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IGNORED

Vereins-WBK


greyman

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Hallo,

für unseren Verein kommt die Tage jetzt die Eintragungsnachricht vom Amtsgericht.

Kann ich damit direkt auch zur zuständigen Behörde weiter und eine Vereins WBK beantragen?

Alle drei Vorstandsmitglieder sind WBK inhaber. Lagerung soll bei den Vorstanden erfolgen.

Verband ist DSU.

Und ja, der Verein hat eine Vereinsmitgliedschaft bei FvLW.

Was brauche ich für Unterlagen für die Behörde?

Will die lieber erst garnicht fragen, was die haben wollen sondern schon mit fertigen Unterlagen auftauchen.

Gruß,

Alex

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Hallo,

für unseren Verein kommt die Tage jetzt die Eintragungsnachricht vom Amtsgericht.

Kann ich damit direkt auch zur zuständigen Behörde weiter und eine Vereins WBK beantragen?

Bei uns lief das so: Bedürfnisantrag beim Verband für eine Vereinswaffe beantragen. Wichtig ist der Hinweis VEREINSWAFFE/N. Nach der Bedürfnisbescheinigung mit einem Antrag zum Ordnungsamt schicken. Auf dieser WBK werden max. 3 Berechtigte eingetragen, die diese Waffen auch bei sich zu Hause lagern können. Mehr als drei werden nicht eingetragen. Eine Gelbe WBK gibt es für Vereine bei uns nicht. Ansonsten relativ Problemlos. Das OA muss nur einen Hauptverantwortlichen in seinen Unterlagen haben.

Ich komme aus Hessen.

Vielleicht hilft die Info

Gruss

Ballwanz

Bearbeitet von ballwanz
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Bis 2003 üblich. Heute für neue Vereins-WBKs nicht mehr dem WaffG entsprechend. § 10 Abs. 2 S. 2 ff.

Carcano

Ist eine Kann- Vorschrift. Muß also nicht auf einen Verein ausgestellt werden. Die Behörde kann auch anders handeln.

Anmerkung: meine Vereins WBK ist von 2001. Ist also noch auf eine Person ausgestellt.

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  • 7 Jahre später...

8.1.2 Voraussetzung für die Erteilung einer Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ist der Nachweis eines Bedürfnisses nach § 8. Ein Bedürfnis ist grundsätzlich für solche Waffen anzuerkennen, die der Verein zur Ausstattung des Mitgliederkreises benötigt, der sich noch in der Übungs-/Probephase nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 befindet und aus diesem Grund (noch) keine eigenen waffenrechtlichen Erlaubnisse/ Waffen erhalten kann. Ferner kann die im Rahmen des Leistungssports erforderliche Ausstattung von Leistungsschützen berücksichtigt werden. Ein Reservekontingent für Mitglieder, Neumitglieder und ein Grundbestand für Waffen, die für Öffentlichkeitsveranstaltungen vorgesehen sind, kann vom Verein angeschafft werden. Ansonsten dürfen Nicht-Mitglieder in die Bedarfsanalyse nicht einbezogen werden.

 

Die Zahl der einem Verein zuzubilligenden Vereinswaffen bemisst sich nach den Regelungen in der Satzung und der Zahl der in der Übungs-/Probephase befindlichen Mitglieder des Vereins und der vom Verein in diesem Zusammenhang konkret nutzbaren Schießstättenkapazitäten (verfügbare Bahnen, Häufigkeit der Nutzung etc.). Unter Beachtung dieser Parameter wird dem Verein ein Waffenkontingent zugestanden, welches bei umfassender Nutzung aller in diesem enthaltenen Vereinswaffen einen nach objektiven Maßstäben effektiven Schießbetrieb in diesem Bereich ermöglicht. Bei der Festlegung der Anzahl der Vereinswaffen soll das ggf. längerfristige personenbezogene Überlassen einzelner Waffen an (Neu-)Mitglieder nicht berücksichtigt werden.

