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IGNORED

Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung


tarday

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Geschrieben
...2.:"Hier stehen Personen vor meiner Haustüre, die wollen angeblich meine Schusswaffen kontrollieren - diese Personen können sich aber nicht ausweisen/haben lediglich selbstlaminierte Ausweise dabei. Meines Erachtens handelt es sich hierbei um Betrüger. Soll ich diese Personen an meine Waffen lassen?"

Plus den Hinweis: "Es ist nicht der persönlich bekannte SB Herr/Frau/Frl. N.N." Und wg. der Dokumentation über die 110, nicht über die Rufnummer des örtlichen Postens.

Und dann Chips und Kaltgetränke an einem Platz mit Aussicht aufs Geschehen bereitstellen. :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben

Und das finde ich nichtmal bösartig, sondern lediglich meine Pflicht als Legalwaffenbesitzer! Man darf schließlich nicht Hinz und Kunz an die Waffen lassen.

(Falls es Sachbearbeiter gibt die Hinz, oder Kunz heißen, bitte nicht böse sein.)

Bei uns in Bayern hatten sich doch auf diese Weise Kriminelle Zutritt zu den Waffen eines Bürgers verschafft - findet noch jemand den Artikel?

Geschrieben
Gilt aber nur in Bayern!

Nein uwe,

das gilt bundesweit, weil es nichts weiter als §§ 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. 36 Abs. 3 S. 3 WaffG ist. Die Bayern haben das nur mal aufgeschrieben. ;)

Dein

Mausebaer

Geschrieben

Was mich in dem Zusammenhang viel mehr wundert: Die Gewerkschaft der Polizei, auch wenn die das in den allermeisten Bundesländern (eben mit Ausnahme einiger defizitärer Stadtstaaten und NRW?) einen feuchten Dreck angeht, hatte doch lautstark gezetert, daß diese höchstoffizielle Aufgabe unter gar keinen Umständen von Nichtbeamten durchgeführt werden dürfe.

Wer hat denen womit den Schneid abgekauft?

Man hört nur noch flächendeckend davon, daß Aushilfen wie Rentner oder Pensionäre, 400€ Jobber oder fachfremde Angestelle/Beamte aus anderen Abteilungen losgeschickt werden. Auch recht seltsam.

Geschrieben
...und wie reagiere ich, wenn ein Brief mit der Vorankündigung zur Kontrolle incl. Gebührenbescheid ins Haus kommt?

Falls Du die Waffen- und Munitionsverwahrung bereits anderweitig nachgewiesen hast: Hinweis darauf mit Bemerkung, dass dies immer noch so zutrifft, Änderungen sofort mitgeteilt werden und Aufforderung zur Begründung der Verdachtsmomente bzw. der Veranlassung der Kontrolle, die somit nicht mehr erkennbar ist. Weiterhin Hinweis darauf, dass die Behörde nach den Verwaltungsgrundsätzen nicht standardisiert Vorortkontrollen machen darf, sondern bei der Wahl der Kontrollmittel stets prüfen muss, ob für den Betroffenen keine mildere Möglichkeit besteht. Als Anlage könntest Du noch § 2 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes Baden-Württemberg (individuelle Zurechenbarkeit einer öffentlichen Leistung) dazulegen und um Stellungnahme dazu bitten. Wenn das nicht fruchtet: sofort und noch vor der Kontrolle (!) Rechtsschutz einschalten und auf rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen ! Dann wird die Luft für die Behörde seeeehr dünn.

Falls Du die Waffenverwahrung noch nicht nachgewiesen hast: umgehend möglichst ausführliche Dokumentation zur Waffenverwahrung mit Rechnung, Lieferschein, Fotos und detaillierter Beschreibung zur Verwahrungssituation.

Geschrieben
das gilt bundesweit, weil es nichts weiter als §§ 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. 36 Abs. 3 S. 3 WaffG ist. Die Bayern haben das nur mal aufgeschrieben. ;)

Bundesweit geht man eher von dieser Regelung aus

Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstößt, gilt gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2.

Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, es sollten deswegen keine Gebühren erhoben werden.

Diese Regelung erscheint fragwürdig zumal unklar ist, was eine "nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht" ist. Art 13 GG klingt für mich schon mal sehr nachvollziehbar. Man scheint sich auf die Nische der "Mitwirkungspflicht" einzulassen, deren Verweigerung als Verstoß gegen das WaffG gewertet werden soll.

Der letzte Satz ist noch spannender, da eine Regelung außerhalb der Zuständigkeit getroffen wird. Der Satz ist also bedeutungslos, wenn die Länder Begehrlichkeiten an Gebühren haben. Der Bund kann denn Ländern diesbezüglich keine Vorgaben in Form einer Verwaltungsvorschrift machen. Entweder er hat eine Kostenverordnung oder eine gesetzliche Regelung.

Gruß

Geschrieben
... Man scheint sich auf die Nische der "Mitwirkungspflicht" einzulassen, deren Verweigerung als Verstoß gegen das WaffG gewertet werden soll. ...

