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IGNORED

Verfassungsbeschwerde


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Wenn es Sinn macht, wäre die FvLW e.V. als Treuhänder für eingehende Geldspenden wieder mit im Boot. Ebenfalls wäre eine finazielle Beteiligung im Rahmen der Möglichkeiten Thema eines Vorstandsgesprächs/Beschlusses.

Allerdings möchte ich folgendes zu bedenken geben:

Manfred

Hallo Manfred,

Ich find's prima, dass ihr trotz deiner Bedenken, die , wenn man das Anwaltschreiben liest, mehr als begründet sind, weiter im Boot wärt.

Ebenso wäre Hexoplast wieder als Beschwerdeführer dabei. Wie sieht es mit den anderen Beschwerdeführern aus? Wären die auch wieder dabei?

Gruß Jürgen

Geschrieben (bearbeitet)

Zitat:§ 24

Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts verworfen werden. Der Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist.

Mir/Uns wurde/n keine Bedenken mitgeteilt. Ich/Wir haben deshalb willig gespendet.

Also will ich/wir jetzt eine Begründung des Gerichts sehen.

Oder ... gab es etwa doch Bedenken und man hat sie uns einfach verschwiegen oder vergessen mitzuteilen ?

Bearbeitet von Mike57
Geschrieben (bearbeitet)
Mir/Uns wurde/n keine Bedenken mitgeteilt.

Lies diesen Thread noch mal von Anfang an...

Im Übrigen siehe § 93d BVerfGG als gegenüber dem zitierten § 24 BVerfGG vorgehende Vorschrift.

Du wirst deine Begründung nicht bekommen.Edt. Abertausenden anderen Beschwerdeführern geht es ebenso.

Wird dieser Thread nun endgültig einen verschwörerisch-paranoiden Verlauf nehmen? Wettet irgendwer dagegen? :-)Edt.

Bearbeitet von Gloeckner
Geschrieben
Oder ... gab es etwa doch Bedenken und man hat sie uns einfach verschwiegen oder vergessen mitzuteilen ?

Hallo,

als Beschwerdeführer Nr. 1 auf dem Schreiben des Bundesverfassungsgerichtes habe ich dieses vorliegen.

Neben der Darstellung der Kläger // Klägervertreter, Klagegrund, Nennung 2.Kammer und deren Richter steht auf der zweiten Seite:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gerhard ---- Hermanns ---- Müller

Weiterführende Aussagen sind nicht enthalten.

FG, Reiner Assmann

Vizepräsident der FvLW

***(mit Ablauf der Rechtskraft des Urteils AG Frankfurt)

Geschrieben (bearbeitet)
du sprichst hier nicht für uns mich. Wenn du also etwas sagst, dann rede bitte nicht im Plural!

Kleine Korrektur, du sprichst auch nicht für mich; also halte dich doch bitte an dem, was du selber geschrieben hast.

Ich hätte auch ganz gerne die Begründung.

Bearbeitet von schuster
Geschrieben
Ich hätte auch ganz gerne die Begründung.

Die hätten wir alle ganz gerne. Aber die Praxis der oft unbegründeten Nichtannahmebeschlüsse ist schon seit Jahrzehnten ein Ärgernis, und das Phänomen ist auch völlig unabhängig vom Renommée der Kanzlei oder von der Sorgfalt der Verfassungsbeschwerde.

Rüdiger Zuck (mein früherer Chef; ja, ich war auch mal in Stuttgart) hatte schon vor 15 Jahren über das "weiße Blatt Papier" geschimpft, in einer NJW-Glosse. Sogar ihm widerfuhr das regelmäßig.

Carcano

Geschrieben

Ob es denn den beiden Verfassungsbeschwerden des AAW und von Graefe genauso ergangen ist?

Das werden wir dann wohl nie erfahren.

Geschrieben
Aber die Praxis der oft unbegründeten Nichtannahmebeschlüsse ist schon seit Jahrzehnten ein Ärgernis, und das Phänomen ist auch völlig unabhängig vom Renommée der Kanzlei oder von der Sorgfalt der Verfassungsbeschwerde.

Es gab da mal ein Bericht im Fernsehen und bei aller Vorsicht, die man heutzutage bzgl. solcher Berichte und deren Qualität nun mal haben muss, war dort zu sehen/hören, dass mittlerweile viele Ablehnungsbeschlüsse am Verfassungsgericht von Praktikanten vorbereitet werden. Es heißt zwar immer, dass ja zum Schluss noch die Richter drüber schauen, aber da kann sich auch jeder vorstellen, wie sowas laufen kann.

bye knight

Geschrieben
...dass mittlerweile viele Ablehnungsbeschlüsse am Verfassungsgericht von Praktikanten vorbereitet werden. Es heißt zwar immer, dass ja zum Schluss noch die Richter drüber schauen, aber da kann sich auch jeder vorstellen, wie sowas laufen kann.

Das dürften dann aber Referendare sein. Die schreiben die Urteile ja auch sehr häufig an "normalen" Gerichten. Deren fachliches Wissen ist in der Regel (weil so kurz nach dem Examen) nicht zu unterschätzen. Aber Referendare am BVerfG?

Geschrieben (bearbeitet)

Sorry habe einen beschissene InteRneTvERbindung :o , stelle fest

a. Positive Antwort auf meinen Post von Schuster DANKE dafür :eclipsee_gold_cup:

b. Danke an Carcano für die Antwort :00000733:

Bearbeitet von TG
stänkern kannst du woanders ;-)
Geschrieben
Ich bin über den Ausgang nicht verwundert, auch wenn ja bischen Grund zur Hoffnung bestand. Aber auf europäischer

Ebene wird gar nichts gehen. Wer hat denn die Sache mit dem zentralen Waffenregister ins Rollen gebracht, und warum?

