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IGNORED

Bedürfnis ausschlaggebend für die Verwendung der Waffe (sportlich / jagdlich) und die Verwendung von wiedergeladener Patronen


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Geschrieben

Anläßlich der Verlängerung meiner §27-Erlaubnis kam von meinem zuständigen Sachbearbeiter (NRW) die Aussage: Ich müsste für den Verwendungszweck (sportliches schießen bzw. jaglicher Einsatz) die dementsprechende Bescheinigung vom Verein (regelmäßiges schießen mit Nito- und SP-Waffen) als auch den gültigen Jagdschein für das Wiederladen von Jagdmunition vorlegen. Hätte ich nur die Bescheinigung vom Verein, dürfte ich keine Patronen für die Jagd herstellen und verwies mich gleichzeitig auf die Bedürfnisregelung des Waffenerwerbs für sportliche oder jagdliche Ausübung. D.H. "sportliche" Patronen nur für den Stand und "Jagdliche" nur fürs Revier, sowie auch die dafür vorgesehene Waffe nur zur ihrer Bestimmung!

 

Ist das wirklich so???

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 44 Minuten schrieb lemmi:

Hätte ich nur die Bescheinigung vom Verein, dürfte ich keine Patronen für die Jagd herstellen und verwies mich gleichzeitig auf die Bedürfnisregelung des Waffenerwerbs für sportliche oder jagdliche Ausübung. D.H. "sportliche" Patronen nur für den Stand und "Jagdliche" nur fürs Revier, sowie auch die dafür vorgesehene Waffe nur zur ihrer Bestimmung!


Hinsichtlich der Bedürfnisregelung bei den Waffen selbst ist es bei wörtlicher Auslegung des Gesetzes seit der WaffG-Reform 2002 mit Einführung des strengen Bedürfnisprinzips tatsächlich so!
Und es gibt Waffenbehörden, die legen das dann auch genau so aus und „verbieten“ quasi die Überkreuznutzung.

 

Dann gibt es Waffenbehörden, die argumentieren, dass diese Auslegung nicht mit dem „so wenig Waffen wie möglich“ zusammenpasst, weil so zwingend immer eine doppelte Ausstattung vorhanden sein müsste – selbst wenn bereits eine technisch geeignete Waffe für das andere Bedürfnis im Schrank steht. Das geht dann teilweise aber so weit, dass sie z. B. einem Jäger und Sportschützen insgesamt nur ein Grundbedürfnis für zwei Kurzwaffen zugestehen und schon für die insgesamt dritte entweder den Nachweis der jagdlichen Notwendigkeit verlangen oder aber eine erhöhte Wettbewerbsteilnahme.


Und dann gibt es die „vernünftigen“ Waffenbehörden, die anerkennen, dass die Eigenschaften der „idealen“ Waffe für einen Jäger und viele Sportschützendisziplinen nun einmal unterschiedlich sind, und weiterhin das jagdliche Grundbedürfnis und das sportliche Grundbedürfnis strikt getrennt halten – aber es akzeptieren, wenn es zu einer gelegentlichen Überkreuznutzung kommt.

Ich bin zum Glück im Gebiet einer solchen Waffenbehörde und habe mir das sicherheitshalber auch schriftlich geben lassen. Solange die Überkreuznutzung nicht offensichtlich dazu dient, das Bedürfnisprinzip auszuhebeln (also auf Jagdschein die ganzen Halbautomaten für den Sport zu kaufen und ganz offensichtlich nur dafür zu nutzen), ist das für die kein Problem. Man war zuerst sogar verwundert darüber wie ich darauf komme das es ein Problem sein könnte.

Die Schalldämpfernutzung im sportlichen Bereich haben sie mir aber in dem Schreiben sicherheitshalber untersagt, solange ich keine Sondergenehmigung habe …
 

Wobei das aber sowieso nur bei der Verwendung von sportlichen Waffen auf der Jagd oder jagdlichen Waffen im sportlichen Wettkampf relevant ist.
Das normale „freie Training“ im Sportverein kann ja gleichzeitig auch jagdliches Übungsschießen sein …


Bei Munition ist das aber Quatsch!
Denn jagdlich nutzbare Munition ist jede Munition, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist.
Und nach dem Bundesjagdgesetz Verboten ist keine der für Sportschützen legal erwerbbaren Patronenmunitionen!

Ich darf auch mit FMJ-Standmunition auf Wild schießen.
Bei stärkerem Schalenwild könnte man bei dafür geeigneten Kalibern dann vielleicht noch argumentieren – wenn jemand das wirklich macht –, dass es nicht gerade tierschutzgerecht ist, vor allem unter Beachtung, dass nicht jeder Treffer garantiert perfekt sitzt. Aber das ist theoretisch. Und bei Raubwild ist es gar nicht mal so selten, dass je nach Spezies eher zu günstiger FMJ gegriffen wird bzw. zu normaler .22 lfB-Standmunition (wenn nicht gerade ein Bleiverbot besteht).


