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Sachbearbeiter

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  1. Wäre wohl nur dann der Fall, wenn man unter den Altlasten die Blockiersysteme versteht.
  2. Ich versuche mal, das nach meinem Wissensstand zusammenzufassen: Bei Munition handelt es sich um Gefahrgut, das beim Transport besonderen Vorschriften unterliegt. Bei Straßentransporten sind das GGBefG, GGVSEB und ADR. Munition ist als UN0012, Klasse 1.4 S, Beförderungskategorie 4, zu klassifizieren. Die „richtige Versandbezeichnung“ (proper shipping name) ist: „Patronen für Handfeuerwaffen“ Die englische Bezeichnung ist: „Cartridges, small arms“ Nach ADR 1.1.3.1 gelten die ADR Vorschriften nicht für den Transport von gefährlichen Gütern, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern die Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind. Die GGVSEB setzt die Grenze hier bei 50 kg Bruttomasse Munition. Sollte diese Menge überschritten werden gilt: Nach ADR 1.1.3.6 brauchen die Punkte 5.3 (Placards), 5.4.3 (Schriftliche Weisungen), 7.2 mit Ausnahme von V5 und V8 in 7.2.4, CV1 in 7.5.11, Teil 8 mit einigen Ausnahmen und Teil 9 nicht beachtet zu werden. Die 1000 Punkte Regel braucht auch nicht beachtet zu werden, da bei der Beförderungskategorie 4 die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit unbegrenzt ist. Es gilt die Verpackungsanweisung P130 die besagt, dass Innenverpackungen und Zwischenverpackungen nicht erforderlich sind und die Munition in Kisten aus Stahl, Aluminium, Naturholz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoffe, Pappe, Schaumstoff und starren Kunststoff oder in Fässern aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder Kunststoff transportiert werden darf. Die Verpackungen müssen geprüft und zugelassen sein. Das ist an der UN Markierung zu erkennen, z. B. 4G / Y / ………….. ( in diesem Fall ein Pappkarton). Der Karton muss fest verschlossen sein und nach den Vorschriften mit Gefahrgutzettel und UN-Nummer markiert sein. UN0012 Eine der Ausnahmen im ADR Teil 8 besagt, dass ein Feuerlöscher der Brandklassen A, B und C mit mindestens 2 kg Fassungsvermögen mitzuführen ist. Nach deutscher GGVSEB muss der Feuerlöschen alle 2 Jahre geprüft werden. Die Ladung ist ordnungsgemäß zu sichern. Zusammenfassung: Munition bis 50 kg Bruttomasse Transport in handelsüblichen Verpackungen. Keine weiteren Beschränkungen Munition über 50 kg Bruttomasse Transport im geprüften Karton, Kennzeichnung mit Gefahrgutzettel 1.4 S und UN0012 und geprüfter Feuerlöscher mit mindestens 2 kg Fassungsvermögen In jedem Fall ist die Ladung gegen Verrutschen und Beschädigung zu sichern.
  3. 16 Wochen Wartezeit ist auch während der Urlaubszeit nicht zumutbar. Zu prüfen ist, ob das Bedürfnis weiterhin besteht sowie die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung, ggf. noch eine abweichende Verwahrung des Treibladungspulvers. Normalerweise geht das alles in ein paar Tagen über die Bühne.
  4. Transport ist eine Unterart des Führens. Wie die Waffe dabei aufbewahrt/gesichert werden muss, ist in dem o.g. Link beschrieben.
  5. Der Status der leeren grünen WBK wird schon seit Jahren kontrovers diskutiert. Im Regelfall wird diese in der Tat nach Austrag der letzten Waffe zur Waffenakte genommen, auf Antrag des Inhabers aber auch wieder zurückgeschickt, wenn dieser neu beabsichtigten Erwerb ankündigt (der ja z.B. auch auf Jagdschein oder im Wege der Erbfolge möglich ist). Meines Erachtens berechtigt auch eine "leere" grüne WBK zur Waffenleihe, sofern natürlich ein vom Bedürfnis umfasster Zweck damit verbunden ist. Aktiver Sportschütze kann man ja auch ohne eigene Waffen bleiben. Letztendlich bleibt das ganze Absprachesache mit der zuständigen Waffenbehörde. Hinsichtlich einer vor dem 01.04.2003 (also nach den Regeln des WaffG1972 bzw. WaffG1976) erworbenen Sachkunde wird es übrigens kritisch, wenn damit nach früherer Überlassung aller in der WBK eingetragenen Waffen ein Neuantrag gestellt werden soll. Genau aus diesem Grund möchten solche Sportschützen nicht, dass die Waffenakte geschlossen wird und die WBK weiterhin behalten. Dass sie damit weiterhin der Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG unterliegen ist klar.
