

HBM
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Ok und ich dachte wir diskutieren über das "Ausgangsproblem im Thread" und nicht über etwas, worüber man nicht diskutieren muss, aber egal. Es geht ja um folgenden Fall (anscheinend nicht konstruiert, sondern real, zumindest lt. Threadstarter): - Waffen auf einer schwedischen WBK - mit EFP und "Jagdeinladung" zur Jagd mit nach Deutschland mit genommen - von Deutschland aus direkt in den Urlaub nach Frankreich - dann wieder zurück nach Deutschland - und dann mit dem Auto wieder nach Schweden Die Frage lautet jetzt ob die "schwedische Waffe" während des Frankreichsurlaubs in der Zweitwohnung in Deutschland "gelagert" werden darf? Die beste Antwort bis jetzt ist da "gefühlt" die Waffe mit EFP und Jagdeinladung eben für diese Jagd incl. An- und Abtransport incl. Übernachtung, etc. in Deutschland sein darf und nicht zur Aufbewahrung während eines Frankreichurlaubs.
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Bei Waffen auf einer schwedischen WBK die mit EFP zur Jagd mit nach Deutschland genommen werden und dann während des Urlaubs in Frankreich in der Zweitwohnung in Deutschland "gelagert" werden gelten die "normalen Aufbewahrungsmodalitäten"?
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Waren ja zwei Fragen bzw. zwei Sätze mit Fragezeichen am Ende. Bin echt gespannt was mit meiner Raniero Testa dann passiert bzw. ob ich dann eine Ausnahmegenehmigung für eine "Kat. A - Waffe" bekomme. Echt alles sehr strange.
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Ist dann eine Magazinverlängerung für Selbstladeflinten der "Magazinkörper"? Wenn ich mir meine Winchester Raniero Test anschaue ( https://www.theduke.de/produkt/langwaffen/winchester-super-x4-raniero-testa-world-record-edition/ ) dann gehen da in den Magazinkörper recht viele Schrotpatronen. Ist das dann Kat-A?
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Dann ist doch alles gut, Du klärst mit Deiner Behörde vorab die Eintragung und zahlst und alle sind glücklich. ?
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Für mich bitte 2x SKU: HKP-00837 PWS HK FSC 91 Compensator - Gen 2 - 15 X 1 Threads https://www.hkparts.net/shop/pc/PWS-FSC-HK-Threaded-Barrel-Compensator-15X1-8p837.htm
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1. Aus der klaren Definition für "Erwerb einer Waffe" mit "Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe: 1. Im Sinne dieses Gesetzes erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, ". Daher kann ein waffenrechtlicher Erwerb erst durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt und damit mit der Auslieferung an mich erfolgen und damit ist das Datum in der / meiner Erwerbsanzeige das Datum an dem ich die Waffe geliefert bekommen habe. 2. Aus der Tatsache, dass eine Auslieferung eines Paketes durch einen Paketboten auch mal länger als 14 Tage dauern kann und dann die Anmeldefrist von 14 Tagen nicht eingehalten werden kann oder meldest Du den Erwerb bei Deiner Behörde bevor die Waffe bei Dir angekommen ist - wäre ja nur konsequent bei Deiner Sichtweise. 3. Aus der Tatsache, dass die Abgabe eines Paketes an einen Paketboten nicht immer zur Auslieferung an den Empfänger führt, sondern z.B. auch mal als "unzustellbar" zurück geschickt wird. Nach Deiner Sichtweise müsstest Du als Empfänger dann ja erst den Erwerb anmelden und dann gleich die Überlassung an den Vorbesitzer, der ja jetzt wieder die tatsächliche Gewallt über die Waffe ausübt. Welches Datum trägst Du denn dann als "überlassen am" ein?
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Wenn eine Waffe vom Händler auf Voreintrag erworben wird ist der Händler verpflichtet die Waffe selbst in die WBK einzutragen. Mir ist auch klar, dass das manchen Behörden nicht wollen, aber das ist nur ein weiterer Punkt an dem sich manche Behörden nicht an das Gesetz halten.
