Zum Inhalt springen

HBM

WO Premium
  • Gesamte Inhalte

    4.347
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von HBM

  1. Sorry wenn ich mich "einmische", aber passt ein Magazin für die 303 in die 202? Wenn ja, ich hab noch ein Magazin in 9,3x62 für die 303 rumliegen (keine Ahnung woher) da ich wohl irgendwann eine 303 "geplant" hatte.
  2. Die Lösung Deines Rätsels findest Du unter https://www.kreuzwortraetsel.de/frage/ANGEHOERIGER-EINES-VEREINS 😉 Ich finde die Lösung "Mitglied" jetzt nicht so abwegig und das würde dann auch ansonsten passen, oder?
  3. Da gebe ich Dir recht, aber anscheinend reden / schreiben wir hier nicht über ein bestehendes Hobby Schießsport sondern es geht darum ob es sinnvoll ist wenn jemand der anscheinend massive finanzielle Probleme hat ein neues Hobby Schießsport beginnen sollte. Da würde ich jetzt sagen, macht keinen Sinn aber das kann jeder auch anders sehen. Ein bestehendes Hobby, das mir Spaß macht, mich ablenkt und ich dadurch auch mal auf andere Gedanken (oder eben "keine Gedanken") komme macht sicherlich, wenn irgendwie möglich, auch oder gerade bei finanziellen Problemen Sinn, ein neues (evtl. teures) Hobby beginnen halt eher nicht.
  4. Servus, sehr gute Aufstellung für den "Neuling". Wenn Du nichts dagegen hast würde ich den Text gerne ausdrucken und neuen Schützen bei uns in die Hand drücken? Eine kleine Anmerkung hätte ich allerdings noch. Evtl. macht es Sinn die beiden Absätze etwas weiter nach hinten (bzw. fast an den Schluss) zu nehmen, da ansonsten der Vorgang der ersten WBK etwas missverständlich rüber kommt und es geht ja wirklich um "Neuer Sportschütze mit erster Waffe": Danke auf jeden Fall für die Arbeit die Du Dir gemacht hast das Thema mal einfach und trotzdem ziemlich umfassend darzustellen.
  5. Da die wichtigen Punkte ja schon geklärt sind hoffe ich, dass meine Anmerkung niemanden stört aber hat außer mir niemand beim lesen dieses Satzes daran gedacht, dass ein Taschenmesser und Pfefferspray nur bedingt gegen zwei Frauen schützt? 😉
  6. Meldet der Händler denn den Verkauf (wäre mir neu) oder nur die Übergabe der Waffe (Überlassung/Erwerb)? Meines Erachtens wird nur das Überlassen gemeldet und der Erwerber meldet dann den Erwerb beim Amt. Das wird verglichen (vom Amt) und dann eingetragen (in der WBK des Erwerbers). Wem die Waffe gehört ist dem Amt ziemllich egal, zumindest hat mein Sachbearbeiter bei den Waffen die ich eingetragen habe noch nie gefragt wer die bezahlt hat (ok, meistens hab ich die auch selber bezahlt, aber das kann der Sachbearbeiter ja nicht wissen). 😉 PS: Bzgl. Geldwäschegesetz müsste der Waffenhändler bei höheren Beträgen halt dokumentieren wer die Waffe bezahlt hat (wenn Barzahlung, ansonsten sieht man den Absender ja auf der Überweisung).
  7. Stimmt so nicht ganz, richtig ist "... deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet;" und damit müsste der von Dir angebaute Klappschaft das Schießen mit eingeklapptem Schaft verhindern damit, zumindest theoretisch, eine Langwaffe entsteht. Bei einem Festschaft ist Deine Frage allerdings interessant. Es gibt ja, neben dem Thema Magazinkapazität, noch z.B. Schießstände auf denen nur mit Kurzwaffen geschossen werden darf (Aufgrund Zulassung) und auch da wäre es interessant ob man eine Kurzwaffe durch einen "Festanbau" eines Schaftes zumindest so lange der Schaft angebaut bleibt zu einer Langwaffe macht. Ich tendiere zu "nein, geht nicht", zumindest nicht ohne Waffenherstellungserlaubnis.
