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P22

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  1. Komischerweise wird beides in § 12 WaffG geregelt, der für beide Tatbestände mit "..einer Erlaubnis bedarf nicht..." beginnt. Leihe: § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a "Standleihe": § 12 Abs. 1 Nr. 5 Ich weiß was du damit sagen möchtest. Dann hätte der Gesetzgeber das in § 12 WaffG bzw. besser in § 14 Abs. 1 WaffG aber anders regeln müssen.
  2. Hat hier auch niemand anders behauptet. § 12 WaffG wurde bereits genannt. Wenn man als 18-jähriger auf dem Stand "alles" leihen darf, dann gilt das auch für den Leihschein. Wurde von @Sgt.Tackleberrybereits herausgearbeitet.
  3. Ja. Welche Forderungen nicht an der Restschuldbefreiung teilnehmen, ergibt sich aus § 302 InsO. Eine bloße Verurteilung wegen Diebstahl, Betrug, Untreue usw. genügt nicht. Vielmehr muss die Forderung auch unter diesem Aspekt beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Ferner hätte ich als Gläubiger auch gerne einen Titel, damit der Anspruch auch erst in 30 Jahren verjährt. Für den Titel mit dem entsprechenden Feststellungstenor benötige ich ein Straf- oder Zivilurteil, welches explizit meine Forderung aufführt. Die Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe hat mit meiner persönlichen Forderung unmittelbar nichts zu tun, darum muss man sich selbst kümmern. Die Verurteilung „hilft“ bei der zivilrechtlichen Durchsetzung, genügt allein aber reicht. Siehe oben.
  4. Wenn tatsächlich ein Betrug vorliegt, genügen auch geringere Beträge. Ein solcher Automatismus besteht keineswegs. Entweder das Opfer hängt sich im Wege des Adhäsionsverfahrens an die Strafsache Ran und beantragt ausdrücklich die Feststellung, dass die beanspruchte Summe auf einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat beruht oder man klagt die Forderung mit dem entsprechenden Feststellungstenor unmittelbar vor dem Zivilgericht ein. Ein bloße Strafanzeige bringt dem Geschädigten im Falle einer Privatinsolvenz des Täters rein gar nichts.
  5. Kommt auf das Bundesland an. In BW dürfen Kommunen jetzt 3G fordern. Was soll da passieren? Es passiert genau auch das gleiche, wie wenn man sagt, es passt einem gerade nicht - aus welchem einem Grund auch immer - und diese Angabe nicht das dritte mal in Folge erklärt.
  6. Tatsächlich Widerruf? Rechtsmittel hiergegen eingelegt? Das wird man im Einzelfall dann sehen, aber die entsprechende Rechtsgrundlage in § 45 WaffG ist ja vorhanden. Ob sich einzelne Behörden an die geäußerte Auffassung der Bundesregierung/des Innenministeriums gebunden fühlen, steht nämlich auf einem anderen Blatt. Kennt man ja auch von der frommen Äußerung des Bundes im Hinblick auf die Gebührenfreiheit anlassloser Aufbewahrungskontrollen…
  7. Wo steht das? In § 14 Abs. 1 CoronaVO des Landes Baden-Württemberg findet sich der bereits von @ASEzitierte Wortlaut wieder.
  8. Im Zweifeln stünde dem Widerruf noch § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG im Weg. Nichts anderes wird hinter der Verlautbarung des bayrischen IM liegen.
  9. Das hat nichts mit Corona zu tun. Mir sind entsprechende Verlautbarungen von anderen Bundesländern/Behörden nichts bekannt.
  10. Ja, so eine im Ansatz annahmefähige VB muss man sich als Betroffener dann „nur“ noch leisten können - falls nicht, haben wir eine „eindeutige“ Entscheidung des VGH/OVG bzw. BVerwG. Ich will den Teufel nicht an die Wand malen - aber auch du als Kenner der Materie bist dir bewusst, dass die Entscheidung des VG Gießen von höheren Instanzen gehalten werden kann und man vom BVerfG nur einen Dreizeiler zurück bekommt. Wenn der Betroffene hier weiter machen sollte, dann aber bitte mit dem Wissen und finanziellen Background, im Zweifel alle Rechtsmittel auszuschöpfen.
  11. 🤡 und wurde vom BVerwG übernommen. Und wer hat die restriktive und keineswegs zwingende Auslegung auch in der Revisionsinstanz gehalten? Ach richtig, das BVerwG. Folglich ist ein Instanzenzug keines Wegs ein Garant dafür, inhaltlich richtige Entscheidungen zu erhalten.
  12. Jetzt man nicht selektiv zitieren und genau lesen, worauf sich die Einschränkung des 13er im § 36 WaffG bezieht. Hier auch nochmal der Leitsatz des Beschlusses vom 14.06.2012 - 4 K 914/12 zum Genießen:
  13. Und was war beispielsweise mit dem Halbautomaten-Urteil des BVerwG? Ich würde die Einschränkung so nicht vornehmen wollen.
  14. Genau. Wie hat das VG Freiburg bereits einmal sinngemäß ausgeführt: Wer Waffen besitzen möchte, muss auf die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 GG verzichten.
  15. Immerhin kommt auch Oliver Huber und Frau Matthie neben Frau Mihalic zur Sprache. Frau Matthie wird aber gleich - bevor sie etwas sagt - politisch eingeordnet…..
  16. P22

