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P22

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Alle Inhalte von P22

  1. So sieht aus :-) Am besten noch von einem halbwegs neutralen in das Kuvert eintüten lassen und dieser soll das ganze zur Post aufgeben.
  2. Das ist nur zu seinen Gunsten nötig - dem Verbraucher erwachsen hieraus primär keine Nachteile. Fraglich ist doch eher, ob hier wirklich ein Widerrufsrecht wegen Fernabsatz besteht. Es besteht nur, wenn der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
  3. Dann war in dem Schreiben sicherlich von einem Widerruf die Rede....
  4. In der Nähe von Frankfurt wäre da noch RA Lindner in Lampertheim.
  5. Nein, das hatte ich bereits zuvor nicht geglaubt und jeder, der aufgrund des Schwarzwild-Fiebers lieber jetzt schon mit einem HA unterwegs ist, würde ich auch raten - machts einfach.
  6. Wieso das denn? Die Flinte ist doch weiterhin eine Langwaffe.
  7. Fazit: Wenn Dr., dann das 2er :-)
  8. Danke für deinen Erfahrungsbericht. Suche auch noch etwas für meine Beretta 1301.
  9. Ich sehe keine Gründe, warum hier eine Ausnahme von der Regel gemacht werden sollte. Diese Anzahl von Anzeigen und auch letztlichen Verurteilungen zeigen, dass über einen längeren Zeitraum nichts dazu gelernt wurde. Rechne - wie im Gesetz vorgesehen - 5 Jahre nach Rechtskraft seit der letzten Verurteilung. Plan B hat nichts "illegales" wenn die Waffe im Rahmen des jeweiligen Bedürfnisses gekauft/aufbewahrt wird und dir auf dem Schießstand zum Schießen überlassen wird. Mehr ist aber nicht.
  10. Hoffentlich klagt ein angewiesener auf Feststellung....
  11. Genau das war er *g* Den Verkäufer hab ich jetzt auf der Homepage nicht gefunden, aber der Herr Albert war auch vor Ort.
  12. Zumindest Farbe kann man wählen Hatte eine sandfarbene in der Hand. Hera selbst war es nicht, war ein Händler. Redete aber auch etwas von 6-8 Monaten Lieferzeit.
  13. Ja Lieferzeiten sind lange laut dem Händler in Philippsburg. Wenn ich den Namen von ihm noch wüsste.... War ein netter Franke ;-p
  14. P22

    WBK gelb "NEU"

    Na was bleibt dann wohl oder übel? Widerspruch/Klage
  15. Du meinst "the 9ers". Mit Festschaft sportlich zulässig, wie im BKA-Bescheid angegeben. Schönes, aber teures Sportgerät. Hatte ich selbst schon in Der Hand.
  16. Deine Ausführungen in aller Ehre, aber aufgrund meiner Darlegung hab ich aufgezeigt was jeder einzelne Betroffene tun kann, der entsprechendes seitens der Behörde mitgeteilt wurde. Eine Möglichkeit der gerichtlichen Klärung ist grundsätzlich gegeben. Gegenüber allen anderen, dem Verfahren Unbeteiligten hat nämlich noch kein Schiri gepfiffen.
  17. Wenn jemand, der den "Tipp" der Nichtnutzung von seiner Behörde schriftlich bekommen hat oder bekommen würde, hiergegen Klage einreicht, hätte man auch einmal die Ansicht eines VGs vll aus einem anderen Bundesland gekannt und könnte im Falle eines Falles die Klage noch zurücknehmen - sollte der Richter Sympathie für die Ansicht des BVerwG gewinnen. Außer Gerichtskosten von ca. 180 Euro und evtl. Anwaltskosten hätte man nicht viel verloren und könnte der "Geheimdiplomatie" weiteren Lauf lassen. Im Fall des positiven Ausgangs würde sich das wohl auch positiv auf die Diplomatie auswirken. Das wäre meines Erachtens die einzige Möglichkeit, von sich aus in diesem Moment tätig zu werden mit überschaubaren Risiko.
  18. P22

    Lieferzeiten

    Der war gut
  19. @Fyodor So auch mein Gedanke - und ja, rein waffenrechtlich gesehen. @Stefan Klein: und die Erlaubnisse sollten nach bisherigen Stand der Dinge kein Problem sein. Die entsprechenden Voreinträge gibt's. Lediglich der komplette Vollzug könnte nach der hier vertretenen Auffassung am Erwerbsstreckungsgebot scheitern.
  20. Nein, das habe ich nicht übersehen. Ändert meiner Ansicht nach nichts, da sich die Frage des inländischen Erwerbs ja gerade deshalb stellt, weil im Ausland schon besessen wurde. Mit welchem Argument möchtest du das Erwerbsstreckungsgebot auch hier anwenden und keinen ungeschriebenen Sonderfall annehmen? Nur wegen der Formulierung "in der Regel"? Der mehrfache Schusswaffenbesitz im Ausland und die Verbringung nach D weicht meines Erachtens von dem Regelungszweck, den der Gesetzgeber bei der Schaffung des Erwerbsstreckungsgebots vor Augen hatte, deutlich von der Regel ab.
  21. Was will denn die Norm bezwecken? Keine zügige Anhäufung von "Waffensammlungen" über das sportliche Bedürfnis. Was haben wir hier? Bereits bestimmte Anzahl an Waffen, die wohl alle sportlich geschossen wurden und einige Zeit im Besitz des Schützen waren. Der Zweck wird also gerade nicht erreicht, da die Waffen schon vorhandenen sind. Eine Umgehung des Erwerbsstreckungsgebots durch einen zweimonatigen Umzug dürfte hier wohl auch nicht vorliegen. Welchen Grund im Sinne des WaffG gibt es dann, an dieser Regel festzuhalten? Ich sehe keinen, außer die typische Ermessenserwägung "es ist halt so"....
  22. Wie so oft bei Ermessensentscheidungen. Man kann ja jetzt schon mal den Antrag stellen und bei Misserfolg Widerspruch einlegen.
  23. Naja gefestigt kann man die waffenrechtliche Rechtsprechung kaum nennen. Man schaue sich nur mal die erstinstanzliche Entscheidung des VG an. Die erübrigt sich in einem Dreizeiler. Fehlt quasi nur noch die Anmerkung, wie man überhaupt auf die Idee käme, als Jäger HA zu nutzen. Und das Urteil eines OVGs, welches gerade angegriffen wird, vermag Leipzig sicherlich nicht überzeugen. Da hätte es bereits mehrere Entscheidungen zu genau dieser Sache bedurft und auch von OVGS außerhalb von NRW.
  24. Erfüllt er die Jahresfrist in einem deutschen Verband bisher nicht? Falls doch und sollte der Nachweis der regelmäßigen schießsportlichen Teilnahme in der Schweiz dokumentiert sein, dann könnte es relativ zügig gehen. Die Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot dürfte hier auch erfüllt sein.
  25. Daher wäre ein paralleles agieren einer Institution wie der GRA vor Gericht sicherlich sinnvoll.
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