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IGNORED

Vereinsaustritt / Meldung Behörde?


Micha176

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Mmmh... was genau verbietet Dir nochmal das Melden ALLER ausgetretenen Mitglieder?

In einem mir bekannten Sportverein (nichts mit schiessen) werden in der jährlichen Vereinszeitung alle Neumitglieder und alle Ausgetretenen namentlich genannt, die Vereinszeitung ist auf der Homepage für jedermann einsehbar.

Wenn das nun ein Schützenverein ist und der SB Abonnent der Vereinszeitung ist :ninja:

Namentlich, mit Adresse + der Ausage das derjenige Inhaber einer WBK ist ?

Lt. Datenschutzgesetzt darf ich Persönliche Daten nur nach Einwilligung weitergeben, die ich defakto nicht habe, tu ich's trotzdem konnte mich derjenige Verklagen.

Es geht nur um die Frage wie kommt der Schützenverein rechtlich aus der "Klemme" wenn ein Exmitglied die WBK verschweigt und ich das Mitglied deshalb nicht der Behörde als ausgetreten melde, die Behörde auf einem anderen weg aber feststellt das er doch hat und den Verein dann wegen unterlassen der Meldeplicht belangt.

oder ich einen NichtWBKler melde und der mich rechtlich wegen unberechtigter weitergabe der Daten belangt.

:s75:

T.

Geschrieben

Und wie kommst Du darauf, dass das Datenschutzgesetz für Vereine gilt?

Ich hab vorhin mal gegoogelt und die Ergebnisse ins Forum gestellt.

Landesdatenschutzgesetz: gilt nur für öffentliche Stellen (des Landes)

Bundesdatenschutzgesetz: gilt für offentliche Stellen des Bundes UND für nicht-öffentliche Stellen (Firmen, Personen, Vereine...) aber NUR, wenn diese die Daten kommerziell nutzen.

So steht es weiter oben in meinem Posting, mit Quelle.

Lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

Geschrieben
Genau dieses Problem wollte ich damit ansprechen. ;)
:icon14:

Hui, hier geht ja so richtig die Lucy ab !

……….

Ach Du nennst Dich Lucy :D
……

sondern die Vereine an die Behörde. Die Behörde markiert dann alle WBK-Inhaber und sendet die Liste wieder zurück. ……….

Darf die Behörde solche Angaben weitergeben?

............

2. ich hör immer "die Behörde" (singular). Bei manchen Vereinen können das gut und gerne mal 5 oder 10 Behörden sein, denen man die Listen schickt. Und da man als Verein nicht unbedingt die Erstwohnsitze kennt, ist die Sache auch nicht narrensicher.

Genau dieses Problem habe ich weiter vorne auch schon angesprochen.
…………..

Also eine bessere Umsetzung, die für beide Seiten praktikabel und absolut sicher ist, als diese fällt mir wirklich nicht ein...

:icon14: das ist vielleicht von den schlechten die beste Lösung?
Sehr ironisch, aber zutreffend.
………

In einem mir bekannten Sportverein (nichts mit schiessen) werden in der jährlichen Vereinszeitung alle Neumitglieder und alle Ausgetretenen namentlich genannt, die Vereinszeitung ist auf der Homepage für jedermann einsehbar……

So mit der ganzen Adresse und so? Halte ich für sehr bedenklich.
………

Es geht nur um die Frage wie kommt der Schützenverein rechtlich aus der "Klemme" wenn ein Exmitglied die WBK verschweigt und ich das Mitglied deshalb nicht der Behörde als ausgetreten melde, die Behörde auf einem anderen weg aber feststellt das er doch hat und den Verein dann wegen unterlassen der Meldeplicht belangt.

oder ich einen NichtWBKler melde und der mich rechtlich wegen unberechtigter weitergabe der Daten belangt.

………

das ist das Problem an dem wir nun schon 78 Beiträge lang herum laborieren? Vielen Dank an den Gesetzgeber.

