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IGNORED

Filetiermesser im Auto bei Polizeikontrolle


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Geschrieben
vor einer Stunde schrieb frosch:

Das wissen wir nicht. Die nach Landesrecht vorgesehene schriftliche Bescheinigung wurde trotz Aufforderung nicht übergeben.

Also wird hier wild spekuliert und nich bewiesene Anschuldigungen getätigt?

Geschrieben (bearbeitet)
Am 22.10.2025 um 23:04 schrieb JumboHH:

 

 

 

Die Verkehrskontrolle ist in einem einzigen Gesetzt geregelt STVO §36 Abs 5 und nur da! Sie dient der Festsellung der Verkehrssicherheit und der Verkehrstüchtigkeit. MEHR NICHT! 

 

 

Sososo.....Und wenn bei dieser allgemeinen Verkehrskontrolle Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten festgestellt werden? Lassen die Beamten den dann weiterfahren weil ja nur die Verkehrssicherheit und Verkehrstüchtigkeit geprüft wird? 

Ich subsumiere deine Ausführung mal unter gefährlichem Halbwissen, hervorgerufen durch selektives lesen. By the way, wie der Albaner so sagt: Die StVO ist eine Rechtsverordnung und kein Gesetz. Ergibt sich schon aus dem Namen.....

Bearbeitet von Maure
Geschrieben

Also vergesst doch einfach einmal wie die Verkehrskontrolle gelaufen ist. Das ist ein Nebenaspekt, dessen ich mir völlig bewusst bin. Rechtsprechung dazu ist reichlich vorhanden.

1. Optional: Man kann auf verwaltungsgerichtlichem Wege mittels Fortsetzungsfeststellungsklage eine Klärung herbeiführen.

2. In einer Hauptverhandlung ist der Beweisverwertung zu widersprechen. Ohne Vortrag keine Prüfung durch das Gericht.

3. Ein strenges Beweisverwertungsverbot wie bei Matlock gibt es bei uns nicht. Es folgt immer eine Bewertung der Schwere des Verstosses bei der Beweiserhebung im Verhältnis zur Straftat und dem Aufklärungsinteresse des Staates.

 

Beispiele: 

DNA Untersuchung bei einem Beinahetreffer bei einer Reihenuntersuchung wegen Vergewaltigung. Auf Verwandschaftsverhältnisse hätte nicht geprüft werden dürfen. Wurde vom BGH gesundgebetet.

 

Durchsuchung eines Autos ohne Durchsuchungsbeschluss nach Messern, die auf einem öffentlichen Markt gekauft wurden. Die Beweise wurden verworfen, es kam zu einer Einstellung mit Auflage.


Den Polizisten passiert im Übrigen bei einer rechtswidrigen Durchsuchung genau gar nichts. Noch nicht einmal bei einer Hausdurchsuchung.

 

Meine Frage richtet sich tatsächlich primär nach vorhandener Rechtsprechung zum Messerführen durch Angler.

 

frogger

 

Geschrieben (bearbeitet)
4 hours ago, frosch said:

Meine Frage richtet sich tatsächlich primär nach vorhandener Rechtsprechung zum Messerführen durch Angler.

 

Und da ist das Gesetz recht klar. Die Exekutive und Judikative wird daraus aber trotzdem machen was auch immer die Personen dort entsprechend ihrer ideologischen Ausrichtung als Ergebnis sehen wollen.

 

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb frosch:

 

 

Meine Frage richtet sich tatsächlich primär nach vorhandener Rechtsprechung zum Messerführen durch Angler.

 

frogger

 


Wenn das Messer in der Jacke war, als er im Auto unterwegs war, war es Führen. Unerheblich ob Angler, oder nicht.

Klinge >12cm darf nicht geführt werden. Erst wenn er am Fluß/Weiher/See, was auch immer ist und der Tätigkeit des Angekns nachgeht, darf er es Führen.

 

Wäre die Klinge </=12cm wäre das Führen 42a konformgewesen. Bei 15cm nicht.

