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Du meinst Aufbewahrungsstätte. Den Begriff Lager bitte nur im Zusammenhang mit Gewerbe und § 17 SprengG nennen. Grundsätzlich muss der fachkundige Erlaubnisinhaber erst mal wissen, was zulässig ist und was nicht. Steht ja alles in der 2. SprengV i.V. mit den SprengLR drin und wird im Kurs vermittelt. Auch die Sprengstoffbehörde sollte natürlich die Regelungen kennen, muss aber eigentlich nur dann eine Auflage verfügen, wenn vom Standard abgewichen wird. Reine Wiederholungen der Gesetze in der Erlaubnisurkunde sollen im Grundsatz nämlich vermieden werden. Zu den o.g. Schilderungen sollte man natürlich noch wissen, ob rasche Erreichbarkeit von Wasseranschluss oder 6KG-Feuerlöscher gewährleistet ist, keine anderweitigen Gefahrenquellen vorhanden sind etc.
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Feingliederung im Stammblatt bei SL-Langwaffen
Sachbearbeiter antwortete auf lemmi's Thema in Waffenrecht
Nach dem Wortlaut geht es hier nur um das Aussehen einer Kriegswaffe. Bei vielen Modellen ist dies augenscheinlich und im Zweifelsfall hilft eine Suchmaschine per Bildersuche weiter, es gibt aber sicherlich auch Grenzfälle. Und genau deshalb wird das derzeit wohl sehr unterschiedlich gehandhabt. Eine konkrete Liste mit den Waffen, die im NWR so zu erfassen sind, ist mir nicht bekannt. Liegt also wohl im Ermessen der Erfassungsbehörde bzw. seit NWR II nun auch der Hersteller und Händler. -
Neues Waffenrecht WBK Verfassungsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Woher dieser immer wieder genannte Zeitraum stammt, würde mich auch mal interessieren. Das BVerwG hat entschieden, dass eine Kostenerhebung nach so kurzer Zeit nicht zulässig ist. Da die Regelprüfungsdauer nach erfolgter Erlaubniserteilung spätestens alle drei Jahre erneut durchzuführen ist, könnte man auch diesen Zeitraum verwenden. -
Warum ein Ärgernis ? In diesen Fällen meldet der Waffenhändler im NWR-Meldeportal nach Überlassung der Waffe halt anstelle der ID-Nummern die Personalien des Erwerbers und die Kopfstelle legt dann eine Waffen-ID an. So ist das Verfahren beschrieben. Innerhalb von zwei Wochen muss der Jäger dann den Erwerb bei seiner Waffenbehörde anzeigen und diese legt dann eine WBK mit Erlaubnis-ID an, in welche die Waffe eingetragen wird.
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Startpunkt Regelüberprüfung Bedürfnis seit 1.9.2020
Sachbearbeiter antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
Das ist alter Kaffee aus 2013 und nicht mehr aktuell, da es seit dem 01.09.2020 neue Regeln gibt. Meines Wissens werden die von Dir zitierten Vollzugshinweise in BaWü derzeit überarbeitet. Grüßle SBine -
Denke auch, dass die Überlassung an einen Berechtigen im Ausland bis zum 01.09.2021 möglich sein sollte. Nach der Deadline wird der Besitz in Deutschland dann nicht mehr ausgeübt und das ist ja das Ziel.
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Mit Voreintrag keine Munition kaufen?
Sachbearbeiter antwortete auf Siebenstein's Thema in Waffenrecht
Weil ein Stammdatenblatt kein Erlaubnisdokument ist. Wenn der Waffenhändler Dir vertraut oder Dich kennt, wird ihm das Stammdatenblatt natürlich reichen. Klar. -
Startpunkt Regelüberprüfung Bedürfnis seit 1.9.2020
Sachbearbeiter antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
Entsprechend der Übergangsregelung des § 58 Abs. 21 WaffG bis zum 31.12.2025 durch eine Bescheinigung des Schützenvereins. Nach den nächsten Jahren liegt er in der 10-Jahres-Regelung und kann wieder über den Schützenverein nachweisen. Über den Schießsportverband müssen meines Erachtens (erstmalig ab 01.09.2022) diejenigen Sportschützen nachweisen, die noch unter 10 Jahre Bedürfnisprüfung liegen und nicht mehr unter die o.g. Übergangsregelung fallen. Deshalb gibt man den Verbänden wohl erst noch etwas Zeit, um das neue Verfahren entsprechend vorzubereiten. -
Keine Ahnung, was Du damit meinst. Aber vielleicht sieht jemand hier noch weiteren Ergänzungsbedarf ?
