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Richtig. Falsch. Das Merkmal einer waffenrechtlichen Mitnahme besteht lt. Definition darin, "Waffen oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung..." Nach nirgendwo hin auf dieser Erde braucht man mit unseren modernen Verkehrsmitteln 3 Monate, um von A nach B zu kommen. Der Zeitraum, in welchem man die Waffen im anderen Land besitzt, muss zumindest noch im Zusammenhang mit der Reise stehen. Ein mehrtägiger Wettkampf wäre davon also noch gedeckt, nicht aber ein Vierteljahr !
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Zur ersten Auflage siehe im übrigen folgendes höchstrichterliches Urteil: http://www.juraforum.de/urteile/hessischer-vgh/hessischer-vgh-urteil-vom-15-03-2006-az-11-ue-186905 Im übrigen wurden mit der speziellen Auflage hier die Möglichkeiten des § 45 Abs. 3 WaffG nicht bedacht und grundsätzlich nicht in Aussicht gestellt. Das ist so definitiv unzulässig.
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Einsicht in Waffenbesitz-Akte - möglich?
Sachbearbeiter antwortete auf LARgeGun's Thema in Waffenrecht
Nur mit Vollmacht natürlich. Als Grund kann ja was anderes genannt werden. -
Dass eine Auflage in der WBK über die Meldung des Austritts aus dem Schützenverein rechtswidrig ist, wurde in BW schon in einem IM-Erlass aus den 90er-Jahren klargestellt. Durch die seit 01.04.2003 bestehende Meldepflicht der Schützenvereine nach § 15 Abs. 5 WaffG ist die Auflage noch unsinniger geworden. Verbindlich festgelegt für den Auflagentext zur gelben WBK (in den alten Vordrucken, deshalb soll dort zur Überschrift auch der Zusatz "nach § 14 Abs. 4 WaffG" angebracht werden) wurde in BaWü folgende Formulierung: "Diese Erlaubnis berechtigt zum Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) sowie zum Erwerb und Besitz von Munition für die in dieser Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen. Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. Eine Ausnahme hiervon bedarf der vorherigen Zustimmung der Erlaubnisbehörde." In den neuen Vordrucken (Anlage 4 zur WaffVordruckVwV2012) ist das nicht mehr erforderlich. Beide o.g. Auflagen erscheinen mir nicht begründbar zu sein. Vor einem Widerspruch sollte erst mal (unter Beachtung der Monatsfrist !) der formlose Weg zur Rückfrage gewählt werden. Erkennt die Behörde die Fehler nicht, muss halt die Widerspruchsbehörde die Sache regeln.
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Genau (siehe § 37 Abs. 4 WaffG). Sich in diesem Zuge zum Bedürfnis zu äußern wäre nicht verkehrt, sonst kommt dazu postwendend eine Rückfrage. Wenn Du nur vorübergehend beruflich in Schottland tätig sein wirst, dürfte eine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG gut möglich sein, bei dauerhaftem Wegzug in der Regel nur dann, wenn auch im Inland eine Ausnahme in Frage käme (z.B. langjährige Ausübung des Schießsports bzw. der Jagd).
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Einsicht in Waffenbesitz-Akte - möglich?
Sachbearbeiter antwortete auf LARgeGun's Thema in Waffenrecht
Alle die ein "Bedürfnis" dafür sehen. Findige Anwälte beantragen dies z.B. wenn sie für ihren Mandanten eine andere Entscheidung der Behörde in einem gleichgelagerten Fall beweisen möchten und dann auf Gleichbehandlung pochen. -
Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
Sachbearbeiter antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Oftmals outen sich diese selbst durch entsprechende Anträge, Schreiben oder Diskussionen. Andernfalls sind sie nur schwer ermittelbar. Vielleicht ja auch nur eine Randerscheinung, über die in 20 Jahren kein Mensch mehr spricht ? -
Langwaffenmunition Eintrag in WBK verweigert
Sachbearbeiter antwortete auf schmitz75's Thema in Waffenrecht
Ein Beispiel ist im folgenden Klammervermerk aufgeführt. Wie bei jeder Bedürfnisprüfung ist auch hier der Einzelfall zu betrachten. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
So war das auch gemeint. Und wie schon gesagt hat das auch bei Gerichtsurteilen bereits Eingang gefunden. -
Einsicht in Waffenbesitz-Akte - möglich?
