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IGNORED

Rentner aus Sittensen vor Gericht.


bumm

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... seine Äußerungen anlässlich der unmittelbaren polizeilichen Vernehmung nach dem Vorfall.

Mir ist schlecht, nicht gut, muss mich ausruhen.

Bin ich Beschuldigter muss ich nichts sagen, selbst als Zeuge siehe Satz 1.

Niemals direkt nach dem Geschehen was es auch ist.

Nie ohne Anwalt reden, wenn überhaupt.

Ich habe ein einziges Mals als Zeuge ausgesagt und durfte mir dann vom Richter jedes Wort vorhalten lassen.

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Du weißt anscheinend nicht, was ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff (auf Rechtsgüter) ist. Eigentlich sollte das aber Bestandteil der Notwehr/Nothilfepassagen in der Sachkunde sein.

Bitte einlesen.

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Ich rege an, die Entscheidung des OLG Celle im Wortlaut sorgfältig zu lesen. Die auszugsweise oder punktuellen Wiedergaben verzerren zumeist, worauf es hier rechtlich ankommt:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE212052013&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true

Fantastisch wenn er also gesagt hätte er hätte geschossen weil die Kriminellen mit seinem Eigentum geflüchtet sind, wäre es in Ordnung.

In der Tat Mund halten Anwalt zuschalten und die richtige Geschichte erzählen... Mit gesundem Menschenverstand ist eine Verurteilung sicher.

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....In der Tat Mund halten Anwalt zuschalten und die richtige Geschichte erzählen... Mit gesundem Menschenverstand ist eine Verurteilung sicher.

Recht und gesunder Menschenverstand sind was völlig verschiedenes !

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Das ging ja schneller als gedacht!

Inzwischen wird plädiert.

Der StA beantragt Freispruch:

http://www.sueddeutsche.de/panorama/prozess-gegen-rentner-schuesse-im-dunkeln-1.2171859

Im Landgericht Stade beantragte Staatsanwalt Simon Müller-Borghardt am Montag Freispruch für den 80-jährigen Rentner Ernst B. aus Sittensen. Der Tischlermeister und ehemalige Bestattungsunternehmer habe in Todesangst gehandelt und irrtümlich eine Notwehrsituation angenommen.
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ich meine mich zu erinnern, dass die Staatsanwaltschaft in einem früheren Prozess schon freispruch beantragt hatte und das gericht dem folgte, die Staatsanwaltschaft jedoch auf öffentlichen Druck (Opferfamilie) nochmals einen Prozess angestrengt hat.

.. zumindest etwas in diese Richtung.....

nur um jetzt nochmal auf Freispruch zu plädieren und wieder zum selben Ergebnis zu kommen?

....ich, also Bürger, fühl mich doch etwas veräppelt....

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Da es keine Verurteilung gab, dürfte er die Waffen noch haben.

Eine Tatwaffe wird immer eingezogen/beschlagnahmt und kriminaltechnisch untersucht. (Auch Dienstwaffen der Polizei wenn eine Schussabgabe erfolgte)

Eine Freigabe erfolgt erst nach Beschuss Gutachten vom BKA und Verfahrensabschluss! (BKA-Gutachten in der Regel nicht vor 2 - 3 Jahren)

Somit bezweifle ich dass der Rentner die Pistole noch in seinem Schrank hat!

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Warum der/die Verteidiger nicht von Anfang an stringent auf dieser Linie gefahren sind,

U.a. vielleicht deshalb, weil ihnen bekannt ist, dass die (höchstrichterliche) Rechtsprechung § 33 StGB nur im Falle eines sog. intensiven Notwehrexzesses (d.h. bei einem Irrtum hinsichtlich der Erforderlichkeit der Notwehrhandlung), nicht aber bei einem Irrtum hinsichtlich der zeitlichen Grenzen des Notwehrrechts (sog. extensiver Notwehrexzess) anwendet ;)

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Bei einem Tötungsdelikt (egal ob Notwehr) gehe ich davon aus, zu mindestens für Berlin.

Da werden dann alle Waffen amtlich beschossen und da stehen dann Gutachterkosten von ca. 800,- € pro Waffe aus!

Dann drücken wir dem Opfer noch fester die Daumen, damit bei einem zu wünschenden Freispruch (auch gegen die Wünsche der Zuwanderungsindustrie) der Steuerzahler diese Gutachten zahlen darf.

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Wir haben aber auch mal gelernt, dass das Abwenden des Täters vom Opfer nicht gleichzusetzen ist mit der Beendigung des gegenwärtigen, rechtwidrigen Angriffs.

CM

Derart undifferenziert dürftest du das nicht gelernt haben ;) § 33 StGB scheidet indes aus ganz anderen Gründen aus. Ich ging von einem unzutreffenden (wohl auch einmal medial verbereiteten) Tatgeschehen aus. Das OLG führt ja selbst aus:

4. Dieser Tatverdacht wird auch nicht deshalb ausgeräumt, weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass die Voraussetzungen des § 33 StGB gegeben wären. Auch § 33 StGB setzt nämlich voraus, dass der Verteidiger bei tatsächlich bestehender Notwehrlage im Exzess mit Verteidigungsabsicht handelt (LK-Zieschang, § 33 Rdnr. 48; BGHSt 3, 194, 198). Die Notwehrüberschreitung muss auf einer Wahrnehmung des Angriffs beruhen (vgl. dazu Schönke/Schröder/Peron, StGB, § 33 Rdnr. 3). Diesbezüglich ist gegenwärtig davon auszugehen, dass der Angeschuldigte sich eines Angriffs auf sein Eigentum gerade nicht bewusst war und ein Angriff auf Leib oder Leben nicht vorlag.

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