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P22

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  1. @Colt S. Ich habe mir das erstinstanzliche Urteil des VG Stuttgart einmal angesehen. Zwischen dem Erlass des Widerrufsbescheides am 04.01.2011 (Rn. 18) und des Widerspruchsbescheides am 25.03.2015 (Rn. 43) vergingen über vier Jahre, in denen man zu jeder einzelnen Waffe eine Art „Wettkampfkurzgeschichte“ hätte verfassen und sich durch Aufsichten, Verbände usw. hätte bestätigen lassen können. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides hätte man noch die Nachweise nachschieben können. Wieso hat man diese vier Jahre nicht genutzt und sicherheitshalber die - wenn aus meiner Sicht auch überzogenen - Anforderungen zumindest versucht zu erfüllen? War man von einem gerichtlichen Obsiegen aufgrund der Entscheidung des VGH BW im vorläufigen Rechtsschutz überzeugt?
  2. Die Urteile im Volltext liegen bereits veröffentlicht vor: https://openjur.de/u/2347384.html https://openjur.de/u/2249983.html Für mich wären noch die Beschlüsse des VG Stuttgart und des VGH BW im vorläufigen Rechtsschutz interessant:-)
  3. @Colt S. Sofern möglich, würde ich dich bitten, nach und nach die anonymisierten Verfahrensschriftsätze beider Seiten und die Beschlüsse nebst dem Urteil des VG Stuttgart einzustellen. Vielen Dank! PS: auf der letzten Seite deines letzten Scans solltest du noch eine kleine Anonymisierung vornehmen.
  4. Siehe Seite 13 Absatz 2 des Bescheides und Verweis auf Fußnote 3. Ja und? Ist die Behörde an Recht und Gesetz gebunden oder an die „Vorstellungen großer Teile der Bevölkerung“? 🙄
  5. Wurde die Behörde vor dem VG Stuttgart auf Herausgabe einer Waffenbesitzkarte verklagt? Wie ist das Verfahren ausgegangen und weshalb hat man es angestrengt?
  6. Zum Glück gibts die Möglichkeit der Amtshilfe. https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__5.html
  7. Schießbuch bekommt das Amt ja nicht zu sehen und die sonstigen Termine sollte man als aktiver Sportschütze auch in 6 Monaten hinbekommen. Zur Not kann man seine Anwesenheit gegenüber dem Verband ja immer noch nachweisen. Ich weiß ja nicht wie hoch die Kontrolldichte bei euch ist, aber das wäre doch schon ein Zufall, dass eine anlasslose Kontrolle gerade in den Zeitraum fällt. Und wenn doch, dann kann man sich immer noch melden. Actio - reactio. Also unterm Strich hat man auch nichts gewonnen außer das Risiko, an einen übereifrigen Sachbearbeiter zu gelangen, der die (kostenpflichtige) Aufbewahrung bei berechtigten Dritten empfiehlt ... 😄 Weil man manchmal Antworten bekommt, die mit der Rechtslage nicht übereinstimmen und unnötigen Aufwand nach sich ziehen können. Wenn man sich dann aus diesem Grund doch nicht an die Antwort der Behörde hält, dann kann es eher zu unangenehmen Folgen kommen.
  8. ja und? Gibt das Gesetz zu diesem Punkt irgendetwas her? Nein? Also alles gut. Mit welcher Folge? Auch ohne Rückfrage verhält man sich absolut gesetzeskonform. Unnötig Aufmerksamkeit auf etwas lenken, was keiner besonderen Aufmerksamkeit bedarf. Und das kostenpflichtige Einlagern ohne jeglichen Grund also Folge eines überobligatorischen Nachfragens kann man sich auch sparen. Ja, weil man aktiv auf die Behörde zugeht und sich in diese unnötige Situation bringt. Aber das machen manche gerne, denn man will ja nichts falsch machen, obwohl man nichts falsch macht…🤓
  9. Was für Helden sind denn auf den Schiessständen unterwegs, dass „gerade mit GK“ die Seile immer getroffen werden?
  10. Waffentresor Klasse I, siehe Rechnung/Bild.
  11. Ich meine schon 😉 Ja, Foto Schrank oder Rechnung. "Wohnanschrift" des Tresors sicherlich nicht. Nein gibt keine, weil nicht verboten und man im Rahmen der Voranmeldung der Kontrolle einen anderen Treffpunkt ausmachen kann. Ja und das war dann auch schon alles.