Sachbearbeiter antwortete auf LARgeGun's Thema in Waffenrecht
Aha, interessant. Da sind dann wohl Diskussionen vorprogrammiert, ob nach LVwVfG oder nach IFG Akteneinsicht gewährt wird. Und was eine "einfach Auskunft" am Ende ist, könnte auch einen gewissen Auslegungsspielraum beinhalten... Im allgemeinen Verwaltungsrecht wird darunter z.B. eine allgemeine telefonische Information, kurze Beratung vor Antragstellung, Übermittlung eines Merkblatts o.ä. verstanden. Eine Akteneinsicht ist hingegen im Regelfall schon etwas mehr als das und wenn sie ohne anhängiges Verfahren erfolgt zumeist auch gebührenpflichtig. -
Einsicht in Waffenbesitz-Akte - möglich?
Sachbearbeiter antwortete auf LARgeGun's Thema in Waffenrecht
Ach so, wenn man dies in diesem Konsens betrachtet, kann man in der Tat zu dem Schluss kommen. Ich ging ganz grundsätzlich vom Einsichtsrecht nach VwVfG aus (und dazu bestimmen fast alle Gebührenverzeichnisse der Behörden eine bestimmte Gebühr): Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht. (2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen. (3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten. P.S.: Das IFG gilt nicht in allen Bundesländern und Anträge dazu sind nur bei Bundesbehörden möglich ! Klappt also nicht bei Kreispolizeibehörden, da muss man sich auf die o.g. Rechtsgrundlage stützen - und zahlen. -
Juwelier bekommt nach 20 Jahren keinen Waffenschein mehr zum Selbstschutz
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Das natürlich auch, lach ! Ich dachte eigentlich mehr an Einschüchterungsversuche, um rechtswidrig Vorteile zu erlangen.- 79 Antworten
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WBK nur gegen persönliches Erscheinen?
Sachbearbeiter antwortete auf Black Dodge's Thema in Waffenrecht
Schön und gut. Nur zwingen darf man den Antragsteller halt nicht pauschal, wenn es dafür nicht im Einzelfall besondere Gründe gibt. Und darum geht's hier doch. -
Einsicht in Waffenbesitz-Akte - möglich?
Sachbearbeiter antwortete auf LARgeGun's Thema in Waffenrecht
Lach, eine wirklich nette Idee. Interessanter Ansatz in der Tat... -
Langwaffenmunition Eintrag in WBK verweigert
Sachbearbeiter antwortete auf schmitz75's Thema in Waffenrecht
Interessant mit der Unterscheidung in NRW. Lese ich so zum ersten mal und ist in BRD wohl einzigartig. :-) Die Empfehlung in der VwV (schon die Wortwahl ist eine ganz andere als "soll", "muss", "ist zu" o.ä.) gilt aber nicht standardmäßig sondern nur für Sonderfälle. Und genau so ergibt es sich auch aus dem Erlass für BaWü. Wie schon gesagt wäre die gesetzliche Regelung sonst ad absurdum geführt. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
So ganz unrecht hat Chapmen nicht, kommt mir persönlich auch arrogant und bevormundend vor. Auch zum wiederholten male: von Grund auf stellt die VwV zunächst in der Tat zur Auskleidung des Gesetzes nur eine Art "Bedienungsanleitung" bzw. Anweisung für die Waffenbehörde dar. Sobald diese Eingang in eine Entscheidung findet, wird sie (nach Bestandskraft) bindend. Aber nun gut. Dachte, die Seiten sind nicht so riesig, dass man den betroffenen Passus zum Besitz dort nicht finden kann. Die erste Fundstelle ist zur Waffenhandelserlaubnis unter Ziff. 21.3 und dort im zweiten Satz (zum mit der Inbesitznahme unmittelbar zusammenhängenden Gegenstück der Überlassung) zu finden: Überlassen in diesem Sinne bedeutet jede mit der Übertragung des unmittelbaren Besitzes verbundene Einräumung der tatsächlichen Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigener Entschließung zu verfügen, unabhängig davon, ob die Verfügungsmöglichkeit als dauernd oder nur vorübergehend gedacht ist, wenn sie nur für eine gewisse Zeitspanne geplant ist. Und dann schließlich zum Besitz selbst auf Seite 55 zu den Anlagen zum WaffG das hier: Zu Abschnitt 2: Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Unter Erwerben ist das bewusste Erlangen der tatsächlichen Gewalt zu verstehen, d. h. die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Als tatsächliche Gewalt ist hierbei die unabhängig von rechtlichen Befugnissen rein tatsächlich bestehende Möglichkeit anzusehen, mit der Waffe nach eigenen Vorstellungen umgehen zu können. Die Dauer einer derartigen Sachherrschaft ist für die waffenrechtliche Bewertung wie das Bestehen einer Weisungsabhängigkeit oder die Anwesenheit weisungsberechtigter Personen unerheblich; erfasst werden in diesem Zusammenhang vielmehr auch die Sachherrschaft etwa in den Fällen eines Kurzbesitzes oder der Umgang mit Waffen als Besitzdiener. Rein schuldrechtliche Rechtsgeschäfte (z. B. Kaufvertrag, Schenkung) ohne Änderung der tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse führen daher nicht zu einem Erwerben im waffenrechtlichen Sinn. Es kommt für die Beurteilung dieser Vorgänge ferner nicht darauf an, ob das Eigentum an der betreffenden Waffe übergeht oder ob dem Erwerben ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zu Grunde liegt. Ein Erwerb ist daher auch in den Fällen des Erlangens der tatsächlichen Gewalt durch Erben, Finder oder deliktisch vorgehende Personen anzunehmen. Kein Erwerb und Besitz liegt dagegen im Bereich der zivilrechtlichen Besitzkonstruktionen (z. B. mittelbarer Besitz, Erbenbesitz) vor, sofern diese Rechtspositionen nicht wiederum mit einer ausreichenden tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit verbunden sind. -
Juwelier bekommt nach 20 Jahren keinen Waffenschein mehr zum Selbstschutz
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Nun ja, die werden schon auch gelegentlich bedroht. Auch für die gilt aber die Einzelfallprüfung.- 79 Antworten
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Einsicht in Waffenbesitz-Akte - möglich?
