Zum Inhalt springen

bouffie

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    2.201
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Leistungen von bouffie

Mitglied +2000

Mitglied +2000 (8/12)

6

Reputation in der Community

  1. Lt. den obrigen Link ist da aber der Staatsanwalt scheinbar zu der Wertung gelnagt, dass keine ausreichende Sorgfaltspflichtverletzung vorlag. Auch in Winnenden wäre es ein Unterschied gewesen, wenn der Mörder den Zahlenkode des Sicherheitsschranks geknackt hätte, als die Pistole im unverschlossenen Nachtschränkchen vofinden zu können. Trotzdem ist deswegen Winnenden noch kein klarer Fall.
  2. Nein, sogar gegenübertreten muß, wenn man am Anschein eines Rechtstaats festhalten möchte. Die Alternative stände dann Mussolinis Erfolg gegen die Mafia nur im Erfolg nach.
  3. Wenn auch noch bewiesen werden könnte, dass der Waffenkäufer wußte, wozu die Waffe verwendet werden sollte, dann schon. Ohne den Beweis bliebe es bei fahrlässiger Tötung, wenn man wenigstens noch das mit der Vorhersehbarkeit hinbekäme (stadtbekannter und als solcher auch dem Verkäufer bekannter Gewalttäter so soetwas in die Richtung). Wenn auch das nicht zu beweisen ist, bleibt das Waffenrecht und vielleicht noch Helerei, wenn etwas über die Herkunft der Waffe zu ermitteln ist.
  4. Doch das kann sie. Die besonderen Punkte, die hier die fahrlässigen Tötungen und Körperverletzungen so fraglich machen sind die Herkunft der Munition und die Vorhersehbarkeit. Hätte der Sohn schon einmal ein School Shooting o.ä. versucht und hätte sich neben der Waffe noch eine Schüttpackung mit passender Mun. befunden, dann wäre die Sache klar. Aber so ... Dann wäre halt der Verkäufer vom Schwarzmakt ggf. wegen der fahrlässigen Tötungen und Körperverletzungen zu belangen.
  5. Du könntest Deine Beitragszahl noch weiter in die Höhe treiben, wenn Du uns hier das notwendige Grundlagenwissen beibrächtest. Aber mit so einem "Ihr-könnt-mich-mal"-Post beschleicht mich eher der Verdacht, dass bloß die Diskussion hier nicht in die von Dir erhoffte Richtung läuft.
  6. ... oder man hört nur so wenig, weil sich so wenige trauen und die Mühen auf sich nehmen. Unser Baer42 ist da wohl eher die positive Ausnahme als die Regel.
  7. Es ist keine Vorhersagbarkeit berichtet worden. Falls Du genau weißt, dass die Vorhersagbarkeit bestand, obwohl sie nicht berichtet wurde, dann her damit! Selbst die (reverse) Kausalität ist nicht sauber. Mit einer ungeladenen Pistole kann keiner schießen.
  8. Ja, aus der selben Lebenserfahrung, die auch die Vorhersagbarkeit begründet. Denn fahrlässig handelt immer noch der, dem es bei seinen Handlungen an der verkehrsnotwendigen (Achtung! nicht verkehrsüblichen) Sorgfalt mangelt. Besondere Vorschriften, gegen die verstoßen wurde sind hilfreich bei der Begründung, aber nicht notwendig.
  9. Was aber in Deinem (waffenrechtlich "ungewöhnlichen") Beispiel gegeben war aber in Winnenden fehlt ist die Vorhersehbarkeit. Die Vorhersehbarkeit habe ich oben umgangssprachlicher als "hohe Wahrscheinlichkeit" bezeichnet. Ebenso habe ich nicht Kausalität als die reverse Kausalität (ohne A kein B ) sondern als die umgangssprachliche anfängliche Kausalität (wenn A dann B ) benutzt. Aber selbst die rechtliche Kausalität ist zu bedenken, da die Waffe nicht nachweisbar geladen war. Wir haben in Winnenden also "ohne A vereinigt mit C kein B". Es wird auch bei der Kausalität komplexer. edit: Leerzeichen ergänzt damit B ) und nicht B) erscheint
  10. Das ist aber die strafrechtliche Baustelle. Abgesehen von meinen grundsätzlichen Zweifeln, ob Fahrlässigkeit überhaupt in die Systematik unseres Strafrechts passt, sehe ich hier auch einen massiven Mangel der vom Gesetz geforderten Ursächlichkeit. Die Pistole lag angeblich rechtwidrig aber ungefährlich und harmlos im Nachtschränkchen. Es gibt weder eine Kausalität noch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieses zu Tötungen und Verletzungen von Menschen führt. Wenn den nämlich so wäre, wäre das Problem der weltweiten Überbevölkerung nie entstanden.
  11. OK, schwätze wir da halt in 5 Jahr' noch mal drüber.
  12. In Deine Wohnräume mußt Du doch eh keine Nachschauer lassen und für einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten dürfte es noch mehr als eine simple Nachschau brauchen.
  13. Wenn ich mit einem beliebigen Zeitraum, statt die letzten Zeiträume vergleiche, bekomme ich auch eine Steigerung hin.
  14. Bis zum Urteil bleibt es auch beim Verdacht einer Straftat - das war auch in der DDR so, auch wenn es in bestimmten Fällen nur der Wahrung des Anscheins diente. Aber dass auch Versuche ohne finale Ausführung der Tat, also bereits bei der Vorbereitung, strafbar sein sollen, da stellen sich mir die Nackenhaare auf. ... und dann passt es auch wieder mit dem am Zaun.
  15. Welcher Staaten? Nicht nach den PKS-Zeitreihen, die das BKA auf seiner HP veröffentlicht. Die Fallzahlen der Schweren Körperverletzung sinken nach einer leichten Wiedervereingungsbeule beständig und die leichte vorsätzliche Körperverletzung ist ~ gleich geblieben. Was auffällig steigende Fallzahlen aufweist sind Tötungen auf Verlangen und Abtreibungen (§§ 218 ff. StGB). Nicht gerade typische Tätergruppen für SEK-Einsätze.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.