  12. Man kann auch offensichtlich rechtmäßige Dinge ohne zwanghafte Rückfrage bei der Behörde „einfach tun“.
  13. 180 Euro Strafe sind ein Witz. Welchen Wert hatte das Diebesgut? Hatte die „Zahlungsaufforderung“ Wörter wie „Strafbefehl“ oder „Einstellung nach §153a StPO“ enthalten? Falls „Strafbefehl“, wie viele Tagessätze wurden verhängt? Wenn Dir der zeitnahe Erwerb wichtig ist, würde ich es einfach mal versuchen und zwar ohne den „Testballon“ kleiner Waffenschein. § 5 WaffG führt die Gründe auf, wann eine Person unzuverlässig ist. Wenn das wirklich die erste Straftat war und nicht mehr als 60 Tagessätze verhängt wurden (wovon ich sicher ausgehe), würde ich den Antrag stellen.
  14. Ich habe auch .223 Munition bestellt (07.03.22), bei der Bestellung war „versandfertig innerhalb von 2-6 Werktagen“ angegeben. Tatsächlich erhalten hab ich die Munition am 25.03.22. Da die Bestellbestätigung keine Hinweise über die Übermittlung der Erwerbsnachweis enthielt, hab ich einfach mal einen Tag später eine Mail nebst Anhang übersandt. 3 Tage später kam eine Mail, dass der Erhalt der Unterlagen bestätigt wird. Meine Mail 8 Tage nach der Bestellung, in der ich mich über den Lieferzeitpunkt erkundigt habe, blieb unbeantwortet. Im Munitionstopic hatte @CZM52mitgeteilt, dass die entsprechende Munition zum Angebotszeitpunkt noch gar nicht am Markt wäre (?). Ein eifriger Moderator hat die entsprechenden Beiträge gelöscht….
  15. Nein, deine Annahme ist hier Grundfalsch und widerspricht tatsächlich den von @MarkFdargelegten Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts. Die Erlaubnis ist ein VA, der den Inhalt hat, welcher in der Erlaubnis konkret umschrieben wird. Ändert sich die Ermächtigungsgrundlage, wirkt sich das nur für zukünftige Antragsteller aus. Etwas anderes würde gelten, wenn der VA auf die „jeweils geltende Fassung“ einer Norm verweisen würde, was waffenrechtliche Erlaubnisse in der Regel nicht tun. Die Thematik lässt sich auch im sonstigen besonderen Verwaltungsrecht nachvollziehen. So wird meine Baugenehmigung hinterher auch nicht kraft Gesetz nichtig/rechtswidrig, weil jetzt zukünftig neue/weitere Voraussetzungen für die erteilte Erlaubnis gelten und der Gesetzgeber keine Überleitungsnorm geschaffen hat. Das ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts. Aber am Ende wird die Rechtsprechung schon einen „dogmatischen“ Kniff ergreifen, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen.
  16. P22

    Werner Dahmen ...

    ... ist von uns gegangen?? Auf Facebook habe ich einen Trauerpost eines RO-Kollegen gelesen. Kann die traurige Nachricht jemand verifizieren? 😔
  17. 🤨 Ode mal eine Stufe höher anfragen, wie so eine Aussage zustandekommen kann.
