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BKA Feststellungsbescheid - Allgemeingültigkeit oder Einzelentscheidung


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Geschrieben
Am 12.1.2025 um 11:57 schrieb geissi:

Prinzipiell gilt der Bescheid für denjenigen, der oben als Person auf dem Bescheid draufsteht. 

Und wenn eine Personengemeinschaft diese Beurteilung in Auftrag gibt? a. Eheleute b. als Steigerung z.B. "Interessengemeinschaft black rifle Lupara Müller Meier Schultze"? Für 232 Steine muß ne alte Frau lange für stricken und wenn sich mehrere Gleichgesinnte finden?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 17 Stunden schrieb TT01:

 

 

 

Ein "Feststellungsbescheid" beinhaltet also (üblicherweise zumindest) sowohl die von @Raiden angesprochene Einstufung nach § 2 Absatz 5 WaffG als auch eine Beurteilung nach § 6 AWaffV.

 

Nö. Es gibt genug, die ausschließlich nach §6 AWaffV erfolgen und in denen soagar ausdrücklich vermerkt ist, das es sich nicht um einen Bescheid nach §2 Abs. 5 handelt.

 

Nach §2 Abs. 5 wird geprüft, unter welche Kategorie des Waffengesetzes eine Waffe überhaupt zu betrachten ist (verboten,erlaubnispflichtig,erlaubnisfrei, vom Gesetz ausgenommen, wesentliches teil etc...)

 

Zitat

 Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. 

 

 

 

 

vor 17 Stunden schrieb TT01:

Den Anschein bzw. die Anscheinsfreiheit lässt - wie hier ja auch schon korrekt angemerkt - der einzelne Waffenbesitzer im Zweifelsfall also in Form einer Beurteilung nach § 6 AWaffV feststellen. Das dann "Freistellungsbescheid" zu nennen, ist zwar inhaltlich nicht ganz falsch, trägt aber nur zur Verwirrung bei.

 

Das wird ja auch nicht festgestellt, Das BKA urteilt nicht über Anschein oder nicht Anschein,  sondern es wird festgestellt ob die Waffe vom Verbot zur sportlichen Verwendung erfasst ist oder nicht. Das BKA erlässt Feststellungsbescheide, nicht Freistellungsbescheide. 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 23 Stunden schrieb Bounty:

 

Das wird schlecht zum deutschen Verwaltungsrecht passen. 

Oder anders, klar kannst Du Ihn zurückziehen, wenn das BKA mit seiner Arbeit fertig ist, den Verwaltungsaufwand von 232 € zahlst Du trotzdem...

 

Joa, vor Gericht geben die Vorsitzenden manchmal ja auch den Wink mit dem Zaunpfahl, bevor man sich ein teureres Urteil fängt.

 

Daher die Frage nach tatsächlichen Erfahrungen in der Durchführung des Verfahrens.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb ASE:

Das BKA urteilt nicht über Anschein oder nicht Anschein,  sondern es wird festgestellt ob die Waffe vom Verbot zur sportlichen Verwendung erfasst ist oder nicht.

 

Und wie macht das BKA das wohl? :rolleyes: Aber Hauptsache, etwas geschrieben, gelle?

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb TT01:

 

Und wie macht das BKA das wohl? :rolleyes: Aber Hauptsache, etwas geschrieben, gelle?

 

Ich denke, dass es ihm eher darum ging, dass es keine Waffen gibt, die "schießsportlich zugelassen" sind sondern viel mehr nur welche, die "nicht von dem Verbot der schießsportlichen Verwendung erfasst" sind.

Geschrieben
Am 12.1.2025 um 11:22 schrieb sgalbauc:

einem Feststellungsbescheid zur sportlichen Nutzung.

Wäre dieser nur für mich bzw meine Waffe gültig oder auch für befreundete Schützen mit exakt dem gleichen Setup? 


hat hierauf schon jemand klar geantwortet?

Natürlich meint er eine Beurteilung, kein FB.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Speedmark:

hat hierauf schon jemand klar geantwortet?

 

Wir hatten schon geschrieben, daß ein Gegenstand eingestuft wird.

Auch daß sich auch an der Einstufung/Beurteilung nichts ändern sollte, wenn Gegenstand (und Rechtslage) unverändert bleiben.

 

Verbindliche Auskünfte gibt es aber letztlich nur vom BKA (oder vom Verwaltungsgericht).

Geschrieben

@Speedmark :)

 

Soweit ich weiß, bist Du Filmfan? Dann kennst Du bestimmt "Duell im Atlantik" mit Curd Jürgens und Robert Mitchum?

 

Ich denke da an die Szene, als im deutschen U-Boot eine Kladde zur Hand genommen wird, um anhand Art und Anzahl der Aufbauten den amerikanischen Zerstörer zu identifizieren.

 

Vielleicht brauchen wir auch etwas in der Art?

 

Weil jüngere Schützen vielleicht ein Nachschlagewerk auf Papier nicht mehr gewöhnt sind, in Form einer App?

 

Ein Foto der betreffenden Waffe gemacht und schon leuchtet die App (zur Freude der RO) in beruhigendem Grün - oder pulsiert in hektischem Rot?

 

Die App wird staatlich zertifiziert und unter der föderalistischen Gesichtspunkt hat natürlich jedes Bundesland eine eigene App?

 

In der Version 3.0 geht automatisch eine Standortmeldung an das zuständige SEK raus?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 35 Minuten schrieb Speedmark:

habe ich längst hier schon mal gepostet

 

Es war ja nur ironisch gemeint.

