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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

Empfohlene Beiträge

Bockflinte, Bockbüchsflinte ... alles klar. Aber Doppelbock gibts nur beim Bier und vielleicht beim Skat ...

Nee, nee, passt schon!

Gerade die Doppelbockflinte erfreut sich in Jägerkreisen, nicht nur bei den Niederwild- und Taubenjägern, größter Beliebtheit.

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Gern auch i.V.m. einem zünftigen Hörnerwhiskey.

CM :rolleyes:

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Gerade die Doppelbockflinte erfreut sich in Jägerkreisen, nicht nur bei den Niederwild- und Taubenjägern, größter Beliebtheit.

Kein Wunder, so eine vierschüssige Flinte...

BTW. Das Kürzel BDF ist aber noch sehr weit verbreitet. Ich sehe das aber nicht so schlimm wie ein "Trommelrevolver".

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Die unterstellen uns wohl geistige Inkontinenz, oder was denken die Leute von Sauer wie tief wir uns bücken um uns in den A.... treten zu lassen.

Wenn es von dieser Seite kommt ist diese Marke wohl ein NO GO.

in den Ar*** treten wäre ja noch ok. aber was da gerade passiert fühlt sich leider anders an.

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In der Fachpresse und auf dem Landesjägertag wurde gemunkelt, dass eine „Frankreich-Lösung“ angestrebt wird: SLB haben dort das Magazin an einem Scharnier, dieses klappt nach unten weg und bleibt fest an der Waffe und soll sich nachrüsten lassen. SLF mit Magazinbegrenzern, welche aus Kunststoff oder Holz bestehen oder mit handelsüblichen Werkzeug demontierbar sind, werden wohl auch eine Nachrüstung erfahren müssen.
....

Jetzt mal ganz Ehrlich, ich besitze 6 Halbautomatische Jagdwaffen- da wir gar nichts nachgerüstet. Schon gar nicht wenn ich das nicht selber machen darf, weil nur ein wettbewerbsverzerrender Personenkreis zu exorbitanten Stundensätzen- Bastellösungen generiert.

Das geht dann ganz einfach, Die Waffen werden von der Behörde zu Listenneupreisen angekauft nebst angeschafften Zubehör, denn die Marktsituation ist ja vorsätzlich geschaffen worden. Die Kaufkriterien waren Zuverlässigkeit, Ersatzteilbeschaffung, UVV - dies wäre dann mit der Auflage zur Umrüstung hinfällig geworden. Selbstverständlich wird der offensichtlich rechtswidrige Verwaltungsakt der zur Auststellung der WBK und dem damit verbundenen Erwerb geführt hat vor Gericht schadensersatztechnisch zu bewerten sein

Um meine Handlungsfähigkeit als Jäger wiederherzustellen werde ich dann entsprechende Waffen neu anschaffen und vorfinanzieren.

Jetzt reichts!!!. Den gesetzten, mit Vierlingen ausgerüsteten Kollegen rate ich nur scharf nachzudenken wenn das gute Erbstück zum Verschlimmbessern wandert.

Kompressor

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Sagt mal, also wenn die EU Halbautomaten ganz verbieten will und damit womöglich durchkommt, dann ist die Aufregung über dieses BVerwG-Urteil doch ohnehin völlig für die Katz, oder übersehe ich da etwas?

Einfach nur im Hinterkopf behalten:

Welche Parteien sind für Waffenrechtsverschärfungen und EU-Wahn,

und welche sind (bzw ist ) dagegen?

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In der Fachpresse und auf dem Landesjägertag wurde gemunkelt, dass eine „Frankreich-Lösung“ angestrebt wird: SLB haben dort das Magazin an einem Scharnier, dieses klappt nach unten weg und bleibt fest an der Waffe und soll sich nachrüsten lassen. SLF mit Magazinbegrenzern, welche aus Kunststoff oder Holz bestehen oder mit handelsüblichen Werkzeug demontierbar sind, werden wohl auch eine Nachrüstung erfahren müssen.

Diese Lösung muss nicht angestrebt werden, die ist ja durch das Urteil aktuelle Rechtslage. Neben der Klappmagazinlösung und einem dauerhaft begrenztem Röhrenmagazin gibt es keine legale Alternative, die mir einfallen würde. Evtl. noch eine Garand oder SKS mit fest eingeschweißtem Bolzen, falls sowas technisch überhaupt möglich ist.

Da das BMEL und das BMI aktuell aber beraten, kann das noch nicht die endgültige Lösung sein.

Beste Grüße

Empty8sh

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Moderativer Hinweis:

Die Diskussion über die korrekte Bezeichnung mehrläufiger Waffen ist zwar immer wieder amüsant aber hier völlig deplaziert.

