

HBM
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Bei mir sind die Kurzwaffen in folgenden Taschen nebeneinander im Fach bzw. in einem Zwischenfach einfach "rein gestellt": Die einzelnen Taschen sind beschriftet und so kann ich jede Waffe bzw. auch mal 5 oder 10 Stück in den Rucksack legen und den dann komplett absperren. Wenn ich die Waffen in einem Ständer stehen habe muss ich immer beim Transport verpacken und so ziehe ich einfach die Waffe/n die ich mit nehmen möchte "in der Verpackung" raus. Man kann auch einen Anhänger an den Reißverschluss machen auf dem steht welche Waffe drin ist, aber das "verhedert" sich dann immer mal im Rucksack, daher Beschriftung auf der Tasche und die Waffen sind bei mir so sortiert, dass die, die ich oft mitnehme unten rechts im Fach stehen. Aber ja, ich hab auch schon mal die falsche Waffe mit dabei gehabt weil ich die Beschriftung nicht noch mal gelesen habe und nur die "fünfte von rechts" mit genommen hab - war dann wohl nichts mit dem Zählen bis fünf. 😉
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Geht halt nur zu zweit, einer dreht die Kurbel und einer wechselt die 10er Glock-Magazine. Ich bin der an der Kurbel, das mit den Magazinen ist mir zu stressig. Man will ja Spaß haben beim Schießen. 😉 PS: Beim LR bin ich lieber der am Spektiv - ist anspruchsvoller. 🙂
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nein
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Um es kurz zu sagen "Filmen = ja" (zur Dokumentation, evtl. sogar Beweismittel vor Gericht, etc.) aber "Veröffentlichen = nein".
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Da geht es wohl eher um "Recht am eigenen Bild" (hat jeder Mensch, auch Polizisten im Einsatz) und das ist halt im Urheberrecht zu finden (mehr dazu siehe z.B. https://www.wbs-law.de/medienrecht/persoenlichkeitsrecht/recht-am-bild/ ). Es geht also (wahrscheinlich - hab keinen Zugang zur konkreten Anklage) wohl eher nicht um "kreative Leistung", etc. sondern eben um unerlaubte Veröffentlichung von Videos von Menschen (in dem Fall Polizisten). Wobei evtl. auch nur die Schilder "ab hier wird gefilmt" im Bereich des Lives-Streams gefehlt haben, ansonsten hätten die Polizisten ja entscheiden können ob Sie in den gefilmten Bereich gehen oder nicht. Also immer ein Schild mit Datenschutzhinweis bzgl. "gefilmter Bereich" an die Eingangstür und die Klage wird schon schwieriger. 😉
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Es passiert genau das gleiche wie bisher wenn Du eine Waffe von privat gekauft hast.
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Wie die DDR den CSU-Chef über den Tisch zog Im Sommer 1983 drohte der DDR die Zahlungsunfähigkeit. Ausgerechnet Franz Josef Strauß fädelte einen Milliardenkredit der Bundesrepublik ein. Eine neue Aktenstudie zeigt, wie die SED dabei trickste. https://www.welt.de/geschichte/article181273938/Strauss-Milliardenkredit-Wie-die-DDR-den-CSU-Chef-ueber-den-Tisch-zog.html
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ja, stimmt. Solltest Du (für später) planen noch eine komplette KW in .22lr zu erwerben, dann "stört" allerdings evtl. das Wechselsystem.
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Wie unterscheidet sich das Deutsche denn vom Schwedischen Waffenrecht? In https://www.fr.de/panorama/schweden-gewalt-polizei-verbrechen-rechtsextremismus-90051482.html?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE wird die Polizei zitiert: "Der Blick der schwedischen Polizei richtet sich mit sehnsuchtsvollen Blicken aber auch nach Deutschland. Die Kollegen dort, so äußerten ranghohe Ordnungshüter nach Besuchen in Berlin und anderen Metropolen, hätten vor allem bei der schnellen Konfiszierung von Clan-Geldern und durch schärfere Waffengesetze ganz andere rechtliche Möglichkeiten. Der deutsche Weg sei der richtige – und klar: „Follow the money.“ Man sei da selbst vielleicht ein bisschen naiv gewesen." Ich verstehe ja, dass die mögliche Konfiszierung von Clan-Geldern ein sehr gutes Mittel ist die Clan-Kriminalität zumindest etwas einzudämmen, aber in wie weit das schwedische Waffenrecht so "lax" ist, dass man z.B. bewaffnete (ok, von bewaffnet steht da nichts, aber ohne Waffen hilft das Waffenrecht ja nicht weiter) Strassensperren einrichten darf (siehe Artikel), kann ich jetzt nicht beurteilen. Evtl. geht es ja um das Thema Messer, das in Deutschland ja extem restriktiv gehandhabt wird, aber ob das gegen Clan-Kriminalität hilft, da bin ich auch sehr skeptisch.