Und wie kommst Du darauf, dass das Datenschutzgesetz für Vereine gilt?

Ich hab vorhin mal gegoogelt und die Ergebnisse ins Forum gestellt.

Landesdatenschutzgesetz: gilt nur für öffentliche Stellen (des Landes)

Bundesdatenschutzgesetz: gilt für offentliche Stellen des Bundes UND für nicht-öffentliche Stellen (Firmen, Personen, Vereine...) aber NUR, wenn diese die Daten kommerziell nutzen.

So steht es weiter oben in meinem Posting, mit Quelle.

Lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

Wenn das Datenschutzgesetz für Vereine nicht gültig ist, haben wir dann noch ein Problem?

Geschrieben

Bevor wir uns hier jetzt wieder in irgendwelchen juristischen Spitzfindigkeiten verstricken, würde ich den Blick der User ganz gerne mal auf etwas viel Wichtigeres lenken:

Nämlich wie schädlich diese Praxis für das Image des Schiesssports insgesamt ist.

Erst vor ein paar Tagen hat wieder ein bekannter Waffenhersteller seinen Rückzug aus dem zivil- Sportwaffenbereich angekündigt, weil der Umsatz in diesem Bereicht um über 50% zurückgegangen ist.

Diese Horrormeldung reiht sich nahtlos in die vielen anderen Meldungen letzten Jahre ein.

Merkt ihr eigentlich nicht, das wir inzwischen mit unserem Sport auf eine existenzbedrohende Kriese zusteuern? Und das dämliche Waffengesetz ist neben der schlechten Konjunktur und Arbeitsplatzangst ein Hauptgrund dafür. WER will sich denn als unbescholtener Bürger noch ein solch stressiges und teures Hobby zulegen? Kein vernünftiger Mensch wird sein Geld noch in eine teure Sportausrüstung investieren, wenn er sich der Gefahr ausgesetzt sieht, dass er alles entschädigungslos abgeben muss, sobald er sein "Bedürfnis" nicht mehr nachweisen kann.

Wenn das so weiter geht, dann haben wir bald ganz andere Probleme!

Denkt mal drüber nach

Geschrieben

Und wie kommst Du darauf, dass das Datenschutzgesetz für Vereine gilt?

Ich hab vorhin mal gegoogelt und die Ergebnisse ins Forum gestellt....

Lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

Da muss ich dich leider eines besseren belehren,

denn lt. Version unserer allseits geliebten Obrigkeit (seit 2001)

http://bundesrecht.juris.de/bdsg_1990/BJNR...E001302301.html

gilt das Bundesdatenschutzgesetz für nicht-öffentliche Stellen immer dann, wenn Daten aus automatisierten oder nichtautomatisierten Dateien für nichtprivate Zwecke erhoben oder verarbeitet werden (lässt sich nicht kopieren, darum bitte selsbt dem Link folgen - §1 Abs. 2 Punkt 3.)

Du hast wahrscheinlich noch die Version aus dem Jahr des Herrn 1997 zitiert.

Edit:

Hier ist eine Synopse, d.h. ein Vergleich zwischen alter und neuer Version:

http://www.bfd.bund.de/information/BDSG_syn.pdf

und das Gesetz in der heute gültigen Fassung als pdf:

http://www.bfd.bund.de/information/BDSG.pdf

Geschrieben
...wenn er sich der Gefahr ausgesetzt sieht, dass er alles entschädigungslos abgeben muss, sobald er sein "Bedürfnis" nicht mehr nachweisen kann.
Woher haste denn DEN Unsinn?