  8. Du meinst für die Magazine die Du schon hast aber nach dem Stichtag bzgl. "Altbesitz" gekauft wurden? Da gehe ich mal davon aus, dass die aktuell auf jeden Fall schon im 1er Schrank aufbewahrt werden müssen. Bei mir trifft das zwar "nur" auf ein AR-15 20er Magazin zu (das war bei einer Waffe dabei die ich erst später gekauft habe), aber das Magazin liegt im 1er Schrank (vorsichtshalber aufmunitioniert damit ich das nicht aus Versehen mal woanders lagere) und zwar seit Inkrafttreten des neuen WaffG. Bin auch gespannt ob mir der Besitz vom BKA genehmigt wird bzw. ob mir, falls nicht, der Schaden ersetzt wird. 😉 Aktuell kannst Du ja ohne Genehmigung gar keine normalen 20er AR-Magazine mehr in Deutschland kaufen oder gibts die noch (ohne BKA-Genehmigung) zu kaufen? Im Ausland, keine Ahnung, aber Einführen würde ich die dann auf keinen Fall nach Deutschland ohne vorher eine Genehmigung zu haben (evtl. sogar inkl. Verbringungserlaubnis). Ist zwar pervers, aber meiner Meinung nach die aktuelle Rechtslage in Deutschland.
  9. Wenn "mein" Ministerium das so sieht, dann widerspreche ich da nicht.
  10. Wenn im Gesetzt steht "... so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam ..." und das zuständige Ministerium sagt "... gelten auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung." dann würde ich, zumindest so lange mir nicht z.B. der / mein Sachbearbeiter was anderes sagt, davon ausgehen, dass mit "Verbot wird nicht wirksam" auch ein "Aufbewahrung in 1er Schrank wird nicht wirksam" gemeint ist da "Verbot wird nicht wirksam" für "kein verbotenes Magazin (für mich)" steht.
  11. Mir ist schon klar, dass man von einem höheren Standpunkt aus ein besseres Schussfeld hat, aber es macht auch vom Boden aus bestimmt viel Spaß, daher verstehe ich den Einwand dagegen nicht. 😉
  12. https://www.vdsk.eu/Chronik/2021/ Die Bilder sagen "ja" 😉
  13. Vielleicht, weil das in Bayern dafür zuständige Ministerium die Aufbewahrung klar stellt -> siehe häufig_gestellte_fragen_zum_dritten_waffenänderungsgesetz(1).pdf
  14. Würde das wohl nicht so ausdrücken, aber "In diesen Fällen gelten auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung." ist schon sehr eindeutig und wenn das in Bayern zuständige Ministerium das so sieht, dann sollte die Aufbewahrung "irgendwo" schon passen.
  15. Ich glaube ich, dass das, zumindest wenn "mein" Sachbearbeiter wechselt keine gute Idee wäre, aber bis zur Gesetzesänderung waren z.B. G3-Magazine eher "Wegwerfartikel" die, wenn im Schlamm liegend auch mal nicht aufgehoben wurden und bei der letzten DM habe ich auch ein Magazin in die Tonne geworfen das (ich hatte Glück) beim Probeschießen eine Zufuhrstörung hatte. War zwar auf 10 begrenzt aber halt ein 20er mit Begrenzer also jetzt "Altbesitz" bzw. halt in einer Abfalltonne für Plastik und die Feder im Müll - der Begrenzer ist jetzt als Reserver im Range-Bag. Da muss man jetzt echt aufpassen was man mit Altbesitzmagazinen macht.