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Mit Voreintrag keine Munition kaufen?
Sachbearbeiter antwortete auf Siebenstein's Thema in Waffenrecht
Um die Erwerbsberechtigung zu prüfen, braucht der Waffenhändler nach wie vor die WBK. Nur mit einem Stammdatenblatt dürfte es sich in der Regel nicht zufrieden geben (außer er kennt diesen Kunden bereits mit seinen Erlaubnissen). -
Zum 01.09.2020 wurde das Waffenrecht bekanntermaßen ja in vielen Punkten geändert und dies betriff teilweise auch die WaffVordruckVwV. So wurden die bisherigen Verbringungsregelungen der §§ 29 bis 31 komplett in einen neu gestalteten § 29 WaffG überführt, § 30 WaffG regelt nun die allgemeinen Ausfuhrerlaubnisse für Waffenhändler, § 31 WaffG ist komplett entfallen und neben PTB-Waffen sind nun auch die nach den Rechtsvorschriften anderer EU-Staaten zugelassenen SRS-Waffen von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz ausgenommen. § 14 WaffG wurde umgestaltet und die bisherige Kategorie D der Waffenrichtlinie ist entfallen. Betroffen davon sind deshalb folgende Dokumente zur WaffVordruckVwV: 1. Gelbe WBK (Anlage 4) - Text zum Erwerbsstreckungsgebot lautet neu auf § 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG 2. Kleiner Waffenschein (Anlage 7) - müsste auf den Text aus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 b ergänzt werden 3. EFP (Anlage 8 ) - im Hinweistext unter Nr. 6 ist Kat. D zu entfernen 4. Erlaubnis zum Verbringen nach Deutschland (Anlage 13) - deckt nun alle Einfuhren und Durchfuhren ab, da müsste also nur die Überschrift geändert werden 5. Zustimmung nach § 29 Abs. 2 WaffG (Anlage 14) - gibt es im neuen Recht nicht mehr und kann ersatzlos entfallen, da nicht mehr zwischen Einfuhr aus Mitgliedstaat oder Drittstaat unterschieden wird 6. Durchfuhrerlaubnis § 30 WaffG (Anlage 15) - geht in Anlage 13 auf und kann deshalb ebenfalls entfallen 7. Ausfuhrerlaubnis § 31 Abs. 1 WaffG (Anlage 16) - neue Rechtsgrundlage § 29 Abs. 2 WaffG i.V. mit § 29 Abs. 1 AWaffV 8. Allgemeine Ausfuhrerlaubnis § 31 Abs. 2 WaffG (Anlage 17) - neue Rechtsgrundlage § 30 WaffG i.V. mit § 29 Abs. 1 AWaffV - hierzu frage ich mich schon lange, was sich hinter dem dort aufgeführten Beiblatt "Angaben zum Transport" verbirgt. Gibts das überhaupt und wenn ja wo ? 9. Anzeige zum Verbringen bei Allgemeinerlaubnis (Anlage 18) - neue Rechtsgrundlage wie bei Anlage 17, wird künftig wohl kaum noch verwendet, da nun gemäß § 31 Abs. 2 AWaffV auch elektronische Meldung möglich Zu §§ 10 Abs. 5 WaffG (Schießerlaubnis) und § 11 Abs. 1 WaffG (Erwerb und Besitz einer Schusswaffe in anderem Mitgliedstaat) fehlen noch die Vordrucke. Wäre eine gute Gelegenheit, diese noch nachzuschieben. Grüße und schönes Wochenende SBine
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Prinzipiell so richtig, aber bitte auch an den eigenen Todesfall denken. Sonst haben die Hinterbliebenen ein nicht nur kleines Problem. Lösung: Zahlenkombi (bzw. Versteck des Tresorschlüssels) im Testament aufführen und dieses beim Notar hinterlegen. Dort wird es dann erst nach dem Tode geöffnet. Zu Lebzeiten kann man sich natürlich auch mit einem gut befreundeten anderen Berechtigten gegenseitig austauschen, was jeweils zu tun ist, wenn man unerwartet den Löffel abgibt...
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Mit Voreintrag keine Munition kaufen?
