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IGNORED

Abzocker bei Egun unterwegs


Delgado

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Also ich bin mir sicher das der BGH in Deutschland sich zum Umstand "keine persönliche Abholung möglich" und extrem hohen Porto schon einmal ausgelassen hatte. (Selbstabholung kann nicht ausgeschlossen werden)

Dann Versuch das mal bei amazon...

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Es gab durchaus schon Gerichte, die geurteilt haben, dass bei Online-Auktionen immer die Möglichkeit der Selbstabholung besteht, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Die Angabe von Versandkosten besage nicht, dass der Käufer die Ware nur auf dem Versandweg beziehen könne (AG Koblenz, Urt. v. 21.06.2006, Az. 151 C 624/06). Das ist aber alles sehr umstritten und kann so oder so ausgehen.

Nach meiner vorläufigen Einschätzung gäbe es zwei Verteidigungsmöglichkeiten:

1. Die Vereinbarung zu den überzogenen Versandkosten könnte als wucherähnliches Rechtsgeschäft nichtig sein (§ 138 BGB). Den Kaufpreis runterzusetzen und dafür die Versandkosten in gleichem Maße zu erhöhen macht man ja gerade deshalb, um geschäftlich unerfahrene Käufer über den Tisch zu ziehen. Die sollen durch einen vermeintlich niedrigen Kaufpreis angelockt werden. Ferner bringt man dadurch auch das Auktionshaus um die ihm zustehenden Auktionsgebühren, weil sich diese immer nur nach dem Verkaufspreis ohne Versandkosten richten. Das ist also schon in geweisser Weise anrüchig.

Dies Sittenwidrigkeit hätte zur Folge, dass der gesamte Kaufvertrag nichtig ist (§ 139 BGB). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Käufer beweisen könnte, dass der Threadstarter den Kaufvertrag auch ohne die überzogenen Versandkosten gewollt hätte.

2. Der Threadstarter könnte sich ggf. auf § 118 BGB (Mangel der Ernstlichkeit) berufen. Dann müsste er aber auch alle Tatsachen beweisen können, die einen nachvollziehbaren Rückschluss darauf ermöglichen, dass er die Erklärung nicht ernst gemeint und damit gerechnet hat, dass der andere den Mangel der Ernstlichkeit erkennen werde (vgl. Wendtland, in: BeckOK BGB, Ed. 29, § 118 Rn. 5).

@Mattes: Was eGun in seinen AGB für einen Gerichtsstand festlegt, ist für Privatleute unbeachtlich, weil die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO in diesem Fall nicht vorliegen.

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@Delgado,

ich kann dich beruhigen...bin zwar auch kein Jurist aber im Einzelhandelsvertrieb tätig und habe aufgrund dessen eine gewissen rechtssicherheit was kaufverträge betrift.

selbst wenn er deine Mail als Angebot sieht (100€+ 300€Porto) und meint dieses anzunehmen und sagt ich hol es slebst ab und muss dir dann nur die 100€ zahlen muss gibt es zweifelsohne 2 Punkte die ihm im weg stehen

1.-> du musst einer selbstabholung vor beim abschluss/annahme des Kaufvertrages/angebotes zustimmen

2.-> dein Angebot ist sittenwidrig und damit ist der gesamte Kaufvertrag nichtig, da die Versandkosten lt einem BGH Urteil nur die tatsählich anfallenden kosten deck dürfen und 300€ sind selbst für ein Produkt welches per Spedition auf einer Europalette geliefert werden müsste weit überzogen.

Wie gesagt bin selbst kein Jurist ist lediglich meine berufliche Erfahrung... und unsere Rechtsabteilung hat mich noch nie korrigieren müssen,

Meiner Meinung nach hofft dieser Spinner lediglich auf eine rechtliche unwissenheit bei dir und will nur drück ausüben um deine Produkt unter wert zu bekommen.

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Und wenn ihr mit Urteilen kommt, bitte keine vom AG. Das bietet weder Rechtssicherheit noch fühlt sich irgendwer an ein Dorfrichter gebunden.

Im Familienrecht wird so gut wie jedes AG-Urteil in der nächsten Instanz kassiert. Daher halte ich nur was auf OLG- und BGH-Urteile...

Gesendet von meinem GT-N7100 mit Tapatalk

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Stimmt.. aber den Mist kann man ja zum Glück abstellen ;)

Gruß

Hunter

yes, und beispielsweise durch eine nette Grußformel ersetzen...

Gruß, Markus.

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Wirklich bemerkenswerte Geschichte. Ich kenne schon seit meiner Kindheit ein altes chinesisches Sprichwort, das da lautet

"Hinterlasse niemals etwas schriftlich, was gegen dich verwendet werden könnte".

Selbst wenn das hier wahrscheinlich verpufft, eine gewisse Restsorge, wegen eines unbedachten Schriftverkehrs vor Gericht zu

landen, bleibt.

Und das deutsche Gerichte gerne unberechenbare, völlig weltfremde Urteile fällen wissen wir ja zu genüge.

