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IGNORED

Behörde hat sich zur Schrankkontrolle angemeldet


sniper-k98

Empfohlene Beiträge

...

Ich persönlich würde meine Waffe aber immer erst einschließen, bevor ich meine Wohnungstür öffne.

... und andere würden ihre Waffe immer erst durchladen, bevor sie ihre Wohnungstür öffnen.

So unterschiedlich sind halt die Menschen. :closedeyes:

Du kannst die Verwahrung nur dann prüfen, wenn die Waffen auch gerade verwahrt werden. Ist eine handlungfähige, berechtigte Person bei der Nachschau anwesend, dann übt diese den Besitz über die Waffen aus. Die Waffen werden ex-Definition dann nicht verwahrt. Also ist die Verwahrung so nicht zu prüfen. Bestenfalls könnte versucht werden, aus den vorgefundenen Situationen auf eine Verwahrung zu schließen. Aber so ein Schluß ist ein Schluß und kein geprüfter Fakt.

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... , es kann sogar festgestellt werden, dass du keinen Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten begehst.

Nein.

Es könnte nur festgestellt werden, das kein Verstoß festgestellt wurde.

Du denkst zu normal und gesund. Denke mal wie die staatliche Verwaltung oder qualifizierte Juristen!

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Nein.

Es könnte nur festgestellt werden, das kein Verstoß festgestellt wurde.

Da hat er aber recht, und der Einwand mit der Verwahrungskontrolle is auch Topp!

Das ist wie das Experiment mit Schrödingers Katze, wenn man reinschaut hat man es bereits versaut ^^

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Was mich als Aussenstehender interessieren würde, nach welchen Kriterien finden diese Kontrollen statt und vorallem sind diese nachvollziehbar? Muss man besondere oder bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit man kontrolliert wird oder wird das nach dem Zufallprinzip (Lotteriesystem) gemacht? Ich vermute die Behörde legt die Kontrollen so fest, falls gegen einen Waffenbesitzer XY aus welchen Gründen auch immer ein Verdacht vorliegt und dann wird eben kontrolliert. Die Frage ist halt, wie man in das Raster der Verdachtsfälle als LWB fallen kann wenn man nicht gerade etwas derbes falsch gemacht hat bzw. sich nichts vorzuwerfen hat in letzter Zeit einen groben Verstoss gegen ein Gesetz begangen zu haben.

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Was mich als Aussenstehender interessieren würde, nach welchen Kriterien finden diese Kontrollen statt und vorallem sind diese nachvollziehbar?

Das folgende ist meine ganz persönliche Meinung:

Nehmen wir mal Bremen. Da wird so kontrolliert, wie es die besten Pressemeldungen für den Innensenator und erklärten Legalwaffenfeind Ulrich Mäurer bringt.

Will heißen: Einige Erben und Altbesitzer haben die Änderungen im Waffenrecht überhaupt nicht mitgekriegt und daher unbefriedigende Antworten im Fragebogen angegeben. Also schnell diese Leute rauspicken und kontrollieren.

So kommt man natürlich auf die medienwirksame Falschaussage, dass 50 % aller Waffenbesitzer ihre Waffen nicht richtig verwahren.

Jetzt kann Herr Mäurer natürlich vor der Bevölkerung glänzen und ihr vorgaukeln, was er alles für deren Sicherheit getan hat. Sogar sieben pensionierte Polizisten hat er als Kontrolleure reaktiviert.

Während drei Straßen weiter der berüchtigte Clan einer bestimmten Familie mit Migrationshintergrund nach und nach die Kontrolle im organisierten Verbrechen seines Bundeslandes übernimmt. Die sind alle bewaffnet. Aber leider illegal. Und somit nicht so problemlos kontrollierbar wie der ehrbare, gesetzestreue Legalwaffenbesitzer.

Liebes Bremer Innenressort: Ich hoffe doch sehr, Sie lesen hier mit. Sie dürfen gerne meine eingeschränkte Sichtweise dieser Dinge mit einer Gegendarstellung relativieren.