  6. Schauen wir uns doch einfach mal die aktuellen Ausführungen der WaffVwV zum Thema Erwerb/Überlassung an, zu denen ich die hier relevanten Passagen rot eingefärbt habe: Zu Abschnitt 2: Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Unter Erwerben ist das bewusste Erlangen der tatsächlichen Gewalt zu verstehen, d. h. die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Als tatsächliche Gewalt ist hierbei die unabhängig von rechtlichen Befugnissen rein tatsächlich bestehende Möglichkeit anzusehen, mit der Waffe nach eigenen Vorstellungen umgehen zu können. Die Dauer einer derartigen Sachherrschaft ist für die waffenrechtliche Bewertung wie das Bestehen einer Weisungsabhängigkeit oder die Anwesenheit weisungsberechtigter Personen unerheblich; erfasst werden in diesem Zusammenhang vielmehr auch die Sachherrschaft etwa in den Fällen eines Kurzbesitzes oder der Umgang mit Waffen als Besitzdiener. Rein schuldrechtliche Rechtsgeschäfte (z. B. Kaufvertrag, Schenkung) ohne Änderung der tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse führen daher nicht zu einem Erwerben im waffenrechtlichen Sinn. Es kommt für die Beurteilung dieser Vorgänge ferner nicht darauf an, ob das Eigentum an der betreffenden Waffe übergeht oder ob dem Erwerben ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zu Grunde liegt. Ein Erwerb ist daher auch in den Fällen des Erlangens der tatsächlichen Gewalt durch Erben, Finder oder deliktisch vorgehende Personen anzunehmen. Kein Erwerb und Besitz liegt dagegen im Bereich der zivilrechtlichen Besitzkonstruktionen (z. B. mittelbarer Besitz, Erbenbesitz) vor, sofern diese Rechtspositionen nicht wiederum mit einer ausreichenden tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit verbunden sind. Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 2 Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt setzt einen Herrschaftswillen und damit Kenntnis vom Entstehen der Sachherrschaft voraus. Die tatsächliche Gewalt erfordert nicht die Anwesenheit des Inhabers; so bleiben z. B. Waffen, die in einer Wohnung eingeschlossen sind, in der tatsächlichen Gewalt des abwesenden Inhabers. Über verlorene Gegenstände übt der bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche Gewalt aus. Nach den Umständen des Einzelfalles können auch mehrere Personen zusammen die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand ausüben, z. B. nach § 10 Absatz 2 oder Eheleute, die beide selbstständigen Zugriff haben. Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 3 Für das Überlassen gilt das zum Erwerben (siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1) Ausgeführte sinngemäß. Ein Überlassen im waffenrechtlichen Sinne liegt demnach vor, wenn die tatsächliche Gewalt einer anderen Person eingeräumt wird. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Überlassende selbst seine tatsächliche Gewalt vollständig aufgibt. Ein Überlassen ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn lediglich einer weiteren Person die Ausübung der tatsächlichen Gewalt ermöglicht wird (z. B. Begründung der gemeinschaftlichen Ausübung, Mit- und Nebenbesitz im zivilrechtlichen Sinne; Aushändigung von Zweitschlüsseln). Wer also beim Waffenhändler eine Waffe lediglich reserviert und bis zur Erteilung der Erwerbsberechtigung dort belässt, erwirbt sie (noch) nicht. Bis dahin geht alles auch ohne Voreintrag in der WBK. Ob die Waffe bereits vollständig bezahlt wird, spielt ebenfalls keine Rolle, da hierdurch nur das für das WaffG nicht relevante Eigentum vom Waffenhändler auf den Käufer übergeht. Da der Waffenhändler erst gegen Vorlage der Erwerbsberechtigung überlassen darf, hat der reservierende Käufer auch nicht die Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt über die begehrte Waffe auszuüben. Sofern der Erwerb noch am selben Tage erfolgen soll, sehe ich keine Bedenken, wenn die Waffenbehörde Voreintrag und Eintrag des Erwerbs mit Ausstellungsdatum der Erwerbsberechtigung vollzieht. Erspart sowohl dem Waffenbesitzer als auch der Waffenbehörde Arbeit und bildet im Normalfall auch die tatsächlichen Besitzverhältnisse in der WBK ab. Dagegen spricht natürlich, dass rein theoretisch der beabsichtigte Besitzwechsel nicht zustandekommen könnte, falls ein Unfall, plötzliches Versterben eines Beteiligten oder sonstige Gründe diesen nicht ermöglichen. Trifft aber auch auf alle Ausnahmefälle nach § 12 WaffG zu und ist in der Praxis insofern nicht problematisch bzw. lässt sich danach auch einfach regeln.