  18. Ich bleibe dabei, es gibt meines Erachtens nur zwei Adressatenkreise in § 20 WaffG. Auch durch das nochmalige zitieren wird die Aussage meines Erachtens nicht richtiger. Diese Auffassung teile ich nicht. Die WaffVwV scheinbar auch nicht, siehe Ziffer 20.3: „Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe blockieren zu lassen, sind Waffenbesitzer ausgenommen, die z.B. eine waffenrechtliche Erlaubnis nach den §§ 8, 13, 14, 16 bis 19 besitzen. Unabhängig von der Art der einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzelnen Waffe) kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass sie über die erforderliche Sachkunde zur Gefahreneinschätzung im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn der Erbe (nur) eine erlaubnispflichtige Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins besitzt und eine großkalibrige Schusswaffe erbt.“ Deine Gruppe 2 bzw. b) existiert nicht. Entweder ich bin Sportschütze/Jäger/Sammler (= Erbwaffen ohne Blockierung, Nutzung im Rahmen des Bedürfnisses (personenbezogen)) oder nicht (Erbwaffen sind zu blockieren, bei absehbarem WBK-Erwerb über § 9 WaffG entsprechende Regelung möglich, wie von @Sachbearbeiter dargelegt). In der einschlägigen Fachliteratur habe ich auch nichts Gegenteiliges gefunden. Diese Sichtweise macht vorne und hinten keinen Sinn. § 20 WaffG soll mir als Sportschütze/Jäger/Waffensammler die Möglichkeit eröffnen, Erbwaffen als solche zu erwerben und zu besitzen - und zwar ohne Blockierung. Soll mir meine Eigenschaft als Sportschütze/Jäger/Sammler jetzt zum Nachteil werden und ich die Waffen bei einem Bedürfniswegfall komplett abgeben müssen und darf sie nicht mal mehr blockiert besitzen? Es bleiben auch bei diesem Personenkreis Erbwaffen, wenn sie sich auf einer entsprechenden Erben-WBK befinden bzw. auf einer vorhandenen WBK als solche eingetragen wurden. Wie lässt sich mit deiner Sichtweise Ziffer 20.2.2 der WaffVwV erklären?: „Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet.“
  19. Zutreffend, § 20 Abs. 6 sieht in engen Grenzen Ausnahmen vor. Das halte ich für unzutreffend und lässt sich meines Erachtens auch nicht aus der Beschlussempfehlung herauslesen. Für mich sind die beiden letzten Sätze in der Beschlussempfehlung viel mehr so zu lesen: „Die Benutzung der durch Erbfall erworbenen Waffe ist dem Waffenbesitzer - der sonst über kein Bedürfnis verfügt - in diesen Fällen nicht gestattet. Eine unbefugte Benutzung der Erbwaffe kann die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers - des Erbwaffenbesitzers, der sonst kein Bedürfnis nachweisen kann - in Frage stellen.“ Es handelt sich im Gesamtkontext der Ausführungen über Angaben, die lediglich Inhaber der Erben-WBK ohne sonstige waffenrechtliche Erlaubnis betreffen. Mein Verständnis findet sich auch in einigen behördlichen Hinweisblättern wieder, die natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit haben, aber dennoch ein gewisses Begriffsverständnis wiedergeben. - https://www.regionalverband-saarbruecken.de/fileadmin/RVSBR/Verwaltung/Recht_Ordnung/Jagd_und_Waffenbehoerde/Waffenrecht/Information_zur_Erbenwaffenbesitzkarte.pdf „Dem Erben ist es nicht erlaubt Munition zu besitzen oder mit der Erbwaffe zu schießen. Dies trifft nicht zu, wenn Sie selbst für die geerbte Waffe ein schießsportliches Bedürfnis nachweisen (Sportschütze, Jäger).„ - https://www.hohenlohekreis.de/fileadmin/Dateien/Dateien/Landratsamt/3658-8e57948f519ca0ae9964032c8b6ef914.pdf „Sonstige Hinweise: Mit der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte sind Erben keinesfalls berechtigt, mit der Waffe zu schießen, diese (mit)zu führen oder weitere Waffen oder Munition zu erwerben“ - „Erben erhalten durch die Waffenbesitzkarte nicht das Recht, weitere Waffen zu erwerben, da hierfür kein Bedürfnis aus der Erbschaft herzuleiten ist. Die Waffenbesitzkarte berechtigt nicht zum Schießen und Sie dürfen die Waffe nicht außerhalb Ihres Grundstückes / Ihrer Wohnung bei sich führen.