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@ marksman

Mache Dich ruhig nackig, wenn Dir danach ist, aber sei Dir dabei im Klaren, dass DU UND WIR IMMMER DAFÜR AUCH FINANZIELL ZAHLEN.

Selbst wenn Die für die Nachschau selbst kein Gebührenbescheid ins Haus flattert,

dann werden halt woanders die Gebühren und Abgaben erhöht oder

etwas eingespart.

  1. Die Vorbereitung der Nachschau kostet,
  2. die Kontrollettis kosten,
  3. die Fahrten/Wege kosten,
  4. die Dokumentation der Nachschau kostet,
  5. ...

Nachschauen gibt es nicht für umsonst, die kosten richtiges und echtes Geld - unser aller Geld.

Was willst Du gegen dieses Gesetz tun, das uns alle in den Ruin treiben wird?

Es ist beschlossene Sache und Gesetz, dieser Unfug mit den Kontrollen.

Auch ich hoffe, das das BVG regelnd eingreift, aber bis dahin darfst Du gerne den Harten markieren und den SB abweisen.

Das machst Du ein paar Mal und Deine WBK ist Geschichte, auch das ist ja geregelt: Wenn Du Dich wehement weigerst und gar keine Kontrolltermine zuläßt, bist Du wohl nicht mehr Geeignet eine Waffe zu besitzen, so einfach geht das dann, auch wenn Du noch so vehement der Meinung bist, im Recht zu sein.

Das ich es auch für schwachsinnig halte, habe ich eindeutig klar gestellt.

Ich bin jedoch der Meinung wir sollten uns dort wehren, wo es Erfolg verspricht (BVG) und nicht dort, wo es uns nur schadet.

Letztendlich muss das jeder für sich entscheiden.

Ich habe nur zu bedenken gegeben, dass auch der SB nur die Auflagen erfüllt, die ihm per Gesetz verpflichtend gemacht werden!

Ich darf daran erinnern, dass wir diese dämliche Neuregelung nunmal erfahren haben und wir uns an Gesetze halten müssen. Ich rege mich natürlich darüber auf, dass vor allem wohl ich zur Kasse gebeten werden. Aber es ist kein "Nackigmachen", wenn der SB um Einlaß bittet, ich ihn diesen früher oder später gewähren muss und er dann natürlich gem. §36 auch die Seriennummern der eingetragenen Waffen überprüfen darf. Durch den verschlossenen Schrank geht das wohl nicht, oder?!

Wenn jemand anderes betroffen ist, dem eine Kontrolle definitiv ins Haus steht, sind viele Leute gleich dabei ganz schlaue Ratschläge zu geben. "Verweigern! Los Kampf den Kontrollen! Wisch denen eins aus!" - Ich denke mal, diese bellenden Hunde beißen nicht, wenn sie selbst betroffen sind! Dann wird der SB eingelassen und der Schrank wie selbstverständlich geöffnet.

Es ist IMHO Fakt, dass man es sich mit dem SB seines Bezirks nicht verderben sollte. Er will sicherlich auch nicht ins Haus kommen und sich bei dem Wetter durch die Schneeglätte quälen, wo er doch so gemütlich an seinen Schreibtisch sitzen könnte.

SB und LWB sind beide nur Betroffene dieses Unfugs. Es nutzt nichts sich mit der Exekutiven anzulegen, wo das eigentliche Problem doch im BundesRAT zu suchen ist, der Schaufenstergesetze durchwinkt!

Nackig machen, die Lachnummer des Tages, wirklich; Es ist viel mehr das Beste aus einer rottigen Situation herausholen!

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Bei mir ist für den Sprengstoffbereich das Kreisordnungsamt zuständig, somit besteht kein Berührungspunkt zwischen Waffen und Sprengstoff. :rolleyes:

Dann scheint das auch schon wieder unteschiedlich geregelt zu sein. Welchem Kreis gehört denn Deine Gemeinde an? Bei mir ist es der Kreis Steinfurt und dort die Kreispolizeibehörde.