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Kasperle's Theater wegen 13 jährigem mit SSG auf BW Schiesstand!
HBM antwortete auf LordKitchener's Thema in Allgemein
Fraglich ist auch ob überhaupt BW-Angehörige dabei waren oder nicht? Fraglich ist auch warum das Geschehen erst ein Jahr später "gemeldet" wurde? Fraglich ist ob der Angehörige der US-Streitkräfte Gäste mitnehmen durfte? Fraglich ist ob der 13-jährige Sohn ein Gast der BW war? -
Kasperle's Theater wegen 13 jährigem mit SSG auf BW Schiesstand!
HBM antwortete auf LordKitchener's Thema in Allgemein
Wenn ich "Nur zwei Monate zuvor hatten im gleichen Jahr Bilder von Kindern, die bei einem Tag der Offenen Tür bei der Bundeswehr mit Waffen hantieren durften, für Aufregung gesorgt. Die Ministerin kündigte danach strengere Regeln für Werbestände der Truppe an, gegen die beteiligten Soldaten wurden Ermittlungen aufgenommen." lese, dann ist klar, dass die Bundeswehr weder sinnvollen Nachwuchs haben möchte noch eine Verankerung in der Bevölkerung wünscht. Keine Ahnung ob ein solches Verhalten in Österreich akzeptiert wird oder auch dort irgendwelche "Friedensaktivisten" (was machen die überhaupt auf einer solchen Veranstaltung?) ein Fass aufmachen. Nach mehreren Besuchen im Imst zum "Jedermann- bzw. Edelweißschießen" des Bundesheeres kann ich nur sagen, dass dort natürlich auch Kindern die Waffen gezeigt werden. Und alle haben viel Spaß und vor allem die Suppe ist wirklich sehr gut. ? -
https://www.jagderleben.de/news/jaeger-rettet-frau-gewalttaetigen-maennern
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Bedürfniswiederholungsprüfungen: Neues Ungemach für Sportschützen
HBM antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Du bist also wirklich der Meinung, dass es ein Gericht nicht interessiert wenn mich eine Mitarbeiterin um 12.15 Uhr aus dem Laden schmeist mit dem Hinweis "Wir verkaufen hier keinen Alkohol vor 20.00 Uhr." und in der Hausordnung steht "Kein Verkauf von Alkohol vor 12.00 Uhr"? Da würde ich jetzt schon davon ausgehen, dass wenn mein Anwalt die Hausordnung vorlegt und dieser nicht widersprochen wird, das Gericht die Hausordnung bei der Urteilsfindung berücksichtigt.- 222 Antworten
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Bedürfniswiederholungsprüfungen: Neues Ungemach für Sportschützen
HBM antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Keine "allgemeingültige Definition zusätzlich zum Gesetz", aber wenn sich ein Bürger an das hält, was die Regierung der Verwaltung als interne Handlungsanweisung gegeben hat, dann sollte (für ein "muss" kenne ich mich zu wenig aus) ein Gericht bei einer Klage eines Bürgers schon berücksichtigen ob sich die Verwaltung an ihre interne Handlungsanweisung hält oder nicht.- 222 Antworten
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Bedürfniswiederholungsprüfungen: Neues Ungemach für Sportschützen
HBM antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
"Probleme" habe ich mit Deiner Aussage nicht, sie ist nur einfach falsch. Wenn ein Gericht darüber zu urteilen hat ob die Verwaltung falsch handelt und darum geht es, dann haben Verwaltungsvorschriften (daran hat sich die Verwaltung zu halten) sehr wohl eine Bedeutung für das Gericht. Es hat diese Verwaltungsvorschriften bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen. Ähnlich ist das übrigens auch bei Verträgen zwischen den streitenden Parteien, diese Verträge hat das Gericht auch zu berücksichtigen auch wenn diese z.B. privatrechtlichen Verträge keine "bindende Wirkung auf die Gerichte" haben. Sehe ich änlich. Anscheinend zieht sich das Thema schon über Jahre und wie hier begründet / argumentiert wurde bzw. was evtl. im Umgang mit der Behörde (z.B,. Vorlage Schießbuch statt Verbandsbescheinigung, etc.) kann man auch nicht genau wissen.- 222 Antworten
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Da gäbe es ja noch, analog zur Schweiz, ein Waffenverbot für alle Flüchtlinge bzw. Menschen mit bestimmten Staatsangehörigkeiten zu fordern. Dann wäre es eher unwahrscheinlich eine Mehrheit zu bekommen und eine Thematisierung würde statt finden.