    Neues von Armatix

    Na vielleicht agieren sie im Hintergrund für die nationale, zentrale Waffenaufbewahrung 🤭
  17. Wenn bereits gar keine Verankerung gesetzlich notwendig ist, was wäre dann die Konsequenz, wenn man den Schrank - mehr oder weniger gut - befestigt? Das kannst du vorab nur durch eine „Freigabe“ der Behörde klären. Wäre ja nicht selten so, dass Behörden vom Gesetz abweichende Dinge fordern. Geht es dir um den vollen Versicherungsschutz und/oder nur der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen?
  18. Das mit dem Wiegen ist ein guter Tipp. Danke. Für den Einsatz würde dann ja auch fast die 2kg-Klasse reichen, aber die verfügt regelmäßig über keinen Schlauch. Pulver ist ja so ziemlich das Schlimmste mit Blick auf den Löschschaden - aber im Fall der Fälle dann effektiver als ein Schaumlöscher?
  19. Moin zusammen, ich plane die Anschaffung eines CO2-Feuerlöschers für daheim in der 5kg Klasse. Pulver ist ganz klar raus, Wasser und Schaum aufgrund des damit verbundenen Löschschadens bei Entstehungsbränden auch. So kam ich zum CO2-Feuerlöscher. - kein Löschschaden - deckt für mich alle Bereiche zu Hause ab - auch bei Flüssigkeits- und Elektrobränden kein Problem. Was spricht gegen einen CO2-Feuerlöscher? In geschlossenen Räumen besteht natürlich eine gewisse Gefahr, der man sich als Nutzer natürlich bewusst ist. Wenn das aber alles ist, was gegen den Feuerlöscher spricht, könnte ich damit gut leben. Gibt's von eurer Seite noch Pro/Contra dazu? Erfahrungen? Wie lange hält ein CO2-Feuerlöscher, bis man ihn entsorgen sollte? Jährliche Wartungen wollte ich nicht, sondern den Feuerlöscher einfach Mal für 10 Jahre anschaffen und dann evtl. austauschen. Danke für eure Hinweise vorab 🙂
  20. Wie wäre es denn mit einer Feststellungsklage vor dem VG? Dann muss doch keiner ein Risiko für die bestehenden Erlaubnisse eingehen.
  21. Meine Bestellung 9,3x62 lässt auch schon über eine Woche auf sich warten... Nachdem bereits verschiedene Lieferdaten angekündigt wurden, lautet der Status nunmehr wieder "in Arbeit".
  22. Ziemlich viele Verknüpfungen mit "und". Aber ja, die Wahrscheinlichkeit versteht und durfte sogar noch geringer sein, als in eine Verkehrskontrolle zu geraten... Ja, vielleicht muss dann sogar jeder ein solches Kamerasystem installieren... kosten ja nix mehr und man kann die Verstöße wenigstens sauber dokumentieren. #weiterso #vorwärtsimmer
  23. Klar, macht man ja nicht. Deswegen fordert der Gesetzgeber ja eine aktive Einwilligung, für welche der Verein in der Beweislast ist. "Opt-Out" ist hier nicht. Bezweifle ich stark. Aber klar, es wäre faktisch nicht auszudenken, wenn ein etwaiger Corona-VO-Verstoß nicht noch auf Video festgehalten wird. Manchmal frag ich mich echt.....
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