 

Bei der Festlegung der konkreten Zusammensetzung dieses Kontingentes sollte neben den allgemeinen Vorgaben (Zulässigkeit nach der Sportordnung) auch das Interesse des Vereins und der (Neu-)Mitglieder an den Möglichkeiten zur Nutzung einer bestimmten Bandbreite an Waffen berücksichtigt werden. Das Bedürfnis darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden, als dass es alle nach der Sportordnung zugelassenen Waffen oder Disziplinen komplett abdecken würde. Die Zusammensetzung des Kontingentes sollte sich auf eine Auswahl von bei den vom Verein geschossenen Disziplinen möglichst breit einsetzbaren Waffen konzentrieren.

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  • 4 Jahre später...
Am 26.1.2018 um 13:45 schrieb Gerry:

8.1.2 Voraussetzung für die Erteilung einer Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ist der Nachweis eines Bedürfnisses nach § 8.

Hallo

 

ich weiß, ziemlich alt, aber trotzdem noch aktuell.

Verein, ca 20 Mitglieder, besteht seit zwei Jahren. Leider, durch den Killervirus verzögert sich das Bedürfnis für die Mitglieder.

Jetzt wird meine Ruger 10/22 mit 25er Magazine gerne und häufig benutzt. 

Ich möchte jetzt 1 besser 2 Ruger auf Vereins WBK kaufen. Evtl. noch 2 bis e 9mm Pistolen.

Geht das unkompliziert? Und wie ist die Argumentation? 

Natürlich werde ich kein Wort davon erwähnen, dass die Ruger Spaß macht. Obwohl sie Spaß macht. Vor allem in Verbindung mit den 25er mags.

 

Steven

 

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Hallo Stefan, das geht solange unkompliziert, wie du deinem Sachbearbeiter glaubhaft machen kannst, dass ihr die Waffen braucht, weil ihr

1. die Möglichkeit einer Nutzung habt

2. zu viele Mitglieder ohne KK-Selbstlader / 9mm Pistolen habt

und

3. immer so viele Leute zum Training kommen, dass eine Waffe zu wenig ist.

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Am 5.3.2022 um 20:21 schrieb pulvernase:

... und die 25er Mags natürlich nur von Jägern benutzt werden, weil die sportlich nämlich tabu sind - auch bei KK. 😉

Na da würde mich aber doch sehr die Quelle interessieren. 

Ernsthaft!

Bisher ist mir nicht bekannt, dass die Begrenzung auch für Randfeuerpatronen-Mags gilt...

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Am 5.3.2022 um 19:40 schrieb SDASS_Nico:

das geht solange unkompliziert, wie du deinem Sachbearbeiter glaubhaft machen kannst, dass ihr die Waffen braucht

Vor dem Sachbearbeiter steht erstmal der Verband ... ist geklärt, das Ihr die Bedürfnisse bekommt?

 

Habt Ihr denn schon eine Vereins WBK? Wenn ja, dann sollte es dem SB doch egal sein solange die Bedürfnisse vorliegen.

Wenn nein, stellt sich die Frage nach berechtigten Personen, Aufbewahrung etc.

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OK, jetzt wird es spannend. Unsere Behörde verlangt bei Eintrag in Vereins WBK eine Verbandsbescheinigung (und das ist aus verschiedenen Gründen gerade nicht so einfach).

Wie gehe ich da jetzt weiter vor? Der Rest ist kein Thema, weil bereits Vereins WBK vorhanden und Lagerung von der Behörde für die bestehenden LW & KW abgenommen ist.

 

 

 

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Verband ist ein BDS Landesverband. Der Sachbearbeiter sagt, das "nur" der Verband beurteilen kann ob ein Bedürfnis für Schießsport, Wettkämpfe, geeignet nach Sportordnung etc vorliegt.

Er meint, wenn er es beurteil muss, dann ist die Antwort NEIN. Wenn aber vom Verband eine Bescheinigung vorliegt, dann wird er diese akzeptieren.

Also ist das Fragen nach Rechtsgrundlage hinfällig. Der SB muss seine Entscheidung ja nicht begründen.

 

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