Das ist nicht richtig.
Für eine Notstandshandlung kann man zivilrechtlich nicht herangezogen werden. Das gilt für den rechtfertigenden Notstand ebenso wie für den entschuldigenden Notstand. Zivilrechtliche Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hat.
Quelle: BGB §228
Das ist auch nicht richtig.
Eine Güterabwägung ist nur beim rechtfertigenden Notstand erforderlich.
Das erkennt man recht einfach daran, daß der Nebensatz "...wenn bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. " nur beim rechtfertigenden Notstand, nicht aber beim entschuldigendem Notstand zu lesen ist.
Kurz zusammengefaßt:
Der Unterschied zwischen rechtfertigendem und entschuldigendem Notstand liegt in der Einschränkung welche Rechte verteidigt werden dürfen. Die wesentlich engere Fassung dieser Rechte beim entschuldigenden Notstand erfordert keine Güterabwägung. Das ist auch logisch. Zivilrechtlich haftet der Täter in beiden Fällen nur, wenn er die Gefahr selbst verursacht hat, auch dann bleibt er aber straffrei.
Die juristischen Unterschiede zwischen "rechtfertigend" und "entschuldigend" wurden ja bereits erklärt und sind im konkreten Fall wohl auch nicht so wichtig.