Zudem gehört das jagdliche Übungsschießen am Stand, genauso wie jagdliche Schießwettbewerbe, ebenfalls zur Jagdausübung!
Daher ist es absolut normal, dass auch viele „Nur-Jäger“ – zumindest diejenigen, die auch mal Übungsschießen und nicht nur maximal zum Einschießen der neuen Büchse am Stand sind – auch dieselbe Munition wie jeder Sportschütze zusätzlich zur jagdlichen im Schrank haben. Wer regelmäßig an Wettbewerben teilnimmt, sowieso.


Umgekehrt gibt es ebenfalls keine Vorschrift, die es einem Sportschützen verbietet, jagdliche Munition zu verwenden – sofern die Standzulassung das hergibt und er das Geld übrig hat und meint, dass damit seine Ergebnisse besser sind.
Völlig im Rahmen des Erlaubten.


Daher ist eine Einschränkung des Bedürfnisses bei Munition völliger Quatsch, da es bei den beiden Bedürfnissen Jagd und Sport ja gar keine Unterschiede in der zulässigen Munition gibt.



  

Bearbeitet von JFry
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Geschrieben

Letztendlich gilt auch für Munition das Bedürfnisprinzip mit dem "Zweck". (§8).

 

Aber auch hier verweise ich, genauso wie bei der "Überkreuznutzung" von Waffen, auf den §12. Wenn ich jemand anderen Waffen und Munition für sein Bedürfnis weitergeben darf (unabhängig von meinem Bedürfnis), dann darf ich das auch bei mir selbst.

Damit darf ich meine sportlich hergestellte Munition auch mir weitergeben für jagdliche Nutzung und umgekehrt.

Geschrieben

Das Sprengstoffgesetz kennt weder Sport noch Jagd. Und der 27er berechtigt zum Besitz der selbst hergestellten Munition. Sowohl sportlich als auch jagdlich darf die selbe Munition verwendet werden 

 

Diese Einschränkung entbehrt jeder Grundlage. Aber beachte: auch rechtswidrige Auflagen werden rechtsgültig, wenn nicht rechtzeitig widersprochen wird.

  • Gefällt mir 8
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Geschrieben

Ist ja wieder interessant, über was man alles stolpern kann. Anlässlich der bevorstehenden "Vorortkontrolle"  werde ich des Sachverhalt mal ansprechen. Übrigens war es der selbe SB,  der bei einer der vorheriegen Verängerung die Auffassung vertrat, dass die Jagd mit SP-Patronenwaffen nicht ausgeübt werden dürfte. Obwohl ich ihn auf den  §19 BJG hinweis, hatte er  noch bei der KJS und dem LJV nachgefragt und musste einen rückzieher machen!

Geschrieben

Manche Sb haben es sich eben zur Aufgabe gemacht (bzw. es ist Teil ihres Selbstverständnisses), den LWB in ihrem Zuständigkeitsbereich Nickeligkeiten, Umstände und Erschwernisse zu bereiten... wo immer es nur geht.

 

Teil einer Vergrämungsstrategie.

Geschrieben

@lemmi

 

ICH würde bei einer Vor Ort Kontrolle nicht ein Wort mehr reden als nötig - das kann auch mal

in die Hose gehen....

Klar kann man klagen, aber auch das kann in die Hose gehen.

Freu Dich doch darüber was der SB sagt, so kannst Du Dir jede Waffe doppelt kaufen - schonmal drüber nachgedacht ? :-)

Geschrieben (bearbeitet)

Wenn man nicht mal schnell ohne Grund 10.000€+ ausgeben kann ist das für dich eng ? Auch nicht schlecht ! Zum Glück brauche ich mir nicht vorschreiben lassen womit ich meine Freizeit verbringe.

Bearbeitet von farmer3
Geschrieben

.. alle Jahre wieder :shout: - Sachbearbeiter, die so etwas behaupten haben schlicht keine Ahnung (stehen wohl kurz vorm Burnout).

Bezüglich des Bedürfnisses von Waffen hatte ich vor Jahren die Diskussion - nach SB brauche ich 4 identische Waffen (Lauflänge, Kaliber etc.) - eine für die Jagd, eine für das sportliche Schießen, eine als Sammler, eine als Sachverständiger (begründet wurde das mit dem Versicherungsschutz).

Noch einmal : Waffen/Munition haben keine Bedürfnisse - Personen haben Bedürfnisse und die können durchaus vielschichtig sein.

 

Beste Grüße

sundance

 

P.S. Und nun gehe ich mit meiner Waffe Gassi :rofl:

Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb Qnkel:

Damit darf ich meine sportlich hergestellte Munition auch mir weitergeben für jagdliche Nutzung und umgekehrt.

Du hast natürlich völlig recht damit, dass das Bedürfnisprinzip auch für Munition gilt.
Aber da es rechtlich keinen Unterschied zwischen sportlicher und jagdlicher Munition gibt – sondern nur besser für bestimmte Anwendungsfälle geeignete, aber dennoch auch für das jeweils andere Bedürfnis zulässige Munition –, muss man diesen „Gebe ich mir selbst weiter“-Gedankenspagat erst gar nicht machen.
 