Sachbearbeiter antwortete auf Siebenstein's Thema in Waffenrecht
Es hat sich in der Praxis nicht bewährt und wurde deshalb geändert. Das sollte doch reichen. Fand das Gekrakel in den WBK früher schon übel. Da die Waffenbehörde ohnehin im NWR buchen muss, kann sie die WBK danach auch in den Drucker schieben. Sieht sauber und für jeden lesbar aus. Und siegelführend ist eh nur die Waffenbehörde. Warum also durch zwei verschiedene Leutz die Eintragungen machen lassen. Schon gut so, wie es jetzt ist... -
Mit Voreintrag keine Munition kaufen?
Sachbearbeiter antwortete auf Siebenstein's Thema in Waffenrecht
Was an dem Wort Außerkrafttreten ist denn so schwierig ? 🤪 -
Rechtsfolge der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 2a AWaffV
Sachbearbeiter antwortete auf Sachbearbeiter's Thema in Waffenrecht
Nee, hast recht. Die gibts zum einen nur in 26,9cm und Hülsenlänge müsste zudem 34mm sein. -
Rechtsfolge der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 2a AWaffV
Sachbearbeiter antwortete auf Sachbearbeiter's Thema in Waffenrecht
Zum Thema 40cm-Lauf gibt es vom BKA bislang keine spezielle Verlautbarung. Aufgrund der anderen Texte dort kann man aber zumindest wohl vermuten, dass alle Feststellungsbescheide mit Waffenvarianten, die sich ausschließlich auf die alte 42cm-Regelung beziehen, zum 01.09.2020 obsolet geworden sind. Dies könnten z.B. sein: - Brügger & Thomet APC 300N, APC223K, APC223N (Pol-Tec) mit Lauflänge 40,3cm - Haenel CR222 und CR223 mit Lauflänge 40,3cm - H.E.R.A GmbH The 15th mit Lauflänge 40,64cm -
Bekanntermaßen wurde ja mit Wirkung zum 19.09.2020 die AWaffV in diversen Punkten abgeändert und ergänzt, u.a. dürfen halbautomatische Waffen mit Kriegswaffenanschein nun auch 40cm-Läufe haben (bislang war die Vorgabe mindestens 42cm), um nicht vom Schießsport ausgeschlossen zu sein. Damit ist also eine Anpassung an die im Ausland häufig hergestellten Waffen dieser Art mit 16-Zoll-Läufen (40,64cm) erfolgt. Bedeutet dies nun, dass die bisherigen BKA-Feststellungsbescheide mit abweichender 42cm-Regel ohne sonstige zusätzliche Verbotseigenschaften (z.B. Hülsenlänge der verwendeten Langwaffenmunition unter 40mm) automatisch obsolet geworden sind oder muss das BKA diese erst förmlich aufheben ? Auf der Seite des BKA steht dazu folgendes: "Mit dem 3. WaffRÄndG hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates auch Änderungen des Waffengesetzes (WaffG) beschlossen. Diese wirken sich auf die waffenrechtlichen Zuständigkeiten des BKA aus. Konkret wurde durch das 3. WaffRÄndG die Waffenliste verbotener Waffen i. S. d. Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4) Abschnitt 1 erweitert. Nunmehr ist für diese bisher freien oder bisher nicht vom Waffengesetz erfassten Gegenstände ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung des BKA nach § 40 Absatz 4 WaffG erforderlich. Weiterhin wirken sich die Änderungen vereinzelt auf bestandskräftige Feststellungsbescheide des BKA aus." Nach meiner Lesart heißt das: die betroffenen Feststellungsbescheide sind obsolet geworden ohne erneute Einstufung durch das BKA. Gibt es andere Meinungen dazu ? Herzliche Grüße und schönes Weekend SBine
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Zum eigentlichen Thema Schießbuch: muss vom anerkannten Sportschützenverband zur Bedürfnisprüfung gefordert werden (siehe § 15 Abs. 1 Nr. 7b WaffG) und taucht ansonsten unter Nr. 4.4 WaffVwV als eine der Möglichkeiten für Bedürfniswiederholungsprüfungen bei Sportschützen auf. Aufgrund der Übergangsregelung des § 58 Abs. 21 WaffG ist dies zumindest bis 31.12.2025 so auch weiterhin anwendbar.
