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Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024


Elo

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Bei mir liegen die Dinger ohnehin im 1er Schrank, daher zum Glück ohne praktische Relevanz für mich – mit meiner Sachbearbeiterin stand aber kürzlich noch ein anderes Gesprächsthema an. Im dem Zuge hab ich einfach mal interessehalber gefragt, wie sie das mit der Aufbewahrung großer Bestandsmagazine sieht. Kurzes Schweigen, verhaltene Rückfrage: "Große Magazine ...?" - "Ja, größer 10 Schuss für Lang- und größer 20 für Kurzwaffen; die, die ich damals angezeigt hab und die Sie mir gestempelt haben" – "Hm, joa. Tun Se die doch in den 1er Schrank, wenn Se eh einen haben. Am sichersten ist ja immer am besten."

 

Fazit: lol

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vor 40 Minuten schrieb Proud NRA Member:

 

"Normale Magazine" oder "Standardmagazine" heißen die, es sei denn, sie sind wirklich für den entsprechenden Typ außergewöhnlich groß...

 

Dass das für Normaldenkende keine großen Magazine sind, ist mir klar – dass die Forumlierung "Standard-" oder "normales Magazin" bei der Fragestellung nach der behördlichen Ansicht zur Aufbewahrung bei Sachbearbeitern zu einer Antwort führen kann, die ich gar nicht brauche (nämlich inwiefern ich den traurigen neuen Legalwaffenstandard von 10/20 Schuss wegzusperren habe), erschließt sich dir aber, ja?

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Was ich immer noch nicht verstanden habe, ist was bei der Kombi Alt-Altbesitz Magazine und Altbesitz A- und  B-Schrank gilt. Können in diesem Fall die Magazine im B-Würfel gelagert werden? 

 

Oder gilt die Regel "Magazine in Klasse 1" ausnahmslos und absolut?

 

Das erscheint mir alles so absurd...

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vor 2 Stunden schrieb Frechdachz:

Was ich immer noch nicht verstanden habe

Dabei ist es so einfach: verbotene Magazine in den 1er-Schrank. Auch angemeldete Magazine sind verbotene Magazine, nur der Eigentümer darf sie ohne besondere Erlaubnis besitzen.

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Ich habe keine Zweifel dass Du richtig mit Deiner Einschätzung liegst, auch das Urteil zeigt die extra negative Auslegung durch die Gerichte.

 

Das Problem ist wie so oft mein gesunder Menschenverstand: Er kann diesen sinnlosen Bullshit im WaffG einfach so schwer ertragen.

 

Ein Waffenschrank-Altbesitzer darf seine Selbstladebüchse im A-Schrank lagern. Die für die Selbstladebüchse bestimmten Altbesitz-Magazine, die bis vor 2020/21 völlig unreguliert im Rahmen des WaffG und frei verkäuflich waren und von denen für sich allein keinerlei Gefahr ausgeht, müssen aber in einem krasseren Behältnis als die tatsächliche Waffe verwahrt werden.

 

Bitte stell Dir mal vor Du erklärst diesen Quatsch einem Außenstehenden, der noch nicht das Vergnügen mit dem Deutschen WaffG hatte. Der würde doch auch sagen dass wir hier in Deutschland leicht ein Rad ab haben.

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Ja, ist so. 

 

Butterflymesser sind komplett verboten, auch der Besitz zu Hause. 

In der Handhabung sichere Messer die einfach zu öffnen und feststellbar sind darfst Du zu Hause haben, aber nicht mit Dir führen.

Ein Messer mit fester Klinge darfst Du nur dabei haben wenn es maximal eine 12 cm Klinge hat.

Aber ein beidhändig zu öffnendes, nicht arretierbares Messer darf eine beliebige Länge haben.

 

Eine Patrone besteht laut Gesetz aus Hülse, Treibladung und Geschoss. Es gibt aber auch Patronen ohne Hülse, und obwohl der Zünder nicht Bestandteil der Patrone sein muss, sind Patronen ohne Zünder nur abgemessene Ladungen, obwohl sie eine Hülse haben. 

