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IGNORED

Bedürfnis ausschlaggebend für die Verwendung der Waffe (sportlich / jagdlich) und die Verwendung von wiedergeladener Patronen


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Geschrieben

Anläßlich der Verlängerung meiner §27-Erlaubnis kam von meinem zuständigen Sachbearbeiter (NRW) die Aussage: Ich müsste für den Verwendungszweck (sportliches schießen bzw. jaglicher Einsatz) die dementsprechende Bescheinigung vom Verein (regelmäßiges schießen mit Nito- und SP-Waffen) als auch den gültigen Jagdschein für das Wiederladen von Jagdmunition vorlegen. Hätte ich nur die Bescheinigung vom Verein, dürfte ich keine Patronen für die Jagd herstellen und verwies mich gleichzeitig auf die Bedürfnisregelung des Waffenerwerbs für sportliche oder jagdliche Ausübung. D.H. "sportliche" Patronen nur für den Stand und "Jagdliche" nur fürs Revier, sowie auch die dafür vorgesehene Waffe nur zur ihrer Bestimmung!

 

Ist das wirklich so???

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 44 Minuten schrieb lemmi:

Hätte ich nur die Bescheinigung vom Verein, dürfte ich keine Patronen für die Jagd herstellen und verwies mich gleichzeitig auf die Bedürfnisregelung des Waffenerwerbs für sportliche oder jagdliche Ausübung. D.H. "sportliche" Patronen nur für den Stand und "Jagdliche" nur fürs Revier, sowie auch die dafür vorgesehene Waffe nur zur ihrer Bestimmung!


Hinsichtlich der Bedürfnisregelung bei den Waffen selbst ist es bei wörtlicher Auslegung des Gesetzes seit der WaffG-Reform 2002 mit Einführung des strengen Bedürfnisprinzips tatsächlich so!
Und es gibt Waffenbehörden, die legen das dann auch genau so aus und „verbieten“ quasi die Überkreuznutzung.

 

Dann gibt es Waffenbehörden, die argumentieren, dass diese Auslegung nicht mit dem „so wenig Waffen wie möglich“ zusammenpasst, weil so zwingend immer eine doppelte Ausstattung vorhanden sein müsste – selbst wenn bereits eine technisch geeignete Waffe für das andere Bedürfnis im Schrank steht. Das geht dann teilweise aber so weit, dass sie z. B. einem Jäger und Sportschützen insgesamt nur ein Grundbedürfnis für zwei Kurzwaffen zugestehen und schon für die insgesamt dritte entweder den Nachweis der jagdlichen Notwendigkeit verlangen oder aber eine erhöhte Wettbewerbsteilnahme.


Und dann gibt es die „vernünftigen“ Waffenbehörden, die anerkennen, dass die Eigenschaften der „idealen“ Waffe für einen Jäger und viele Sportschützendisziplinen nun einmal unterschiedlich sind, und weiterhin das jagdliche Grundbedürfnis und das sportliche Grundbedürfnis strikt getrennt halten – aber es akzeptieren, wenn es zu einer gelegentlichen Überkreuznutzung kommt.

Ich bin zum Glück im Gebiet einer solchen Waffenbehörde und habe mir das sicherheitshalber auch schriftlich geben lassen. Solange die Überkreuznutzung nicht offensichtlich dazu dient, das Bedürfnisprinzip auszuhebeln (also auf Jagdschein die ganzen Halbautomaten für den Sport zu kaufen und ganz offensichtlich nur dafür zu nutzen), ist das für die kein Problem. Man war zuerst sogar verwundert darüber wie ich darauf komme das es ein Problem sein könnte.

Die Schalldämpfernutzung im sportlichen Bereich haben sie mir aber in dem Schreiben sicherheitshalber untersagt, solange ich keine Sondergenehmigung habe …
 

Wobei das aber sowieso nur bei der Verwendung von sportlichen Waffen auf der Jagd oder jagdlichen Waffen im sportlichen Wettkampf relevant ist.
Das normale „freie Training“ im Sportverein kann ja gleichzeitig auch jagdliches Übungsschießen sein …


Bei Munition ist das aber Quatsch!
Denn jagdlich nutzbare Munition ist jede Munition, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist.
Und nach dem Bundesjagdgesetz Verboten ist keine der für Sportschützen legal erwerbbaren Patronenmunitionen!

Ich darf auch mit FMJ-Standmunition auf Wild schießen.
Bei stärkerem Schalenwild könnte man bei dafür geeigneten Kalibern dann vielleicht noch argumentieren – wenn jemand das wirklich macht –, dass es nicht gerade tierschutzgerecht ist, vor allem unter Beachtung, dass nicht jeder Treffer garantiert perfekt sitzt. Aber das ist theoretisch. Und bei Raubwild ist es gar nicht mal so selten, dass je nach Spezies eher zu günstiger FMJ gegriffen wird bzw. zu normaler .22 lfB-Standmunition (wenn nicht gerade ein Bleiverbot besteht).


Zudem gehört das jagdliche Übungsschießen am Stand, genauso wie jagdliche Schießwettbewerbe, ebenfalls zur Jagdausübung!
Daher ist es absolut normal, dass auch viele „Nur-Jäger“ – zumindest diejenigen, die auch mal Übungsschießen und nicht nur maximal zum Einschießen der neuen Büchse am Stand sind – auch dieselbe Munition wie jeder Sportschütze zusätzlich zur jagdlichen im Schrank haben. Wer regelmäßig an Wettbewerben teilnimmt, sowieso.


Umgekehrt gibt es ebenfalls keine Vorschrift, die es einem Sportschützen verbietet, jagdliche Munition zu verwenden – sofern die Standzulassung das hergibt und er das Geld übrig hat und meint, dass damit seine Ergebnisse besser sind.
Völlig im Rahmen des Erlaubten.


Daher ist eine Einschränkung des Bedürfnisses bei Munition völliger Quatsch, da es bei den beiden Bedürfnissen Jagd und Sport ja gar keine Unterschiede in der zulässigen Munition gibt.



  

Bearbeitet von JFry
Geschrieben

Letztendlich gilt auch für Munition das Bedürfnisprinzip mit dem "Zweck". (§8).

 

Aber auch hier verweise ich, genauso wie bei der "Überkreuznutzung" von Waffen, auf den §12. Wenn ich jemand anderen Waffen und Munition für sein Bedürfnis weitergeben darf (unabhängig von meinem Bedürfnis), dann darf ich das auch bei mir selbst.

Damit darf ich meine sportlich hergestellte Munition auch mir weitergeben für jagdliche Nutzung und umgekehrt.

Geschrieben

Das Sprengstoffgesetz kennt weder Sport noch Jagd. Und der 27er berechtigt zum Besitz der selbst hergestellten Munition. Sowohl sportlich als auch jagdlich darf die selbe Munition verwendet werden 

 

Diese Einschränkung entbehrt jeder Grundlage. Aber beachte: auch rechtswidrige Auflagen werden rechtsgültig, wenn nicht rechtzeitig widersprochen wird.

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