Gruß

Deswegen verweiget man ja nicht einfach den Zutritt, sondern verlangt für den Zutritt die Verhütung gem. Satz 3. ;) Man verweigert nichts, man verlangt sogar die Einhaltung der Vorschriften des WaffG. :heuldoch: Für den Rest gibt es den § 39. Nur dumm, dass es dort in Abs. 1 "die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte" heißt, Abs. 2 für die Masse von uns nicht anzuwenden ist und Abs. 3 einen "begründetem Anlass" verlangt. Dass man als LWB selbstverständlich den Wünschen der Behörde gem. § 39 in gesetzestreuester Weise nachkäme, ist doch hoffentlich selbstverständlich. Aber das der Behörde, deren Vertreter mangels Verhütung draußen bleiben müssen, auch zu schreiben, ist sicherlich kein Schaden. :rolleyes:

Dein

Mausebaer :bud:

Geschrieben
Eben: Um eine Aufbewahrung zu prüfen, muss zunächst mal festgestellt werden was aufbewahrt wird. Sonst ist das lediglich die Inaugenscheinnahme des Aufbewahrungsbehältnisses, aber keine Kontrolle der Aufbewahrung.

Will man die Aufbewahrung von XY12345 prüfen, muss man also zunächst mal schauen ob das auch XY12345 ist. Ist XY12345 ein SIG226 in einem B Schrank kann man die Waffe sogar auf Ladezustand prüfen (Trennung v. Waffen, Munition zählen auch zu den Aufbewahrungspflichten).

Man könnte auch mal definieren was eine Demokratie und ein freiheitlicher Rechtsstaat sind und dann prüfen ob die Bundesrepublik Deutschland dieser Definition nachkommt.

Wenn nicht, dann sollte man ihr diesen Status aberkennen. Bezahlen müssen das die Politiker mit ihrem Privatvermögen.

Geschrieben
Spätestens wenn unsere Berliner Berufspolitiker mit ihrem Privatvermögen (wie andere Berufsgruppen übrigens auch) für falsche oder fehlerhafte Entscheidungen [...] haften müssten,

Eigentlich ist es nicht üblich, daß "Entscheidungsträger" für falsche Entscheidungen haften müssen, sofern sie "nach bestem Wissen und Gewissen" gehandelt haben. Haften müssen sie nur, wenn sie eine Firma oder Personen vorsätzlich schädigen. Und das kann man einem Politiker eigentlich nie nachweisen. Solange er glaubhaft machen kann, daß er der Meinung war, seine Entscheidung würde mehr Nutzen als Schaden bringen, ist er aus dem Schneider.

Geschrieben
Und das finde ich nichtmal bösartig, sondern lediglich meine Pflicht als Legalwaffenbesitzer! Man darf schließlich nicht Hinz und Kunz an die Waffen lassen.

Exakt.

Ich kenne natürlich "meinen" Waffenrechts-Sachbearbeiter beim Landratsamt sowie seine Stellvertreterin persönlich.

Eine andere Person (egal, was sie mir an "Ausweis" vorlegen mag) kommt zur behördlichen Aufbewahrungs-Kontrolle nur dann ins Haus (ggf.),

wenn eine telefonische Rückfrage bei der Behörde im LRA deren Namen, Daten (s. "Ausweis") und aktuellen dienstlichen Auftrag bestätigt.

Das ist ja wohl selbstverständlich.

Geschrieben

Servus !

Das sich daran nicht´s ändert ist m. M. nach folgende Einstellung (bei uns im Vereinsheim schon mehrfach diskutiert):

"Ich hab ja nichts zu verbergen, bei mir kann jederzeit ne Kontrolle kommen, die lasse ich sofort rein" !

Und auch HIER im Forum ist es doch so ! 99% der User denken meiner Meinung nach so. Nur diejenigen die das anders sehen, schreiben in diesem Therad auch !

Geschrieben

:traurig_16:

Eigentlich ist es nicht üblich, daß "Entscheidungsträger" für falsche Entscheidungen haften müssen, sofern sie "nach bestem Wissen und Gewissen" gehandelt haben. Haften müssen sie nur, wenn sie eine Firma oder Personen vorsätzlich schädigen. Und das kann man einem Politiker eigentlich nie nachweisen. Solange er glaubhaft machen kann, daß er der Meinung war, seine Entscheidung würde mehr Nutzen als Schaden bringen, ist er aus dem Schneider.

Hallo Fyoder,

das war von mir nur Wunschdenken, dass Du hiermit die Realität aufgezeigt hast ist mir schon klar.

Gruss

D. Rellek

Geschrieben
Fyodor,

1.: Das kann man mit der Polizei schon vorab am Telefon klären.

2.:"Hier stehen Personen vor meiner Haustüre, die wollen angeblich meine Schusswaffen kontrollieren - diese Personen können sich aber nicht ausweisen/haben lediglich selbstlaminierte Ausweise dabei. Meines Erachtens handelt es sich hierbei um Betrüger. Soll ich diese Personen an meine Waffen lassen?"

Was denkst Du wird die Polizei raten...?

Meinst Du nicht dass sie sich auf dem zuständigen Revier oder Abschnitt vorher anmelden, gerade um so etwaas zu vermeiden?

