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IGNORED

Durchsuchung des Waffenschranks möglich ?


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Geschrieben

Manche Frauen entscheiden selbst wer an ihr "Schmuckkästchen" darf. ;) ...

So isses!

Eventuell gibt's dann auf die Pfoten.

"Schmucckästchen" haben nur eine bestimmte Sorte Männer.

Von denen aber hier z.B. keiner wohnt ...

Geschrieben

Den 2. Satz nicht gelesen?

Dann recherchiere den Begriff "Gefahr im Verzuge" mal selbst!

Doch, den zweiten Satz habe ich gelesen und verstanden. "Gefahr in Verzug" habe ich jetzt auch recherchiert, und unter anderem das hier gefunden:

" „Gefahr im Verzug" muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus. Die bloße Möglichkeit eines Beweismittelverlusts genügt nicht. Gefahr im Verzug kann im Rechtssinne auch nicht dadurch entstehen, dass die Strafverfolgungsbehörden ihre tatsächlichen Voraussetzungen selbst herbeiführen. "

http://www.anwalt.de/rechtstipps/hausdurchsuchung-rechtliche-voraussetzungen-grenzen_040220.html

So, und nun Du: welche konkret benennbare Gefahr besteht, wenn ich den Schrank öffne, alle Waffen herzeige, aber das Schmuckkästchen meiner Frau nun nicht öffne?

Geschrieben

... welche konkret benennbare Gefahr könnte er denn nennen, der eine "Gefahr im Verzug"-Durchsuchung rechtfertigt?

Das braucht der Kontrolleur gar nicht.

Das hat vor geraumer Zeit bereits ein Oberverwaltungsgericht für ihn getan, indem es pauschal für alle anzunehmenden Fälle festgestellt hat, dass bereits vom privaten Besitz von Schusswaffen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

Diese Feststellung wird ja seither in jeder Urteilsbegündung einer gerichtlichen Entscheidung gegen einen LWB immer wieder abgeschrieben zitiert.

CM

Geschrieben

Das braucht der Kontrolleur gar nicht.

Das hat vor geraumer Zeit bereits ein Oberverwaltungsgericht für ihn getan, indem es pauschal für alle anzunehmenden Fälle festgestellt hat, dass bereits vom privaten Besitz von Schusswaffen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

Diese Feststellung wird ja seither in jeder Urteilsbegündung einer gerichtlichen Entscheidung gegen einen LWB immer wieder abgeschrieben zitiert.

CM

Es geht hier aber um "Gefahr in Verzug", welche die notwendige Voraussetzung für eine Wohnungsdurchsuchung ist.

Nicht um die abstrakte Gefahr, die von Hundehaltung, Waffenbesitz oder Führen eines KFZ aus geht.

Geschrieben

Das braucht der Kontrolleur gar nicht.

Doch.

Du als LWB mußt ihm Zugang zu den Räumen gewähren, in denen Du Waffen und Munition lagerst, so sagt es das Gesetz. Die Verwaltung und die Gerichte haben das erweitert, so daß Du ihm auch Zugriff auf die Waffen und Munition gewähren mußt.

Und der Kontrolletti muß darauf vertrauen, daß Du das auch tust. Enthält ein Raum, ein Schrank oder eine Kiste in einem Schrank keine Waffen oder Munition, so mußt Du das nicht beweisen, die Nachschau ist kein Durchsuchung, und darf auch nicht in eine solche ausarten. Wenn er Waffen und Munition in rechtlich einwandfreier und plausibler Art und Menge gefunden hat, so darf er nicht auf eigene Faust weitersuchen. Du mußt ihm alles zeigen, aber suchen darf er nicht. Und Du mußt auch nicht zeigen, daß irgendwo eben nichts liegt, denn das wäre eine Durchsuchung, auch wenn Du den Deckel öffnest.

Geschrieben (bearbeitet)

Doch, den zweiten Satz habe ich gelesen und verstanden.

