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IGNORED

Behörde hat sich zur Schrankkontrolle angemeldet


sniper-k98

Empfohlene Beiträge

Gegen das Gesetz zu verstoßen ist kein Widerstand, sondern Dummheit. Sich selbst eine genehme Auslegung zurechtzulügen ebenso.

.. und im im Zusammenhang mit dem WaffG eine sehr riskannte Dummheit ..

Allerdings wird es so sein wie immer.. wenn es dann so weit ist sind die, die jetzt am lautesten schreien ganz freundlich und hilfsbereit. :lol:

Ich kann mich noch gut daran erinnern als zu kurz geratene Repetierflinten usw. verboten wurden.. was da für Sprüche gerissen wurden... und plötzlich wurde es ganz ganz still.. was ist aus all den Klagen geworden?

Die ganzen Helden hier erinnern mich immer an meinen Kumpel Heinz ... der hat auch immer berichtet was er den Clowns in Uniform bei einer Polizeikontrolle flüstert.. vor ein paar Jahren durfte ich dann bei einer Verkehrskontrolle das Heldenhafte Verhalten vom Heinzi bewundern :lol: der war aber sowas von freundlich.. es war beinahe schon Peinlich :D

Gruß

Hunter

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Nach dem ich das hin und her hier verfolgt habe, bin ich jetzt bezüglich der leidigen SN Kontrolle genau so schlau wie vorher, was die Rechtslage betrifft. Hier wird auf Intentionen von Seite des Gesetzgebers ausgegangen, die ich persönlich nicht erkennen kann und nicht herauslese oder so verstehe. Aber ich bin auch kein Anwalt, nur eins wage ich mal zu behaupten, egal ob hier alle freiwillig bei dieser meiner Meinung nach "erweiterten" Kontrolle mitmachen oder nicht, entsprechende Verschärfungen kommen gerade durch null Widerstand ggf. genauso wieder, wie im Falle einer total Verweigerung. Wir leben leider in einer Zeit wo nur lautes Schreien vielleicht was ändert, der ruhige Normalbürger wird immer untergebuttert.

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Ist bekannt. Streitberger geht allerdings nur auf den ersten Teil ein und dieser bezieht sich auf den Nachweis. Er ist also im falschen Abschnitt unterwegs.

§ 36 Abs. 3 des Waffengesetzes 2009 bestimmt: „Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen“.

Ausschließlich auf diese Maßnahmen, die „zur sicheren Aufbewahrung getroffen wurden“, beschränkt sich das Kontrollrecht der Behörde, also auf die Frage, ob die den vorhandenen Waffen – diese sind der Behörde aus den Akten bekannt – entsprechenden Aufbewahrungsbehältnisse vorhanden sind.

Dieser Part regelt lediglich die Bringschuld der Nachweise. Erst der zweite Teil bezieht sich auf die Prüfung und bleibt vollkommen ungenannt.

greetz

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Hallöle,

hier klinke ich mich mal ein, denn ich hab mir mal den velinkten Vollzugshinweis durchgearbeitet und da heist es doch auch recht eindeutig:

Verweigert der Waffenbesitzer eine Kontrolle in der Wohnung, ohne dass eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, kann sie nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Allerdings kann dies Anlass bieten, die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. B) bzw. Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu prüfen. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob der Betreffende wiederholt und ohne nachvollziehbaren Grund eine Kontrolle nicht gestattet hat. Dies ist im Einzelnen Tatfrage. Wir bitten allerdings, berechtigte Interessen des Betreffenden zu berücksichtigen.

Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, weshalb keine Gebühren erhoben werden.

....die zuverlässigkeit prüfen können sie doch bis sie schwarz werden oder?

Ein Verstoß gegen die Aufbewahrpflicht führt nicht zwingend zum Widerruf der Waffenerlaubnis. Ein Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG setzt die Unzuverlässigkeit des Waffenerlaubnisinhabers nach § 5 WaffG voraus. Bei wiederholten oder gröblichen Verstößen ist diese nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zwar regelmäßig anzunehmen. Der Unzuverlässigkeitsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. B) WaffG verlangt aber die prognostische Einschätzung, dass der Waffenerlaubnisinhaber auch künftig gegen die Aufbewahrungs- oder Duldungspflichten verstoßen wird. Auch die Fiktionsregelung des § 45 Abs. 4 WaffG zwingt die Waffenbehörde nicht zu einem Widerruf der Waffenerlaubnis, sondern eröffnet ihr ein Ermessen. Ein einmaliger Verstoß wird in der Regel einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis noch nicht begründen.

aber hier kommt auch gleich wieder die Keule....mal sehen, was die Verfassungsbeschwerde bringt....