In der Regel bitten sie die Dienststelle ja auch vorher um Unterstützung! :peinlich:

Geschrieben
Übrigens haben auch Fr. Roth und Hr. Özdemir automatisch Anspruch auf einen Waffenschein nur weil sie Politiker sind. Nachweise erbringen ist hier nicht nötig. AUfbewahrungsnachweis auch nicht.

das wird hier immer unwidersprochen behauptet. Kannst du das bitte mal belegen?

Geschrieben
Spätestens wenn unsere Berliner Berufspolitiker mit ihrem Privatvermögen (wie andere Berufsgruppen übrigens auch) für falsche oder fehlerhafte Entscheidungen zu Lasten von z.B. den legalen Waffenbesitzern haften müssten,...

... spätestens dann würde es keine Politiker und somit keine Verantwortungsträger mehr geben. Oder willst du dann den Job übernehmen?

Geschrieben
Meinst Du nicht dass sie sich auf dem zuständigen Revier oder Abschnitt vorher anmelden, gerade um so etwaas zu vermeiden?

In der Regel bitten sie die Dienststelle ja auch vorher um Unterstützung! :peinlich:

Wäre zu wünschen - es wird sich zeigen.

Melden denn die Kontrollettis jede Kontrolle bei der Polizei an, also auch die Kontrollen, die gegen das Grundgesetz verstoßen?

Geschrieben
Das lernst Du dann noch in der Sachkunde, wenn nicht, :peinlich: laß Dir die Lehrgangsgebühr zurückzahlen. :gutidee:

Naja,

für einen Außenstehenden liest sich diese inhaltslose Bemerkung sicherlich interessant,

für alle anderen hat sie 0 Aussagekraft und beantwortet nicht die Frage.

Geschrieben
...diese inhaltslose Bemerkung ...

Wenn Deine Postings stimmen und Du nicht nur ein Dampfplauderer bist, bist Du doch Polizist, richtig?

Na dann sind §§55f WaffG und 6.3 der (noch) gültigen WaffVwV eben nur eine

inhaltslose Bemerkung
:gaga:

Lernt Ihr bei Euch auch lesen? :gutidee: Oder nur abnehmen und teilen?

Geschrieben
Kannst du das bitte mal belegen?

Lesen bildet.

§ 55 WaffG

Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten

(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,

2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,

3. die Polizeien des Bundes und der Länder,

4. die Zollverwaltung

und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.

(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung erteilt für Hoheitsträger des Bundes das Bundesministerium des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle.

(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt.

(4) Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen werden, ist § 40 nicht anzuwenden.

(4a) Auf den Waffen, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen werden, sind neben den für Waffen allgemein vorgeschriebenen Kennzeichnungen (§ 24) zusätzlich Markierungen anzubringen, aus denen die verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich ist. Bei Aussonderung aus staatlicher Verfügung und dauerhafter Überführung in zivile Verwendung ist die zusätzliche Markierung durch zwei waagerecht dauerhaft eingebrachte Striche zu entwerten. Dabei muss erkennbar bleiben, welche nach Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Stelle verfügungsberechtigt über die Waffe war.

(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes treffen. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.

(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 5 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

CM

Geschrieben

schön zitiert, beantwortet aber meine Frage nicht!

Wo steht, dass jeder Politiker automatisch "erheblich gefährdet" ist?

Auch hier erfolgt in jedem Fall eine Einzelfallprüfung. So, wie es hier stammtischmäßig immer gern dargestellt wird ist es näm

lich nicht!

Geschrieben
Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes

Hoheitliche Aufgaben des Bundes und der Länder, das sind auf jeden Fall mal alle Mitglieder der Bundes- und Landtage und -räte.

Geschrieben
gesülze..blablabla...ohne Substanz...blabla...

Die Beantwortung der Frage steht immer noch aus...

@Fyodor: Nee, leider ( oder auch zum Glück? ) nicht!

Geschrieben
... spätestens dann würde es keine Politiker und somit keine Verantwortungsträger mehr geben. Oder willst du dann den Job übernehmen?

Hallo Tauri,

den Job würde ich nicht geschenkt übernehmen, ist mir ein zu schmutziges Geschäft. Habe mehrere Jahrzehnte beruflich sehr viel mit Politik und Politikern zu tun gehabt, ich weiss wovon ich rede. Es gibt heute kaum noch einen ehrlichen, gradlinigen Politiker mit Charakter und Persönlichkeit, es geht nur noch um Macht und Pöstchen, wobei die Macht auch meistens noch den Charakter verdirbt, und dabei vergisst so mancher Politiker auch noch seinen eigenen Standpunkt und wird immer stromlinienförmiger die Parteimeinung vertreten. Das ist nicht meine Denk- und Lebensweise und wird sie auch nie werden. Ich bin in dieser Beziehung konservativ und pflege noch den aufrechten ehrlichen Gang, auch wenn man sich dadurch das Leben viel schwerer macht als wenn man sein Fähnchen in den Wind hängt. Ist halt eine langjährige Berufs- und Lebenserfahrung.

Gruss

D. Rellek :D

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