  7. Eine Munitionserwerbsberechtigung deckt gemäß Ziff. 10.10 WaffVwV alle Kaliber, welche für die zugehörige Waffe beschussrechtlich zugelassen sind. Falls es beim Händler trotzdem Probleme gibt, kann er sich ja bei der Waffenbehörde rückversichern - oder die schreibt halt noch das Alternativkaliber in die WBK mit rein.
  8. Die Eintragung von EL ist nur erforderlich, wenn keine dazu passende Grundwaffe in der WBK eingetragen ist. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn jemand die Grundwaffe ohne EL überlassen hat oder wenn jemand einen einzelnen EL erbt und behalten möchte. Daneben ist eine freiwillige Eintragung möglich, um z.B. Probleme bei der Mitnahme ins Ausland zu vermeiden. Im Nationalen Waffenregister wird der EL dann aber als "inaktiv, da erlaubnisfrei" geführt.
  9. In meiner Kommentierung zum WaffG steht nach wie vor das hier drin: "Ausfuhr aus Versendestaat Es entspricht im Wesentlichen den in Art. 11 der EU-Waffenrichtlinie gestellten Anforderungen, wenn gemäß § 29 Abs. 2 WaffG zunächst die Behörde des EU-Herkunftslandes („Versenderstaat“) darüber zu befinden hat, ob im Einzelfall die Waffe(n) „ausgeführt“ werden darf (dürfen). Es ist davon auszugehen, dass die zuständige Behörde des Versendestaates unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten und nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befindet, welche waffenrechtlich relevante Gegenstände, ohne die in der EU-Waffenrichtlinie statuierten innergemeinschaftlichen Belange zu tangieren, nach ihrer Ansicht „ausgeführt“ werden dürfen und diese in ihrem Zertifikat exakt bezeichnet. Einfuhr Die Rechtmäßigkeit des für das Verbringen symptomatischen „Grenzübertritts“ ist darüber hinaus davon abhängig, dass die nach § 48 Abs. 1 § 49 Abs. 1 WaffG zuständige (Landes-)Behörde zu der von der Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates ausgefertigten Erlaubnis ihre Zustimmung (wohl als Einwilligung nach § 183 BGB zu interpretieren) und damit ihr Einverständnis zur „Einfuhr“ erteilt hat. Die deutsche Behörde ist an die Entscheidung der Behörde des Versendestaates nicht gebunden. Sie bildet zwar die Basis für das mit dem Ziel der Ausfertigung der beantragten Zustimmung durchzuführende Verwaltungsverfahren (§ 9 ff. VwVfG), doch hat die nach § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 WaffG zuständige (Landes-)Behörde zu erörtern, ob eine mit der ausländischen Erlaubnis deckungsgleiche Zustimmung zu rechtfertigen ist. Sie wird regelmäßig zu verweigern sein, wenn die Erlaubnis sich auf einen nach § 2 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit dem Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG verbotenen Gegenstand erstreckt. Auch kann der Inhalt der Erlaubnis die deutsche Behörde veranlassen, ihre Zustimmung inhaltlich zu beschränken, zu befristen oder mit Auflagen zu verbinden (§ 9 Abs. 1 und 2 WaffG)." Entspricht der meiner in 2009 geäußerten Rechtsauffassung.