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Habt ihr euren Nachlass geregelt? Was passiert bei Tod?
HBM antwortete auf Dickdan007's Thema in Allgemein
Du tust mir wirklich leid und das meine ich nicht herablassend. Versuch das zu ändern, egal was passiert ist bzw. was Du erlebt hast. Es ist Dein Leben, das Du mit dieser Einstellung kaputt machst, auch wenn Du das vielleicht selbst (jetzt) anders siehst. -
Schiessen mit für Stand nicht zugelassener Waffe
HBM antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Aus einer BDMP - Info zum Thema sportliches Bedürfnis: Folgendes gilt nur für C.9.7.1 Standard Revolver 2.75“ In der Sportordnung steht: Revolver, Lauflänge maximal 2,75 Zoll. Damit können für diese Disziplin Revolver mit jeder beliebigen Lauflänge bis maximal 2.75 Zoll befürwortet werden, also z.B. auch 2 Zoll. -
Büchse bauen lassen nach 01.09. - was ist das Problem?
HBM antwortete auf Der Großkalibrige's Thema in Waffenrecht
Interessant wird es, wenn der Hersteller / Lieferant eine digitale Liste (z.B. aller gelieferten Läufe) mit liefert und man mit einem Scan-Vorgang dann alle Läufe im System importiert. Aktuell läuft das wohl bei Pulverlieferungen so ab, damit der Händler nicht alle einzelnen Dosen scannen muss bzw. den Umkarton nicht zu öffnen braucht. Problematisch wird es, wenn die Liste falsch ist und der Händler dann beim Verkauf der einzelnen Dose merkt, dass diese Dose (ID) gar nicht bei Ihm im System vorhanden ist. Nach dem Vorfall (war wohl nicht wenig Aufwand das zu korrigieren) wurden dann bei jeder Lieferung alle Dosen einzeln gescannt. Ist zwar ein anderes, aber ähnliches Thema und ja, das ist jetzt schon sehr viel mehr Aufwand wenn jede Dose gescannt wird statt wie früher nur die gelieferte Anzahl zu kontrollieren. -
Genau das war auch das Thema warum ich mich frage ob das BKA bzw. dessen Entscheidungen von einem Händler bzw. in meinem Fall von einer Privatperson angezweifelt werden muss. Das man gegen eine Entscheidung des BKA klagen kann (wenn die Entscheidung nicht gefällt) ist mir klar, aber bis zu dieser Urteilsbegründung war mir nicht klar, dass eine (evtl. auch falsche) Entscheidung des BKA als zuständige Behörde, von einem Händler (in diesem Fall) oder im schlimmsten Fall auch von einer sachkundigen (das sind wir ja alle) Privatperson angezweifelt bzw. noch mal hinterfragt werden muss. Wenn ich mich schon auf die zuständige Behörde nicht mehr verlassen kann bzw. dann kein "Verbotsirrtum" vorliegt wirds echt eng. Ok., in diesem Fall ist natürlich spätestens ab der Meldung vom Beschussamt bzgl. "Wir gehen von Kriegswaffen aus und lassen das noch mal abklären." die Sachlage schon noch mal anders. Trotzdem gefällt mir das Vorgehen aus rechtsstaatlicher Sicht nicht, auch wenn hier wohl wirklich ein Spezialfall vorliegt.