Sachbearbeiter antwortete auf LARgeGun's Thema in Waffenrecht
Hm, hab bislang noch in keinem Gebührenverzeichnis eine Unterscheidung zum Ort der Einsichtnahme gelesen. Lediglich die Höhe der in Rechnung gestellten Gebühr dürfte im Regelfall bei Einsichtnahme direkt vor Ort bei der Waffenbehörde wesentlich geringer sein, da dann kein Aufwand für kopieren und versenden der Akte angesetzt werden kann. Evtl. Kopierkosten können aber auch dann ganz nett ausfallen. Habe da schon von Behörden gehört, die 50 Cent pro Seite verlangen. -
Erben-WBK (Transport, eingetragene Waffen)
Sachbearbeiter antwortete auf Cornid's Thema in Waffenrecht
Eben. Genau deshalb vermag ich hier kein "Schlupfloch" zu finden. -
WBK voll, trotzdem Wechselsystem erwerbbar ?
Sachbearbeiter antwortete auf Sebastians's Thema in Waffenrecht
Die Vertreter entsprechend schulen wäre ggf. eine Lösung... -
Juwelier bekommt nach 20 Jahren keinen Waffenschein mehr zum Selbstschutz
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Stimmt. Möchte hier auch keine Wildwest-Verhältnisse haben. Gibt immer mehr Idioten auf dieser Erde und nicht alle sollten Waffen haben. Und wer gefährdet ist und zum Selbstschutz eine Waffe hat, hat damit nicht unbedingt einen Vorteil. Der Täter hat immer das Überraschungsmoment auf seiner Seite und wird einen guten Moment für sich selbst wählen. Überbewerten sollte man das Innehaben eines WS also nicht unbedingt. Es gibt ja auch andere Sicherungsmöglichkeiten persönlicher und technischer bzw. tierischer Art.- 79 Antworten
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WBK nur gegen persönliches Erscheinen?
Sachbearbeiter antwortete auf Black Dodge's Thema in Waffenrecht
Persönliche Vorsprache ist in der Tat nicht zwingend vorgeschrieben. Postversand hat zudem oftmals Vorteile, wenn diverse Informationen der Waffenbehörde erfolgen (z.B. zu Schalldämpfernutzung, Erbwaffen, Feuerwaffenpass o.ä.). -
WBK voll, trotzdem Wechselsystem erwerbbar ?
Sachbearbeiter antwortete auf Sebastians's Thema in Waffenrecht
Die machen ihre Arbeit nicht gut. :-) Im heutigen Zeitalter schlichtweg eine Lachnummer ! Jede muss schon wegen dem NWR ein Waffenprogramm haben. -
Einsicht in Waffenbesitz-Akte - möglich?
Sachbearbeiter antwortete auf LARgeGun's Thema in Waffenrecht
So ist es. Zu beachten gilt allerdings, dass die Akteneinsicht in aller Regel außerhalb eines laufenden Verfahrens gebührenpflichtig ist und je nach Umfang der Akte (die Behörde muss sich erst mal Kopien für eine Belegakte anfertigen, wenn sie die Akte an einen Anwalt oder an eine Gemeinde zur dortigen Einsicht hinschickt bzw. sich vor Ort damit beschäftigen) relativ happig ausfallen kann. Näheres dazu sagen die jeweiligen Gebührenverzeichnisse aus... -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Auf den Seiten 26 und 55 der WaffVwV ist das ganz klar definiert und hat so auch in Gerichtsurteilen schon Eingang gefunden. Die reine Möglichkeit der Inbesitznahme reicht also in der Tat bereits aus.