  16. Das ist mir grundsätzlich auch klar, aber die Meldung des Abhandenkommens ist ja nur dann sinnvoll wenn es um was so richtig "gefährliches" geht und da die gemeldeten Magazine ja im Moment des Abhandenkommens so gar nicht "gefährlich" bzw. eben keine verbotenen Gegenstände (für den, der verliert, also den Altbesitzer) sind macht ja eine Meldung wenig Sinn. Ich melde ja auch kein 10er AR-15 Magazin wenn ich es verliere und für den Altbesitzer ist halt das 20er AR-15 Magazin nichts anderes als ein 10er AR-15 Magazin. "Gefährlich" bzw. ein verbotener Gegenstand wird das 20er AR-15 Magazin ja erst wenn es jemand anderes findet und dann aber egal ob er ein AR-15 hat oder nicht. Der Finder muss das dann ja "gefährliche" Magazin bzw. den verbotenen Gegenstand sofort vernichten (das darf er) oder den Fund melden, aber auf keinen Fall mitnehmen. 😉 Echt verrückt Welt In dem Beispiel wäre das aber auch klar, der Gesetzgeber sagt "unbedingt sicher aufbewahren da erst ab 18 zu erwerben" oder warum auch immer und eine Meldung muss halt nicht erfolgen da "doch nicht so gefährlich". Wenn aber der Gesetzgeber (bzw. das bayerische Ministerium) sagt "ist nicht so gefährlich, kann einfach so im Haus rumliegen" und dann aber erwartet, dass ein Abhandenkommen gemeldet wird, dann wäre das irgendwie zumindest "komisch". Allerdings sind natürich einige Regelungen im WaffG "komisch", daher kann natürlich auch das sein, aber wenn dann jemand fragt "wie konnten die Magazine weg kommen" dann ist die Antwort halt "keine Ahnung, weis gar nicht wo die überall rum liegen" 😉 .
  17. Gegen eine Anzeigepflicht für "Altbesitz-Magazine" spricht, dass lt. Bayerischem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration "keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung" also gar keine Sicherung der Magazine gegen Abhandenkommen erwartet wird. Wenn aber das Staatsministerium mir sagt "Du brauchst nicht darauf acht geben, dass die gemeldeten Magazine abhanden kommen", dann braucht es eher keine Meldung bzgl. Abhandenkommen. Auszug aus dem häufig_gestellte_fragen_zum_dritten_waffenänderungsgesetz(1).pdf Was passiert mit „großen“ Magazinen, die ich bereits besitze? Personen, die „große“ Magazine vor dem 13.06.2017 erworben haben, dürfen diese behalten und weiterverwenden, wenn sie den Besitz bis zum 01.09.2021 bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. In diesen Fällen gelten auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung. Alternativ können Magazine an einen Berechtigten, die Waffenbehörde oder eine Polizeidienststelle abgegeben werden. Sportschützen, die ein „großes“ Magazin am oder nach dem 13.06.2017 erwor-ben haben und nachweisen können, dass sie die betroffenen großen Magazine für die Teilnahme an bestimmten Schießwettbewerben im Ausland benötigen, können diese auch künftig mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz nutzen. Wurde ein entsprechender Antrag bis zum 01.09.2021 gestellt, gelten bis zur Entscheidung über den Antrag keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung.
  18. Interessant ist auch die Frage ob ein Vereinsmitglied mit einem AR-9mm (Glock-Lower) noch mit der Vereins Glock-17 schießen darf oder die Magazine für Ihn "verbotene Gegenstände" sind? Auf dem Schießstand braucht es zwar keine Erlaubnis für Erwerb und Besitz einer Waffe, aber das Umgangsverbot für verbotene Gegenstände gilt ja auch auf dem Schießstand (bzw. überall) wobei der Verbot des Umgangs eigentlich nur für "folgende Waffen und Munition" gilt und Magazine sind ja weder Waffen noch Munition (auch nach Definition im WaffG) aber "gemeint" ist wohl schon ein Verbot des Umgangs auch mit den in Anlage 2 und da 1.2.4.3 / 1.2.4.4 definierten Magazinen.