“ Auch das sehe ich anders. Eine Kontigentanrechnung würde den Erben, der Sportschütze, Jäger usw. ist, benachteiligen und sein Erbrecht einschränken, wenn er die ererbten Waffen sich anrechnen lassen oder abgeben müsste, um seine Rechte (Erwerb von Kontigentwaffen usw.) geltend machen zu könne. Das wollte der Gesetzgeber mit § 20 WaffG aber gerade verhindern, sonst hätte man sich auch mit einer im Lichte des Art. 14 GG verfassungskonformen Auslegung der §§ 4, 8 WaffG behelfen können. Ja, sieht bereits oben. Diese Warnung kann ich demnach so nicht stehen lassen. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der WaffVwV. Sie führt vielmehr den bereits von mir oben genannten Aspekt der vorübergehenden sicheren Aufbewahrung bei Erwerb der Schusswaffen im Falle eines Minderjährigen in Ziffer 20.2.1 aus: “Bei einem minderjährigen Erwerber infolge eines Erbfalls fehlt allerdings, je nach Lage des Einzelfalles nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3, die persönliche Eignung. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ist daher dafür Sorge zu tragen, dass der Besitz an ererbten Schusswaffen einem waffenrechtlich Berechtigten (vorübergehend) übertragen wird. Vollendet der Minderjährige das 18. Lebensjahr, so ist ihm nach Feststellung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auf Antrag die waffenrechtliche Erlaubnis zu erteilen, vorausgesetzt, es handelt sich ausschließlich um Schusswaffen nach § 14 Absatz 1 Satz 2. Bei anderen Schusswaffen tritt an die Stelle des 18. Lebensjahres das 25. Lebensjahr. Hat der Betroffene das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist ein positives Gutachten nach § 6 Absatz 3 beizubringen.“ Bei einem über 25 Jahre alten Erwerber, der absehbar ein Bedürfnis erwerben wird, kann im Hinblick auf die Blockierpflicht nichts anderes gelten. Sinn und Zweck des Gesetzes wird damit mehr als Genüge getan, es besteht keine Gefährdung, die nach dem WaffG so maßgeblich ist. Auch Heller/Soschinka (3. Aufl. 2013) Rn. 433, Rn. 2537 sind der Auffassung, dass eine Erbwaffe beispielsweise mit auf den Schießstand genommen und mit ihr geschossen werden kann, wenn sie alle technischen Voraussetzungen wie den Beschuss usw. erfüllt.
  20. @ASE Es dürfte aber schon ermessensfehlerhaft sein, die Blockierung zu fordern, wenn die Waffe für die Dauer der Erlangung der Sportschützeneigenschaft bzw. des Jagdscheins bei einer berechtigten Person lasse, damit keinen unmittelbaren Zugriff habe, um Schabernack zu treiben..... Überlassung bis zum Erwerb der Sportschützeneigenschaft bzw. Jagdschein auf Grundlage von § 12 I Nr. 1 lit. b. 1. Alt. WaffG Versuchen würde ich es auf jeden Fall. Sofortvollzug für die Blockierung wird ja in der Regel nicht angeordnet. Bis das entschieden wird, hat sich das Widerspruchsverfahren erledigt .....
  21. ja, § 20 WaffG geht immer. Sportschütze/Jäger oder ohne „WBK“ ist nur für die Frage der Blockierung relevant. Nein, nur bei gemeinsamer berechtigter Aufbewahrung. § 36 IV 3 WaffG
  22. Auf die Verbescheidung kannst du regelmäßig mehrere Monate warten. Sowas rangiert auf der Prioritätenliste ganz hinten.
  23. § 37g Absatz 1 WaffG Leider etwas blöd gelaufen, vielleicht bekommt man noch eine Einstellung hin nach § 47 OWiG - aber ohne Anwalt wird das eher nichts.
  24. https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BW+§+29&psml=bsbawueprod.psml&max=true
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