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Eben, denn als verantwortliche Person des Schützenvereins darf ich die Vereinswaffen auch dauerhaft sicher verwahren. Ob im Verein oder zuhause darf mir die Waffenbehörde nicht vorschreiben, nur WIE das dort mindestens erfolgen muss.
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Vorsicht ! Hier muss man ganz klar zwischen Waffenrecht und Zollrecht trennen ! Waffenrechtlich verhält es sich so wie oben dargelegt. Also immer Landesbestimmungen der bereisten EU-Staaten VOR der Reise besorgen, Anmeldung bei Grenzübertritt - Rückreise nach Deutschland - nur außerhalb der EU Pflicht (§ 33 WaffG). Aber jetzt kommt das Zollrecht: Schusswaffen sind grundsätzlich anmeldepflichtiges Zollgut. Deshalb diesbezüglich bitte nie auf die dumme Idee kommen, über unbesetzte Zollübergänge einfach drüberzufahren. Mobile Grenzkontrollen können einen bis zu 100 Kilometer im Hinterland aufgreifen und bekommen raus, wann und wo man eingereist ist. Wenn jemand permanent mit Waffen zu bestimmten Zeiten über den selben unbesetzten Zoll fahren muss, kann er sich vom Hauptzollamt auf Antrag einen sogenannten "Durchgangsschein" ausstellen lassen. Dieser berechtigt ihn dann (in der Regel für zwei Jahre) mit bestimmten Waffen zu bestimmten Zeiten über eine bestimmte Grenzstelle zu fahren.
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Leute, einfach zwei Zeitpunkte pro Jahr merken. Hier am Beispiel eines heutigen (erstmaligen) Erwerbs 28.10.2015 die WaffVwV-Regel mal plastisch: Bis zu zwei Waffen vom 28.10.2015-27.04.2016 Bis zu zwei Waffen vom 28.04.2016-27.10.2016 Bis zu zwei Waffen vom 28.10.2016-27.04.2017 Bis zu zwei Waffen vom 28.04.2017-27.10.2017 Bis zu zwei Waffen vom 28.10.2017-27.04.2018 Bis zu zwei Waffen vom 28.04.2018-27.10.2018 ... Am 27.04.2016 könnte er also zwei Waffen erwerben und am Folgetag wieder zwei, danach dann aber erst wieder ab 28.10.2016 (falls keine Ausnahme in Betracht bekommt).
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Ich vermute mal, dass Privatwaffen gemeint sind, die im Vereinstresor verwahrt werden. Dies ist in der Tat nicht dauerhaft zulässig, sondern nur vorübergehend mit Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG. Wahrscheinlich hat die Waffenbehörde festgestellt, dass viele Privatwaffen im Verein verwahrt werden und möchte das anderes geregelt wissen.
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So meint die WaffVwV das auch. Merken muss man sich auf diese Weise nur zwei Termine pro Jahr, wenn jeweils das nächste Halbjahr anläuft. Ist doch gar nicht sooo schwierig. :-)
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Richtig. Jede Änderung der Aufbewahrungssituation (anderer Ort, anderes Behältnis, gemeinsame Verwahrung etc.) ist der Waffenbehörde gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG nachzuweisen. Bei einem Umzug mitsamt den alten Tresoren reicht in der Regel ein Hinweis darauf, dass diese auch am neuen Wohnort weiterhin verwendet werden. Mitteilung der Adressänderung ist nur dann vorgeschrieben, wenn ein Wegzug ins Ausland erfolgt (siehe § 37 Abs. 4 WaffG). Verstöße dagegen sind bußgeldbewehrt (Ordnungswidrigkeit).
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Wie können Ausländer bei uns eine Waffenbesitzkarte erhalten?
Sachbearbeiter antwortete auf prassekoenig's Thema in Allgemein
Doch, siehe Ziff. 13.1 WaffVwV: "Gemäß der jagdrechtlichen Wertung (vgl. § 15 Absatz 4 BJagdG) ist der Ausländerjagdschein ein vollwertiger Jagdschein und damit ein Unterfall des Jahres- oder Tagesjagdscheins, zumal außer dem Bestehen der deutschen Jägerprüfung alle sonstigen Erteilungsvoraussetzungen verlangt werden. Inhaber von Tagesjagdscheinen müssen vor dem auf Dauer angelegten Erwerb und Besitz einer Waffe ein Bedürfnis hierfür in jedem Einzelfall glaubhaft machen. Für den Erwerb und Besitz von Lang- und Kurzwaffen bedürfen sie der vorherigen behördlichen Erlaubnis (Voreintrag)." -
Wie können Ausländer bei uns eine Waffenbesitzkarte erhalten?
