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amadeus

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  1. Ich zweifle nicht an der alten VWV, deren Ziffer 4.1 und der Richtigkeit des dort gesagten. Nur hat der BGH in einem konkreten Einzelfall entschieden, das mittelbarer Besitz eben kein Besitz i.S. des WaffG ist. Nicht nach altem und nicht nach neuen Recht, denn insoweit hat sich nichts geändert. Das steht auch nicht im Widerspruch zur Ziffer 4.1 der alten VWV. Lies bitte nach ich habe Dir die Literaturstelle genannt. Die Waffe beim BüMa im Eigentum eines Dritten ist nur mittelbarer Besitz des Dritten. Deshalb ist es ohne Belang ob der Dritte über eine Erwerbs- oder Besitzerlaubnis verfügt oder nicht. Im Klartext jeder kann im Rahmen seiner Geschäftsfähigkeit Waffen bei einem Händler erwerben. Solange sie der Händler ihm nicht herausgibt, wird das Waffengesetz nicht berührt. WH Amadeus
  2. Wenn der Käufer eine Erwerbsberechtigung hat, kann und wird der BüMa ein gekaufte Waffe herausgeben. Das ist dann waffenrechtlich wohl auch eine klare Angelegenheit. Ansonsten, ja ich unterstellte der Käufer habe keine Erwerbsberechtigung. Zum einfacheren Nachlesen für Dich nochmals die Historie. Aber auch wenn der Käufer eine EWB hat aber die gekaufte Waffe beim BüMa steht, ist dies nur mittelbarer Besitz i.S. BGB und dies ist kein Besitz i.S. WaffG nicht gewesen und auch nicht heute. WH Amadeus
  3. Wechselsystem werden nur auf Antrag in eine WBK eingetragen. Ein Verpflichtung dazu besteht nicht, weil Herr B. beim Verfassen des Gesetzes geschlampt hat. Eine früher vertretene, andere Ansicht des BMI ist inzwischen korrigiert. Ergo, was die SBine nicht weiß macht sie nicht heiß. Dafür gibt's ja die Sauna. WH Amadeus
  4. Bis dahin hast Du Recht. Das ist jetzt aber Quatsch. Der Eigentümer hat keine Möglichkeit die tatsächliche Gewalt über "seine" Waffen auszuüben, (mittelbarer Besitz vgl. BGHSt. 26, 12, 16 und MDR 1977, 511) da der BüMa sie nicht herausgeben darf und nicht herausgeben wird. Die Sache mit der "Möglichkeit der Ausübung der Tatsächlichen Gewalt" meint etwas grundlegend anderes aber das sind juristische Feinheiten. WH Amadeus
  5. Flinten "mit speziellen Laufprofilen" gehören nicht zu den Waffen mit gezogenen Läufen. Nicht meine Idee, die des Verordnungsgebers. Nachzulesen im Entwurf der Verwaltungsvorschrift. Allerdings wurden sie auch im alten Waffenrecht schon so behandelt. Demnach können Repetierflinten nicht auf Gelbe WBK erworben werden. Gehörten Flinten "mit speziellen Laufprofilen" zu den Waffen mit gezogenen Läufen, dürften unterkalibrige Flintenlaufgeschosse "Slugs" nicht daraus verschossen werden. WH Amadeus
  6. @redaktion @all Der von mir verfasste Beitrag im WuH-Forum, zu dem obiger Link führt wurde vom Admin editiert. Die Uni-Bremen hatte dies verlangt und angeblich mit Urheberrechtsverletzung etc. gedroht. Bei Interesse Stelle ich der Redaktion den Text des Fragebogens gerne zur Verfügung. WH Amadeus Nachtrag: Legalwaffenbesitzer sollten darüber nachdenken, ob es wünschenswert ist, ein "wissenschaftlich abgesichertes" Verfahren zur Überprüfung der Zuverlässigleit zu haben oder ob "unwissenschaftliche" und damit angreifbare Verfahren nicht eher im Sinne der Betroffenen sind, ob es wünschenswert ist, ein einfaches Fragebogenverfahren zu haben, dessen Anwendung leicht auf einen "erweiterten Personenkreis" ausgedeht werden kann, ob es ein wissenschaftlicher Ansatz ist, von vornherein davon auszugehen, das mit irgendeinem einem Prüfverfahren die "Persönliche Eignung" und "geistige Reife" festgestellt werden kann, ob eine wissenschaftliche Arbeit die es verneint, das "Persönliche Eignung" und "geistige Reife" in einem Testverfahren hinreichend sicher festgestellt werden können, nicht eher im Interesse der Betroffenen wäre. WH Amadeus
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