 

Flinten mit Slug-Lauf sind "glatt mit Sonderprofil".

 

Das Gesetz ist von vorne bis hinten Murks und folgt keiner inneren Logik. Die Gerichte tun ihr übriges, um den Rest komplett zu verdrehen.

 

Meine Thompson (ehemalige MP) steht im B-Schrank. Die Magazine im 1er. Und noch vor einiger Zeit lagen sie oben auf dem Schrank. Da liegen jetzt nur noch die (sauteuren und in der Funktion schlechten) 10er.

 

Es ist total bekloppt.

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Am 21.10.2024 um 10:55 schrieb Frechdachz:

...

Das Problem ist wie so oft mein gesunder Menschenverstand: Er kann diesen sinnlosen Bullshit im WaffG einfach so schwer ertragen.

...

 

Das ist kein sinnloser Bullshit. Der Sinn ist, dass du keine Waffen haben sollst, und auch keine Magazine.

Der Besitz von dem ganzen Zeug soll dir so teuer und lästig gemacht werden, dass du freiwillig drauf verzichtest.

Wer das nicht tut, dem werden die Reifchen, durch die er springen muss, immer enger gemacht und höher gehängt, bis es dann eines Tages möglich sein wird, dir alles wegzunehmen bzw. dich zum Verkauf für den symbolischen Euro zu zwingen.

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Das weiter oben gebrachte Beispiel, daß eine ohne Erlaubnis infolge Leihe besessene erlaubnispflichtige Schußwaffe wie eine solche aufbewahrt werden muß, auch wenn der Entleiher keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz benötigt, klingt zunächst zwar einleuchtend. Aber: Wäre denn dieses Nichterfordernis einer Erlaubnis, die Freistellung von der Erlaubnispflicht, für Erwerb und Besitz wirklich vergleichbar mit einer Regelung, die besagt, daß die grundsätzliche Erlaubnispflicht für diese Schußwaffe gegenüber dem Betreffenden nicht gilt? 

 

Gesetzlich geregelt für die Leihe ist nur, daß der Entleiher die Schußwaffe ohne behördliche Erlaubnis erwerben und vorübergehend besitzen darf. Bei einer § 57 Abs.17 WaffG entsprechenden Regelung würde bestimmt werden, daß die betreffende Schußwaffe dem Betreffenden gegenüber generell nicht als erlaubnispflichtig gilt. Das ist, meine ich, schon etwas anderes. Denn auch im Rahmen der Leihe gilt die Schußwaffe dem Entleiher gegenüber unverändert als grundsätzlich erlaubnispflichtig; man könnte auch so formulieren, daß der Entleiher wie der Erbe eine gesetzliche Erwerbs- und Besitzberechtigung erhält. 

 

Die Aufbewahrungsvorschriften wiederum richten sich an den jeweiligen Besitzer, adressieren also an diesen eine an die Tatbestandsmerkmale geknüpfte Verhaltenspflicht. Wenn aber gegenüber dem Betreffenden eine Waffe nicht als erlaubnispflichtig oder nicht als verboten gilt, im Bezug zu ihm hinsichtlich des Gegenstands also keine Erlaubnispflicht (=Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) oder ein Verbot besteht, dann ist der Tatbestand dem Betreffenden gegenüber doch nicht erfüllt.

Über die Sinnhaftigkeit einer solchen Regelung ist damit nichts gesagt. Aber ebensowenig über die Sinnhaftigkeit der Forderung, daß ein für den Betreffenden nicht verbotener, also wie irgendein ein Stück Blech freier Gegenstand, mit dem allein überhaupt nichts gemacht werden kann, "sicherer" aufzubewahren ist als die Schußwaffe, mit der allein der Gegenstand irgendeine Relevanz besitzen kann. 

Aber auch wenn dies "richtig" ist ändert dies nichts daran, daß besagter Beschluß in der Welt ist und gerichtlicherseits kein Interesse an einer zurückhaltenden Auslegung/Anwendung des Waffenrechts besteht.

Bearbeitet von MarkF
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