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IGNORED

Behörde hat sich zur Schrankkontrolle angemeldet


sniper-k98

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Hat er damit gegen die Aufbewahrungsvorschriften verstoßen? Allein im Haus ...

Was spricht eigentlich dagegen, Softairs im Tresor zu lagern? ;)

Lustiges Geschreibsel :rotfl2:

Ich finde es auch lustig, dass die Schlüsseldiskusion mal wieder losgeht.

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Was spricht eigentlich dagegen, Softairs im Tresor zu lagern? ;)

Nichts - meine SA-80 steht da sogar drin :eclipsee_gold_cup:

Meine Kids sind zwar inzwischen alt genug - aber die Regierung macht einen auf Tagesmutter - da ist mir das etwas heiss wenn die Kanone irgendwo rumsteht :rolleyes:

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........ - denn bei vorhergehenden Kontrollen sind Unregelmässigkeiten aufgefallen- .......

Wie ist er den darauf gekommen das da Unregelmässigkeiten wäre? Eine Waffe mehr im Schrank?

Oder doch nur aus einer Laune heraus?

§ 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

.....

(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von

1. Waffen oder Munition, deren

Mich würde jetzt vorallem einmal die Begründung interessieren.

Mfg Weini

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Das beginnt schonmal mit der Identifizierung des zu kontrollierenden Gegenstandes. Dies erfolgt einwandfrei über die Seriennummer. Nur so lässt sich ausschließen, dass keine Softair im Schrank liegt.

hi mutter

das ist blödsinn , ich weise der behörde nach das ich gesetzeskonform aufbewahren KANN, tresore und schränke vorhanden sind und dies im ausreichenden maße, dieses wird geprüft - nicht mehr, denn wenn ich als berechtigter anwesend bin und sicherstelle das kein unberechtigter an meine waffen und munition kommt , muss das geraffel auch nicht weggeschlossen sein.

regards trucker

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Stimmt - die Sache dreht sich nun immerzu im Kreis...

Allerdings wird das beim nächsten Thread dazu auch nicht viel anders werden.

Das Thema in seiner (nett ausgedrückt) Komplexität bleibt uns erhalten.

"Entscheidungen", was die Auslegung der verklausulierten Kontroll-Befugnisse angeht,

können nur von entsprechenden Urteilen und/oder einschlägigen Regelungen der VwV

kommen (oder gar in der VO nach § 36 Abs. 5 WaffG - wobei ich auf die nicht scharf bin..).

Gruß,

karlyman

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Wie ist er den darauf gekommen das da Unregelmässigkeiten wäre? Eine Waffe mehr im Schrank?Nein , es hat sich heraus gestellt das ehemalige Sachbearbeiter beim LRA nachweisbar Nummern verdrehthatten , oder falsche Nummern eingetragen hatten, außerdem gab es Unstimmigkeiten zwischen EDV Daten und den WBK Daten - es ging darum diese Fehler zu korrigieren

Oder doch nur aus einer Laune heraus?

nein , denn warum sollen die LWB mit ihren Waffen und Unterlagen aufs Amt kommen , wenn ein Kontrolleur sowieso im Hause ist und dem Datenabgleich zustimmen- eine berechtigte Ablehnung hätte mit Sicherheit einen Besuch auf dem Amt nach sich gezogen , der § 39 3 ist recht eindeutig

Mich würde jetzt vorallem einmal die Begründung interessieren.

Mfg Weini

regards trucker

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Na klar: Is Blödsinn. Alle sind dumm, nur du weißt Bescheid. Mach dir nochn schönes Leben.

greetz

hi mutter

farbige hervorhebung durch mich , das habe ich nicht behauptet. wenn du das so liest - dann sei es drum .

ja , ich mach mir ein schönes leben.

regards trucker

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Komm nicht schon wieder mit deiner seltsamen Auslegung daher.

Seltsam ? Aha. :rolleyes:

Dann ist es für Dich wohl auch seltsam, dass diverse Fachabhandlungen mit Hinweisen auf vergleichbare BVerwG-Urteile zum Thema "was beinhaltet eine Kontrolle", die Kommentierung Soschinka/Heller NVwZ 2009,293,295 hierzu, Ausführungen der Akademie der Polizei etc. klipp und klar bestätigen, dass zur Kontrolle eine Vollzähligkeitsprüfung gehört.

Du darfst mir aber gerne erklären, wie z.B. der TÜV eine Zulassung erteilen soll, ohne das Auto dazu begutachten zu können.

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der TÜV prüft, ob eine Auto den technischen Vorgaben entspricht.

Die Behörde hat die Art der Aufbewahrung zu prüfen - nicht die Aufbewahrung selbst.

Zwei vollkommen verschiedene Schuhe!

Harlekin

edit. außerdem: wo steht im Gesetz etwas von Kontrolle? Die Behörde darf die Maßnahmen zu sicheren Verwahrung überprüfen

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Mich würde jetzt vorallem einmal die Begründung interessieren.

Mfg Weini

Begründung zum Anschleppen der Waffen auf dem Amt oder Kontrolle bei Dir nach §39 muss aber von Dir ausgehen. Sprich Du musst dafür Anlass gegeben haben. Wenn die Behörde aber zu blöd ist Ihre Daten korrekt zu führen ist das nicht Dein Problem.

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der TÜV prüft, ob eine Auto den technischen Vorgaben entspricht.

Die Behörde hat die Art der Aufbewahrung zu prüfen - nicht die Aufbewahrung selbst.

Zwei vollkommen verschiedene Schuhe!