Führt diese bitte wo anders, die Suchfunktion müsste auch noch ein paar alte Threads zu der Thematik zutage fördern.

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Dass der Vorschlag des DJV und der anderen Verbände „miserabel“ ist, wie Carcano im Posting # 3023 halte ich für ziemlich daneben.

[...]

4. der Vorschlag des DJV und der anderen Verbände hat nach meiner Meinung keine Lücken:

a) Kategorie B Waffe mit Wechselmagazin

b) benennt eindeutig auch Fälle außerhalb des „Schiessens auf Wild“

c) lässt größere als zwei Schuss Magazine in diesen klar umrissenen und eindeutig definierten Fällen zu

Wie glücklich wäre ich, wenn wir diesen „miserablen Vorschlag“ durchbringen könnten.

Eigentlich wollte ich ja dazu nichts schreiben, weil wegen Geheimdiplomatie und so... Da aber heute bei mir der Vorschlag des FWR über Email reinkam, habe ich doch wieder einen inneren Drang hier Gegenrede zu halten.

Es geht um diesen Vorschlag, wobei das FWR in der Email immerhin bloß davon spricht, dass so eine Neuregelung aussehen könnte (Hervorhebung durch mich):

"Verboten ist, auf Wild mit halbautomatischen Langwaffen unter Verwendung eines Magazins, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, zu schießen. Davon ausgenommen sind die Nachsuche auf krank geschossenes oder verletztes Wild und das jagdliche Übungsschießen, wobei Magazine größerer Kapazität verwendet werden dürfen. Die untere Jagdbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen" (§ 19 Abs.1 Nr.2 Buchst.c BJagdG).

Ich erkenne an, dass das FWR was tut. Ich erkenne auch an, dass sie uns informieren. Ich würde jetzt nicht so weit gehen, das als miserabel zu bezeichnen. Aber mal ehrlich: Das kam nach wie vielen Wochen Beratungszeit heraus?

Dass hier von Übungsschießen auf wild lebende Tiere die Rede ist, wurde ja schon thematisiert. Übungsschießen auf dem Schießstand gibt diese Regelung semantisch gar nicht her und sie würde auch systematisch gar nicht in eine Ausnahme von jagdlichen Verboten rein passen. Allerdings verstehe ich, dass man wegen der Rahmenbedingungen irgendwie gezwungen ist, diese Kurve zu nehmen... Das ist ein Punkt, der eigentlich im WaffG geregelt werden müsste, aber die Baustelle ist nun mal nicht offen. Aber wie will man aus der Formulierung heraus einem Gericht erklären, dass hier das Übungsschießen auf dem Stand gemeint ist. Es ist doch klar als Ausnahme vom Schuss auf Wild formuliert. Und Übungsschießen auf Wild gibt es nicht, also kann man auch kein Bedürfnis daraus konstruieren.

In den Ausnahmen fehlt der Fangschuss. Da steht zwar Nachsuche, aber eben nicht Fangschuss.

Weiterhin wird versucht, mit der Einschränkung des Verbotes auf Langwaffen die Pistolen aus der Regelung herauszunehmen. In der Berner Konvention ist aber nunmal von halbautomatischen Waffen (nicht Langwaffen die Rede). Im Falle eines Falles bräuchte ein Gericht lediglich zu argumentieren, dass der Gesetzgeber gar nicht vor hatte, die Berner Konvention in diesem Punkt außer Kraft zu setzen und das Verbot daher auch Kurzwaffen betrifft. Die werden schon was finden, wie sie es darstellen.

Wenn man den erwartet, dass möglicher Weise ein Gericht vom Ergebnis her zurück argumentiert, dann muss das besser werden. Meiner ganz bescheidenen Ansicht nach, muss die Berner Konvetion vollständig formuliert sein. Da sollte auch wie formuliert auf das konkret verwendete Magazin Bezug genommen werden. Dem stimme ich völlig zu. Und darüber hinaus macht die BRD dann von ihrem Recht gebrauch, Ausnahmen von den 2er-Mags zuzulassen. Das ist ja nach Artikel 5(?) explizit so vorgesehen. Da könnte man dann auch reinschreiben, dass das Verbot nicht gilt, wenn beim Schuss auf Wild max. 2 Schuss im Magazin geladen sind. Und eine gute Argumentation hätte man auch zur Hand, weil das einfach viel sicherer ist. Die Jäger müssen sowieso wegen der UVV dauernd laden und entladen. Drei Schuss ins Mag und Verschluss zu ist halt sicherer, als 2 Schuss rein, Verschluss zu, Magazin raus, geladene Waffe irgendwie komisch halten oder ablegen, eine Patrone ins Magazin nachladen, geladene Waffe wieder aufnehmen, Magazin wieder rein. Sollte ja nicht so schwer zu verstehen sein.

bye knight

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Hatten wir ja schon vor einigen Tagen auf anderen Kanälen, aber allein diese Erklärung

zeigt doch in ungeschminkter Deutlichkeit, dass man in der Ministeretage weder geprüft noch verstanden hat, worum es in der Sache eigentlich geht.

