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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

Empfohlene Beiträge

Die ersten haben hier aber schon sehr früh angefangen sich dem Schicksal zu ergeben. Wartet doch erst einmal ab bevor ihr euch jetzt schon mit verschließbaren Magazinen, Schweißpunkten, umgebauten Lowern und ähnlichem Unsinn auseinandersetzt.

Ist doch jedes mal das gleiche...

Genau deswegen sind wir da wo wir sind...

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Ist doch jedes mal das gleiche...

Genau deswegen sind wir da wo wir sind...

Mehrgleisig zu fahren war noch nie verkehrt. Man dar nur nicht eingleisig bleiben, sondern weiter "kämpfen".

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Für den Neuerwerb ja, wenn er die HA als Jäger schon besitzt, muss er das natürlich nicht machen.

wie kommst du darauf?!?

angenommen jäger erhalten das verbot! dann müssen sie die ha "veräussern! dann sind sie praktisch "wech"! dann gehst du hin und beantragst bei deinem verein voreintrag für 3 ha! und wenn du dem verband dafür KEIN bedürfnis nachweisen kannst bekommst von denen auch KEINE befürwortung!!!

also watt dann?!?

Bearbeitet von HangMan69
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Mehrgleisig zu fahren war noch nie verkehrt. Man dar nur nicht eingleisig bleiben, sondern weiter "kämpfen".

Sag das mal den Spezialisten, die mich gerade in den Facebookgruppen niedergemacht hatten, weil ich gemeinschaftlich nach Lösungen (Bedürfnis verschieben, Klagemöglichkeiten, Aufrechterhalten des Bedürfnisetc.) suchen wollte.

"Verfrühter Gehorsam, typisch deutsch, zu Kreuze kriechen, Feigling, wehr dich und heul nicht".

Beste Grüße

Empty8sh

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... ich möchte hier nur mal für mich etwas in die Zukunft schauen.... gesetzt dem Fall, ein bis dahin im Glauben befindlicher Legal-Waffenbesitzer mit nötigem Kleingeld, Sitzfleisch gepaart mit ebenso dickem Durchhaltevermögen, wehrt sich gegen eine gegen ihm ausgesprochene "Enteignung" ( was ich in NRW oder BW durch aus für möglich halte .... ) seiner SLB.

Der Instanzenweg wäre dann wieder der gleiche... der Ende des Weges würde ja so weit ich dies verstanden habe, wieder vor dem BVG enden.

Würde eigentlich der gleiche Senat (die gleichen Personen )über diese Sache Entscheiden ???

Die Frage wäre vermutlich, ob eine erneute Klage überhaupt bis vor das BVerwG kommen würde. Solange sich an der rechtlichen Grundlage, also § 19 BJagdG, nichts ändert, hätte das BVerwG doch gar keinen Anlass, erneut zu entscheiden. Von daher wird es wahrscheinlich schon schwierig, ein VG oder OVG zu finden, das im Fall einer erneuten Klage überhaupt Berufung oder Revision zulässt, denn zu § 19 BJagdG in der jetzigen Form ist durch das Urteil alles gesagt.

Nur mit irgendwelchen Enteignungsbefürchtungen oder der angeblichen Verletzung von Eigentumsgrundrechten zu argumentieren, dürfte nichts bringen, da das WaffG bekanntermaßen nur den Besitz, aber nicht das Eigentum an den betroffenen Waffen regelt.

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angenommen jäger erhalten das verbot! dann müssen sie die ha "veräussern! dann sind sie praktisch "wech"! dann gehst du hin und beantragst bei deinem verein voreintrag für 3 ha! und wenn du dem verband dafür KEIN bedürfnis nachweisen kannst bekommst von denen auch KEINE befürwortung!!!

1. musst Du sie nicht veräußern, da der Jäger in Deinem Beispiel auch SpoSch ist...ich unterstelle der Einfachheit halber, dass die HA

sportlich zugelassen sind

2. muss er auch keinen Voreintrag beantragen und braucht auch keine Beführwortung von seinem Verband, da er bereits im Besitz der HA ist

...nicht böse gemeint, aber ich habe das Gefühl, so mancher versucht zwanghaft Probleme herbeizukonstruieren, wo es garkeine gibt.

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wie kommst du darauf?!?

angenommen jäger erhalten das verbot! dann müssen sie die ha "veräussern! dann sind sie praktisch "wech"! dann gehst du hin und beantragst bei deinem verein voreintrag für 3 ha! und wenn du dem verband dafür KEIN bedürfnis nachweisen kannst bekommst von denen auch KEINE befürwortung!!!

also watt dann?!?

Du brauchst doch keinen Voreintrag. Die Waffen ebfinden sich bereits in deinem Besitz. Man muss nur die Bedürfnisbescheinigung vorlegen.