 

Das Führen ist, wenn überhaupt, bedürfnisumfasst. Beruf, Tradition, Brauchtum, Sport und dann bei der Ausführung, nicht auf dem Weg zu von von

 

Zitat

Waffengesetz (WaffG)
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten 
1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht 
1.
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

 

 

Bearbeitet von whaco
Geschrieben

Der hat jetzt aber auch ein Problem, wenn er kein Koch ist:

Zitat

 

Hamburger Abendblatt: Seit Dezember vergangenen Jahres sind Waffen in Ham burgs ÖPNV verboten, am Hauptbahnhof gilt die Verordnung bereits seit Oktober 2023. Zur Kontrolle des Verbots waren am Mittwoch Bundespolizei, Landespolizei und Sicherheitsdienstmitarbeitende von DB Sicherheit und der Hochbahnwache in gemeinsamer Sache unterwegs.

Von 14 Uhr bis 21 Uhr hielten die rund 60 Sicherheitskräfte und mehr als 50 Einsatzkräfte der Polizei Passanten an. Die Kontrolle eines 20-Jährigen war dabei besonders ergiebig. Er führte gleich elf Küchenmesser bei sich.

Die Vielzahl der Messer brachte den 20-Jährigen wohl in Erklärungsnot. Laut Bundespolizeisprecher Woldemar Lieder konnte er „keine Gründe für eine mögliche Ausnahmeregelung vortragen“.

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb whaco:

nicht auf dem Weg zu von

Wo entnimmst Du das dem Gesetz?

Die Formulierung in §42a WaffG Abs2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 entspricht der in §13 WaffG für das Führen von Schusswaffen durch Jäger. Und für Letztere war es nie zweifelhaft, dass Hin- und Rückweg + Stärkung im Krug inkludiert sind.

 

In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz heißt es für Jäger:
Im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, dem Jagdschutz und Forstschutz kann ein Jagdscheininhaber die zur Jagd benötigten Waffen nicht schussbereit (siehe Nummer 12.3.3.1) führen. Einer Erlaubnis bedarf es somit weder auf den direkten Hin- und Rückwegen zur und von der Jagd, noch im Zusammenhang mit anderen jagdlichen Tätigkeiten und Veranstaltungen (z.B. Vorführungen für Aus-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecke) sowie im Rahmen der damit einhergehenden Erledigungen und Besorgungen wie „Abstecher“ zur Bank oder Post.

 

Und zu 42a heißt es dort:
42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird.

 

Bearbeitet von frosch
Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb frosch:

Die Formulierung in §42a WaffG Abs2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 entspricht der in §13 WaffG für das Führen von Schusswaffen durch Jäger.

Eben nicht. 

Wesentlich ist in § 42a III WaffG das "einem allgemein anerkannten Zweck dient". Das Führen auf dem Weg zum Angeln dient nicht dem Angeln, denn auf dem Weg besteht keine Notwendigkeit, dass das Messer zugriffsbereit ist.

vor 10 Minuten schrieb frosch:

Und für Letztere war es nie zweifelhaft, dass Hin- und Rückweg + Stärkung im Krug inkludiert sind.

Weil das "im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten" steht, und das Gesetz eben nicht verlang, dass es diesen Tätigkeiten "dient".

Geschrieben

Fein....nur als der §42a WaffG eingeführt wurde, tönte es von vielen Seiten, dass er gerade nicht deswegen gemacht wurde um so Fälle wie den obigen zu ahnden. Eben weil von dem Bekannten keine Gefahr ausgehen wird und zwar völlig unabhängig was er da im Auto dabei hat....

 

Plus bitte mal Ausführen was ein Messer mit einer Klingenlänge unter 12 cm weniger gefährlich macht, als ein Messer mit mehr als 12 cm Klingenlänge, so dass letzteres mit einem Führungsverbot (mit Ausnahmen) belegt werden muss?

 

bj68

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb ChrissVector:

Eben nicht. 

