschweißt wurde, unterliegen aber nicht der genannten Freistellung. Sie sind waffenbesitzkartenpflichtig !

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