Sachbearbeiter antwortete auf prassekoenig's Thema in Allgemein
??? Den gibt's wie den deutschen Jagschein sowohl für ein oder drei Jahre bzw. als Tagesjagdschein für 14 Tage. Bei letzterem braucht man vor Langwaffenerwerb eine Erwerbserlaubnis. Im übrigen stellt auch Ziff. 13 WaffVwV klar, dass der Ausländer-Jagdschein ein vollwertiger Jagdschein ist. -
Wie können Ausländer bei uns eine Waffenbesitzkarte erhalten?
Sachbearbeiter antwortete auf prassekoenig's Thema in Allgemein
Kein aber. Schon vor ca. 15 Jahren wurde nach Abstimmung mit dem BMI festgestellt, dass der Ausländer-Jagdschein lediglich ein Unterfall der deutschen Jagdscheine ist und deshalb auch mit diesem Langwaffenerwerb möglich ist. Sofern die Waffe ins EU-Ausland soll, wäre natürlich von beiden Staaten vorab eine Verbringungserlaubnis zu erteilen. Ansonsten innerhalb von zwei Wochen Rückgabe an den Überlasser vor der Rückreise. -
INSOLVENZ von (denen, die nicht genannt werden sollen...), Reloaded
Sachbearbeiter antwortete auf botack's Thema in Waffenlobby
Wäre wohl nur dann der Fall, wenn man unter den Altlasten die Blockiersysteme versteht. -
In meiner Kommentierung zum WaffG steht nach wie vor das hier drin: "Ausfuhr aus Versendestaat Es entspricht im Wesentlichen den in Art. 11 der EU-Waffenrichtlinie gestellten Anforderungen, wenn gemäß § 29 Abs. 2 WaffG zunächst die Behörde des EU-Herkunftslandes („Versenderstaat“) darüber zu befinden hat, ob im Einzelfall die Waffe(n) „ausgeführt“ werden darf (dürfen). Es ist davon auszugehen, dass die zuständige Behörde des Versendestaates unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten und nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befindet, welche waffenrechtlich relevante Gegenstände, ohne die in der EU-Waffenrichtlinie statuierten innergemeinschaftlichen Belange zu tangieren, nach ihrer Ansicht „ausgeführt“ werden dürfen und diese in ihrem Zertifikat exakt bezeichnet. Einfuhr Die Rechtmäßigkeit des für das Verbringen symptomatischen „Grenzübertritts“ ist darüber hinaus davon abhängig, dass die nach § 48 Abs. 1 § 49 Abs. 1 WaffG zuständige (Landes-)Behörde zu der von der Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates ausgefertigten Erlaubnis ihre Zustimmung (wohl als Einwilligung nach § 183 BGB zu interpretieren) und damit ihr Einverständnis zur „Einfuhr“ erteilt hat. Die deutsche Behörde ist an die Entscheidung der Behörde des Versendestaates nicht gebunden. Sie bildet zwar die Basis für das mit dem Ziel der Ausfertigung der beantragten Zustimmung durchzuführende Verwaltungsverfahren (§ 9 ff. VwVfG), doch hat die nach § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 WaffG zuständige (Landes-)Behörde zu erörtern, ob eine mit der ausländischen Erlaubnis deckungsgleiche Zustimmung zu rechtfertigen ist. Sie wird regelmäßig zu verweigern sein, wenn die Erlaubnis sich auf einen nach § 2 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit dem Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG verbotenen Gegenstand erstreckt. Auch kann der Inhalt der Erlaubnis die deutsche Behörde veranlassen, ihre Zustimmung inhaltlich zu beschränken, zu befristen oder mit Auflagen zu verbinden (§ 9 Abs. 1 und 2 WaffG)." Entspricht der meiner in 2009 geäußerten Rechtsauffassung.
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Wann ist ein Wechsellauf ein Wechsellauf?
Sachbearbeiter antwortete auf Akula's Thema in Waffenrecht
Sehr wechselhafte Ausführungen hier. Aber CM hat vollkommen recht. Die aktuellen Definitionen im WaffG sind Fakt und anzuwenden. Schwierig gestaltet sich aber wohl für so manche Waffenbehörde, welche Waffen konkret mit Austauschläufen versehen werden können und welche nur mit Wechselläufen. Das ist wohl auch der Grund, warum im Nationalen Waffenregister etliche falsch erfasst sind. -
Wann ist ein Wechsellauf ein Wechsellauf?
