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IGNORED

Verwaltungsgericht verbietet 142. Waffe auf WBK gelb - in der Begründung volle Breitseite gegen den legalen Waffenbesitz


Schwarzwälder

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vor 10 Stunden schrieb kulli:

Also reden wird von der 108 Waffe ferner steht nichts im Urteil zu altbesitz oder Erbe .

Wenn Erbwaffen dabei wären, würden die aber nicht auf die Gelbe eingetragen sondern auf Grün

Bearbeitet von lopo
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vor einer Stunde schrieb lopo:

Wenn Erbwaffen dabei wären, würden die aber nicht auf die Gelbe eingetragen sondern auf Grün

Die Überschrift ist falsch. Es geht nicht um die 142 Waffe auf Gelb. In der gelben landen ja auch keine 4 mm20 Kurzwaffen. Es geht um seinen Gesamtbestand an Waffen.

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vor 3 Stunden schrieb heletz:

 

Die Wette braucht's gar nicht.

 

Das Gericht bringt ja selbst den freundlichen Hinweis, man möge sich vor Neuerwerb doch bitte mit der Behörde in Verbindung setzen.

 

Wenn er für jede einzelne Waffe einen Bedürfnisnachweis gebracht hätte, die er womöglich bei allen schießsportlich anerkannten Verbänden schießt ... wer weiß, vielleicht hätte es dann geklappt?

 

Lassen wir die Kirche im Dorf. Der Satz lautet vollständig:

 

"Ein darüber hinausgehender Besitz weiterer Schusswaffen dient diesem Zweck nicht mehr; er stellt ein nach § 8 Nr. 2 WaffG verbotenes Waffenhorten dar. Aufgrund dieser Gesetzeslage ist es jedenfalls für Sportschützen, die wie der Kläger bereits im Besitz einer Vielzahl von Schusswaffen für das sportliche Schießen sind, ratsam, sich vor dem Erwerb weiterer Waffen bei der zuständigen Waffenbehörde zu erkundigen, ob der Erteilung einer Besitzerlaubnis das Verbot des Waffenhortens nach § 8 Nr. 2 WaffG entgegensteht. "

 

Also:

 

"die wie der Kläger bereits im Besitz einer Vielzahl von Schusswaffen für das sportliche Schießen sind"

 

ist der entscheidende Satz.

Das kann natürlich auch den treffen, der z.B. ein faible für KK-UHR hat und neben seinem "normalen Bestand auf gelb, was man da halt so braucht, ein paar Repetierer unterschiedlichen Modells und Kalibers, auch alle solche Modelle zusammenträgt. Eine Sammler-WBK für diese Mini-Thematik würde er dafür wohl nur schwerlich erhalten, also macht er es so. Tja. Auch wenn verschiedene Modelle: Niemand braucht zum sportlichen Schießen ich sage mal) 10 verschiedene KK-UHR.

 

Bei Licht betrachtet, ohne künstliche Aufregung, hält sich die Entscheidung völlig im Rahmen des Gesetzes. Sie verschlechtert auch nicht unsere Rechtsposition oder krempelt die bis dato bestehende Rechtslage um, wie es bei den Jäger-HA-Entscheidungen der Fall war. Der allgemeine Bedürfnisgrundsatz steht im Gesetz und die besondere Privilegierung für Sportschützen beschränkt sich eben auf die Eigenschaft und Tätigkeit als Sportschütze. Daß somit nicht erforderliche Waffen nicht erworben werden durften war nie bestritten und daß sich dies nicht nur auf die Art der Waffe sondern auch auf die Zahl erstrecken kann ist doch recht naheliegend, geradezu offensichtlich: Der 100. besessene K98 ist aus Sportschützensicht nicht erforderlich.

 

Ich hätte die Revision zwar auch nicht vertreten, aber nicht aus dem Grund heraus, eine negative Entscheidung zu vermeiden, denn dieses Urteil verschlechtert wie gesagt nichts, sondern wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Glücklicherweise kann ich mir den Luxus, Mandate abzulehnen, erlauben.

 

Bearbeitet von MarkF
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vor 5 Minuten schrieb kulli:

Die Überschrift ist falsch. Es geht nicht um die 142 Waffe auf Gelb. In der gelben landen ja auch keine 4 mm20 Kurzwaffen. Es geht um seinen Gesamtbestand an Waffen.