So, und nun Du: welche konkret benennbare Gefahr besteht, wenn ich den Schrank öffne, alle Waffen herzeige, aber das Schmuckkästchen meiner Frau nun nicht öffne?

Du hast mich aber nicht verstanden!

Jemand hat eine Frage gestellt und ich habe geantwortet. ("In der Regel....")

Die 100 %-ige Antwort kann niemand geben, weil keiner die jeweilige Ausgangssituation und weitere Umstände kennt.

Das Schmuckkästchen wird auch in der Regel niemanden interessieren, höchstens wenn du sagst: "das gehört meiner Frau und die hat es hier rein gestellt", obwohl sie keine Berechtigte ist!

Es wird immer ein wenn und aber geben.

Ich werde nie sagen dass da niemand reinschauen wird!

Ich kann nur sagen dass ich das nicht tun würde, wenn die registrierten Waffen vorliegen würden,

aber auch das ist nicht möglich da ich nie eine Kontrolle der Aufbewahrung durchgeführt habe, noch durchführen werde!

Aus Gesprächen mit anderen Schützenkameraden und Jägern weiß ich aber wie sorglos manche sind, denn die wenigsten treiben sich auf WO rum!

Bearbeitet von uwewittenburg
Geschrieben

Doch.

Du als LWB mußt ihm Zugang zu den Räumen gewähren, in denen Du Waffen und Munition lagerst, so sagt es das Gesetz. Die Verwaltung und die Gerichte haben das erweitert, so daß Du ihm auch Zugriff auf die Waffen und Munition gewähren mußt.

Du darfst nicht vergessen, dass du ihm nicht einfach nur der Zugang zu Räumen zu ermöglichen hast. Es muss zur Überprüfung der Pflichten geschehen. Damit brauchte kein Gericht etwas erweitern. Es stand von Anfang an da.

Hier auf WO hat man mit gnadenloser Kompetenz allerdings immer nur genehme Halbsätze erkannt. Der Rest ist irgendwie untergegangen, weil man zu blöd war oder es nicht in den Kram passte.

Geschrieben (bearbeitet)

"Sie möchten in die Schachteln schauen? Das möchte ich nicht, aber in Anbetracht der Wirkungslosigkeit meiner Einrede vor Ort, kann und werde ich Sie nicht daran hindern, gleichwohl werde ich juristische und diensrtechtliche Schritte durch meinen Rechtsbeistand prüfen lassen.

Sicherlich sind Sie damit einverstanden, diesen Sachverhalt vorab schriftlich für mich und meinen Anwalt festzuhalten. Stift und Zettel hab ich für Sie da. Wenn Sie noch einen Moment Zeit haben, bitte ich Sie noch auf einen von mir herbeigerufenen Zeugen zu warten. Das Behältnis werde ich solange verschließen, damit sich der Status Quo nicht verändert. Somit besteht auch keine "Gefahr im Verzug", wir können das also in aller Ruhe abhandeln.

Sie haben sicherlich Verständnis dafür, dass gerade Besitzer legaler, erlaubnispflichtiger Schußwaffen ein besonderes Interesse daran haben, dass die Gesetze richtig angewand werden und deren Durchführung nachvollziehbar bleibt.

Letztendlich möchte ich mich auf rechtlich einwandfreien Gebiet wissen, nicht dass ich hier noch was falsch mache.

Schließlich sind Sie in einem durch das Grundgesetz besonders geschützen privaten Bereich eingedrungen; ich unterstelle, dass Sie sehr genau wissen, was Sie tun. Ich hätte es nur gern nachvollziehbar dargelegt. Stichpunkte reichen."

Kleiner Nachtrag: Man muß aber nicht immer Alles übertreiben.............. ( auch wenn ich im ersten emotionalen Rausch gern dazu neige ) Vielleicht hilft auch nur ein fragendes süffisantes Lächeln und der Quatsch ist erledigt..

Inst

Bearbeitet von inst200
Geschrieben (bearbeitet)

Wenn Sie noch einen Moment Zeit haben, bitte ich Sie noch auf einen von mir herbeigerufenen Zeugen zu warten.