Sachbearbeiter antwortete auf Akula's Thema in Waffenrecht
Und ich eine Ware umtauschen :-) -
Wann ist ein Wechsellauf ein Wechsellauf?
Sachbearbeiter antwortete auf Akula's Thema in Waffenrecht
Wo sind die festgelegt ? Im alten WaffG gabs nur Austauschläufe, Wechselläufe tauchten lediglich in der 1. WaffV auf. -
Wann ist ein Wechsellauf ein Wechsellauf?
Sachbearbeiter antwortete auf Akula's Thema in Waffenrecht
Kannst Du das bitte mal näher erklären ? Einen Austauschlauf kann nach dem Gesetezslaut jeder austauschen, einen Wechsellauf nur der Büma einsetzen/einpassen. Ist wohl reine Gefühlssache, welche Wortwahl dem am nächsten kommt. Was daran aber "falsch" sein soll, erschließt sich mir nicht wirklich. -
Wann ist ein Wechsellauf ein Wechsellauf?
Sachbearbeiter antwortete auf Akula's Thema in Waffenrecht
Hört man so immer wieder, verstehe ich aber nicht. Die Teile werden auf jeden Fall klar voneinander unterschieden und ob man gefühlsmäßig "Austausch" oder "Wechsel" eher als einfach variabel empfindet, ist Geschmackssache. Der Gesetzgeber hat sich dabei für den Austauschlauf entschieden. Schon in der WaffVwV zum WaffG1976 waren die Dinger so definiert: "Austauschläufe sind Läufe, die für ein bestimmtes Waffenmodell bestimmt sind und ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden können ( § 14 Abs. 1 Nr. 4 WaffG). Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe hergerichtet sind, aber noch eingepasst werden müssen. Mit Austausch- oder Wechselläufen kann entweder eine Munition in einem anderen Kaliber verschossen oder bei Verwendung einer Munition im gleichen Kaliber eine andere Wirkung, insbesondere eine Veränderung des ballistischen Verhaltens der Geschosse erzielt werden." Das WaffG1976 selbst definierte hingegen nur die Austauschläufe und schrieb für diese Kennzeichnungspflicht sowie Beschusspflicht vor. Was mich persönlich viel mehr wundert ist, warum zu einer in WBK eingetragenen Waffe zugehörige Einsteckläufe anders beurteilt werden. -
Nicht ganz richtig. Schussapparate sind keine Schusswaffen und werden seit WaffG2002 nur noch im Beschussgesetz geregelt (wichtig: die Zulassung in § 7). In alten WBK sind sie zum Teil noch (fälschlicherweise) eingetragen. Bolzenschussgeräte sind heute in Deutschland durch berufsgenossenschaftliche Vorschriften verboten, Bolzensetzgeräte dagegen sehr verbreitet. Letztere fallen seit 2006 in den Geltungsbereich der EU-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG), sind in der EU und EFTA sowie der Schweiz als Maschinen zu betrachten und fallen nicht unter das Waffenrecht. Sie auf den Markt zu bringen, erfordert CE-Kennzeichnung bzw. CE-Konformität. Die Sicherheitsanforderungen für die CE-Konformität von pulverbetriebenen Bolzensetzgeräten beschreibt die harmonisierte europäische Norm EN 15895.
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Siehe § 12 Abs. 1 Nr. 3 d WaffG. Charterer brauchen also keine WBK, wenn sie mit dem Boot als Ausrüstung auch eine Signalpistole erhalten und die Besitzausübung für diese nach den Weisungen des Bootseigentümers erfolgt. Wenn der Charterer auf hoher See eine erlaubnispflichtige Signalpistole dabeihaben möchten, muss er also entweder ein Boot mit SigPi organisieren oder sich selbst die WBK dafür besorgen. In der Praxis wird aber zumeist auf erlaubnisfreie Signalstifte ausgewichen, die natürlich nur weniger effektvolle Signale absetzen können.
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Für die gebräuchliche Signalpistole im Kaliber 4 (26,5mm) braucht man in der Tat eine grüne WBK und das volle Programm. Volljährigkeit spezielle Sachkunde (wird zum Teil auch von der Wasserschutzpolizei vermittelt und bestätigt), in alten Bootspapieren gabs auch mal einen Stempel "sachkundig nach..." Bedürfnis (wie schon geschrieben Bootspapiere) Aufbewahrung (auf dem Boot während Ausflügen wie in der VwV dargelegt, zuhause B-Würfel). Stimmt, da zwar Einzellader-Pistole aber kein Sportdisziplin vorhanden.