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Bedürfni, Bedürfnis - sollte getauscht werden gegen en RECHT haben - na klingelt´s.

Mal abgesehen von dem Urteil. Es hat jetzt hoffentlich JEDER Depp gemerkt, das getrennt marschieren nix bringt.

Ich finde das Urteil garnicht schlecht - egal wie das jetzt ausgeht.

Jeder Jeder einzelne, jeder Verband sollte langsam merken, daß Waffengesetze in restriktiver Form Freiheitsverlust, Einschränkungen, und sogar Wertevernichtung bedeuten.

Glaubt ihr nicht ? Wie war das mit der Amnestie für Waffen ?

Mein Onkel hatte einen 4mm M20. Er hat gutgläubig nach 40Jahren besitz beim Amt im zuge der Amnestie angemeldet.

Er bekam dann eine Aufforderung sich einen B-Schrank zu kaufen zwecks Aufbewahrung.

Kurzum er gab die Waffe ab.

Wir werden Verarscht nur WILL das keiner wahrhaben. Beinsteller haben wir auch in den eigenen Reihen - ZITAT: 7,62x39 braucht keiner, Blöd sich mit nem 30er Mag und ner Sau fotografieren zu lassen.

In anderen Ländern interressiert das keinen Schwanz.

Manche Sachen find ich auch nicht toll, aber jeder wie er mag - ES GEHT MICH NICHTS AN.

Also weiter Rechte an Verbände und Abstempler abgeben, sinnlose Geheimverhandlungen führen und dabei langsam untergehen.

Es reicht genug ist genug - Bedürfnis weg, Erwerb an Zuverlässigkeit koppeln - KÄMPFEN,und vor allem FORDERN !

Treibt sie vor Euch her - weg mit ruhe bei den Verhandlungen - scheiß auf Geheimdiplomatie.

Nur DAFÜR sind die Bosse der Verbände gewählt. Es ist traurig, das auch nur EINER einen Brief an Abgeordnete schreiben MUSS.

Falls die Verbotspläne abgeweht werden - vor allem die EU K***e braucht sich KEINER aus Deutschland hinstellen und behaupten er war da Federführend - Aussgenommen die Betroffenen ,Katja Triebel und das GRA TEAM. Sonst fällt mir niemand ein der da fordernd agiert.

Egal wo die Baustelle ist ob in Brüssel oder hier. In punkto Waffengesetzgebung sind unsere Verbände bis dato nur PEINLICH !

Grüße

Bearbeitet von südwest
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Bedürfnis weg wird problematisch sein, da es ja gerade EU weit zementiert werden soll.

Also Bedürfnisgründe ausweiten auf Selbstschutz etc.

Auch einfach nur das Eigentum zu behalten muß dann eben ein Bedürfnisgrund sein.

Bearbeitet von Schakal
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Der Instanzenweg wäre dann wieder der gleiche... der Ende des Weges würde ja so weit ich dies verstanden habe, wieder vor dem BVG enden.

Würde eigentlich der gleiche Senat (die gleichen Personen )über diese Sache Entscheiden ???

Ist es eigentlich wirklich so schwer, die richtigen Akronyme zu verwenden? Dieses Gericht hier kürzt sich BVerwG ab. Die Verfassungsbeschwerde geht an das BVerfG. Ein Gericht namens BVG gibt es nicht.

Und um die Frage zu beantworten: Gemeinhin haben die Senate der Bundesgerichte jedenfalls auch spezielle Zuständigkeiten, wobei es allerdings auch schon mal nicht wirklich nachvollziehbar ist, nach welchen Kriterien bestimmt wird, worum es in dem Streit wirklich geht. Bspw. ist der erste Zivilsenat des BGH u.a. für Urheberrecht zuständig, weswegen auch IT-Streitigkeiten dort landen, wenn ein nach Meinung des Verteilers ausreichender Schwerpunkt im Urheberrecht liegt. Zugleich ist oder zumindest war das EDV-technische dort nicht wirklich so ausgeprägt wie es bei anderen Senaten der Fall ist war, die mehr mit Fällen mit mehr technischen Bezug, wie z.B. im allg.Zivilrecht, befaßt sind, was zu durchaus ernüchternden Erfahrungen führt(e).

Vorliegend hilft ein Blick in

http://www.bverwg.de/bundesverwaltungsgericht/rechtsprechung/organisation/organisation_des_gerichts.php

weiter, wobei man aber davon ausgehen kann, daß Kernzuständigkeiten eher die Tendenz der Verfestigung besitzen.