Wesentlich ist in § 42a III WaffG das "einem allgemein anerkannten Zweck dient". Das Führen auf dem Weg zum Angeln dient nicht dem Angeln, denn auf dem Weg besteht keine Notwendigkeit, dass das Messer zugriffsbereit ist.

Was vielleicht vielen nicht klar ist, sind die Kommas und das „oder“ in der Aufzählung der Ausnahmegründe in Absatz 3 des § 42a.
(Wobei die jüngste Änderung des WaffG auch die Vermutung aufkommen lässt, dass diejenigen, die die Gesetzestexte verfassen, ebenfalls so ihre Probleme mit den Kommas haben …)


Ist natürlich alles wieder etwas Auslegungs- und interpretationsanfällig, aber dem reinen Wortlaut nach reicht für Brauchtumspflege, Sport und sonstige anerkannte Zwecke der „Zusammenhang“ eben nicht aus.


Zulässig nach dem Wortlaut ist das Führen daher:
1. BEI oder IM ZUSAMMENHANG mit der Berufsausübung.
-ODER
2. Zur Brauchtumspflege
-ODER
3. Für den Sport
-ODER
4. Wenn es einem allgemein anerkannten Zweck dient.
 

Wie weit die Punkte 2 bis 4 gehen, ist noch nicht abschließend gerichtlich geklärt. Anhand der Gesetzesbegründung (legitimes Alltagsverhalten soll nicht kriminalisiert werden) könnte es vielleicht sogar möglich sein, dass die gerichtliche Auslegung irgendwann lautet, dass auch die Hin- und Rückwege erfasst sind – also auch das Tortenmesser im offenen Picknickkorb auf dem Weg zur Familienfeier. Im Moment ist das aber noch nicht so, und bei strenger Auslegung des Wortlauts ist es das definitiv nicht.

Der Berufsfischer darf das Messer auf dem Weg zum Job so führen, der Hobbyangler nicht. Der Konditor, der eine Torte ausliefert, darf das Tortenmesser offen im Wagen haben – das Familienmitglied mit selbstgebackener Torte auf dem Weg zur selben Feier jedoch nicht. Der Malergeseller der schnell, weil in der Fa vergessen, einen Noteinkauf von Kleister im Baumarkt macht darf den Cutter auf dem Weg dahin in der Tasche der Arbeitshose lassen, der Hobbyhandwerker der dasselbe macht, zumindest wenn dieser arretierbar ist, nicht.
Und ja – das ist wieder mal ein absolutes Musterbeispiel von total vermurkster, absolut bullshittiger Anlassgesetzgebung …

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb BJ68:

 

 

Plus bitte mal Ausführen was ein Messer mit einer Klingenlänge unter 12 cm weniger gefährlich macht, als ein Messer mit mehr als 12 cm Klingenlänge, so dass letzteres mit einem Führungsverbot (mit Ausnahmen) belegt werden muss?

 

bj68


Der Gesetzgeber hat diese Klingenlänge festgelegt, nicht wir

Geschrieben

Vielleicht sollte noch erwähnt werden, daß der Bundesrat, speziell die Stadtstaaten Hamburg und Bremen, viel weitergehende Einschränkungen gefordert hat. Wenn es nach denen ginge, würden "Kampfmesser", die man ja beliebig weit fassen kann, zu "verbotenen Gegenständen".

Geschrieben
Am 23.10.2025 um 09:10 schrieb stw500:

fruit of the poisonous tree

 

Gilt in Deutschland nicht, hat das BVerfG schon vor Jahrzehnten festgestellt, weil deutsche Polizisten so diszipliniert sind, dass man das im Gegensatz zu den USA nicht brauche. 

