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IGNORED

Rentner aus Sittensen vor Gericht.


bumm

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Jetzt kann er sich eigentlich nur noch darauf berufen, dass er das im Stress und unter dem Eindruck der traumatischen Erlebnisse wohl falsch angenommen hatte. Hier wäre dann also Notwehrirrtum oder eben § 33 Stgb sein Ausweg.

Wenn man die erste Regel als potenzieller Verdächtiger in einem Strafprozess (*1) nicht beachtet, hat man schlechte Karten.

Ich habe auch irgendwas gelesen, dass der Herr nur einen Pflichtverteidiger hat. Das wäre ebenfalls nicht gut ..

(*1) Klappe halten und nur im Beisein des eigenen Anwalts irgendwelche Aussagen zur Sache machen.

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Wenn man die erste Regel als potenzieller Verdächtiger in einem Strafprozess (*1) nicht beachtet, hat man schlechte Karten.

Das Problem lag hier ja auch darin, dass er in den ersten Prozessen - als es gegen die Täter ging - ja auch Zeuge war.

Und als Zeuge muss man die Wahrheit sagen.

Ich weiss nicht inwieweit er hier von seinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch hätte machen können. Jedenfalls wäre dann die Verurteilung der Täter ohne seine Aussage ganz anders ausgegangen.

Hier müsste der Anwalt des Rentners vielleicht mal prüfen lassen, ob der Prozess gegen ihn allein schon deswegen nicht mehr besonders fair geführt werden kann oder das ihm seine bisherigen Einlassungen zumindest nicht vorgehalten werden dürfen.

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Und als Zeuge muss man die Wahrheit sagen.

Ich weiss nicht inwieweit er hier von seinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch hätte machen können.

In dem Fall wäre ein Zeugenbeistand ("Anwalt für den Zeugen") wohl ratsam gewesen. Zeugen sollten eigentlich über ihre Recht belehrt werden, nur hat der Durchschnittsbürger keine Routine mit solchen Sachen und erkennt auch die Bedeutung oft nicht. Ein Anwalt sollte mögliche Fallstricke (Selbstbelastung, etc) eigentlich erkennen und den Zeugen auf seine Optionen hinweisen.

Mit der Fairness hat die bestehende Aussage leider nichts zu tun. Man hat eventuell das Recht zu schweigen. Verzichtet man auf das Recht und redet trotzdem, dann verschlechtert man seine Position.

Ich wundere mich immer noch, dass der Herr als Zeuge keinen Anwalt hat und jetzt auch von einem Pflichtverteidiger vertreten wird. Grade in seiner Situation wäre das Honorar für einen richtig guten Anwalt eine gute Investition....

Bearbeitet von Ch. aus S.
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... in seiner Situation wäre das Honorar für einen richtig guten Anwalt eine gute Investition....

Insbesonder vor dem Hintergrund, dass der alte Herr wohl nicht am Hungertuch nagt, wenn man sich mal sein stattliches Anwesen betrachtet.

urn-newsml-dpa-com-20090101-140422-99-07

Manchmal ist Geiz eben nicht geil.

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
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Hinzu kommt der §33 StGB:

"Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft."

Das ist aber dann nur ein Freispruch zweiter Klasse, da dann zivilrechtliche Ansprüche immer noch auf einen zukommen können. Bei tatsächlicher Notwehr ist die Handlung nicht rechtswidrig, was auch zivilrechtliche Forderungen ausschließt.

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Soweit ich mitbekommen habe, war mindestens einer der Täter selbst mit einer Kurzwaffe (wohl kaum ein Schein von einer Behörde für dieses Bedürfnis ausgestellt) ausgestattet, letzlich war der alte Mann wohl nur etwas schneller.

Das er sicher nicht drauf gewartet hat, ausgeraubt zu werden oder "endlich mal einen abknallen zu können", davon ist auszugehen.

Er ist ja selber psychisch fertig.

Wer einbricht oder rauben will, geht nun mal ein gewisses "Berufsrisiko" ein, auch das sich u.U. ein Opfer (wenn auch eher selten in Gutmenschland) auch mal wehren könnte, was in Dummschland eher nicht zur Regel gehört.

Warum sonst steigt einschlägige Kriminalität sonst so exponentiell?