  10. Nein, das ist nicht übertrieben. Mir sind da schon etliche Klagen von verschiedenen Seiten zu Ohren gekommen. Personalverstärkungen sind vielerorts gewünscht, tatsächlich muss dann aber trotz Aufgabenerweiterung der alte Stamm alles irgendwie managen. Bei so manchen Waffenbehörden gibt es sogar Einzelkämpfer mit etlichen Zusatzaufgaben aus anderen Rechtsgebieten oder zwei Halbtagskräfte, die das nebenher wuppen sollen, wo man sich echt fragt, wie die das überhaupt alles gebacken kriegen. Die Zahl der erteilten WBK pro Jahr ist wenig aussagekräftig. Was ganz drastisch zugenommen hat, sind die Prüfaufgaben zur Waffenverwahrung, die rechtliche Würdigung von Waffenbesitzverboten (Thema Rocker lässt grüßen), die Bearbeitung von Widersprüchen und die Beantwortung von Anfragen aus Politik und Medien, Erstellung und Auswertung von Statistiken etc. Alles Dinge, die man nicht zahlenmäßig nach außen dokumentieren kann, die aber extrem viel Arbeit machen.
  11. Na ja, man kann die Dinger ja auch wöchentlich leeren (mindestens so oft fahren die Kuriere der Polizei), dann hat jeder Asservatenraum immer genügend Stellfläche frei. DIe Waffenbehörden haben auf jeden Fall eigentlich anderes zu tun, als sich um entsorgte Waffen zu kümmern. Verkauf war in BW früher mal zulässig, seit Inkrafttreten der VwV Waffenvernichtung (früher VwV Waffenverwertung) aber nicht mehr !
  12. Im Gegensatz zu den zivilen Waffenbesitzern sind die Mitarbeiter der Waffenbehörde im Dienst von den WaffG-Regelungen ausgenommen. Das ist hier auch nicht das Problem, sondern schlichtweg der finanzielle und zeitliche Aufwand, der durch diese betrieben werden muss, um die zu verwertenden Waffen nach Stuttgart zu bekommen. Und die Polizei, die ausgebildete und gut ausgerüstete Kuriere für so was hat, hält sich fein raus. Meines Erachtens ein absolutes Unding !
  13. In puncto Munition läuft das so ab, ja. Bei den Waffen wurde der immense Verwaltungsaufwand den Waffenbehörden aufgebürdet. Manche haben Glück, dass sie von der Polizei wenigstens begleitet werden, aber oft ist nicht mal das möglich und sie sind ganz auf sich allein gestellt. Wenn so ein Behördentransport in einen Unfall verwickelt wird oder überfallen werden sollte möchte ich mir nicht wirklich ausmalen, was dann alles passieren kann...
  14. Vielleicht sollte man hierbei nicht vergessen, dass die Mitarbeiter in den Waffenbehörden in aller Regel zur Laufbahn des NICHTtechnischen Verwaltungsdienstes gehören. Deshalb haben Waffen oder Munition dort eigentlich gar nix zu suchen.
  15. Nicht vergessen darf man aber auch, dass die Waffenabgabe bei der Waffenbehörde für diese ein massives Problem darstellt, weil diese dann die Entsorgung an der Backe hat. Hier in Baden-Württemberg hält sich die Polizei z.B. seit 2008 aus der Nummer raus und alles muss zentral zum Kampfmittelbeseitigungsdienst in Stuttgart transportiert werden. Schon alleine die Ausrüstung der Waffenbehörden ist dafür gar nicht geeignet. Zumal sind die meisten nicht wirklich sachkundig, wie zumeist totgeschwiegene Unfälle vor Ort drastisch belegen. Munition dürfen die wegen den Gefahrgutvorschriften ohnehin nicht transportieren. Ich halte solche Waffemtransporte für gefährlich und würde mir wünschen, dass die Polizei das mit ihrer speziellen Ausbildung, den vorhandenen Ressourcen mit Asservatenräumen, Schießkisten etc. sowie der ebenfalls vorhandenen Infrastruktur incl. Boten o.ä. erledigt.