Auch bei Wegfall des Bedürfnisses besteht zunächst einmal Bestandsschutz. Letztlich bleibt es eine Ermessensentscheidung der zuständigen Erlaubnisbehörde (gegen die man den Rechtsweg beschreiten kann!) und erst wenn diese nach gründlicher Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein öffentliches Sicherheitsinteresse dem Verbleib der Waffen beim vormaligen Erlaubnisinhaber entgegensteht, kann die Erlaubnisbehörde die erteilte Erlaubnis widerrufen. Dies geschieht dann mit der Auflage, die im Besitz des vormaligen Erlaubnisinhabers befindlichen Waffen innerhalb einer angemessenen Frist an einen Berechtigten zu überlassen. Der einzige mir bekannte Fall hing mit dem Verlust der Zuverlässigkeit zusammen (Drogenkriminalität). Der Betroffene hatte 2 Jahre Zeit seinen Krempel zu verkaufen und bei einem solchen Zeitansatz ist auch gewährleistet, das Sportwaffen zu einem angemessenen Preis veräussert werden können.

CM

Geschrieben

Glaub ich Dir sogar. :D

Schützenverein Musterstadt hat 5 Mitglieder. Mitglied A, B, und C haben beim Verein eine Musterstädter Adresse angegeben, Mitglieder E und F leben in Musterhausen.

Der Schützenverein sendet nun je eine Mitgliederliste an die Behörden in Musterstadt und Musterhausen. Die schauen nach, ob sie eine Waffenakte über die Mitglieder haben.

Die Behörde in Musterstadt findet keine Akten über B und C. B hat tatsächlich keine WBK, C ist nicht in Musterstadt gemeldet. Die Behörde berichtet dies an den Verein, der nun C anschreiben muss, wo er denn gemeldet sei.

Nun das gleiche Spiel mit der anderen Behörde in Musterhausen.

Und dann mal auf einen Verein anwenden, der 150 Mitglieder aus 8 verschiedneen Landkreisen hat, von denen jedoch nur 2 austreten.

Ein gigantischer Arbeitsaufwand... sowas kann sich nur ein Beamter ausdenken :021:

Quatsch, niemand muss hier doch jemanden anschreiben, wie kommst Du denn darauf ? :confused: Die Mitgliedsliste wird einfach mit den Bestandsdaten verglichen und fertig ist der Knopf. Also hier werden Probleme reininterpretiert, die es in der Praxis gar nicht gibt... <_<

Geschrieben

Quatsch, niemand muss hier doch jemanden anschreiben, wie kommst Du denn darauf ? :confused: Die Mitgliedsliste wird einfach mit den Bestandsdaten verglichen und fertig ist der Knopf. Also hier werden Probleme reininterpretiert, die es in der Praxis gar nicht gibt... <_<

Aha, erst übermittelt also ein Verein seine Mitgliedsliste an eine Behörde, dann teilt die Behörde dem Verein mit, welche Mitglieder eine WBK besitzen. Das alles hat natürlich eine Rechtsgrundlage und findet mit dem Segen des Datanschutzes statt.

Geschrieben

Woher haste denn DEN Unsinn?

Auch bei Wegfall des Bedürfnisses besteht zunächst einmal Bestandsschutz.

Äh, sorry...weist du eigentlich wovon wir hier Reden? Bestandsschutz hat absolut nichts mit Bedürfnis- und Widerrufsgründen von waffenrechtlichen Elaubnissen zu tun. Bestandsschutz heisst: Der Gesetzgeber garantiert das eine Regelung oder eine Genehmigung auch nach einer Gesetzesänderung noch für eine angemessene Zeit gültig bleibt. (z.b. das dein Führerschein, den du vor zwanzig Jahren gemacht hast, auch weiterhin im gleichen Umfang gültig bleibt, wie damals)

Letztlich bleibt es eine Ermessensentscheidung der zuständigen Erlaubnisbehörde (gegen die man den Rechtsweg beschreiten kann!)

Okay, dann sag den Leuten aber auch, dass dies im Endeffekt reine Glückssache ist und das ein Widerrufsverfahren ohne Rechtsschutz ne ziemlich teure Sache sein kann, ohne Gewähr auf Erfolg. Allein der Widerspruch bei der zuständigen Behörde kostet an Verwaltungsgebühren Pro WBK bis zu 150 Euro, wenn dieser Widerspruch auch von der Bezirksregierung zurückgewiesen wir kommen nochmal bis zu 300 Euro pro WBK dazu - ERST dann wird überhaupt der Rechtsweg offen!