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Ist so zumindest der Standardfall, siehe hierzu Nr. 14.4 WaffVwV: "Die Formulierung des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 ist bei Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zu beachten. Es muss sich also um einen organisierten Sportschützen (im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 1) handeln, der seit mindestens 12 Monaten regelmäßig schießt (und zwar mit erlaubnispflichtigen Sportwaffen überhaupt." Daneben und nur recht erschwert möglich (aber nicht ausgeschlossen) kann man sein Bedürfnis aber auch über einen nicht organisierten Schützenverein oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar als Auslandsschütze nachweisen. Siehe hierzu Nr. 8.1 WaffVwV ff.: "Sportschützen im Sinne der Vorschrift sind grundsätzlich Personen, die einem Verein angehören, der einem anerkannten Schießsportverband (§ 15) angehört (organisierte Sportschützen). Personen, die einem Schießsportverein angehören, der nicht Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband ist (nicht organisierte Sportschützen), können ein Bedürfnis nach § 8 nur in Ausnahmefällen geltend machen. Sportschütze ist somit nicht, wer ohne Einbindung in den organisatorischen und sportlichen Rahmen (Schießübungen, Wettkämpfe) eines schießsportlichen Vereins (Mitglied oder Gast) lediglich als individueller Einzelschütze regelmäßig auf einer Schießstätte schießt, auch wenn er vorgibt, dabei eine genehmigte Sportordnung beachten zu wollen. Folgende Fallkonstellationen außerhalb von § 14 können in Betracht kommen: 8.1.1 Der Sportschütze ist – Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung, die einem rechtsfähigen Verband angehört, der nicht gemäß § 15 anerkannt ist, – Mitglied eines schießsportlichen Vereins, der keinem Verband angehört. Schießsportausübende, die nicht Mitglied in einem schießsportlichen Verein sind und Auslandsschützen sind keine Sportschützen im engeren Sinne. Insbesondere gebietet es die Vereinigungsfreiheit nicht, dass der Schießsportausübende, der keinem schießsportlichen Verein im Inland angehört, über eigene Waffen verfügt. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff „sportliches Schießen“ als die Beschreibung der Tätigkeit eines Sportschützen auch im Sinne von § 8 Nummer 1 nach § 15a Absatz 1 Satz 1 auf das Schießen nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung beschränkt ist. Die Ausübung des Schießsports setzt daher immer eine genehmigte Sportordnung voraus. Geprägt wird die Ausübung des Schießsports neben der breitensportlichen Betätigung durch regelmäßiges Training und die Teilnahme an Wettkämpfen bzw. zumindest vereinsinternen Vergleichsschießen. Personen, die sich in ausländischen Schützenvereinen sportlich betätigen, können sich nur auf ein unbenanntes persönliches Interesse im Sinne des § 8 Nummer 1 berufen. Dabei ist darauf zu achten, dass bei der diesbezüglichen Einzelfallprüfung ein äußerst strenger Maßstab anzulegen ist, schon um bei inländischen Waffenbesitzern ein Ausweichen auf den nicht reglementierten Sport im Ausland zu verhindern. Gleiches gilt für Personen, die sportlich schießen, ohne einer schießsportlichen Vereinigung im Inland anzugehören, da hier das regelmäßige Training und die Teilnahme an Wettkämpfen generell in Frage gestellt werden kann. Nicht organisierte Sportschützen dürfen nicht besser gestellt werden als Sportschützen nach § 14. Auf sie sind die Beschränkungen nach § 14 Absatz 1 und 2 uneingeschränkt anzuwenden. Im Gegensatz zu § 14 Absatz 2 bis 4 genügt eine Glaubhaftmachung des Bedürfnisses durch den Sportschützen nach § 8 nicht. Vielmehr hat der Erlaubnisbewerber das Bedürfnis im Einzelfall zu begründen und hierzu Nachweise vorzulegen, die in vollem Umfang von der Waffenbehörde überprüfbar sind. Durch Schießnachweise und Bescheinigungen eines Schießsportvereins ist insbesondere die regelmäßige Tätigkeit als Sportschütze zu belegen. Für die Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe sind detaillierte Angaben zur ausgeübten Disziplin und die Vorlage der Schießsportordnung und deren Genehmigung erforderlich. Ferner ist die Vorlage von Unterlagen, die Aufschluss über den Verein und die genutzte Schießstätte geben, sowie eine Aussage zur Wettkampfbetätigung unerlässlich. Nach Lage des Einzelfalls kann die Waffenbehörde weitere geeignete Nachweise fordern. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Erwerbs und Besitzes der Waffe ist auch zu berücksichtigen, ob nicht anderweitig auf eine Waffe zurückgegriffen werden kann, z. B. auf die Waffe eines Vereins, bei dem der Antragsteller den Schießsport ausübt. Die Anerkennung eines den Regelungen des § 14 Absatz 3 vergleichbaren Bedürfnisses kommt bei nicht organisierten Sportschützen als Abweichen vom gesetzlichen Regelfall nicht in Betracht. Ebenso ist die Erteilung einer WBK nach § 14 Absatz 4 für diesen Personenkreis ausgeschlossen. Kommt die Waffenbehörde nach sorgfältiger Prüfung zur Anerkennung eines Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen für nicht organisierte Sportschützen, so ist die Erlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass der Sportschütze verpflichtet ist, die Aufgabe seiner schießsportlichen Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen."
