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P22

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Alle Inhalte von P22

  1. Ist wieder Zeit für Gartenarbeit? Oder warum liegen hier so viele Stöckchen.....
  2. Wenn der Appetit nur vorübergehend schwindet, kann man Dinge zum Glück auch einfrieren. Der Tipp von @Fussel_Dusselist sinnvoll.
  3. P22

    P22 Defekt?

    Seit wann wird im KWS eine Waffe eingetragen?
  4. Darauf gebe ich keinen Cent. Jegliche Verschärfungen und überschießende Umsetzungen kamen aus einem unionsgeführten Innenministerium. Mehr muss man nicht wissen. Die Aussagen von Hermann kenne ich auch von anderen Unionsabgeordneten, die jetzt wieder durch die Wahlkreise tingeln und auf schön Wetter machen….
  5. Wer möchte denn die Frage an die Verbände richten? Oder kann sich @Friedrich Gepperth hier möglicherweise direkt äußern?
  6. @Raiden Und die Darlegung des Wortlauts von @swittykannst du nicht nachvollziehen?
  7. Geschützt vor dem einfachen Zugriff Dritter aufbewahren. Ach du schaizze…. Ohne Worte. Im Übrigen ist das wenigste deiner Ausführungen „de jure“. Merke: Die Anzahl der besessenen Waffen nebst Munition korreliert nicht mit dem Wissen um deren Aufbewahrung.
  8. Komisch, aber genau so liest man es doch? „Antragssteller, die seit dem xxxx Mitglied sind“ verstehe ich unbefangen so, dass bei einer vorher begründeten Mitgliedschaft das Buch nicht zwingend zu verwenden ist. Sonst hätte man doch einfach so formulieren können, wie du es zu erklären versuchst - oder?
  9. So verstehe ich es auch.
  10. Was willst du jetzt genau erreichen? Weshalb Bestandsschutz und für was? Du bist doch JS-Inhaber?
  11. Nein. Dann solltest du dich wissen, wie man Kurz- oder Langwaffen erwirbt.
  12. Hier ein Auszug: Anlage I Kap II C II Anlage I Kapitel II Sachgebiet C - Öffentliche Sicherheit Abschnitt II Bundesrecht wird wie folgt geändert: 1. Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), a) § 53 Abs. 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: "8. entgegen § 59b Abs. 5 Satz 1 nach Ablauf der Meldefrist die tatsächliche Gewalt über eine nicht angemeldete Schußwaffe oder über nicht angemeldete Munition ausübt." b) Nach § 59a wird folgender § 59b eingefügt: "§ 59b Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands (1) Eine vor Wirksamwerden des Beitritts von den Behörden der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis für den Verkehr (Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung, Vertrieb, Transport, Lagerung, Aufbewahrung, Ausstellung, Erwerb, Besitz, Verwendung, Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr) mit Schußwaffen, patronierter Munition, Schußgeräten und Kartuschen berechtigt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts zum Verkehr mit den genannten Gegenständen im bisher genehmigten Umfang. Ist vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz gestellt und darüber von der zuständigen Behörde noch nicht entschieden worden, so verlängert sich diese Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über diesen Antrag. (2) Übt jemand am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen und Munition ohne die dazu erforderliche Erlaubnis aus, so hat er diese Schußwaffen und Munition innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden und dabei seine Personalien, Art und Anzahl der Schußwaffen, das Kaliber der Waffen und der Munition, deren Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Schußwaffen eine Herstellungsnummer haben, auch diese anzugeben. Zur Anmeldung nach Satz 1 ist jedoch nicht verpflichtet, wer die Schußwaffen oder die Munition vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 einem Berechtigten überläßt. Zum Nachweis der Anmeldung stellt die Behörde eine Waffenbesitzkarte aus, sofern der Anmeldende die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Andernfalls kann die zuständige Behörde anordnen, daß die Waffen binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Satz 3 berechtigt nicht zum Erwerb von Munition. Im Besitz des Anmeldenden befindliche Munition ist einem Berechtigten zu überlassen. (4) Hat jemand eine Schußwaffe oder Munition nach Absatz 2 rechtzeitig angemeldet, so wird er nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder unerlaubter Einfuhr und der damit in Zusammenhang stehenden Abgabenverkürzung bestraft; verkürzte Eingangsabgaben zu unerlaubt eingeführten Schußwaffen oder Munition werden nicht nacherhoben. (5) Nach Ablauf der Anmeldefrist darf die tatsächliche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Schußwaffen oder Munition nicht mehr ausgeübt werden. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. (6) Hat jemand am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts die tatsächliche Gewalt über einen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 8 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz verbotenen Gegenstand ausgeübt, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er diesen Gegenstand innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt oder einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt stellt. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden."
  13. Den Einigungsvertrag gibt's als PDF-Datei und die lässt sich nach den Worten "Waffen..." prima durchsuchen - und man wird sogar fündig.
  14. Deine Chancen sind in diesem Fall gut.
  15. ...die aktuelle Gesetzeslage gibt es halt nicht her. Kann man ohne weiteres ändern, wenn man es als Gesetzgeber möchte. Will man aber nicht. Find ich auch schaize, aber so ist es leider nun mal.
  16. Dito. Ich habe irgendwas im Neckar-Odenwald-Kreis in der Erinnerung, wo nach 3-4 HA Schluss sein soll. Und das, obwohl das der Wahlkreis des „Jagdministers“ Hauk ist. Vielleicht kann das nochmal jemand verifizieren.
  17. Soll man sich dafür einsetzen, dass die Verbände nur noch die Disziplinen erschaffen, aber jegliche Voraussetzungen zur Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ausschließlich durch staatliche Behörde geprüft und bestätigt werden, um solche fürchterlichen Einzelfälle mit nicht absehbaren Folgen für die Siedlungsgebietbewohnenden zu verhindern?
  18. http://www.webnotar.de/person/ Welchen Zweck möchte man damit verfolgen?
  19. Bei wem soll hier ein Vermögensschaden eingetreten sein?
  20. P22

    Erben WBK

    ...die sich nicht auseinandergesetzt hat und durch 5 Untererbengemeinschaften weiterbesteht. Da kommt Freude auf.
  21. P22

    Erben WBK

    Wieso sollten die das? Weder ein Vermächtnisnehmer noch ein durch eine Auflage Begünstigter tauchen in einem Erbschein auf. Nein, weil er kein Erbe im Sinne des BGB ist. nö, steht im § 20 WaffG nix von. Ich brauche eventuell eine wirksame Verfügung von Todes wegen, aber sicherlich nicht zwingend einen Erbschein. Wenn es ein formwirksames Testament gibt und die waffenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, geht das ohne Weiteres.
  22. P22

    Erben WBK

    Was willst du mit deinem Teilerbschein? Steven wurde - selbst wenn die formellen Voraussetzungen für eine Verfügung von Todes wegen vorliegen sollten - nie Erbe, sondern allenfalls Vermächtnisnehmer.
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