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Wobei "Soweit das Bundeskriminalamt in seinen Feststellungsbescheiden nach § 2 Abs. 5 WaffG vom 30. Januar 2018 davon ausgegangen ist, dass es sich bei den Waffen um keine Kriegswaffen handelt, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn die Kriegswaffeneigenschaft als Tatbestandsvoraussetzung der Strafbarkeit wird nicht etwa durch ein Verwaltungshandeln begründet oder beeinflusst, ... vielmehr ergibt sie sich allein aus dem Gesetz. Insoweit obliegt die Auslegung, ob es sich bei einem Gegenstand um eine Kriegswaffe nach § 1 Abs. 1 KrWaffG i.V.m. der Kriegswaffenliste handelt, den Gerichten." in Verbindung mit "Hinzu kommt, dass das Bundeskriminalamt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, wonach im Gehäuse Bohrungen angebracht werden müssten, um die Funktionsfähigkeit herzustellen." und "Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht auf dieser Grundlage von der Vermeidbarkeit eines solchen Irrtums ausgegangen. Unvermeidbar ist ein Ver- botsirrtum erst dann, wenn der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat. Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist. Bei der Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie die Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet. Hinzu kommt, dass der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen darf. Maßgebend sind die jeweils konkreten Umstände, insbesondere seine Verhältnisse und Persönlichkeit; daher sind zum Beispiel sein Bildungsstand, seine Erfahrung und seine berufliche Stellung zu berücksichtigen." für mich folgende Frage aufwirft: 1. Ist das BKA keine Stelle bei der ich "verlässlichen und sachkundigen Rechtsrat" zum Thema "Waffe leicht auf Vollauto umbaubar" einholen kann? 2. Ist das BKA (aus meiner Sicht aus) "verlässlich" bzw. darf ich von einer "verlässlichen Auskunft" durch das BKA ausgehen? 3. Ist eine Auskunft des BKA "objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst"? 4. Wird eine Auskunft durch das BKA "nach plichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt"? 5. Wie stark bzw. wie (in welcher Form) muss ich eine Auskunft des BKA hinterfragen bzw. darf ich "auf die Richtigkeit eines mir günstigen Standpunkts vertrauen"? 6. Wie definiert sich "Bildungsstand", "Erfahrung" und "berufliche Stellung" in Bezug auf Menschen/Waffenbesitzer bzw. was wird hier von "normalen Schützen" (nicht von Waffenhändlern) erwartet? Mir geht es hier jetzt auch um einzelne Feststellungsbescheide für einzelne Waffen und in wie weit hier das BKA dann von Privatpersonen "zu hinterfragen" ist? Für mich schon etwas "komisch", wenn das BKA übersieht, dass die Bohrungen für Vollauto-Teile alle vorhanden sind, denn gerade das bzw. den möglichen Umbau prüft das BKA doch, oder hab ich da jetzt einen Denkfehler?
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Unter https://www.faz.net/aktuell/stil/quarterly/waffenlobby-in-usa-jeder-anstaendige-us-buerger-soll-bewaffnet-sein-16887933-p2.html findet sich eine recht gute Darstellung einer "bewaffneten Stadt" in Amerika. Der Autor klingt zwar so, als ob er das ganze nicht so richtig versteht, aber er berichtet doch recht neutral bzw. halt etwas "irritiert". 😉
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sportliches Ziel 😉
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Dürfen Sportschützen den Schalldämpfer eines Jägers auf dem Stand auf ihre Waffe schrauben?
HBM antwortete auf Sebastians's Thema in Waffenrecht
Nur stellt sich halt für mich (und alle anderen Jäger mit SD schon vor der Änderung des §13) die Frage ob die aktuelle Einschränkung aus §13 auch "rückwirkend" auf die schon vorhandenen (die ja nicht nach §13 erworben wurden) SD zählt bzw. die Nutzung dieser "alten" SD jetzt zusätzlich eingeschränkt ist. -
Dürfen Sportschützen den Schalldämpfer eines Jägers auf dem Stand auf ihre Waffe schrauben?
HBM antwortete auf Sebastians's Thema in Waffenrecht
Meine Schalldämpfer sind auf WBKs eingetragen und in teilen der WBKs ist eine Beschränkung auf "Nutzung des Schalldämpfers nur auf jagdlich zugelassenen Langwaffen" eingetragen. Bis zur Gesetzesänderung durfte ich die Schalldämpfer auf jeden Fall auch auf Waffen mit Randfeuerpatronen nutzen. Jetzt, nach der Gesetzesänderung, bin ich mir nicht mehr sicher, da die vorhandenen Schalldämpfer ja nicht aufgrund §13 sondern aufgrund einer Ausnahmegenehmigung erworben wurden. -
Dürfen Sportschützen den Schalldämpfer eines Jägers auf dem Stand auf ihre Waffe schrauben?