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Bedürfniswiederholungsprüfungen: Neues Ungemach für Sportschützen
HBM antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Du hast schon gelesen, dass das Gericht der irrigen Meinung ist jede Waffe auf WBK muss 12/18 mal geschossen werden. Einige meiner Waffen kann ich sinnvoll (z.B. 50 BMG) gerade mal 2-3mal im Jahr "bewegen" und auch bei VRFs wirds eng mit 18x (wenn ich den Termin ein mal im Monat versäume). Bei "Letzter" geb ich Dir recht, bei DQ nach meiner Meinung (die übrigens mit meinem Sachbearbeiter übereinstimmt) falsch, da der Gesetzgeber von "erfolgreicher Teilnahme" spricht. Bei einem Gespräch mit meinem Sachbearbeiter (ich war total Stolz auf meinen ersten dritten Platz bei einer Landesmeisterschaft) habe ich erwähnt, dass ich "sehr erfolgreich als Dritter an einer LM teilgenommen habe", darauf hat der recht trocken geantwortet "erfolgreich ist für mich nicht disqualifiziert". ? Du hast schon gelesen, dass das Gericht der irrigen Meinung ist jede Waffe auf WBK muss 12/18 mal geschossen werden. Die Selbstladeflinte mit der ich bei meiner letzten LM Erster geworden bin habe ich in 2018 und 2019 genau einmal, das war bei der Landesmeisterschaft, geschossen. Lt. dem Gericht wäre ich also (in Bezug auf diese Waffe) kein Sportschütze. Sorry, mehr als lachhaft was bzw. wie das Gericht hier begründet. Allerdings auch vom Kläger mehr als doof wenn ich über mehrere Jahre anscheinend "den Weckruf" nicht höre und dann, meine Meinung, schlecht vertreten werde bzw. schlecht / falsch argumentiere. Und genau so sieht das auch der Gesetzgeber, nur leider halt nicht jedes Gericht. Manchmal, immer öfter und nicht nur beim Waffenrecht, habe ich das Gefühl, dass gerade Richter nicht viel von Gewaltenteilung halten und sich die Gesetze über "kreative" Auslegung, Interpretation ohne Berücksichtigung weiterer Dokumente (z.B. Verordnungen) genau so hinbiegen wie es Ihnen passt.- 222 Antworten
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Möchtest Du die Q5 SF mit offener Visierung oder mit Rotpunkt schießen? Die Q5 SF hat einen für verschiedene Visierungen augefrästen Schlitten incl. Adapterplatten (das ist der, meiner Meinung nach, größte Vorteil der SF) und daher perfekt geeignet für eine Disziplin mit optischer Visierung.
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Stimmt, außer bei Fallscheibe geht da nicht viel im BDS.
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Passt, nach Deinen weiteren Infos verstehe ich Dich jetzt etwas besser wobei ich trotzdem kein Freund von Gerichtsentscheidungen bin auch wenn meine "Bilanz" (beruflich) sehr gut ist. ?
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Diese Infos reichen mir und dann verstehe ich auch die Klage gegen jemand, der anscheinend, zumindest nicht klar, als Standbetreiber berechtigt ist ein solches Verbot auszusprechen. Ob es nicht besser gewesen wäre denjenigen vom "echten Standbetreiber" zurück pfeiffen zu lassen kann ich aus der Ferne nicht beurteilen, daher wohl ok.. Sehe ich anders, siehe meine Anmerkungen zum Thema "Versäumnisurteil". Ich möchte jetzt nicht "oberlehrerhaft" klingen, aber bist Du wirklich der Meinung, dass eine öffentliche Diskussion in einem Forum für die weitere Zusammenarbeit bzw. das Zusammenleben förderlich ist?