CM

edit: Dreckfuhler!

Mich hat seine Meinung auch besonders berührt :D

Bislang war seine Meinung sicher auch, dass nur der Schuss aufs Wild eingeschränkt ist.

Das Gericht sieht das aber anders und die Meinung eines inisters ist 0,nichts wert.

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Die GRA hat überhaupt nichts organisiert. Die "Beschaffung" der Mittel, der Spenden, ist durch die Kläger erfolgt, durch eben den entsprechenden Aufruf hier im Forum. Die GRA hat nur das Konto bereitgestellt und wäre ich der Kläger, dann würde ich sofort ein anderes Treuhandkonto organisieren und das Geld darauf überweisen lassen. Dann kann die GRA gerne einen entsprechenden Aufruf veröffentlichen und darum bitten, daß entsprechende Spenden mit dem Vermerk "GRA" auf jenes Konto erfolgen sollen, und dann kann sie gerne in Anspruch nehmen, diese dementsprechende Mittel durch Spendenaufrufe "organisiert" zu haben.

Mit Verlaub: Du scheinst in Deiner Eigenschaft als erfahrener und hochqualifizierter Anwalt nicht allzuviel davon zu halten, dass ausgerechnet die GRA dieses Treuhandkonto verwaltet. Ich habe auch anderweitig ebenfalls sehr häufig die gleiche Auffassung gehört, allerdings ist mir nicht ganz klar, warum.

Da würde mich nun sehr interessieren: Aus welchem Grund bist Du da so argwöhnisch?

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...dass ausgerechnet die GRA dieses Treuhandkonto verwaltet. Ich habe auch anderweitig ebenfalls sehr häufig die gleiche Auffassung gehört, allerdings ist mir nicht ganz klar, warum.

Da würde mich nun sehr interessieren: Aus welchem Grund bist Du da so argwöhnisch?

Das hast Du falsch verstanden. Ich habe keinen Einwand, daß irgendein Nicht-RA oder Nicht-Notar eine Art Treuhandkonto unterhält, auch wenn es gerade zu diesem Zweck die RA- und Notaranderkonten gibt. Denn ungeachtet der gelegentlichen Anwürfe gegen meinen Berufsstand und seeeeeeeeeeeeeeeeeeeehr seltenen Fällen von Veruntreuung (sicherlich weniger als austickende LWB) gibt es keine zuverlässigere Verwalter.

Ob GRA, BDS, NRA, FBI, MI5, SPD, DAV oder jemand aus dem Forum ist mir grundsätzlich völlig egal (auch wenn ich es anders gemacht hätte). Ich kritisiere nur die Art und Weise, wie die GRA hier den Rächer der Enterbten gibt und mit definitiv falschen Behauptungen für sich Reklame macht. Das halt ich für völlig indiskutabel. Wie gesagt, seriös ist anders. Und wenn hier auch noch von "webnotar" der Eindruck erweckt wird, als würde die GRA behaupten, daß die GRA mit diesen gespendeten Mitteln die Verfassungsbeschwerde unterstützen würde, dann klingeln bei mir die Alarmglocken dahingehend, daß die GRA möglicherweise der Meinung ist, das sei "ihr" Geld.

Davon abgesehen dränge ich mich nicht danach, ein Anderkonto bereitzustellen, bin also erfreut, daß dies jemand anders tut. Das ist als RA/Notar nicht wenig Arbeit, Aufwand und die Vergütung ist vergleichsweise dürftig.

Bearbeitet von MarkF
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Und wenn hier auch noch von "webnotar" der Eindruck erweckt wird, als würde die GRA behaupten, daß die GRA mit diesen gespendeten Mitteln die Verfassungsbeschwerde unterstützen würde, dann klingeln bei mir die Alarmglocken dahingehend, daß die GRA möglicherweise der Meinung ist, das sei "ihr" Geld.

Augenblick bitte, aber ich denke, Du irrst Dich da gerade gewaltig:

Selbstverständlich gehört das Geld der GRA: Sie hat es gesammelt, sie verwaltet es, also kann sie auch damit verfügen, wie sie möchte. Und wenn aus irgendwelchen Gründen auch immer keine Verfassungsbeschwerde stattfinden wird, dann kann sie es nach eigenem Ermessen ausgeben.

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Du könntest es aber machen.

Ich WILL es aber nicht machen.

Dolle Werbung. Oder?

Naja. Es ist nicht wirklich beeindruckend, wenn jemand ein Anderkonto führt.