Meiner Meinung nach,braucht der Verkäufer aber keine Sorgen zu haben, da er verkaufen kann an wen er will oder auch eben nicht. Das heißt, er kann den Kerl sogar nach Hause kommen lassen, und dann nach vorzeigen des Artikels sagen, ich verkaufe an SIE nicht, weil ich es mir anders überlegt habe. Man muss keinen Abschluss machen, bisher ist noch kein Abschluss zustande gekommen. Anderes Beispiel, im Schaufenster liegt ein falsch ausgezeichneter Gegenstand. Kunde kommt rein und verlangt Gegenstand für den falschen Preis. Ich muss den Gegenstand dann zu diesem Preis verkaufen, richtig, aber ich muss nichts an IHN verkaufen wenn ich das nicht will. Da kann er machen was er will. Also muss der Kunde mit leeren Händen gehen, und danach zeichne ich den Artikel richtig aus.

Insofern würde ich dem Interessenten eine Mail schreiben:

"Sollten Sie an dem Artikel interessiert sein, bieten Sie angebotsgemäß mit, und verschonen Sie mich mit vertragswiedrigen Sofortkaufanfragen. Meine vorherige Mail können Sie vergessen, da ein Sofortkauf außerhalb der Versteigerung leider doch nicht möglich ist ,siehe Egun AGBs. Tut mir leid, ist aber so"

Damit wäre die Sache erledigt.

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Anderes Beispiel, im Schaufenster liegt ein falsch ausgezeichneter Gegenstand. Kunde kommt rein und verlangt Gegenstand für den falschen Preis. Ich muss den Gegenstand dann zu diesem Preis verkaufen, richtig, aber ich muss nichts an IHN verkaufen wenn ich das nicht will.

Leute, legt euch ruhig eure eigenen Gesetze zurecht, aber verbreitet sie nicht als "Wahrheit", sofern Ihr nicht in Deutschland Jura studiert habt!

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Ich hab mich halb totgelacht, bitte erzähl uns am 31. wie es in Guantanamo war, in das er dich mit seinen rechtlichen Mitteln einkerkern lassen wird.

Er hat bestimmt auch Kontakte zu den Hells Angels oder Inkasso Moskau. Kommt bestimmt in der nächsten Mail.

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Es gab durchaus schon Gerichte, die geurteilt haben, dass bei Online-Auktionen immer die Möglichkeit der Selbstabholung besteht, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Die Angabe von Versandkosten besage nicht, dass der Käufer die Ware nur auf dem Versandweg beziehen könne (AG Koblenz, Urt. v. 21.06.2006, Az. 151 C 624/06). Das ist aber alles sehr umstritten und kann so oder so ausgehen.

[...]

Warum sollte man die Rechtssprechung zu einer Online-Auktion heranziehen? Es geht doch um eine Angebot per Email, dass gerade außerhalb der Online-Auktion abgegeben worden ist. Da das Ganze auch individuell abgesprochen wird, komme auch keiner mit Forumlarvertrag oder AGB

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Ich erst mal. Werde weiter berichten.

Möcht' sein, das ist die Masche mit Gebot kurz vor Schluss zurückziehen. Dann kommt der zweithöchste Bieter und will die Ware haben, weil das so in den AGB von Egun steht.
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Willst Du Delgado eventuell was unterstellen ... ?

Eigentlich sollte ich Dir auf diese Frechheit nicht antworten aber vielleicht ist die Masche, die bei eBay gefahren worden ist nicht genug bekannt.

1. Schritt Ein teurer Artikel wird vom Verkäufer V. zu einem niedrigen Startpreis angeboten.

2. Schritt Bieter B. bietet soviel eben gearde geboten werden muss, jedoch weit unter Wert.

3. Schritt Bieter K. - Komplize von Bieter B. macht unmittelbar nach Bieter B. ein Gebot, dass so weit über dem Wert liegt, dass Niemand mehr bietet.

4. Schritt kurz vor Ende der Auktion zieht Komplize K. sein Gebot zurück.

5. Schritt Bieter B. reklamiert als zweithöchster Bieter den Angebotenen Gegenstand für sich.

Geschädigter ist der Verkäufer V.. Da Delgado hier der Verkäufer ist, kann man ihm gar nichts unterstellen.

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Eigentlich sollte ich Dir auf diese Frechheit nicht antworten aber vielleicht ist die Masche, die bei eBay gefahren worden ist nicht genug bekannt.

1. Schritt Ein teurer Artikel wird vom Verkäufer V. zu einem niedrigen Startpreis angeboten.

2. Schritt Bieter B. bietet soviel eben gearde geboten werden muss, jedoch weit unter Wert.

3. Schritt Bieter K. - Komplize von Bieter B. macht unmittelbar nach Bieter B. ein Gebot, dass so weit über dem Wert liegt, dass Niemand mehr bietet.

4. Schritt kurz Mindestens 12 Stunden vor Ende der Auktion zieht Komplize K. sein Gebot zurück und hofft das Keiner sonst bietet.

5. Schritt Bieter B. reklamiert, falls sonst kein anderer Bieter (was allerdings sehr unwahrscheinlich ist) über seinem geringen Gebot lag, als zweithöchster Bieter den Angebotenen Gegenstand für sich. Bieter K. steht nämlich nach seiner Angebotsabgabe nicht mit seinem viel zu hohen Gebot, sondern, bedingt durch den Angebotsassistenten, nur minimal über dem Gebot von Bieter B.. Warum sollte denn da kein weiterer Bieter mitbieten?

Geschädigter ist der Verkäufer V.. Da Delgado hier der Verkäufer ist, kann man ihm gar nichts unterstellen.

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