Sorry, aber das sind ein paar voreilige Schlüsse.

Das EU-Waffenregister könnte gem. EU durchaus etwas "dezentraler" gestaltet sein. Es sind eher übereifrige deutsche Politiker, die aus den EU-Vorgaben eine "Maximallösung" machen. Das gilt auch für viele andere WaffG-Bereiche. Das EU-Waffengesetz ließe z.B. Waffenscheine für unbescholtene Bürger (zum Waffentragen) durchaus zu. Bis vor kurzem wäre auch der völlig unregistrierte Flintenerwerb (BDF) und der Erwerb vieler Langwaffen ohne vorherige Genehmigung (nur Registrierung) möglich gewesen. D hat schon immer weit über die EU-Vorgaben hinaus reglementiert!

Zur EU und dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung

Dieses Grundrecht ist keine deutsche Eigenart, die 1848 in der Paulskirchenverfassung erstmals für Deutsche festgeschrieben wurde, sondern dieses Grundrecht gibt es in anderen EU-Ländern (z.B. Belgien) schon deutlich länger.

Bekanntlich haben wir ja nun einen EU-Vertrag.

Darin bekennt sich die EU in Art. 6 ausdrücklich zur europ. Charta der Menschenrechte und zur Europäischen Menschenrechtskonvention:

Beide Vertrags-/Gesetzeswerke kennen das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ebenfalls als Grundrecht an. In beiden Vertragswerken darf dieses Recht NUR durch gesetzliche Maßnahmen und NUR wenn diese entweder "erforderlich" und "verhältnismäßig" (Charta Art. 7 i.V.m. Art. 52) oder "notwendig" (EMRK Art. 8) für die öffentliche Sicherheit etc. sind, eingeschränkt werden.

Also: Wenn die anlasslosen und unangekündigten Hauskontrollbesuche nach EU-Recht verhältnismäßig, erforderlich und notwendig (alles weit höhere Hürden als nur "geeignet") sein müssen, dann würde ich diese WaffG-Passage und dieses BVerfG-Entscheidung dazu sehr wohl in Straßburg prüfen lassen!

Ich wäre hierzu gerne bereit vorneweg 100 EUR und bei Bedarf auch mehr zu spenden.

Wenn die Antragsteller und das. FvLW dazu offenbar bereit sind, würde mich das riesig freuen. Uns bleiben 6 Monate nach dem BVerfG-Urteil Zeit, Klage in Straßburg einzureichen.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

Sehr interessanter Beitrag von Schwarzwälder!

Mal anders gedacht: Wenn wir nach Straßburg gehen und dort verlieren (also Grundrechtseingriff angeblich gerechtfertigt), was würde sich für uns verschlechtern?

Wir hätten immer noch den gleichen Stand wie heute, nun aber "zementiert".

- Die Verwaltung müsste immer noch rechtfertigen, warum sie in unsere Wohnung wollen "zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit" (danke Mausebär für deinen unermüdlichen Aufklärungseinsatz).

- Wir hätten immer noch das Problem der evtl. Aberkennung der Zuverlässigkeit bei wiederholter unbegründeter Ablehnung der Wohnungsbetretung (da würde ich aber mal ganz schnell begründen...) *)

Fazit: Ich wäre mit weitern 50 Euro dabei. Lieber jetzt in Straßburg scheitern als in 5 Jahren Verwaltungsgerichtsweg das Gleiche zu erleiden (dann mit der Gefahr ungünstiger Formulierungen für die Verwaltungspraxis).

*) Zitat WaffVwV

Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der

Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos.

Geschrieben
Mal anders gedacht: Wenn wir nach Straßburg gehen und dort verlieren (also Grundrechtseingriff angeblich gerechtfertigt),...

Wenn eine Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde, bedeutet es nicht regelmäßig im Umkehrschluss, dass der Eingriff rechtmäßig ist! Auch der EGMR könnte z.B. wegen Unzulässigkeit ablehnen.

Geschrieben
(...) diese WaffG-Passage und dieses BVerfG-Entscheidung dazu sehr wohl in Straßburg prüfen lassen!

Schont eure Ressourcen, finanziell wie mental, lieber für die Zeit nach der nächsten Bundestagswahl oder aber nach dem nächsten Amoklauf.

Die Anforderungen des EGMR an die Unmittelbarkeit der rechtlichen Beschwer sind nicht geringer als die Hürden die das BVerfG im Rahmen der Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde aufstellt.

Man könnte das alles gewiss ausführlich in einem Rechtsgutachten prüfen lassen.

Bei jedem Gutachten gilt indes stets der eherne Grundsatz "Wes Brot ich ess, des Lied ich sing"...

Geschrieben
Auch der EGMR könnte z.B. wegen Unzulässigkeit ablehnen.

Er könnte die Beschwerde aber auch annehmen.

Ein Prozeßrisiko besteht ja immer. Jetzt muß man sich halt in Ruhe (!) überlegen, ob man weiter macht oder eben nicht. Ich denke, da wäre auch wichtig zu wissen, ob weiter gespendet wird oder die potentiellen Geldgeber die Flinte ins Vollkorn werfen.

Geschrieben
Ich wäre hierzu gerne bereit vorneweg 100 EUR und bei Bedarf auch mehr zu spenden.

Wenn die Antragsteller und das. FvLW dazu offenbar bereit sind, würde mich das riesig freuen. Uns bleiben 6 Monate nach dem BVerfG-Urteil Zeit, Klage in Straßburg einzureichen.

Grüße

Schwarzwälder

@ Schwarzwälder,

toller Beitrag von dir, der wieder hoffen läßt.

Meinen Einsatz von 100€ und bei Bedarf auch mehr, pinne ich hier ebenfalls mit an.

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