HBM antwortete auf Sebastians's Thema in Waffenrecht
Sorry, hab meine Frage wohl nicht ausführlich genug gestellt, daher noch mal etwas ausführlicher: Als Jäger hat man, je nach Bundesland einfacher oder schwerer, vor der Gesetzesänderung bzgl. "Schalldämpfer für Jäger erlaubt" (in §13 WaffG) eine "Jagdrechtliche Ausnahme vom Verbot der Jagdausübung mit Schalldämpfer" erhalten. In die WBK kam dann ein Voreintrag/Eintrag mit der Einschränkung den SD nur auf "jagdlich zugelassenen Langwaffen" nutzen zu dürfen. Also keine Einschränkung auf Zentralfeuer und keine Einschränkung auf "Bedürfnis Jagd" und der Erwerb erfolgte dann nicht aufgrund §13 WaffG. Daher bin ich mir aktuell nicht mehr sicher ob man solche Schalldämpfer weiterhin sportlich nutzen darf. Viel problematischer sehe ich aber die Frage ob ich die SD weiterhin auf Randfeuer-Waffen nutzen darf? -
Dürfen Sportschützen den Schalldämpfer eines Jägers auf dem Stand auf ihre Waffe schrauben?
HBM antwortete auf Sebastians's Thema in Waffenrecht
Gilt die Zweckbindung Deiner Meinung nach auch für schon vorhandene SD? Aktuell habe ich in der WBK für meine SD nur eine "Zweckbindung" auf "jagdlich zugelassene Langwaffen", also auch z.B. Randfeuer, meine sportlich erworbenen Gewehre, etc.. siehe oben, sind "Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 .." auch schon vorhandene SD oder sind die "alten" SD Deiner Meinung nach auch anders genehmigt? -
Darf eine Person mit der Jagdwaffe eines Freundes schießen üben?
HBM antwortete auf Bender's Thema in Waffenrecht
Stimmt, zumindest keine "genehmigte" und in der DJV-Vorschrift steht dann auch noch mal explizit: § 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten(1 ) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampf-mäßigen Schießens ( § 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes ) das Schie-ßen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis ( § 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengeset-zes ) nur zulässig, wenn 1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,2. geschossen wirda ) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,b) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Ver-teidigung mit Schusswaffen ( § 22 ),c ) zur Erlangung der Sachkunde ( § 1 Abs. 1 Nr. 3 ) oderd ) in der jagdlichen Ausbildung, oder3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt. Daher müssen Waffen mit denen "Jedermann/frau" oder ein Sportschütze schießt nicht vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sein. -
Darf eine Person mit der Jagdwaffe eines Freundes schießen üben?
HBM antwortete auf Bender's Thema in Waffenrecht
Es geht / ging mir bei meinem letzten Post auch darum ob in der z.B. DJV-Sportordnung auch "Nicht-Jäger" schießen dürfen, aber da steht "Teilnahmeberechtigt an Schießen nach dieser Vorschrift sind nur Mitglieder der Landesjagdverbände bzw. deren Gliede-rungen. Die Teilnahme von Gästen regelt die Ausschreibung." und damit würde ich sagen, ohne Mitgliedschaft in einem Landesjagdverband kein Schießen nach dieser Sportordnung und daher bringt die Erlaubnis eines Schießens nach Sportordnung (in diesem Fall eine jagdliche Sportordnung) nichts. Also, wenn es keine andere "jagdliche Sportordnung" gibt wohl wirklich keine Chance jemanden ohne Jagdschein mit vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen schießen zu lassen. -
Darf eine Person mit der Jagdwaffe eines Freundes schießen üben?
HBM antwortete auf Bender's Thema in Waffenrecht
Nein, jeder Sportschütze darf, genau wie jeder andere (nicht WBK-Inhaber) mit allem schießen was nicht nach § 6 Abs. 1 vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist. Also auch mit Waffen die nicht der Sportordnung entsprechen (zu schwer, zu leichter Abzug oder was auch immer) aber trotzdem nicht grundsätzlich vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. dann gilt "3." (siehe oben). Gibt es eigentlich eine Sportordnung für "jagdliches Übungsschießen"? Wenn ja, dann wäre doch auch "(1) 2. a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung" eine mögliche Grundlage für das Schießen. Allerdings bin bzw. wäre ich mir nicht sicher, wer beim "jagdlichen Übungsschießen" teilnehmen darf bzw. ob evtl. in der Sportordnung dann "nur mit Jagdschein" steht. Das Thema ist ja auch für Jäger nicht uninteressant wenn mal ein Sportschütze fragt "Kann ich mal ein paar Schüsse mit Deiner Waffe machen?". -
Gibts da schon Infos / Erfahrung bzgl. Wildbretentwertung? Je nach Höhe der Abschussplattform müsste das fast für unser komplettes Revier reichen. Und das Thema "Bleifrei" ist dann auch erledigt und das ohne neu Einschießen.
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Hygiene in den Schützenhäusern - Coronavirus auch auf Wettkämpfen in Schach halten
HBM antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Bundesland?