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Offenlegung aller WBK für Bedürfnisbescheinigung im DSB
HBM antwortete auf CiscoDisco's Thema in Waffenrecht
Würdest Du die WaffVwV bzw. den Sinn dahinter "erfüllt sehen" wenn man bei einem Antrag auf eine weitere Kurzwaffe (nur) Kopien aller WBKs mit Kurzwaffen an den Verband sendet? -
zu 1., das ist keine Hypothese von mir, sondern eine Rückfrage ob derjenige, der sich als Schießstandbetreiber identifiziert hat - ein Angestelter auf dem Schießstand - ein Vorsitzender des Betreibervereins - der Besitzer / Hauptpächter / gewerblicher Vermieter ist? Wenn Du auf meine Frage nicht antworten möchtest, analog zu , dann brauchst Du nur zu schreiben "Geht Dich nichts an." oder auch "Ich möchte nicht weiter mit Dir diskutieren.". zu 2., aufgrund der Schilderung von Dir und in Verbindung mit Deiner Info zur schriftlichen Darstellung vor Gericht bin ich von einer zumindest "intensiven Diskussion" auf dem Schießstand ausgegangen. Mein Fehler bzw. da ich nicht dabei war kann ich nur nachfragen was genau von wem gesagt / erwiedert wurde. Eine "aufgeheizte Stimmung" entsteht aber normalerweise nicht, wenn nach einer klaren Ansage, selbst incl. Beschimpfungen, Belehrungen und Beleidigungen, die Ansage akzeptiert wird und der Aufforderung des Standbetreibers umgehend gefolgt wird. Aber auch da kann ich mich in Deinem speziellen Fall irren da ich ja nicht selbst dabei war. Die Antwort bin ich noch schuldig. Jeder, der schon mal vor Gericht ein Versäumnisurteil erlebt hat hätte auch gedacht, dass ein Gericht aufgrund der Abwesenheit einer Partei ein Versäumnisurteil erlässt. Warst Du überrascht?
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Bin mir jetzt aufgrund Deiner Darstellung nicht sicher ob es sich bei Deinem Konfliktpartner um einen Angestellten auf dem Stand, einem / dem Vorsitzenden des Betreibervereins oder um den Besitzer / Hauptpächter / gewerblichen Vermieter des Standes handelt. In jedem Fall handelt es sich nicht um eine "Meinung Einzelner" bzw. Dritter, sondern um die "klare Ansage eines Verantwortlichen". Wie sieht das Thema denn "Dein Vorstand" oder warst Du privat (Gastschütze) und nicht als Vereinsmitglied auf dem Stand? Bist Du wirklich der Meinung, dass es sinnvoll ist mit Verantwortlichen die, aus welchem Grund auch immer, Stress mit Deinen Handlungen haben erst mal hitzig zu diskutieren (war zwar nicht dabei, aber so kommts rüber) und dann gegen die evtl. nur durch diese Diskussion verursachten Folgen gerichtlich vor zu gehen? Da gibt es, aber das ist natürlich nur meine Meinung, sinnvollere Reaktion auf Anweisungen und bessere Lösungsansätze wenn schon ein Problem vorhanden ist. PS: Ein kleines Beispiel zum Thema "Meinung Einzelner". Wir haben in einem Verein in dem ich Mitglied bin sehr viele Aufsichten (praktisch alle Mitglieder damit jeder auch alleine schießen kann und das Thema "wer macht Aufsicht" sehr entspannt geregelt werden kann). Daher sind auch manchmal Aufsichten tätig die noch nicht so lange schießen und diese sind teilweise übervorsichtig bzw. "stellen zusätzliche Regeln auf" die so nicht üblich bzw. allgemein vorgegeben wurden. Das sind dann aber keine "Despoten", sondern Aufsichten die sich selbst besser fühlen wenn diese Regeln eingehalten werden. Da die Aufsicht bei Problemen / Unfällen / etc. ein nicht unerhebliches Problem hat kann ich auch damit leben und auch unser Vorstand steht zu 100% hinter den Vorgaben / Entscheidungen der Aufsichten. Ganz sicher diskutiere ich nicht vor anderen auf dem Schießstand mit der Aufsicht. Normalerweise rede ich entweder nachher unter vier Augen mit der Aufsicht. Wenn ich merke, dass andere evtl. auch neuere Schützen irritiert sind, dann biete ich an die Aufsicht zu übernehmen (jeder, gerade wenn noch etwas unsicher, ist froh wenn er schießen kann und keine Aufsicht mehr führen darf) und erkläre z.B. dass an den hinteren Tischen jederzeit Magazine befüllt werden dürfen oder die Schützen bei Sicherheit nicht drei Meter hinter die Tische zurücktreten müssen. Dazu sage ich aber immer, dass dies die jeweilige Aufsicht entscheidet und je nach Schützen auch die Aufsicht unterschiedlich vorgibt damit die Autorität der vorhergehenden Aufsicht keinen Schaden nimmt und auch alle wissen, dass die Aufsicht entscheidet. Oft fragt die vorherige Aufsicht dann noch mal etwas nach. Manchmal ergibt sich dadurch auch das Thema "Grundregeln Sicherheit" bzw. dann erkläre ich oft, gerade wenn neue Schützen dabei sind, warum die 4 Regeln auch für Sportschützen extrem wichtig sind und alles drum rum maximal zu etwas Ärger bzw. einer Disqualifikation (bei Wettkämpfen) führt Wenn dann über "was ist vor und hinter dem Ziel" diskutiert wird zeige ich auch die Fluchttüre hinten am Kugelfang incl. der Info, dass die Türe mit Schlüssel auch vom Gang aus geöffnet werden kann und beim (echt lauten) Hupsignal das Schießen sofort einzustellen ist da dann (bei offener Tür) jederzeit jemand vor dem Kugelfang auftauchen kann.
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Offenlegung aller WBK für Bedürfnisbescheinigung im DSB
HBM antwortete auf CiscoDisco's Thema in Waffenrecht
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm Die Überprüfung der Voraussetzungen liegt zunächst in der Verantwortung der Schießsportverbände. Für die Frage, ob der Schießsportverband eine Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Absatz 2 (innerhalb des Grundkontingents) ausstellen kann oder nach § 14 Absatz 3 (über das Grundkontingent hinaus) ausstellen muss, ist die Zahl der in der Grünen WBK für das Bedürfnis „Schießsport“ bereits eingetragenen Waffen entscheidend. Die Beurteilung des Verbands beruht dabei in der Regel nur auf den ihm vorliegenden schießsportlichen Bedürfnisbescheinigungen. Die Gesamtübersicht hat letztendlich nur die Waffenbehörde, die dann ggf. eine Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Absatz 2 mit dem Hinweis an den Verband zurückverweisen muss, dass auf Grund der Waffenzahl eine Bescheinigung nach § 14 Absatz 3 erforderlich ist. Lt. WaffVwV ist nur die Anzahl der n der Grünen WBK für das Bedürfnis „Schießsport“ bereits eingetragenen Waffen entscheidend - also bzgl. Kontingent sind die Jagdwaffen nicht anzurechnen, aber es steht in der WaffVwV (leider) auch "Das Bedürfnis ist zu verneinen, wenn der Antragsteller für seine Schießübungen bereits ausreichend mit Schusswaffen versehen ist." und da steht halt nicht "... bereits ausreichend mit Schusswaffen für das Bedürfnis "Schießsport" versehen ist.". -
Offenlegung aller WBK für Bedürfnisbescheinigung im DSB
HBM antwortete auf CiscoDisco's Thema in Waffenrecht
Ja, wäre möglich.