Das ist sowieso immer ratsam bei diesen verdachtsunabhängigen Kontrollen.

Bearbeitet von schemelschelm
Geschrieben (bearbeitet)

Somit könnte eine Kontrolle auch in eine Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug abgleiten!

Gehe ich richtig in der Annahme, daß das nur dort gilt, wo Polizei = Waffenrechtsbehörde ist? Für den Beamten oder nur Angestellten einer unteren Behörde (Landkreis, Stadt) gilt dies nicht?

Nämlich dazu passend vor kurzem erzählt bekommen:

Kontrolletti will ungefragt in den Tresor greifen, nach was ist unklar.

Bei gleicher Kontrolle: Kontrolletti´s sehen eine CO2 - Kapsel unter einer Kurz - Luftpumpe liegen und wollen diese CO2 Kapsel sehen, da sie sie für einen Schalldämpfer halten (lieber kein Kommentar).

Vielleicht sollte man doch strikt trennen: A/B Qualitätsware aus Rumänien für die Waffen und den Tresor für den Rest?

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

...

So, und nun Du: welche konkret benennbare Gefahr besteht, wenn ich den Schrank öffne, alle Waffen herzeige, aber das Schmuckkästchen meiner Frau nun nicht öffne?

Na die von uwewittenberg kunstruierte Gefahr im Verzug. :peinlich::traurig_16::peinlich:

Geschrieben (bearbeitet)

@Uwewittenburg und andere:

Man hört über den Flurfunk des Vereines, dass die Nachschau von den Sachbearbeitern der Kreispolizeibehörde und 2 uniformierten Polizisten durchgeführt wird. Also 4 Personen !

Hat da jemand schon Erfahrung ? Angeblich zum Schutz der Kontrolleure.

Wie ist das zu bewerten ?

LG Thrawn

Bearbeitet von Thrawn
Geschrieben (bearbeitet)

Eine Durchsuchung beliebiger Behältnisse kann man da aber bei bestem Willen nicht rauslesen.

Richtig. Es geht ja um Aufbewahrungspflichten. Daher die Erweiterung auf eben diese und nicht ein bloßes Betretungsrecht der Räumlichkeit.

Konkret gings auch um den Waffenabgleich. Um Schächtelchendiskussionen kümmere ich mich nicht.

Manch einer mag auch Vergrämungstechniken anwenden. Wenn es sehr stark riecht, also so richtig stinkt, soll dass die Kontrolllänge wohl erheblich verkürzen und die Lust auf Wiederkehr extrem eindämmen.

Bei kräftig gebauten Kontrolleuren sollen enege steile Treppen ähnliche Effekte erzielen.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Unverschämt und Anmaßend. Wozu braucht es Polizisten und dann gleich 2?

1. Schutz

2. Vollzugsbeamte?

Wie gesagt, jeder sollte bisher die ordnungsgemäße Aufbewahrung nachgewiesen haben.

Gibt aber auch Leute die das trotz schriftlicher Aufforderung nicht tun!

Warum nicht?

Tja, dann werden sie aufgesucht und wenn dann noch als störrisch bekannt?

Geschrieben (bearbeitet)

1. Schutz

2. Vollzugsbeamte?

Wie gesagt, jeder sollte bisher die ordnungsgemäße Aufbewahrung nachgewiesen haben.

Gibt aber auch Leute die das trotz schriftlicher Aufforderung nicht tun!

Warum nicht?

Tja, dann werden sie aufgesucht und wenn dann noch als störrisch bekannt?

Wenn die Behörde der Meinung ist, der LWB sei "störrisch bekannt" im Sinne von gefährlich, dann soll sie den passenden Punkt im Waffengesetz abarbeiten. Bei allen anderen ist das eine Unverschämtheit, da reicht 1 einzelner unbewaffneter Kontrolletti vollkommen aus, basta.

Bearbeitet von Gast

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