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Sicher nicht, denn eine Person erscheint erst dann im NWR, wenn ein Antrag, eine Erlaubnis oder ein Verbot erfasst worden ist !!!
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Vermute mal, dass das erste die Personen-ID der Firma ist, das zweite die Erlaubnis-ID zur Handelserlaubnis und das dritte die Erlaubnis-ID zur Herstellungserlaubnis. Wo ist das Problem ?
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Mit Voreintrag keine Munition kaufen?
Sachbearbeiter antwortete auf Siebenstein's Thema in Waffenrecht
Eigentlich widersinnig, denn sobald die Erlaubnisvoraussetzungen für den Voreintrag vorliegen, trifft dies automatisch auch für die dazugehörige Munition zu. Meines Erachtens ist die Waffenbehörde sogar verpflichtet, mit dem Voreintrag auch die Munitionserwerbsberechtigung zu erteilen (sofern beantragt), da sie dem Antrag sonst nur teilweise stattgeben würde. Dass der WBK-Inhaber die Munition lt. WaffG-Bestimmung korrekterweise erst nach dem dazugehörigen Waffeneintrag erwerben darf, hat damit nichts zu tun. Die gelbe WBK berechtigt auch zum Munitionserwerb für die darin eingetragenen Waffen und da streicht man vorher auch nicht erst den Munitionstext auf der Vorderseite raus ! -
Mit Voreintrag keine Munition kaufen?
Sachbearbeiter antwortete auf Siebenstein's Thema in Waffenrecht
Siehe z.B. BR-Druckschae 363/2019: 4.2.2.6 Außerkrafttreten der Pflicht eines Waffenhändlers zur Eintragung der Waffendaten in die Waffenbesitzkarte des Erwerbers, § 34 Absatz 2 Satz 1 Waffengesetz Die Pflicht eines Waffenhändlers, im Fall der Überlassung an einen privaten Erwerber in die Waffenbesitzkarte des Erwerbers die Waffendaten einzutragen, entfällt. Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes auf Grundlage der für die bestehende Pflicht ermittelten Kosten wird die Wirtschaft bei einer geschätzten jährlichen Fallzahl von ca. 42.000 Fällen um 261.000 Euro jährlich entlastet (abrufbar im WebSKM-Portal). -
Ach Du Schande, was da bei so manchen Waffenbehörden vorgeht ! 🙈 Wahrscheinlich überprüfen die vorher auch immer noch die Zuverlässigkeit... Der EFP ist keine waffenrechtliche Erlaubnis (!) und lediglich ein Reisedokument, um gegenüber dem bereisten EU-Staat bzw. Schengen-Staat nachweisen zu können, dass man im Heimatland zum Besitz der dort eingetragenen Waffen berechtigt ist. Das wars dann auch schon. Insofern ist dazu jegliche "Bedürfnisprüfung fürs Ausland" oder sonstiges Gedöhns ein absoluter Schmarrn und verplemperte Zeit. Pro Waffe 25,- Euro abledern für einen bloßen Übertrag via Verknüpfung würde ich mir keinesfalls gefallen lassen und Widerspruch einlegen !!! Da muss null geprüft werden, weil das vorher alles schon für die WBK gemacht worden ist.
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Startpunkt Regelüberprüfung Bedürfnis seit 1.9.2020
Sachbearbeiter antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
Na ja. Gesetzt den Fall, dass die ersten fünfjährigen Überprüfungen erst zum 01.09.2022 beginnen werden (alle bis erstmaliges Ausstellungsdatum 31.08.2017 liefen ja noch nach altem Recht mit dreijähriger Überprüfung) sollten zwei Jahre Vorbereitungszeit wohl genügen. Eine Einbeziehung (wie bislang oft praktiziert) in die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 3 WaffG würde eine Verschiebung der Prüfzeiträume bedeuten und zumeist zumindest edv-technisch problematisch sein. Da müssen die Waffenbehörden sich am Ende wohl Listen erstellen zu den erstmaligen Erlaubniserteilungen oder falls sie sich ordentlich Wiedervorlagen gemacht haben, diese halt jeweils zwei Jahre weiterschieben. Letzteres ist ja wohl ganz easy.