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Auch ich hoffe, das das BVG regelnd eingreift, aber bis dahin darfst Du gerne den Harten markieren und den SB abweisen.

Das machst Du ein paar Mal und Deine WBK ist Geschichte, auch das ist ja geregelt: Wenn Du Dich wehement weigerst und gar keine Kontrolltermine zuläßt, bist Du wohl nicht mehr Geeignet eine Waffe zu besitzen, so einfach geht das dann, auch wenn Du noch so vehement der Meinung bist, im Recht zu sein.

Nein, dass ist nirgends geregelt. Es gab dahingehend Absichtserklärungen im Gesetzgebungsverfahren einiger Politiker. Grundlagen wurden jedoch nicht geschaffen. §36(3) WaffG sichert weiterhin dein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Dies kann nicht einfach ausgehebelt werden.

Aber es ist kein "Nackigmachen", wenn der SB um Einlaß bittet, ich ihn diesen früher oder später gewähren muss und er dann natürlich gem.

Muss man wie gesagt nicht. Die Wohnräume betreffend ist die Angelegenheit in §36(3) WaffG so, dass gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden darf. Die Rechtsgrundlage schränkt also explizit ein.

greetz

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Nein, dass ist nirgends geregelt. Es gab dahingehend Absichtserklärungen im Gesetzgebungsverfahren einiger Politiker. Grundlagen wurden jedoch nicht geschaffen. §36(3) WaffG sichert weiterhin dein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Dies kann nicht einfach ausgehebelt werden.

Muss man wie gesagt nicht. Die Wohnräume betreffend ist die Angelegenheit in §36(3) WaffG so, dass gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden darf. Die Rechtsgrundlage schränkt also explizit ein.

greetz

Ich habe auch direkt mal nachlesen müssen, wie das war:

"Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

Da steht nun aber drin, dass Art.13 des GG insoweit eingeschränkt wird und nicht, dass dieser Artikel ohne Einschränkung weiterhin gilt...

Dann ist der Begriff "Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit" näher zu erläutern. Kann das so ausgelegt werden, dass der Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe AN SICH bereits diese Grundlage erfüllt?

#

Hui! Wenn ich so schlechte Arbeit abgeben würde, wie die Gesetzgeber mit diesen völlig unzureichend formulierten Popularregelungen, dann könnte ich mir das Schiessen dank Hartz4 gar nicht mehr Leisten! :peinlich:

Der SB entscheidet doch darüber, ob Zweifel an der Eignung zum Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen über das genau geregelte Mass hinaus bestehen, meine ich so lernen zu müssen:

WaffG §6, (2):

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

Das mit dem "Begründet" ist so eine Sache... kann man natürlich Einklagen... aber inzwischen schweigen die Waffen in seeliger Ruh?

Wenn jemand sich vehement weigert, dem Besuch einzulassen, kann dies einen übereifrigen (angepissten) SB schon mal dazu verleiten, einen dann ja begründeten Zweifel an der Eignung zu sehen... Ich weiss nicht, was so ein Gutachten dann vom Psychiater kosten wird, aber "billig" ist es wohl eher nicht, oder?

Unser SB soll wohl ganz passabel sein. Wie gesagt: Kaffee, Guten Tag, hier die Waffe, bitteschön und gute Reise.

Doof, wenn nach dieser Aktion eine Rechnung ins Haus flattert, aber da macht natürlich jedes Land, was es für Richtig hält. Wenn ich den Kerl nicht reinlasse, würde keine Rechnung gestellt werden dürfen. Wenn ich ihn einige Male nicht reinlasse, können "begründete" Bedenken aufkeimen und bereits heute wäre gem. §6(2) so einiges an Problemen drin.

Klar: Die Waffen werden nicht eingezogen, aber eine MPU zu machen ist auch nicht angenehm...