 

Genau genommen geht es in dieser Entscheidung des BVerwG nur darum, daß kein Grund für die Zulassung der Revision besteht. Allenfalls könnte man daraus die Bestätigung des bereits anderweitig formulierten Bescheids, wie es im Leitsatz zum Ausdruck kommt, sehen: Sportschützen-WBKen legitimieren kein Waffenhorten. Wer möchte dem widersprechen? 

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vor 14 Minuten schrieb MarkF:

 

Bei Licht betrachtet, ohne künstliche Aufregung, hält sich die Entscheidung völlig im Rahmen des Gesetzes. Sie verschlechtert auch nicht unsere Rechtsposition oder krempelt die bis dato bestehende Rechtslage um,

 

Das wurde eigentlich gaaanz weit vorne nach der Ersten Instanz schon festgestellt.

 

Aber das liest natürlich keiner mehr.

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vor 13 Stunden schrieb heletz:

Wenn er für jede einzelne Waffe einen Bedürfnisnachweis gebracht hätte...

 

Seit wann ist das für die WBK gelb gefordert und wo ? Er hat den Nachweis erbracht, eben die WBK gelb... diese ist nirgendwo limitiert, weder im AffG noch in den damit zusammenhängenden Vorschriften... und da auch du immer so am Wortlaut der Gesetze klebst, lies es noch mal, es gibt also keine Grundlage für die Behörden hier aus eigenem Gutdünken eine solche Limitierung vorzunehmen... hätte die Legislative dies gewollt, stände sie im bei uns alleinig zählenden Gesetz... 

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vor 31 Minuten schrieb kulli:

Muss ich dafür Wettkampfschütze sein? oder geht es auch so.

 

Halte dich an die alte erprobte und auch sinnvolle Regel: "Gehe nicht zu deinem Füscht, wennde nicht gerufen wirscht!"

 

Die von die angesprochene Anzahl dürfte in der Regel noch keine hektischen Aktivitäten der SB hervorrufen, aber man kann alles übertreiben und damit Schaden für sich und andere verursachen. "Die Dosis macht das Gift!"

 

Ich habe auch 3 unterschiedliche Mosins, einen Schweden und einen langen Schweizer. Mehr Ordonanzgewehre werde ich mir in nächster Zeit keinesfalls zulegen, weil ich sonst bei der Frage nach der sportlichen Verwendung ggf. ins Rudern käme. Für die bestehenden kann ich das alles belegen, denn jeder hat für bestimmte Disziplinen Stärken und Schwächen.

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vor einer Stunde schrieb BigMamma:

 

Aha, und wenn einer gar nicht sammelt, sondern einfach nur zu viel Kohle hat und diese gern für Knarren ausgibt ?

 

Ähm dann sammelt er immer noch wofür eben die rote WBK da ist.

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Bei den vielen Disziplinen & Optionen (in verschiedenen Verbänden) ? Wofür gibts die dann eigentlich ?

Können wir dann doch gleich wie DDR machen: Russen- & Ferlachwaffen für Olympia und Schluß.

Meine, wenn Sporthandbücher existieren, hat man auch das Recht, diese (theoretisch) vollumfänglich zu bedienen.

Die Praxis ist Jedem sein Problem (und geht dem Gesetzgeber einen feuchten Kehricht an).

Nur kein Neid ! Würde auch Keinen um den Kram beneiden.

Wer kann, kann ! Sollte es zumindest können.

 

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vor 1 Stunde schrieb Pi9mm:

... wenn Sporthandbücher existieren, hat man auch das Recht, diese (theoretisch) vollumfänglich zu bedienen ...

Gut, dass Du das ansprichst.

Um die Disziplinen Dienstgewehr 1 (DG1 BDMP), Dienst(sport)gewehr offene Visierung (BDS) und Ordonnanzgewehr (DSB) [3 Verbände!] abzudecken, genügt 1, in Worten: ein 98er.

Jetzt müssen wir nur noch die vorhandenen anderen 17 Stck. entsprechend begründen und eine passende Ausrede für die Anschaffung des neunzehnten 98ers finden, um dem vorgeblich sportlichen Bedürfnis gerecht zu werden.

Fällt Dir bestimmt nicht schwer.

Und wenn Du dann gerade dabei bist, mach doch bitte mit den 9 Schweden, 3 Schweizern, 8 Nagants, 15 Argentinos und 4 Enfields weiter.

Ich bin sicher, Du schaffst das!