Da kommt dann durch mehr Mandanten das Geld rein und nicht durch den Kleinbetrag auf den Anderkonto.

Das wird jetzt vielleicht dem einen oder anderen aufstoßen, aber ich habe mein Berufsleben lang viel und

hart gearbeitet (hatte natürlich auch etwas Glück, denn ohne etwas Glück geht es nicht) und kann dank

bescheiden gebliebener Ansprüche recht gut von meinen Rücklagen leben. Mehr Geld verdienen heißt vor

allem auch, mehr diesen Staat finanzieren, und das möchte ich eigentlich nicht.

Also verbringe ich lieber die paar Jahre bis zur vollständig selbst finanzierten Rente im vorgezogenen

Vorruhestand, beglücke die Dauermandanten, die ich noch nicht vergraulen konnte, suche mir im übrigen die

Mandate heraus, die mich interessieren und die ich so auch mit ungeteilter Hingabe bearbeiten kann, und

widme mich wie ein ordentlicher Privatier hauptsächlich meinen zahlreichen anderweitigen Interessen. Werbung

um Mandate ist daher das letzte, was ich bräuchte.

Das Schöne an meinem Beruf als RA ist, daß ich ihn solange und in dem Umfang ausüben kann, wie ich möchte,

und da ich es gerne tue und vor allem ohne Erwerbsdruck viel mehr Spaß macht ....

Keinen Neid, ich habe lange Zeit 10, 12 Stunden täglich gearbeitet und auch große Teile des Wochenendes -

ich habe es mir verdient.

Bearbeitet von MarkF
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Augenblick bitte, aber ich denke, Du irrst Dich da gerade gewaltig:

Selbstverständlich gehört das Geld der GRA: Sie hat es gesammelt, sie verwaltet es, also kann sie auch damit verfügen, wie sie möchte. Und wenn aus irgendwelchen Gründen auch immer keine Verfassungsbeschwerde stattfinden wird, dann kann sie es nach eigenem Ermessen ausgeben.

Siehste wohl. Habe ich es doch geahnt.

Aber Dir ist offenbar der Unterschied zwischen bloßer Verwaltung fremden Vermögens und eigenem Vermögen nicht klar.

Und jedenfalls hier hat nicht die GRA zu Spenden an sich aufgerufen sondern einer der Kläger.

Wollen wir hoffen, daß Du nicht für die GRA sprichst.

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Um wieder zum Thema zurückzukehren:
Ich habe eben die Mitteilung erhalten, daß es keine "offizielle" (wenn auch nicht maßgebliche) deutsche Übersetzung des Anhang 4 der Berner Übereinkunft gebe, in dem diese 2-Patronen-Regelung enthalten ist, die unser Gesetzgeber in § 19 BJagdG übernommen hat. Kann das wirklich sein? Erstaunlich.

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Selbstverständlich gehört das Geld der GRA: Sie hat es gesammelt, sie verwaltet es, also kann sie auch damit verfügen, wie sie möchte. Und wenn aus irgendwelchen Gründen auch immer keine Verfassungsbeschwerde stattfinden wird, dann kann sie es nach eigenem Ermessen ausgeben.

Das wurde hier nicht so dargestellt.

Das Geld ist Zweckgebunden nur für die Klage / Beschwerde und wird nur von der GRA verwaltet und dann an den Kläger ausgezahlt.

Sollte das Geld nicht Zweckgebunden genutzt werden, so geht es zurück an den Spender oder der Spender stimmt einer weiteren / anderen Verwendung zu.

So und nicht anders....

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Um wieder zum Thema zurückzukehren:

Ich habe eben die Mitteilung erhalten, daß es keine "offizielle" (wenn auch nicht maßgebliche) deutsche Übersetzung des Anhang 4 der Berner Übereinkunft gebe, in dem diese 2-Patronen-Regelung enthalten ist, die unser Gesetzgeber in § 19 BJagdG übernommen hat. Kann das wirklich sein? Erstaunlich.

Hallo MarkF,

auch das Bundesamt für Naturschutz verlinkt bei den Anhängen I-IV lediglich auf die (offiziell gültigen) englischsprachigen Versionen.

Dazu kommt, daß die Berner Konvention erst am 19. Dezember 1979 verabschiedet und am 1.Juni 1981 ratifiziert wurde. Die deutsche Ratifizierung des Abkommens datiert gar erst vom 13. Dezember 1984. §19(1) 2.c hingegen war ausweislich Bundesgesetzblatt Nr. 122 vom 1. Oktober 1976 in der heute noch gültigen Fassung schon mit dem BJagdG 1976 (also drei Jahre vor Bern) in der Welt. Die "Leipziger Theorie", wonach 19(1) 2.c die Umsetzung "Berns" im deutschen Jagdgesetz sei, stimmt also hinten und vorn nicht.

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