Interessanterweise wurde dieser Streit als waffenrechtliche Angelegenhit behandelt und damit dem 6. Revisionssenat zugewiesen. M.E. hätte näher gelegen, die Sache als jagdrechtliche Angelegenheit zu behandeln und damit dem 3. Revisionssenat zuzuweisen. Denn genau genommen geht es nicht um eine originär wafferechtliche Streitfrage oder Problematik, da ja Wortlaut und Bedeutung des § 13 (1) Nr.2 WaffG ziemlich klar sind, sondern um die originär jagdrechtliche Frage, wie die jagdrechtliche 2-Patronen-im-Magazin-Regel zu verstehen ist. Dies eröffnet zumindest die Möglichkeit, in der Verfassungsbeschwerde auch die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter zu rügen, wobei ich ad hoc aber nicht sagen kann, ob nicht bereits in der Revisionsinstanz eine Verweisung hätte beantragt werden müssen, und natürlich mangels Aktenkenntnis auch nicht weiß, ob dies nicht etwa versucht wurde. Ich könnte mir aber vorstellen, daß die vermutliche jagdrechtliche Sachkompetenz des 3. Senats zu einer anderen, mehr Jagd-sachgerechten Entscheidung geführt hätte.

Daher steht es im Wiederholungsfall im Bereich des Möglichen, dann an den dann für Jagdrecht zuständigen Senat zu kommen, wobei ich erst einmal unterstellen möchte, daß sich der Geschäfsverteilungsplan nicht wesentlich ändern wird. Allerdings müßte, wollte dieser 3. Senat entgegengesetzt entscheiden, zuvor der Große Senat angerufen werden, sofern nicht der 6. Senat erklärt, an seiner Auffassung nicht feshalten zu wollen, falls man die Regeln ernst nimmt. Viel häufiger ist aber (jedenfalls in Zivilsachen), daß mit viel juristischem Hinschmalz, man kann auch sagen: Rabulistik, "begründet" wird, warum kein Widerspruch zur Rspr. eines anderen Senats vorliege. Was übrigens auch gerne gemacht wird, wenn man von seiner eigenen Rspr. nicht offiziell abweichen, gleichwohl im vorliegenden Fall anders entscheiden möchte. Aber wer das kritisiert hat natürlich nur nicht die Kompliziertheit des Rechts verstanden und ist, erst recht als RA, nur nicht in der Lage, die erleuchteten Gedankengänge eines Bundesrichters zu verstehen (die aber keineswegs examensmäßig unbedingt zur creme zählen) was sich ja schon daraus ergibt daß der Kritiker kein Bundesrichter ist ;-). Außerdem ist ja - angeblich - zu erwarten, daß der 6. Senat bis dahin einen neuen Vorsitzenden haben wird, und wenn der eine andere Meinung zu der Thematik vertritt besteht durchaus die reelle Chance, daß die Rspr. korrigiert wird.

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Bedürfnis weg wird problematisch sein, da es ja gerade EU weit zementiert werden soll.

Also Bedürfnisgründe ausweiten auf Selbstschutz etc.

Auch einfach nur das Eigentum zu behalten muß dann eben ein Bedürfnisgrund sein.

Das "Bedürfnis" ist schon seit Ewigkeiten zementiert. Unterschiedlich sind jedoch die anerkannten Bedürfnisgründe. In dem einen Land ist es häuslicher Selbstschutz (Österreich) und im nächsten nicht.

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Paragraph 19 BJagdG sollte schleunigst von "mehr als zwei Patronen in das Magazin eingelegt werden kann" in "mehr als 2 Patronen in das Magazin eingelegt wurden" geändert werden. Damit dürfte das Thema geklärt sein. Allein mir fehlt der Glaube daran, dass das politisch so von Interesse ist, dass dies schnell genug passieren wird.

Das Problem ist, daß dieser Wortlaut aus der deutschen Fassung z.B. der Berner Übereinkunft übernommen wurde. Aus mir nicht immer erklärlichen Grnden neigt unser Gesetzgeber bei derartigen Dingen dazu, derartiges zu tun, anstatt sich selbst etwas möglicherweise Besseres aber noch mit der Vorgabe Übereinstimmendes auszudenken. Ich gehe daher davon aus, daß dieser Satz bleiben wird. Nicht gänzlich ausgeschlossen könnte aber sein, daß in einem Zusatz klargestellt wird, was nicht als unzulässsig gilt, z.B. die Verwendung von Waffen mit Wechselmagazinen.

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problem beim "umschreiben deiner ha auf sport schütze" ist, das du da ein grundkontingent von "3" ha hast!!!

alles was darüber hinaus geht benötigt einen "erhöhte bedürfnissnachweis"!!! sprich nachweis über erfolgreiche teilnahme an entsprechenden ha meisterschaften für die entsprechende waffe die beantragt werden soll!

also wirst du nicht so ohne weiteres alle deiner 5 ha umschreiben lassen können!

wenn du "glück" hast: JA!!! <_<

Er hat 2 Vereinsmeisterschaften geschossen das würde genügen für 4 eventuell Nummer 5..