 

CM :rolleyes:

Bearbeitet von cartridgemaster
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vor 18 Stunden schrieb MarkF:

 

Lassen wir die Kirche im Dorf. Der Satz lautet vollständig:

 

"Ein darüber hinausgehender Besitz weiterer Schusswaffen dient diesem Zweck nicht mehr; er stellt ein nach § 8 Nr. 2 WaffG verbotenes Waffenhorten dar. Aufgrund dieser Gesetzeslage ist es jedenfalls für Sportschützen, die wie der Kläger bereits im Besitz einer Vielzahl von Schusswaffen für das sportliche Schießen sind, ratsam, sich vor dem Erwerb weiterer Waffen bei der zuständigen Waffenbehörde zu erkundigen, ob der Erteilung einer Besitzerlaubnis das Verbot des Waffenhortens nach § 8 Nr. 2 WaffG entgegensteht. "

 

 

Darin liegt aber schon eine gewisse Tendenz. Ein Verbot des "Waffenhortens" steht nämlich gar nicht in §8 Nr. 2. Es hätte völlig genügt, zu sagen, daß der Schütze das, was da tatsächlich gefordert wird, nämlich die Erforderlichkeit, nicht glaubhaft machen konnte. Das wäre soweit auch plausibel, es wäre aber auch möglich, für eine konkrete Waffe das Gegenteil zu zeigen (sagen wir für eine neue Disziplin, für die keine der vorhandenen Waffen geeignet ist). Bei anderen Sachverhalten heißt es doch auch (soweit zutreffend), daß das Gesetz eine Höchstgrenze nicht kennt.

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Ich denke, die Sache mit Wafferwerb nach § 14 Abs. 4 WaffG "pendelt" sozusagen zwischen Extremen...

 

Auf der einen Seite steht der Einzelbedürfnisnachweis a la WBK "Grün" (Schießsport). Auf der anderen Seite das "Einkaufen ohne Grenze", auch von sehr vielen und modell-identischen Waffen auf WBK Gelb. Letztlich geht es bei der "unsichtbaren Grenze" wohl um Plausibilität.

 

Soll heißen:

§ 14 Abs. 4 WaffG fordert keinen Nachweis eines einzelnen Bedürfnisnachweises; wer z.B. einen K98, einen Steyr M95, eine Springfield 1903, einen Mosin Nagant und die CH K11 und K31 sein eigen nennt, und sie alle abwechselnd für BDMP Dienstgewehr 1 einsetzt, dürfte noch keine Schwierigkeiten bekommen; wäre es so, dann hätten wir ja die Verhältnisse der Erlaubnis nach WBK Grün...

Wer aber ein Dutzend Exemplare von jeder der genannten Ordonnanbüchsen erwirbt, dürfte kritischen Nachfragen bezüglich des "Sammelns" auf WBK Gelb ausgesetzt sein. Denn dass er die faktisch alle schießsportlich nutzt (ggf. dann noch mit einem gewissen Bestand auf WBK Grün daneben, wie es ja bei vielen der Fall ist), ist nicht mehr wirklich plausibel zu machen.

 

 

Bearbeitet von karlyman
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Ihr seid dabei Dinge in den Fokus zu rücken, die man nicht in den Fokus rücken sollte.

Diesem Thread wurde eine Aufmerksamkeit zu teil, die kein (solcher) Thread haben sollte.

Ich bedauere zutiefst Heletz Anlass gegeben zu haben diese Threadleiche zu exhumieren.

Bearbeitet von Gast
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vor 7 Stunden schrieb Pi9mm:

 

Bei den vielen Disziplinen & Optionen (in verschiedenen Verbänden) ? Wofür gibts die dann eigentlich ?

 

 

Ich hatte letztes Jahr auf der Bezirksmeisterschaft 15 Starts, und bin dieses Jahr für bisher 22 Starts vorangemeldet (könnten noch ein paar dazu kommen). Und nächstes Jahr werden es wohl nochmal mehr. Dazu braucht man natürlich auch die entsprechenden Waffen. Etwas Liebhaberei gehört, wie bei jedem anderen Hobby, natürlich dazu. Aber ein "Sammeln" ist das noch nicht. Lebte ich in einem freien Land, wäre ich Waffensammler. Das behördlich genehmigte Sammelthema "Waffen die mir gefallen und Spaß machen" ist in Deutschland aber nicht zu bekommen.

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