  16. Sehr wechselhafte Ausführungen hier. Aber CM hat vollkommen recht. Die aktuellen Definitionen im WaffG sind Fakt und anzuwenden. Schwierig gestaltet sich aber wohl für so manche Waffenbehörde, welche Waffen konkret mit Austauschläufen versehen werden können und welche nur mit Wechselläufen. Das ist wohl auch der Grund, warum im Nationalen Waffenregister etliche falsch erfasst sind.
  17. Das ist nicht von der Hand zu weisen. Dieser Einwand mit dem für die Waffenbehörde relevanten Hinweis auf Ziff. 10.10 WaffVwV sollte reichen .
  18. Alles was beschussrechtlich für die Waffe zugelassen ist, wird vom WBK-Muneintrag erfasst. Genau deshalb hat man das auch in Ziff. 10.10 WaffVwV klargestellt. Warum das hier im Thread gegenteilig ausgelegt wird, ist mir unbegreiflich.
  19. Und ich eine Ware umtauschen :-)
  20. Wo sind die festgelegt ? Im alten WaffG gabs nur Austauschläufe, Wechselläufe tauchten lediglich in der 1. WaffV auf.
  21. Kannst Du das bitte mal näher erklären ? Einen Austauschlauf kann nach dem Gesetezslaut jeder austauschen, einen Wechsellauf nur der Büma einsetzen/einpassen. Ist wohl reine Gefühlssache, welche Wortwahl dem am nächsten kommt. Was daran aber "falsch" sein soll, erschließt sich mir nicht wirklich.
  22. Hört man so immer wieder, verstehe ich aber nicht. Die Teile werden auf jeden Fall klar voneinander unterschieden und ob man gefühlsmäßig "Austausch" oder "Wechsel" eher als einfach variabel empfindet, ist Geschmackssache. Der Gesetzgeber hat sich dabei für den Austauschlauf entschieden. Schon in der WaffVwV zum WaffG1976 waren die Dinger so definiert: "Austauschläufe sind Läufe, die für ein bestimmtes Waffenmodell bestimmt sind und ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden können ( § 14 Abs. 1 Nr. 4 WaffG). Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe hergerichtet sind, aber noch eingepasst werden müssen. Mit Austausch- oder Wechselläufen kann entweder eine Munition in einem anderen Kaliber verschossen oder bei Verwendung einer Munition im gleichen Kaliber eine andere Wirkung, insbesondere eine Veränderung des ballistischen Verhaltens der Geschosse erzielt werden." Das WaffG1976 selbst definierte hingegen nur die Austauschläufe und schrieb für diese Kennzeichnungspflicht sowie Beschusspflicht vor. Was mich persönlich viel mehr wundert ist, warum zu einer in WBK eingetragenen Waffe zugehörige Einsteckläufe anders beurteilt werden.
  23. Wieder keine Quelle. Na gut. Dann setze ich dem Thema mit einem Zitat aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.1989 mit dem Aktenzeichen 1 C 36.87 (zum damals wortgleichen § 48 Abs. 2 WaffG1976) endgültig ein Ende: "...Ebenfalls vom Gesetz nicht gedeckt ist das Gebot, die Waffen - alternativ - an einen Berechtigten zu veräußern und den Eigentumswechsel mitzuteilen. § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 ermächtigt lediglich zu der Anordnung, die Waffen einem Berechtigten zu überlassen, d.h. - nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 2 WaffG 1976 - einem anderen die tatsächliche Gewalt über sie einzuräumen. Dem kann auch auf andere Weise als durch Eigentumsübertragung Rechnung getragen werden." Noch Fragen, Kienzle ?
  24. Netter Satz, wenn einem die Argumente ausgegangen sind. Ich habe fertig.
  25. Dann erklär doch bitte mal, warum § 12 Abs. 1 Nr. 4a WaffG nach vorübergehender Erbwaffenüberlassung NICHT einschlägig sein kann. Butter bei die Fische. Los ! Nur quellenlos rumlabern kann jeder. Diese Behauptung halte ich für falsch. Wo bitteschön steht das im WaffG oder in der AWaffV ? § 12 WaffG ist doch genau für diese und ähnliche Fälle da !
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