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Überprüfung der Behörde vor Erteilung der Genehmigung ( Grüne WBK )
Sachbearbeiter antwortete auf Andreas777's Thema in Waffenrecht
Die 6 Monate zur Zuverlässigkeitsprüfung sind eine Erfindung und tauchen nirgends im Gesetzeswerk oder der VwV so auf. Es gab mal ein Urteil zur Zulässigkeit der Gebührenerhebung für Regelprüfungen nach § 4 Abs. 3 WaffG, wonach darauf abgehoben wurde, dass es bereits nach 6 Monaten nicht zulässig sei, erneut eine Gebühr für eine solche Prüfung zu erheben, wenn zuvor der Jagdschein erteilt wurde. Wahrscheinlich basiert das darauf. Der Vergleich von jagdrechtlicher und waffenrechtlicher Prüfung ist aber ohnehin sinnlos, weil erstere nur aus einer BZR-Anfrage besteht. Zudem gilt z.B. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Sprengstoffrecht ein ganzes Jahr und auch dazu wird nach den selben Quellen wie im WaffG geprüft. Zu prüfen ist die Zuverlässigkeit im WaffG letztendlich bei jeder Erlaubniserteilung, spätestens alle drei Jahre. Nach herrschender Rechtsauffassung ist unter Erlaubniserteilung die Erteilung von WBK, WS, Schießerlaubnissen oder anderen Dokumenten zu verstehen, nicht aber ein neuer Waffeneintrag in einer bereits bestehenden WBK. -
Erben-WBK (Transport, eingetragene Waffen)
Sachbearbeiter antwortete auf Cornid's Thema in Waffenrecht
In der Praxis wird die Waffenbehörde halt fast ausschließlich erst dann mit dem Antrag nach § 20 WaffG befasst, wenn die ermittelten Erben angeschrieben worden sind. Grund: so gut wie niemand ohne Sachkundeprüfung kennt die §§ 20 und 37 WaffG und die damit verbundene Anzeigefristen. Insofern dürfte es theoretisch auch keine Blockierungen geben... -
Erben-WBK (Transport, eingetragene Waffen)
Sachbearbeiter antwortete auf Cornid's Thema in Waffenrecht
Weiter oben wurde anderes dazu geschrieben (siehe Beitrag #48). Waffenrechtlich gesehen eine Crux und fern der Praxis... -
Erben-WBK (Transport, eingetragene Waffen)
Sachbearbeiter antwortete auf Cornid's Thema in Waffenrecht
Fakt ist auf jeden Fall, dass die Einhaltung der Monatsfrist unter den geschilderten Umständen kaum einem (das WaffG nicht kennenden) Erben möglich sein dürfte, denn schon der Abschluss der Erbenermittlung liegt in aller Regel weit drüber. Im Ergebnis könnten so in der Praxis so gut wie keine Erben-WBK erteilt werden. Absicht des Gesetzgebers oder doch übertriebene Rechtsauslegung zu meinem Einwand ? -
Erben-WBK (Transport, eingetragene Waffen)
Sachbearbeiter antwortete auf Cornid's Thema in Waffenrecht
Interessant, aber zählen hier wirklich die nur das Eigentum betreffenden Regelungen des BGB ? Kritisch sind doch immer die Fälle, in welchen sich die Erben darum streiten, ob ein verfügtes Testament gilt bzw. bei mehreren welches davon in einer noch nicht dementen Phase etc. Und davon kann doch letztendlich auch abhängen, ob jemand Waffen aus der Erbmasse in Besitz nehmen möchte oder dies lieber bleiben lässt. Zudem muss man als Erbe die Waffen nicht zwingend in Besitz nehmen, wenn sich diese z.B. in einem Bankschließfach oder in Händlerverwahrung befinden. -
Erben-WBK (Transport, eingetragene Waffen)
Sachbearbeiter antwortete auf Cornid's Thema in Waffenrecht
Die Monatsfrist beginnt erst mit Annahme der Erbschaft zu laufen. Wenn sich die Erben heftig streiten und erst nach einem Jahr ein Erbschein erteilt wird (diese Fälle gibts leider gar nicht mal so selten), kann das also dauern. Besonders doof, wenn bis dahin jemand für die sichere Verwahrung sorgen muss... Um der Blockierung zu entgehen, benötigt man Sachkunde und Bedürfnis, wobei zu letzterem auch eines nach § 8 WaffG ausreicht.