 

Ich finde diesen ständigen "Kampf gegen Windmühlenflügel" in Form einer stetig feineren Ausdeklarierung in immer komplexeren Vorschriften, ergänzt durch länderspezifische Sichtweisen und Gerichtsurteile sehr bedauerlich.

 

Und gerade stehen schon wieder neue Forderungen im Raum.

 

Wie haben wir es vor 20 oder 30 Jahren nur geschaft, einfach den Schießsport auszuüben?

Bearbeitet von Elo
Geschrieben (bearbeitet)
Am 12.1.2025 um 11:22 schrieb sgalbauc:

Hallo,

angenommen ich benötige für einen anderen Handschutz, ein Zweibein oder Ähnliches eine Feststellungsbescheid Beurteilung nach §6 zur sportlichen Nutzung.

Wäre diese nur für mich bzw meine Waffe gültig?

 

Ja nur für Dich und diese Waffe für die Du den Antrag auf Beurteilung nach § 6 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung an das BKA gestellt hast!

Warum?

Weil für diesen Antrag auf die Beuteilung nach §6 durch das BKA (SO23-4/5.....) ein personalisiertes Aktenzeichen an Dich vergeben wird.

Dieses Aktenzeichen muss im Antrag schriftlich eingebettet sein. Das Aktenzeichen ist nur für den Antragsteller und die zu beurteilende Waffe gültig!

Sobald die Beurteilung durch BKA (SO23-4/5....) in Deinem Sinne toll ausgefallen sei, ist dieses persönliche Aktenzeichen Bestandteil in der Beurteilung/Bescheid des BKAs enthalten. Daher ist eine Übertragung an Dritte nicht möglich.

Ich weiß das weil ich dies schon vier mal gemacht habe und mit der Stelle dieses Thema schon zu Anfang kommunizierte.

 

 

Am 12.1.2025 um 11:22 schrieb sgalbauc:

oder auch für befreundete Schützen mit exakt dem gleichen Setup? 

 

 

Nein! In diesem direkten Zusammenhang.........siehe oben.

 

@Elo LG

 

 

Bearbeitet von Speedmark
Geschrieben (bearbeitet)

Ich glaube @Speedmark :) gerne, daß das BKA das so sieht, bin aber selbst anderer Meinung und will mal versuchen, das zu begründen.

 

Ganz oben steht Art 3 Grundgesetz

 

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html

 

Das heißt ganz einfach ausgedrückt, daß Gleiches gleich behandelt werden muß und so Staat und Verwaltung bindet.

(Allerdings aufpassen, es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht, wenn z. B. eine Behörde zu einer "falschen" Entscheidung gekommen ist (z. b. eine Baugenehmigung erteilt wurde, die so nicht hätte erteilt werden dürfen), kann man anschließend nicht fordern, ebenso behandelt zu werden.)

 

Hab mal die Suchmaschine bemüht, das Bundesverfassungsgericht hat das in einem Beschluß (2 BvR 2227/08 und 2 BvR 2228/08 vom 26. Juli 2010 - gibt sicherlich noch etliche andere) mal so formuliert:

 

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/07/rk20100726_2bvr222708.html

 

Zitat:

...

a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 122, 210 <230>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 <431>; 116, 164 <180>; 122, 210 <230>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 <291>; 112, 164 <174>; 116, 164 <180>; 122, 210 <230>). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 <174>; 122, 210 <230>). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 <111>; 107, 27 <45 f.>; 112, 268 <279>; 122, 210 <230>).

...

(Zitat Ende)

 

Den Bescheid, der hier im Faden zur Diskussion steht, müßte man korrekterweise wohl als "Verwaltungsakt mit Feststellungswirkung" bezeichnen.

 

Ein Beispiel dafür wäre z. B. die Feststellung eines GdB (Grad der Behinderung) bei einem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

 

Ein solchere Bescheid bringt selbst keine Geldleistung, kann aber beispielsweise zur Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen, Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr oder dgl. berechtigen.

 

Allerdings bezieht sich dieses Beispiel auf die (nicht despektierlich gemeint) körperliche Verfassung einer Person.

 

Bei der Beurteilungen nach § 6 AWaffV wird ein Gegenstand beurteilt (der i. d. R. 1:1 reproduzierbar ist).

 

Sofern die Anforderungen an einen Verwaltungsakt (§ 35 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)) erfüllt sind, spielt das Aktenzeichen keine große Rolle, ein Verwaltungsakt kann durchaus auch mündlich bekanntgegeben werden.

 

Um mal einen Fall zu konstruieren:

 

Schütze A kauft sich einen HA und läßt beim BKA feststellen, daß der nicht von der schießsportlichen Verwendung ausgeschlossen ist.

 

Später veräußert Schütze A den HA in unveränderter Form an Schütze B und legt freundlicherweise oder sogar als Bestandteil des Kaufvertrages den "Feststellungsbescheid" dazu.

 

Warum soll sich Schütze B nicht auf die ursprüngliche Beurteilung berufen dürfen?

 

Gehen wir mal weg von Waffen und nehmen als Beispiel die Zulassung von anderen Gegenständen wie Baustoffen o. ä. - wie würde es da aussehen?

 

(Wobei es natürlich sein mag, daß für bestimmte Gegenstände eine Zulassung der Produktion oder des Inverkehrbringens vorgeschrieben wäre.)

 

Letztlich aber nur Meinung, die man sicherlich diskutieren kann.

 

Verbindliches gibt es dann ggf. von den entsprechenden Beratungsberufen oder staatlichen Organen.

Bearbeitet von Elo

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