Solange ich nicht ausdrücklich festlege, dass diese Munition für mich ausschließlich Jagdmunition oder ausschließlich Sportmunition ist, ist sie das auch nicht.
Sie ist einfach für mich in beiden Rollen zulässige Munition.
 

Wobei man zum „sich selbst weitergeben“ sagen muss, dass es sich hierbei um eine Rechtsauffassung handelt, zu der es auch gegensätzliche Meinungen gibt, die von einigen Waffenbehörden vertreten werden. Gerichtsentscheidungen dazu gibt es nicht. Und wenn man nun mal im Zuständigkeitsbereich einer solchen „tollen“ Waffenbehörde ist, dann hätte man im Zweifelsfall erst einmal den Ärger – und möglicherweise das Prozessrisiko samt Kosten.

 

vor 17 Stunden schrieb Fyodor:

Das Sprengstoffgesetz kennt weder Sport noch Jagd. Und der 27er berechtigt zum Besitz der selbst hergestellten Munition. Sowohl sportlich als auch jagdlich darf die selbe Munition verwendet werden 

Ist richtig, allerdings lässt der § 27 in Abs. 2 einschränkende Auflagen eindeutig zu. Und wenn der SB dann auf die Idee kommt, eine auf bestimmte Geschossarten oder die Kaliber der entsprechenden, mit dem jeweiligen Bedürfnis im NWR hinterlegten Waffen einschränkende Auflage einzutragen, dann gilt das erstmal!
Während „Jagd/Sport“ als Einschränkung nichts bringt, da es keine Munition gibt, die für das eine, aber nicht gleichzeitig auch für das andere zugelassen ist.
Da ist dann, wie von dir schon geschrieben, wichtig, Widerspruch gegen die Auflage einzulegen.

Zur Überkreuznutzung von Jagd und Sportwaffen gibt es vom IM BW etwas in deren Vollzugshinweise zu § 14 Abs. 5 des Waffengesetzes (WaffG) (Also zum "Überkontingent)
https://www.wsv1850.de/component/phocadownload/category/1-oeffentliche-dokumente/9-infothek/61-waffenrecht?Itemid=102&download=4763%3Avollzugshinweise-14-abs-5

Dort findet sich unter Abschnitt II Punkt 3 (Überkreuznutzung) der Hinweis:

Zitat

Sportschützen dürfen Ihre Waffen grundsätzlich auch für die Jagd und umge-
kehrt nutzen. Für das Grundkontingent ist dies ohne Belang.

In den Erläuterungen ist dann ausdrücklich ausgeführt, dass eine jagdliche Waffe (egal ob Kurzwaffe oder halbautomatische Langwaffe) nicht auf das Sportschützengrundkontingent anzurechnen ist – auch wenn sie ebenfalls zum Sport verwendet wird.

Weiterhin wird aber auch festgelegt, dass eine Sportwaffe, die zur Jagd verwendet wird, dadurch nicht aus dem (Sportschützen-)Grundkontingent fällt, sondern weiterhin zum Grundkontingent zählt.
Was eine vorhandene sportliche Waffe mit den zwei dem Jagdscheininhaber – ohne über die Angabe „will jagen“ hinaus – zustehenden Kurzwaffen macht, wird überhaupt nicht in dem Dokument behandelt.
(Und nach der Logik des Dokuments, dass die eine Richtung nicht angerechnet wird, müsste das wohl auch bedeuten, dass auch die andere nicht angerechnet werden muss.)
 

Dennoch haben einige der BW-Waffenbehörden angeblich die Bemerkung, die aussagt, dass eine sportliche Waffe nicht deshalb die Anrechnung auf das Grundkontingent verliert, weil sie nun auch jagdlich genutzt werden soll, so uminterpretiert, dass sie nun Jägern, die bereits sportliche Kurzwaffen haben, diese von den zwei ihnen jagdlich zustehenden abziehen wollen – selbst wenn es sich um Waffen handelt, deren jagdliches Führen keinen Sinn ergibt (Abzugsverhalten, Abmessungen/Gewicht, Kaliber).
 

Daher könnte man (auch in anderen Bundesländern) zwar auf dieses Dokument verweisen, aber wenn man dann eine Waffenbehörde hat, die ohnehin schon schikanös unterwegs ist, könnte sie dadurch wieder auf neue Ideen kommen. Dann hat man zwar selbst seinen Willen bekommen, aber vielen anderen etwas eingebrockt.

Der Text mit der Erlaubnis zur Überkreuznutzung, den ich von meiner WB erhalten habe, scheint sich übrigens sehr an diesem Dokument zu orientieren – auch wenn ich nicht in BW sitze.
Die scheinen das Dokument also zu kennen.
 

Geschrieben

Leute geht einfach KLAGEN

 

und lernt….

 

aber sagt nachher nicht es hätte keiner gewarnt - wenn die ersten 20.000 verbrannt sind und es nachher wieder ne Sammlung geben muss un das schlimmste abzuwenden

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