Dann kann man den Leuten ohne handfestes weiterbestehendes Bedürfnis besser gleich nahelegen, dass sie die WBK noch vor dem Widerrufsbescheid der Behörde besser freiwillig zurückgeben, dann sparen sie wenigstens die Kosten für den Widerruf!

Dies geschieht dann mit der Auflage, die im Besitz des vormaligen Erlaubnisinhabers befindlichen Waffen innerhalb einer angemessenen Frist an einen Berechtigten zu überlassen. Der einzige mir bekannte Fall hing mit dem Verlust der Zuverlässigkeit zusammen (Drogenkriminalität). Der Betroffene hatte 2 Jahre Zeit seinen Krempel zu verkaufen und bei einem solchen Zeitansatz ist auch gewährleistet, das Sportwaffen zu einem angemessenen Preis veräussert werden können.

Hört sich ja echt fair an...?? (...ein Drogenkrimineller der seine Waffen noch 2 Jahre behaltgen durfte?...ich schätze mal eher er hat durch das Klageverfahren auf 2 Jahre hinausgezögert...und dann das Verfahren verloren...? Wird ziemlich teuer! Das Geld für den Verkauf der Waffen kann er dann gleich an seinem Anwalt und an die Staatskasse überweisen!

Fakt ist: Ohne (kostenpflichtigen) Widerspruch hast du nach dem Behördenbescheid über den Widerruf der WBK noch 14 Tage Zeit, die Waffen zu verkaufen oder einem Berechtigten zu überlassen. Und keine 2 Jahre!

Der entstehende Schaden (zb. wertverlust durch Notverkauf etc) ist dann dein Problem.

Das ist Enteignung der perfidesten Art! (selbst die Briten und die Australier wurden für ihre abgegebenen Waffen wenigstens noch staatlich entschädigt)

Geschrieben

[quote name='Sachbearbei

Hast Du einen besseren Vorschlag, wie man das ganze praktikabel und sicher umsetzen soll ? :)

Einfach das Risiko eingehen mal einen Austritt eines Nicht-WBK-Besitzers zu melden.

Karl

Geschrieben

Jetzt reicht's aber mal wirklich!

Du kannst den Vereinen sicher einen Tipp geben, wie sie das anstellen sollen, nur die WBK-Inhaber zu melden.

.........

DU bist GANZ SICHER einer dieser fleissigen und schlauen Vorstände und erklärst uns jetzt, wie Du es machst. Stimmt's?

ICH WARTE.

@Wahrsager:

Damit du nicht noch schwarz wirst: :D

Wie wahr! Ja, ich bin einer der erwähnten fleissigen Mitglieder.

Bei den meisten Vereinen die dem BDS, BDMP, DSU etc. angeschlossen sind, dürfte die jeweilige Mitgliederzahl recht übersichtlich sein und alle treffen sich i. d. R. zum schiessen und haben Waffen.

Hierbei eine gewisse Datei zu führen dürfte selbst für den faulsten Kollegen kein Problem darstellen.

Verbleiben die grösseren Vereine, gerade auch die dem DSB angeschlossenen z. B. sogenannten Bürgerschützenvereine.

In diesem Fall nehmen wir mal ein bereits erwähntes Beispiel auf.

Einmal jährlich findet in den Vereinen die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung statt.

Dazu kann bereits schon bei der Einladung ohne Mehraufwand die Thematik angesprochen werden. Dies bitte so, das auch alle vestehen um was es geht.

Gleichzeitig liegt eine Meldung (JA / NEIN zur WBK) bei, die das Mitglied bei der Versammlung o. irgendwann später abgeben kann.

Somit entsteht auf einfachste Weise eine Datei.

Alle Mitglieder werden in dem Einladungschreiben darauf hingewiesen, das bei Nichtabgabe im Falle eines Falles dann eine Meldung an die waffenrechtl. Behörde bei eventuellen Austritt erfolgen wird.