  19. Ja, z.B. Winchester SX3 Raniero Testa 12/76 mit 12 Schuss-Magazin.
  20. Schwierige Frage was ich mir raten würde 😉 , da ich 1. aus Bayern komme und 2. einen sehr korrekten und hilfsbereiten Sachbearbeiter habe. Daher werde ich alle meine Glock Magazine egal ob 33er oder kürzer (ok, 10er habe ich nicht) anmelden obwohl bzw. eben weil ich keine Glock habe. Ich kreuze da dann bzgl. Langwaffen- oder Kurzwaffenmagazin gar nichts an. Zusätzlich ist die Form der Anmeldung nicht vorgeschrieben sondern da steht nur "die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist: a) Kapazität des Magazins, b) kleinste verwendbare Munition und c) dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden;" daher müsste da rein "formal" noch nicht mal mit dazu für welche Waffe das Magazin gedacht ist. Mein eigentliches Problem ist eher 1. wo sind die ganzen Magazine bzw. welche Magazine sind noch wo (im Keller, im Auto, in diversen Rangebags, diverse Kisten, etc.) "gelagert" 2. was passiert mit meinen Flinten mit Röhrenmagazin mit mehr als 10 Schuss 12/70 (evtl. auch 12/65). Im blödsten Fall muss ich die Röhrenmagazine verkürzen was ich aber vermeiden möchte, da Original und die Arbeit natürlich auch nervig. Aber zu Deiner Frage: Würde empfehlen alle Magazine (mit Kapazität von mehr als 10) anzumelden die man später auch in LW nutzen möchte.
  21. Große Magazine = z.B. 60er/100er AR Standard Magazine = z.B. 20er/30er AR Kleine Magazine = z.B. 10er AR Daher ist ein Thread mit der Bezeichnung "Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern?" falsch bezeichnet wenn damit auch 20er AR-Magazine gemeint sind denn das sind halt "Standard Magazine" und keine "Großen Magazine".
  22. Wenn Du jetzt noch ein Beispiel mit mehr als 10 Schuss für Langwaffen nennen könntest, dann wäre die / Deine Frage nicht ganz so "hypothetisch" ;-). Ich könnte mir nur evtl. Ladehilfen für Langwaffen mit Röhrenmagazinen vorstellen, aber da kenne ich keine mit mehr als 10 Schuss Volumen. Daher verstehte ich die Intension Deiner Frage nicht. Bei "Wechseltrommeln" bin ich von z.B. http://www.zib-militaria.de/Trommelmagazin-fuer-Colt-1911-Kaliber-45-ACP-28-Schuss oder http://www.zib-militaria.de/Thompson-Trommel-Magazin ausgegangen.
  23. @lrn Wie sind dann Deiner Meinung nach 20er Glock Magazine aufzubewahren bzw. einzuordnen wenn man gar keine Waffe hat und wie wenn man eine Kurzwaffe (Glock) hat? Und kann man 20er Glock Magazine auch anmelden obwohl man (aktuell) gar keine Langwaffe für Glockmagazine auf der WBK hat? Und was passiert, wenn man in 2 Jahren eine Langwaffe für Glock Magazine kauft aber schon vor 2017 sich 20er Magazine gekauft hat aber diese (werden ja erst mal nicht zu verbotenen Gegenständen) nicht anmeldet? Und wo müssen Deiner Meinung nach 20er Glock Magazine (oder auch 33er angemeldete Glock Magazine) aufbewahrt werden wenn gar keine Waffe für diese Magezine vorhanden ist? PS: Ich melde mal meine 20er und 33er Glock-Magazine vorsichtshalber an, auch wenn ich weder KW noch LW für Glock Magazine auf der WBK stehen habe und die Magazine nur in Vereinswaffen genutzt werden.
  24. Wechseltrommeln = Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen.
  25. z.B. mit so was https://www.prinz-waffen.de/ 😉
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.