 

Endlich spricht es mal einer aus :boese040:

 

https://openjur.de/u/2329973.html

 

Zitat

3. Mit Blick auf die unterschiedlichen Zielrichtungen einerseits des Straf- oder Bußgeldverfahrens und andererseits des gefahrenabwehrrechtlich mit Blick auf die Zukunft intendierten waffenrechtlichen Verwaltungsverfahrens, in dem es nicht um die nachträgliche Sanktionierung und Feststellung der persönlichen Schuld vor dem Hintergrund einer insoweit geltenden Unschuldsvermutung, sondern um die Abwehr aktueller und künftiger Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine "Ungefährlichkeitsvermutung" oder "im Zweifel" einen Verzicht auf eine Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit nicht zulässt, geht, führte ein etwaiges strafprozessuales Beweisverwertungsverbot (hier hinsichtlich der Ergebnisse einer Hausdurchsuchung) nicht zur Unverwertbarkeit der festgestellten Tatsachen im waffenrechtlichen Verfahren (dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.12.2016 - 2 A 85/16 -, zur Beurteilung der persönlichen Eignung unter Verwendung der Ergebnisse einer Alkoholprobe).

 

 

https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001598359

Zitat

2. Ein strafrechtprozessuales Beweisverwertungsverbot führt grundsätzlich nicht zur Unverwertbarkeit der festgestellten Tatsachen in verwaltungsrechtlichen Verfahren, insbesondere wenn es um die Gefahrenabwehr geht. (Rn.14)

 

 

https://openjur.de/u/2516321.html

Zitat

Zum anderen würde selbst die Feststellung der (Teil-)Rechtwidrigkeit der Hausdurchsuchung nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot begründen. Trotz der Bindung der Exekutive an Recht und Gesetz ist anerkannt, dass nicht aus jedem rechtswidrigen Handeln einer Behörde die Unverwertbarkeit der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse folgt (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 24 CS 22.737 – juris Rn. 15; zu Beweisverwertungsverboten im Fahrerlaubnisrecht BayVGH, B.v. 23.3.2021 – 11 CS 20.2643 – juris Rn. 29; B.v. 4.12.2018 – 11 CS 18.2254 – juris Rn. 13 ff.; OVG NW, B.v. 26.9.2016 – 16 B 685/16 – juris Rn. 15). Es ist vorliegend weder ersichtlich noch dargelegt, dass das – vom Antragsteller unterstellte rechtswidrige – Handeln der Behörde in einer Art rechtswidrig wäre, die zwingend ein Beweisverwertungsverbot zur Folge hätte.

 

Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass beim Antragsteller mehrere eigenständige und auch verschiedenartige Verstöße gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften festgestellt wurden, die der Antragsteller weder erschüttern noch plausibel und nachvollziehbar erklären konnte, ist gegen die Bewertung der vorgefundenen Umstände und die daraus gebildete Prognose durch das Verwaltungsgericht nichts zu erinnern. 

 

https://openjur.de/u/2340688.html

Zitat

Fehl geht der Einwand des Antragstellers auf seine vermeintlich unzureichende strafprozessuale Belehrung und die "verdeckt" durchgeführte Ermittlungen anlässlich der - im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen seinen Angestellten - durchgeführten Hausdurchsuchung am 4. November 2020. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielrichtungen von Straf- oder Bußgeldverfahren einerseits und des gefahrenabwehrrechtlichen Verwaltungsverfahrens andererseits, in dem es nicht um die nachträgliche Sanktionierung und Feststellung der persönlichen Schuld, sondern um die Abwehr aktueller und künftiger Gefahren im Interesse der Allgemeinheit geht, die eine "Ungefährlichkeitsvermutung" oder "im Zweifel" einen Verzicht auf eine Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit nicht zulässt, führte ein etwaiges strafprozessuales Beweisverwertungsverbot nicht zur Unverwertbarkeit der festgestellten Tatsachen im waffenrechtlichen Verfahren.

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
2 hours ago, whaco said:


Der Gesetzgeber hat diese Klingenlänge festgelegt, nicht wir

 

 

Yep ist mir bewusst...zeigt aber für mich auf, das hier das Hirn an der Pforte abgegeben wurde, als dieser Paragraph ins Gesetz gegossen worden ist, denn unterm Strich ist es völlig wurscht ob das Teil  eine 30, 15, 12 oder 6 cm (Feaser lässt grüßen) lange Klinge hat, weil es nur drafu ankommt, was die Person die es besitzt bzw. führt damit vorhat. 