Eigentlich nicht, denn auch die Waffenbehörde muss prüfen, ob der Tresor den technischen Anforderungen nach VDMA bzw. DIN/EN 1143-1 entspricht bzw. ob bei anderweitigen Behältnissen oder Räumen von einer Gleichwertigkeit ausgegangen werden kann.

Genau das kann sie aber nur tun, wenn sie weiß, ob z.B. die registrierte Kurzwaffe da drin ist, die Anzahl der Waffen für das Behältnis ok ist etc.

edit. außerdem: wo steht im Gesetz etwas von Kontrolle? Die Behörde darf die Maßnahmen zu sicheren Verwahrung überprüfen

Kontrolle und Überprüfung gehen hier konform. Was das BVerwG (NJW 2006, 2504) zur Thematik schreibt, trifft es sehr genau. Dort erfolgt zunächst eine allgemeine Abgrenzung von Betretung und Durchsuchung.

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Eigentlich nicht, denn auch die Waffenbehörde muss prüfen, ob der Tresor den technischen Anforderungen nach VDMA bzw. DIN/EN 1143-1 entspricht bzw. ob bei anderweitigen Behältnissen oder Räumen von einer Gleichwertigkeit ausgegangen werden kann.

Genau das kann sie aber nur tun, wenn sie weiß, ob z.B. die registrierte Kurzwaffe da drin ist, die Anzahl der Waffen für das Behältnis ok ist etc.

Und was qualifiziert die SBs der Waffenbehörden dies zu beurteilen?

Und warum muss z.B. "VDMA bzw. DIN/EN 1143-1" vor Ort überprüft werden? Wozu hat man denn dann überhaupt im Vorfeld schon das Alles in Schriftform und Foto dem Amt zukommen lassen?

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Genau das kann sie aber nur tun, wenn sie weiß, ob z.B. die registrierte Kurzwaffe da drin ist, die Anzahl der Waffen für das Behältnis ok ist etc.

da widerspreche ich.

Würde man Deiner Auslegung folgen, würde jede nicht im Schrank vorhandene Waffe automatisch zu einer fehlerhaften Aufbewahrung führen. Wir beide wissen, dass das so nicht richtig ist, weil die Waffe z.B. auch beim Büchser sein kann oder anderweitig untergebracht ist. Folglich ist Deine Auslegung falsch.

Harlekin

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Seltsam ? Aha. :rolleyes:

Dann ist es für Dich wohl auch seltsam, dass diverse Fachabhandlungen mit Hinweisen auf vergleichbare BVerwG-Urteile zum Thema "was beinhaltet eine Kontrolle", die Kommentierung Soschinka/Heller NVwZ 2009,293,295 hierzu, Ausführungen der Akademie der Polizei etc. klipp und klar bestätigen, dass zur Kontrolle eine Vollzähligkeitsprüfung gehört.

Du weißt genau, dass ich und andere sich an deiner Interpretation der Formulierung "diese" stoßen. Darüber haben wir weidlich diskutiert.

Du leitest daraus eine allgemeine Befugnis zur Kontrolle des Waffenbestandes ab, andere verneinen das.

Im 36 steht ganz eindeutig "Vorkehrungen" und "getroffene oder vorgesehene Maßnahmen". Das habe ich nachzuweisen und zum Nachweis dessen wurde das Grundrecht eingeschränkt.

Die Behörde hat meinen Waffenbestand ja registriert vorliegen, d.h. sie kann anhand der in meinem Besitz befindlichen Kurzwaffen auch die entsprechend notwendige Sicherheitsstufe des Aufbewahrungsbehälters einschätzen. Ob meine Kanone aktuell da drin ist oder nicht, spielt keine Rolle. Ich kann sie verliehen, umgeschnallt, beim Büxer haben oder was immer erlaubt ist.

Der Meinung von Soschinka/Heller stehen einige anderslautende juristische Bewertungen entgegen. 4 Juristen - 6 Meinungen.

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Ob meine Kanone aktuell da drin ist oder nicht, spielt keine Rolle. Ich kann sie verliehen, umgeschnallt, beim Büxer haben oder was immer erlaubt ist.

Ich gieße da mal etwas Wasser in den Wein (obwohl mir die Sache mit dem haarkleinen Seriennummernabgleich

ebenfalls fern liegt bzw. nicht soo sympatisch ist):

Das von dir genannte Beispiel nimmt den "Sinn" aus einer Sichtung jeder einzelnen Waffe zur Klärung, ob ordnungsgemäß

aufbewahrt wird, nicht weg.

Denn die Behörde kann ja durchaus alle im Schrank vorhandenen Waffen mit der WBK abgleichen.

Für diejenigen, die sie dann im Schrank nicht vorfindet, erfragt sie bei dir den Verbleib.

Eine ist im Holster an der Hüfte, und zwei sind (hoffentlich gegen Quittung/Reparaturauftrag bzw. gegen schriftliche

Überlassungserklärung) beim BüMa bzw. bei deinem Schützenkameraden. So wäre der Verbleib aller Waffen rasch abklärbar.

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Ganz richtig. Immer wieder gern wird hier die Überprüfung der Pflichten der Aufbewahrung im Gesetz überlesen. Unstimmigkeiten werden hinterfragt und Rechtskonformität kann nachgewiesen werden (z.B Leihschein).

In Stuttgart läuft das so ab.

„Anhand der Waffenbesitzkarte prüfen die Kontrolleure dann, ob sich alle Pistolen und Gewehre dort befinden, wo sie hingehören“, sagt Ralf Marek

greetz

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