I. d. R. ist jeder Nicht-WBK-Inhaber bzw. Mensch von natur aus interessiert, nicht der Behörde gemeldet zu werden.

Jetzt frag bitte nicht warum! ^_^

Neuaufnahmen erfolgen sofort mit einem entsprechend, ausführlichen Passus.

Dies alles kann man ohne Problem von Jahr zu Jahr in gleicher Art wiederholen.

Dadurch hat der verantwortliche Vorstand (1. Vorsitzender) es jeweils jährlich schwarz auf weiss, seine Datei wächst und selbst ein WBK-Inhaber der sein JA "vergessen" hat, wird ja bei Austritt gemeldet (s. o.). Sollte er gelogen haben und NEIN angekreutzt haben (was niemand machen würde), hätte der Vorstand dies ja ebenfalls nun schriftlich vorliegen und bei einem ggf. späteren Problem kann er sich ..... zurücklehnen. Der WBK-Inhaber / das Ex-Mitglied würde sich damit u. U. nur selbst schaden aber sicherlich nicht dem Vorstand.

Noch was zu der Behörde:

Ich melde die Abmeldungen für WBK-Inhaber immer nur unserer örtlichen waffenrechtl. Abteilung. Also die Behörde die für unseren e. V. zuständig ist.

Mich interessiert ausschliesslich der Inhalt des § 15,5 WaffG und nicht die zuständige Behörde des Ex-Mitgliedes.

Somit mache ich genau das was der Gesetzgeber von mir verlangt. Nicht mehr; nicht weniger.

Geschrieben

Da muss ich dich leider eines besseren belehren,

denn lt. Version unserer allseits geliebten Obrigkeit (seit 2001)

http://bundesrecht.juris.de/bdsg_1990/BJNR...E001302301.html

gilt das Bundesdatenschutzgesetz für nicht-öffentliche Stellen immer dann, wenn Daten aus automatisierten oder nichtautomatisierten Dateien für nichtprivate Zwecke erhoben oder verarbeitet werden (lässt sich nicht kopieren, darum bitte selsbt dem Link folgen - §1 Abs. 2 Punkt 3.)

Du hast wahrscheinlich noch die Version aus dem Jahr des Herrn 1997 zitiert.

Danke, wurde wohl tatsächlich geändert. :)

Geschrieben

Sollte er gelogen haben und NEIN angekreutzt haben (was niemand machen würde), hätte der Vorstand dies ja ebenfalls nun schriftlich vorliegen und bei einem ggf. späteren Problem kann er sich ..... zurücklehnen. Der WBK-Inhaber / das Ex-Mitglied würde sich damit u. U. nur selbst schaden aber sicherlich nicht dem Vorstand.

Wobei wir bei der interessanten Diskussion wären, ob sich der Vorstand wirklich mit der Aussage des Mitglieds zufrieden geben darf. Genügt er damit ausreichend seiner Sorgfaltspflicht? Auf den Prozeß würde ich es lieber nicht ankommen lassen.

Geschrieben

Jedenfalls bin ich froh, daß unser Verein weniger als 25 Mitglieder hat und alle eine WBK haben, bzw. bald haben. Und die Austritte halten sich auch in Grenzen. Eine Sorge weniger...

Mit Schützengruß

Jake C.

Geschrieben

Ein Bekannter von mir hat heute mit dem Vorsitzenden eines BDS-Landesverbandes gesprochen und auch dieses Thema kurz angeschnitten. Die Weitergabe der Daten wird als problematisch angesehen, es gab wohl auch schon Beschwerden gegen den LV bzw dessen Vereine, jedoch ist die Landesregierung momentan der Ansicht, dass diese Meldung eine Art hoheiltiche Aufgabe sei, die den Vereinen übertragen wurde, und daher greife der Datenschutz hier nicht.

:confused:

Irgendwie hat mich das auch nicht weitergebracht.