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....die zuverlässigkeit prüfen können sie doch bis sie schwarz werden oder?

...

"§ 5 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1. die rechtskräftig verurteilt worden sind

a) wegen eines Verbrechens oder

b ) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

b ) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.

a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,

b ) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. Mitglied

a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder

b ) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die

a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder

b ) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder

c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,

5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

..."

Yup,

ist gequirlter Dünnschiß, da das nicht nur auch, sondern erst recht gilt, wenn 'se bei Dir in der Wohnung sind.

  1. Woher sollen denn die (ggf. zusätzlichen) Tatsachen für Abs. 1 Nr. 2. Buchstabe b ) kommen, wenn sie nicht reingelassen werden?
  2. § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG ist eine Vorschrift des WaffG. Wer eine Nachschau nach § 36 ohne Verhütung in seinen Wohnräumen nicht gestattet, handelt entsprechend und nicht entgegen einer Vorschrift der in Abs. 2 Nr. 5 bezogenen Gesetze.

Ich tippe auf einfach irgendwo abgeschrieben und nicht im WaffG nachgelesen. Also das, was zu Recht immer wieder bei der Berichterstattung der Medien bemängelt wird.

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ach Mama, Mama! Ich kann in den von Dir verlinkten Beiträgen und dem vorliegenden überhaupt keinen Widerspruch sehen. Den möchtest Du gern hinein interpretieren, wie Du auch etwas ins Gesetz hinein interpretierst, was darin eben nicht enthalten ist. Langsam bekomme ich das Gefühl, dass Du zwar Gesetzestexte lesen, aber nicht verstehen kannst. In diesem Zusammenhang würde ich gerne mal wissen, ob Du beruflich mit den Rechtswissenschaften zu tun hast oder bist Du etwa ein(e) verkappte® SB'in/SB ?

Harlekin

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"§ 5 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

..........--------........

Yup,

ist gequirlter Dünnschiß, da das nicht nur auch, sondern erst recht gilt, wenn 'se bei Dir in der Wohnung sind.

  1. Woher sollen denn die (ggf. zusätzlichen) Tatsachen für Abs. 1 Nr. 2. Buchstabe b ) kommen, wenn sie nicht reingelassen werden?
  2. § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG ist eine Vorschrift des WaffG. Wer eine Nachschau nach § 36 ohne Verhütung in seinen Wohnräumen nicht gestattet, handelt entsprechend und nicht entgegen einer Vorschrift der in Abs. 2 Nr. 5 bezogenen Gesetze.

Ich tippe auf einfach irgendwo abgeschrieben und nicht im WaffG nachgelesen. Also das, was zu Recht immer wieder bei der Berichterstattung der Medien bemängelt wird.

Auch wenn ich deine Argumente verstehe und nachvollziehen kann:

HIER im realen Leben haben seit -4- (eigentlich 5) Jahren (!!!!!!) sieben LWB wegen genau diesen Möglichkeiten der Behörden juristische Auseinandersetzungen bis zum kot....!

Auch wenn sie im Recht sind- die Zuverlässigkeit wurde erst einmal (Widersprüche werden abgebügelt) angenommen. OBWOHL nachweislich der Akten sogar die Unwahrheit behauptet wurde. Obwohl Strafverfolgungsbehörden klar eine Unzuverlässigkeit verneint haben. Obwohl die Anwälte sich für viel Geld die Finger wundschreiben. Obwohl Teilerfolge erzielt wurden. ES DAUERT AN!! SEIT 2007!!!

Es wird weitergehen - bis zum bitteren Ende. Wann? Das kann/wird noch Jahre dauern. Viel Geld, viel Arbeit und viel Nerven kosten.

Auch, wenn es ums Prinzip geht, JEDER soll sich genau überlegen, was er aus welchen Gründen macht.

Recht haben ist eins - Recht bekommen ist möglich, aber etwas anderes. Die meisten (nicht alle!!) die hier den individuellen Widerstand (wie ich auch) fordern/unterstützen haben leider keine praktischen Erfahrungen mit Behörden die sich erst einmal festgebissen haben und dann offensichtlich nichts anderes zu tun haben (im Gegensatz zum Betroffenen) als sich dieser einen Geschichte zu widmen.