Die haben da ein Konstrukt aufgebaut, welches Ungerechtigkeiten bei minimalem Nutzwert maximiert. Eigentlich geht der Nutzen gegen Null... So ein gehonke!

Nebenbei ist dieser blöde Nachweis der sicheren Aufbewahrung nun ja auch eine Bringschuld geworden.

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Wenn ich von einem Keller rede, meine ich einen Keller. Wenn ich Wohnraum sage, meine ich auch Wohnraum. Wir können auch noch über Nebenräume streiten (bei Bedarf).

da gibt es nichts zu streiten! Keller sind Nebenräume der Wohnung und zähle somit zur Privatsphäre und im weitesten Sinn auch zum umfriedeten Besitztum. Kellerräume unterliegen dem gleichen grundgesetzlichem Schutz wie Wohnräume!

Harlekin

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Wenn jemand sich vehement weigert, dem Besuch einzulassen, kann dies einen übereifrigen (angepissten) SB schon mal dazu verleiten, einen dann ja begründeten Zweifel an der Eignung zu sehen... Ich weiss nicht, was so ein Gutachten dann vom Psychiater kosten wird, aber "billig" ist es wohl eher nicht, oder?

au, au, au... da begibst Du Dich jetzt aber vollends aufs Glatteis!

Die anlasslose Kontrolle geschieht auf freiwilliger Basis! Lies das noch mal nach. Auf Grund einer Weigerung, die gesetzlich zugestanden wird, auf eine körperliche/charakterliche Ungeeignetheit zu schließen ist nicht nur starker Tobak sondern ganz einfach falsch.

Harlekin

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Und?Wie wars?

Keine Beanstandungen, wie zu erwarten war.

Meine SB + ein Mitarbeiter vom Ordnungsamt waren da. Da mein Vater auch LWB ist, war er auch anwesend. Schlließlich konnte man so 2 Kontrollen durchführen.

Schrank wurde angeschaut, Mun-Schrank wurde angeschaut. Seriennummer wurden auch abgeglichen. Ich habe keine Probleme mit den Schrank zu öffnen. Ich hatte mir zwar nach $36/39 alles zurechtgelegt, aber wozu der Stress. Die Behörde weiß eh was im Schrank steht. Ich hatte auch keine Lust auf Diskussionen, weil ich auf dem Amt auch immer alles binnen Minuten bekomme. Der letzte Voreintrag dauerte 5 Minuten. (frei dem Motto, wie man in den Wald reinschreit kommt es auch wieder raus). Also warum soll ich Stress machen?

Naja, bei dem Abgleich der Seriennummern wurden bei mir keine Fehler gefunden. Bei meinen Vater war ein Fehler in der Akte der Behörde. Seriennummer in WBK richtig, in Akte falsch. Naja, Behörden sind auch nicht unfehlbar.

Ein Protokoll der Kontrolle gab es auch, mit dem Ergebniss dass alles ok war.

Die Behörde ist seitens den IM angehalten worden, 10% der LWBs in seinem Zuständigkeitsbereich jährlich zu kontrollieren.

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Ich habe auch direkt mal nachlesen müssen, wie das war:

"Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

Da steht nun aber drin, dass Art.13 des GG insoweit eingeschränkt wird und nicht, dass dieser Artikel ohne Einschränkung weiterhin gilt...

Dann ist der Begriff "Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit" näher zu erläutern. Kann das so ausgelegt werden, dass der Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe AN SICH bereits diese Grundlage erfüllt?

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Hui! Wenn ich so schlechte Arbeit abgeben würde, wie die Gesetzgeber mit diesen völlig unzureichend formulierten Popularregelungen, dann könnte ich mir das Schiessen dank Hartz4 gar nicht mehr Leisten! :peinlich:

Richtig gelesen, aber falsch interpretiert.

Wenn Gesetze direkte Einschränkungen von bestimmten Grundrechten anordnen, so müssen diese Grundrechte konkret benannt werden.