Geschrieben
jedoch ist die Landesregierung momentan der Ansicht, dass diese Meldung eine Art hoheiltiche Aufgabe sei, die den Vereinen übertragen wurde, und daher greife der Datenschutz hier nicht.

Das würde ja bedeuten, dass der Datenschutz für alle die hoheitliche Aufgaben erfüllen nicht gilt ... au weia.

Geschrieben

... jedoch ist die Landesregierung momentan der Ansicht, dass diese Meldung eine Art hoheiltiche Aufgabe sei, die den Vereinen übertragen wurde, und daher greife der Datenschutz hier nicht.

Eine Art "hoheitliche Aufgabe" ??? :rotfl2::rotfl2::rotfl2:

Zu dieser Aussage gibt sich wahrsager selbst die Antwort:

LEST DOCH ENDLICH ... BEVOR IHR HIER KLUGSCHEI$$T !!!

DAS IST JA NICHT ZUM AUSHALTEN! UND SOWAS AM FRÜHEN MORGEN !!!!

Jede noch so einfache Frage zieht einen 2-3-seitigen Thread hinter sich her, weil jeder **** seinen "ich hab mal gehört"- oder "ich finde"- oder "ich glaube"-Scheiss in die Tastatur hacken muss.

Reicht es nicht, wenn es bei kniffligen Fragen und unklarheiten im WaffG Diskussionen gibt?

NGAAARGH!

So. Das war mein Ausflipper zum Anfang vom Ende der Arbeitswoche.

Es mögen sich bitte nicht die angesprochen fühlen, die korrekte Antworten gepostet haben.

Deine posts haben selten so gepasst wie hier! Fasse dich mal an Deine eigenen Nase!

Geschrieben

Die Grammatik der deutschen Sprache bietet vielfältige Möglichleiten um sich differenziert auszudrücken:

...jedoch ist die Landesregierung momentan der Ansicht, dass diese Meldung eine Art hoheiltiche Aufgabe sei, die den Vereinen übertragen wurde, und daher greife der Datenschutz hier nicht ...

...aber das funktioniert natürlich nur, wenn es der Leser auch kapiert.

Dass die Datenschutzgesetze für öffentliche Stellen gelten habe ich übrigens selbst weiter oben in einem Posting geschrieben.

Geschrieben

Ich verstehe das Problem nicht ganz?

Steht denn nicht auf der Rückseite einer jeden WBK das folgende: Der Inhaber hat den Austritt aus einem Scützenverein der zuständigen Behörde anzuzeigen?

Für die Zukunft würde ich mir vom Gesetzgeber wünschen, dass die meldenden Vereinsvorstände das Recht erhalten, direkt beim Einwohnermeldeamt nach WBK-Inhaberschaft zu fragen, denn diese bekommen ja seit dem 01.04.2003 von den Waffenbehörden Mitteilungen, wenn erstmalig eine WBK für eine Person erteilt wird. Hierzu wäre allerdings eine Änderung des Melderechtsrahmengesetzes erforderlich...

Gilt also nicht rückwirkend?

Geschrieben
Ich verstehe das Problem nicht ganz?

Steht denn nicht auf der Rückseite einer jeden WBK das folgende: Der Inhaber hat den Austritt aus einem Scützenverein der zuständigen Behörde anzuzeigen?

Eine solche Auflage auf der WBK ist unzulässig, denn diese darf nur zu den in § 9 genannten Zwecken ("insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteilen zu schützen") eingeschränkt, befristet oder mit Auflagen verbunden werden.

Gilt also nicht rückwirkend?

Ich weiß nicht, was Du damit genau meinst. Seit dem 01.04.2003 besteht die gegenseitige Meldepflicht zwischen Waffenbehörde und Einwohnermeldeamt. Die zuvor erteilten Erlaubnisse sind entsprechend abzugleichen. Ob dies von allen Waffenbehörden inzwischen umgesetzt worden ist, weiß ich nicht. Ich schätze jedoch, dass es beim Großteil davon geschehen ist.

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