 

Eigentlich könnte der §42a wie folgt gefasst werden: Das Führen von Messern (und von mir aus auch gefährlichen Gegenständen) ist strafbar, sobald diese missbräuchlich (z.B. §240, 241, 177, 178, 249 usw. alles StGB §§) verwendet werden. Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer diese Messer und Gegenstände in der oben beschriebenen Weise nutzt.

 

bj68

 

Bearbeitet von BJ68
Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb whaco:


Wenn das Messer in der Jacke war, als er im Auto unterwegs war, war es Führen. Unerheblich ob Angler, oder nicht.

Klinge >12cm darf nicht geführt werden. Erst wenn er am Fluß/Weiher/See, was auch immer ist und der Tätigkeit des Angekns nachgeht, darf er es Führen.

 

Wäre die Klinge </=12cm wäre das Führen 42a konformgewesen. Bei 15cm nicht.

 

Das Führen ist, wenn überhaupt, bedürfnisumfasst. Beruf, Tradition, Brauchtum, Sport und dann bei der Ausführung, nicht auf dem Weg zu von von

 

 

 

Der hatte die Jacke ja gar nicht an. 

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb BJ68:

Plus bitte mal Ausführen was ein Messer mit einer Klingenlänge unter 12 cm weniger gefährlich macht, als ein Messer mit mehr als 12 cm Klingenlänge, so dass letzteres mit einem Führungsverbot (mit Ausnahmen) belegt werden muss?

 

Die 12 cm haben wir Bayern zu verdanken. Ansonsten hätte es ein 42a für alle feststehenden Messer gegeben. 12 cm Klingenlänge ist der Kompromiss weil es Nicker mit maximal 12 cm Klingenlänge gibt. Hierfür wurde diese Ausnahme geschaffen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 41 Minuten schrieb Weinberger:

Der hatte die Jacke ja gar nicht an. 

Auch das ist unerheblich!

§ 42a regelt das „Führen“ an sich.

Er unterscheidet auch nicht zwischen zugriffsbereitem Führen oder nicht zugriffsbereitem Führen (das mit den für Richter nicht verbindlichen 3 Sekunden / 3 Handgriffen).


Und Führen ist nach dem WaffG jedes Ausüben der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte.
Wirklich jedes! Auch der Transport in einem mit zehn Schlössern verschlossenen Safe im Auto ist „Führen“ im Sinne des Waffenrechts – und deshalb ist der „Transport in einem verschlossenen Behältnis“ ja auch ausdrücklich vom Führverbot ausgenommen.
Wäre es kein Führen, dann bräuchte es auch diese Ausnahme nicht.


Da beißt die Maus leider keinen Faden ab. Solange sich ein solches Messer nicht in einem verschlossenen Behältnis befindet, ist jedes Dabeihaben im Auto – egal in welcher Art und Weise – damit ein Verstoß gegen das WaffG, solange keine der anderen Ausnahmen greift.

 

Bearbeitet von JFry
Geschrieben
vor 32 Minuten schrieb Weinberger:

Der hatte die Jacke ja gar nicht an. 

Aber das Messer wohl so in der Jacke verstaut das es die Polizisten nicht übersehen konnten, einen direkten Zusammenhang mit dem Angeln wird er auch nicht glaubhaft vermittelt haben. Ist halt blöd gelaufen und jetzt wird gejammert und nach irgendwelchen Hintertürchen gesucht. "Lehrgeld bezahlt"

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Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Weinberger:

Der hatte die Jacke ja gar nicht an. 

Lag aber wohl sichtbar im Fahrzeug und damit war das Messer zugriffsbereit.

 

Ich frage mich halt was das für Freunde/Bekannte sind, die frosch da hat....

 

Jetzt das Filetiermesser.....ist schon strange...

Bearbeitet von whaco

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