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Und deshalb erhellt aus Deinen wie aus meinen Worten, daß die Formulierung "der Richter" einfach nicht stimmt.

Von "der Vorsitzende hat seine Kammer im Griff" bis "jeder Richter mischt bei waffenrechtlichen Sachen ein bißchen mit" ist alles drin.

Und deshalb ist es besser zu sagen "die Kammer" oder "das Gericht".

Ja und nein. Bei dieser prima facie wenig weltbewegenden Angelegenheit erscheint es mir als wahrscheinlicher, daß dies das maßgebliche Werk eines Überzeugungstäters, sicherlich mit "Zustimmung" des Vorsitzenden, anscheinend ja nicht wirklich ein Freund von uns LWB, ist Nach außen hin und wenn man über das Urteil redet oder dieses rezensiert, spricht man aber natürlich vom BVerwG oder dessen 6. Revisionssenat.

Aber ich glaube, daß Du das Selbstverständnis der Bundesrichter unterschätzt. Schon während meiner Refendarzeit beim OLG - und damals herrschten durchaus noch andere "Sitten" - haben sich die Beisitzer nicht die Butter vom Brot nehmen lassen lassen. Noch viel weniger kannst Du bei einem - immerhin - Bundesrichter davon ausgehen, daß er sich von wem auch immer vorschreiben läßt, was er zu denken und wie er abzustimmen hat.

Bearbeitet von MarkF
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Die ersten haben hier aber schon sehr früh angefangen sich dem Schicksal zu ergeben.

Der sog. "vorauseilende Gehorsam" ist eine urdeutsche Erfindung, warum also sollte plötzlich davon abgewichen werden?

Lenin soll einmal gesagt haben: "In Deutschland wird es nie eine Revolution geben, denn dazu müsste man den Rasen betreten."

CM

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Die Frage wäre vermutlich, ob eine erneute Klage überhaupt bis vor das BVerwG kommen würde. Solange sich an der rechtlichen Grundlage, also § 19 BJagdG, nichts ändert, hätte das BVerwG doch gar keinen Anlass, erneut zu entscheiden. Von daher wird es wahrscheinlich schon schwierig, ein VG oder OVG zu finden, das im Fall einer erneuten Klage überhaupt Berufung oder Revision zulässt, denn zu § 19 BJagdG in der jetzigen Form ist durch das Urteil alles gesagt.

Tja. Wer weiß, was in so einem Richterkopf vorgeht? Wäre ich mit meiner erfolgten Sozialisation zuständiger Richter am OVG Münster, dann würde ich jede gegen eine dem BVerwG folgende VG-Entscheidung gerichtete Berufung zulassen, dieser stattgeben und - als gesetzestreuer Richter - natürlich auch die Revision zulassen, auf daß die Möglichkeit einer Korrektur besteht. Ich habe in meinem Berufsleben auch genügend erstinstanzliche Richter erlebt, die nur ihrer eigenen Richtschnur gefolgt sind un ungerührt gegen die Meinung/Rspr. ihres Berufungsgerichts oder des jeweiligen Bundesgerichts argumentiert und entschieden haben, ohne daß man grds. sagen könnte, das sie mit ihrer abweichenden Meinung "im Recht" gewesen wären. So handelt man natürlich erst recht dann leicht, wenn man auf die ohnehin sehr,sehr geringen Chancen einer wirtschaftlich nicht wirklich bedeutenden Beförderung pfeift. Wenn allerdings die Materie in einigen Fachaufsätzen in juristischen Fachzeitschrifen ordentich aufbereitet wird, bestehen bei der Vielzahl der wohl zu erwartenden Streitigkeiten gute Chancen, daß die Problematik recht schnell wieder nach "oben" getragen wird - sollte der Gesetzgeber das Problem zuvor nicht sinvollerweise entschärfen.

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Wenn allerdings die Materie in einigen Fachaufsätzen in juristischen Fachzeitschrifen ordentich aufbereitet wird, bestehen bei der Vielzahl der wohl zu erwartenden Streitigkeiten gute Chancen, daß die Problematik recht schnell wieder nach "oben" getragen wird - sollte der Gesetzgeber das Problem zuvor nicht sinvollerweise entschärfen.

Auch ein Argument Bearbeitet von Gast
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Nachster fiktiver Fall:

Ich bin:

1 Pächter besitze NUR eine Selbstladebüchse im hochwildtauglichem Kaliber - Kann dann die Jagd nichtmehr ausüben. Evtl jagdpacht nichtig ?

2.Revierleiter Staatsforst besitze NUR eine Selbstladebüchse im hochwildtauglichem Kaliber - Bin verpflichtet zur Jagd - geht nicht mehr.

3. Berufsjäger ..........................

.

.

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Nur mal so am Rande quergedacht.

Grüße

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