Leider hat das "Todes-Opfer" und die restlichen rechtskräftig Verurteilten wieder mal den Namen nach zu urteilen wieder mal einen "gewissen" Bonus, den man PC ja gar nicht ansprechen darf, somit ist von einem (vor)verurteilten eigentlichen Kriminalitätsopfer auszugehen, da genau dieses diesen Bereicherer- "Bonus" nicht hat. 5 Täter, davon einer weg, das ist ja in D unerwünscht, könnte man ja sonst weniger "Besserungsreisen" nach Brasilien verkaufen und paar Therapeuten weniger beschäftigen.

In deren Heimatländern funktionieren derlei "juristische" Fisimatenten nicht, da lernen sie das Flöten.

Nun will die Familie dieses Kriminellen noch paar Kohlen rausschinden, anstatt sich damit abzufinden, das das "Opfer" ein gewöhnlicher Krimineller war und der alte Mann das gemacht hat, was geboten war und der hat sich es nicht ausgesucht!

Warum kann man nicht von einem "unglücklich Kollateralschaden" ausgehen, weil sich der potenziell Auszuraubende sich eben nicht unbedingt ausrauben oder überfallen lassen wollte?

In deren Heimatländern hat sowas ganz andere Konsequenzen.

Bearbeitet von Andi08/15
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Die Eltern des Getöteten haben offensichtlich in ihrer Erziehung vergessen dem armen Jungen mitzuteilen, dass wer sich in Gefahr begibt, darin (möglicherweise) umkommt. Einfache Sache: Ursache und Wirkung.

Ich habe einen guten Bekannten in den Vogesen, der sagt, hätte sich dies so bei ihm (er wohnt abseits) ereignet, würde man seitdem mehrere verschollene Jugendliche suchen. Und nie mehr finden...

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Ich glaube bei denen nicht wirklich, dass sie ihren Jungen über Recht und Unrecht aufgeklärt haben. Eher über das "Recht des Stärkeren"... das gilt bei denen natürlich nur so lange, wie sie die stärkeren sind.

Nun war es der Rentner und plötzlich ist das deutsche Recht wieder gut genug um sich so zu wehren.

Gesendet von meinem GT-N7100 mit Tapatalk

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Es war eine Anscheinswaffe.

Daher spielt es keine Rolle.

Das spielt bei Straftaten sehr wohl eine Rolle.

Wenn Du mit einer Spritzpistole in die Bank zum Abheben gehst ist das dann ein bewaffneter Banküberfall.

Selbst wenn Du dabei nur ein Taschenmesser einstecken hast, es gar nicht in Händen hältst, es bleibt ein bewaffneter Überfall.

So wie beim Sittensen-Fall auch.

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Ich sehe das so:

Die Staatsanwaltschaft wurde vom Oberlandesgericht gezwungen Anklage zu erheben.

Bedingt durch den Gesundheitszustand des alten Herren kam es bis jetzt nicht einmal zum Verlesen der Anklageschrift - ergo der Prozess hat noch gar nicht wirklich begonnen.

Ich vermute jetzt mal: Man hofft inständig, dass sich der Gesundheitszustand des alten Herren in der nächsten Zeit nicht wesentlich verbessert. Damit würde der Weisung des OLG Genüge getan. Kann natürlich auch ganz anders sein.

Manfred

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Ich vermute jetzt mal: Man hofft inständig, dass sich der Gesundheitszustand des alten Herren in der nächsten Zeit nicht wesentlich verbessert. Damit würde der Weisung des OLG Genüge getan. Kann natürlich auch ganz anders sein.

So wird's wohl sein.

Leider erspart man sich so auch ein (möglicherweise richtungsweisendes) Urteil in die eine oder andere Richtung.

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Bei fehlendem subjektiven Rechtfertigungselement letztlich irrelevant...

Ich vermute mal ganz stark, dass der Alte sich in der Einvernahme in Zuge der Ermittlungen seinerzeit selbst um Kopf und Kragen gesabbelt hat, denn als ausschlaggebendes Argument für die nun aktuelle Anklageerhebung nennt die StA den "fehlenden Verteidigungswillen" des Opfers bei der Schussabgabe und begründet damit den Straftatvorwurf des Totschlags.

CM

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