Das man den internen Behördenschriftverkehr als Betroffener nicht zu sehen bekommt vereinfacht die Angelegenheit nicht.

Auch diese Aspekte sollten in eine Lageburteilung einfließen.

Jeder wie er will.

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Darum ist es durchaus sinnvoll, seine(n) SB selbst rechtzeitig pädogogisch wertvoll zu informieren. Da viele, auch viele Behörden, es sich nicht eingestehen mögen, einen Fehler gemacht zu haben, hilft es, dass die SB es wissen, dass sie einen Fehler machten, wenn sie so handelten.

Mein schönstes Beispiel an Unvermögen von Behörden, eigene Fehler einzugestehen, stammt aus der Bankenaufsicht. Hunderte von kleinen Banken ließen sich zwangsfusionieren, bis es einer kleinen Raiba zu bunt wurde und weder funsionierte noch sich einen wirtschaftlich unsinnigen zweiten Vollzeitvorstand leistete. Erst das BVG brachte das BAKred (Heute BAFin) bei, dass ein "nicht nur ehrenamtlicher Geschäftsleiter" wie er von KWG verlangt wird, eben auch eine Teilzeitkraft sein kann.

Aber nur wegen der möglichen Unfähigkeit von Behörden, Gesetze zu lesen und Fehler eingestehen zu können, sperrt sich ja auch niemand gleich selbst weg. Also warum sollten wir uns in einem Gehorsam üben, der noch nicht einmal vorauseilend ist?

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Aus keinem. Daher ja auch meine Aussage, diese Sachen muss jeder vor Ort gemäß seinen Umstzänden entscheiden. Allegemingültigketi für die eine oder andere Maximalforderung lehne ich jedoch aus Erfahrung und Prinzip ab.

Wie du oben lesen kannst, wird auch hier nicht einfach alles geschluckt, ganz im Gegenteil. Es muss nur für den Betroffenen Sinn manchen!

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Hatte die Tage meine Kontrolle. Waren wirklich nette Leute super freundlich. Nummer wurden nicht verglichen die Waren nur am Schrank interessiert. Als Sie meine Schränke dann sahen meinten Sie ach da können Sie ja noch ordentlich kaufen. War wirklich überrascht selten so freundliche Beamte erlebt.

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Hatte die Tage meine Kontrolle. Waren wirklich nette Leute super freundlich. Nummer wurden nicht verglichen die Waren nur am Schrank interessiert. Als Sie meine Schränke dann sahen meinten Sie ach da können Sie ja noch ordentlich kaufen. War wirklich überrascht selten so freundliche Beamte erlebt.

Siehste!

Jetzt stell Dir mal vor, denen hättest Du geflissentlich vor den Koffer gesch*ssen - Wäre doch zum einen Schade gewesen und die Folgen hätten nicht diejenigen tragen müssen, die hier die Revoluzertips geben, sondern Du.

Stattdessen freuen sich die Jungs über Deine "Neukäufe"!

Q.E.D. :rolleyes:

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Siehste!

Jetzt stell Dir mal vor, denen hättest Du geflissentlich vor den Koffer gesch*ssen - Wäre doch zum einen Schade gewesen und die Folgen hätten nicht diejenigen tragen müssen, die hier die Revoluzertips geben, sondern Du.

Stattdessen freuen sich die Jungs über Deine "Neukäufe"!

Q.E.D. :rolleyes:

Obwohl er nun von einigen als Duckmäuser tituliert wird, kann er gut damit leben und wird wohl auch seine neu beantragten Wafen schneller bewilligt bekommen.

Man muß sich halt auch arrangieren können!

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nein und nochmals nein! Der LWB muss nur "die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachweisen" nicht mehr und nicht weniger!

Ich weiß, Du hast dazu eine andere Rechtsauffassung aber durch ständiges Wiederholen wird sie auch nicht richtiger.

Harlekin

Aha - und wenn Du Deine falsche Behauptungen wiederholst ist das okay ? ^_^

Ich würd mich lieber nach dem richten, was im Gesetz steht und die richtigen Wörter fett markieren in einem Satz. Könnte in der Praxis wesentlich angenehmer ausgehen.

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