Art 19

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Das, was Du als "schlechte Arbeit" bezeichnest, ist die Standardformel für eine Grundrechtseinschränkung, ohne die diese Einschränkung gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 formell unwirksam wäre. Der Grundgesetzgeber will damit sicherstellen, dass die Grundrechtseinschränkung bewusst vorgenommen wird, andernfalls ist sie ohnehin unwirksam.

Gruß´,

Coltfan

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Nur mal als Denkanstoß:

Wie soll der Kontrolleur die richtige Aufbewahrung einer (Beispiel) Glock 17 mit der Seriennummer AU12345 kontrollieren, ohne auf die Seriennummer zu schauen?

Einfach mal drüber nachdenken.

Ganz einfach: Lies DU doch bitte nochmal §36 (1) und (2).

Dann wirst Du feststellen, daß es um die Aufbewahrung von Kurz- und verbotenen Waffen auf der einen Seite sowie Langwaffen auf der anderen Seite und der jeweiligen Munition geht.

Ob das Deine Waffen sind oder nicht interessiert ganz einfach nicht. Du bist dem Kontrolleur lediglich den Nachweis der Aufbewahrung schuldig. Weder der Verbleib Deiner eigenen Waffen noch die Eigentumsverhältnisse der in Deinem Schrank gelagerten Waffen sind in (1) und (2) geregelt. Daher können diese auch nicht kontrolliert werden.

Denn genau für diesen Fall wurde extra §39 geschaffen! Allerdings kann man nicht mal eben schnell eine Kontrolle nach den Maßstäben von §36 über den Inhalt von §39 machen.

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...stell dir vor, es kann sogar festgestellt werden, dass du keinen Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten begehst.

Wie das?

Es kann im besten Falle festgestellt werden, daß alle von Dir angemeldeten Waffen ordnungsgemäß in Deinen Schränken verschlossen waren.

Es ist aber NICHT feststellbar, daß in der Garderobe noch die abgesägte Schrotflinte hängt...

Zumal mausebaer Recht hat: Solange Du als Berechtigter anwesend bist findet eine Aufbewahrung gar nicht statt. Selbst wenn Du die Tür öffnest und drei geladene Revolver im Gürtel stecken hast kann der Kontrolleur Dir keinen Verstoß gegen die Aufbewahrung nachweisen... denn Du tust nichts was nicht erlaubt wäre.

Interessant wird es auch bei allein Lebenden wie mir: Denn in meinem Haushalt gibt es gar keine Nicht-Berechtigten. Ich könnte theoretisch (solange ich zu Hause bin) die Wohnung pflastern mit Waffen und es wäre kein Verstoß! Der würde es erst, wenn ich das Haus verlasse... und dann kommen die Kontrolleure nicht mehr rein.

Es ist nunmal Fakt: Die Nachschau KANN keine neuen Erkenntnisse liefern, zumindest keine die durch Beratung nicht auch abstellbar wären. Denn die meisten Verstöße werden bei Erben und Altbesitzern festgestellt, die einfach nicht mitbekommen haben daß sich das Gesetz geändert hat.

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Wie das?

Es kann im besten Falle festgestellt werden, daß alle von Dir angemeldeten Waffen ordnungsgemäß in Deinen Schränken verschlossen waren.

Es ist aber NICHT feststellbar, daß in der Garderobe noch die abgesägte Schrotflinte hängt...

Zumal mausebaer Recht hat: Solange Du als Berechtigter anwesend bist findet eine Aufbewahrung gar nicht statt. Selbst wenn Du die Tür öffnest und drei geladene Revolver im Gürtel stecken hast kann der Kontrolleur Dir keinen Verstoß gegen die Aufbewahrung nachweisen... denn Du tust nichts was nicht erlaubt wäre.

Interessant wird es auch bei allein Lebenden wie mir: Denn in meinem Haushalt gibt es gar keine Nicht-Berechtigten. Ich könnte theoretisch (solange ich zu Hause bin) die Wohnung pflastern mit Waffen und es wäre kein Verstoß! Der würde es erst, wenn ich das Haus verlasse... und dann kommen die Kontrolleure nicht mehr rein.

Es ist nunmal Fakt: Die Nachschau KANN keine neuen Erkenntnisse liefern, zumindest keine die durch Beratung nicht auch abstellbar wären. Denn die meisten Verstöße werden bei Erben und Altbesitzern festgestellt, die einfach nicht mitbekommen haben daß sich das Gesetz geändert hat.

Und genau da hängt sich die Bildende -Presse ein.

Ein sich wichtig vorkommender Mitarbeiter einer örtlichen dafür zuständigen Behörde, plappert was daher, der Schreiberling läßt vorn und hinten was weg und schon steht in der Presse (Bremen und Sturgard) "50 % der kontrollierten Waffen waren nicht ordnungsgemäß gesichert"

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Noch eine Sache zu den Gebüren.

Irgend jemand hat hir mal einen Link eingestellt zur neuen, in Arbeit befindlichen Verwaltungsvorschrift bez. Waffenrecht.

Dort ist ausdrücklich aufgeführt, daß für die Konrollen keine Gebühren erhoben werden dürfen .

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@ all

dann will ich mal von meiner "unangemaldeten " Kontrolle berichten , wie nick aussagt bin nur unregelmäßig zu Hause an zutreffen.

Beim SB - eintragen Langwaffe Jäger - wurde ich informiert das ich im Raster der zu Kontrollierden stehe und wann eine Kontrolle möglich wäre.

Termin vereinbart - der mir persönliche bekannte Kontrolleur erschien und begehrte die Kontrolle nach § 36 , das bedeutete er überprüfte das VORHANDENSEIN der Aufbewahrungsmöglichkeiten für meine Waffen und Munition - B schrank verankert , A Schrank verankert und Munitionsschrank vorhanden, die Typenschilder überprüft und die 36 er Kontrolle war beendet. Einr Notiz darüber wurde in meiner Akte gemacht. Anschließend die Frage ob ich einer Vergleich der Seriennummern in Akte und WBK mit der Waffe vor Ort zustimme oder zu einen Extratermin mit dem Geraffel auf dem Amt antreten will - denn bei vorhergehenden Kontrollen sind Unregelmässigkeiten aufgefallen- dem Vergleich stimmte ich zu und nach ca. 1 Stunde war diese Kontrolle rum - es gab bei mir keine Fehler in Akte und WBK.

mfg trucker

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Da hätte ich doch gleich mal gefragt, welche Rechtsgrundlage denn das haben soll...

hi heletz

lt. dem § 39 / 3 kann ich zur Zusammenarbeit mit Behörde "gezwungen" werden und warum soll ich, es mir unnötig schwer machen wenn die 39/3 Kontrolle bei mir zu Hause durchgeführt werden konnte( Aktenkundig ).

regards trucker

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Jetzt fang nicht damit auch noch an! Lies leiber mal § 39 Abs. 3 WaffG.

So wie es trucker beschrieben hat hatte ich es bereits mehrfach dargestellt. Damit sind sie auf der rechtlich sicheren Seite.

SELBSTVERSTÄNDLICH kann und darf der Bürger LWB den Abgleich der Waffen und Numern verweigern bei der Nachschau.

Dann bekommt er am nächten Tag die Aufforderung, sich mit allen Waffen am xx um xx Uhr in der Amtsstube des SB einzufinden. Dort wird dann die Kontrolle der Waffennr. und der Unterlagen vorgenommen. Da Telefonate einlaufen und Behördenangehörige mit Fragen den Kopf zur Tür reinstecken dauert die Kontrolle dann 5 Std.

Clever.

Ach ja, einen Freund hat man dann auch gewonnen.

Doppelt Clever.

Uuupps - tucker war schneller. Und hat vernünftig gehandelt

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