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IGNORED

Große Magazine und Anzeige bei der Erlaubsnisbehörde.


Duke74

Empfohlene Beiträge

 

Guten Abend Zusammen!

 

Ich komme mit einer ungewöhnlichen Anfrage auf Euch zu. Nach der 3. Waffenrechtsnovellierung mußte Magazin-Altbesitz nach §58 WaffG, der vor dem 13.06.2017 erworben wurde, ja mit Frist zum 01.09.2020 gegenüber den Erlaubnisbehörden angezeigt werden. Für die Meldung wurden über die Online-Portale der Waffenbehörden bundesweit einheitliche Meldeformulare zur Verfügung gestellt, über die der Magazinbestand zu erfassen und anzuzeigen war, woraufhin man eine entsprechende Anzeigebescheinigung erhielt. So in der Theorie.

 

In der Praxis habe ich hier andere Erfahrungen mit meiner Erlaubnisbehörde (dem PP-Düsseldorf) gemacht, wo mir die Ausstellung einer derartigen Bescheinigung bis zum heutigen Tage durch meine SB mit der Begründung verweigert wird, ich müsse für jedes Magazin eine exakte Ist-Magazinkapazität als zusätzliche Information angeben. Von einer derartigen Angabe habe ich natürlich unter rechtlich und technisch dezidierter Begründung abgesehen, zumal ich entgegen allen mir bekannten Waffenbesitzern wissentlich der Einzige bin, von dem diese Angaben abgefragt wurden. Hierunter auch Bearbeitungsvorgänge innerhalb des selben Dezernats, wo Bescheinigungen durch andere SB ohne die Abfrage dieser Angaben ausgestellt wurden.

 

Das diese Bearbeitungspraxis sich nicht mit dem Gleichbehandlungs- und Selbstbindungsprinzip einer kommunalen Verwaltung, Personen sowie sachlich identische Vorgänge gleich zu behandeln bzw. bearbeiten, vereinen lässt, braucht man freundlich formuliert denke ich nicht weiter ausführen. Wie dem auch sei, habe ich bislang von sämtlichen Sanktionsmöglichkeiten wie Fachaufsichtsbeschwerden, Untätigkeitsklagen etc. bewusst abgesehen.

 

Was ich mit meinem Post nicht auslösen möchte, ist eine Diskussion über die konkrete Gesetzeslage oder dergleichen.

 

Ihr würdet mir weiterführend einen großen Gefallen tun, wenn Ihr mir im Nachgang einmal summarisch die Bearbeitungsvorgänge schreibt bzw. nennt, in denen Euch ebenfalls eine Anzeigebescheinigung durch Eure Erlaubnisbehörde ausgestellt wurde, ohne das diese die Ist-Magazinkapazitäten bei Euch eingefordert hat bzw. Ihr diese mit Abgabe Eures Meldeformulares selbst angegeben habt. Wirklich klasse wäre es, wenn Ihr mir gegebenfalls unter 

 

- Angabe Eures Namens (gerne unkenntlich gemachte Abkürzung), 

- der zuständigen Erlaubnisbehörde,

- Name des Sachbearbeiters oder Buchstabenkreises,

- Tag des Anzeigedatums,

 

eine kurze Nachricht über Eure Erfahrungen und Fallangaben zukommen lassen könntet. Die Informationen werde ich natürlich soweit als möglich vertraulich behandeln. Abschließend, Ihr würdet mir hiermit wirklich sehr weiterhelfen, da man gerade versucht, den oben beschriebenen Sachverhalt der Nichtnennung exakter Magazinkapazitäten im Rahmen der Beurteilung meiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gegen mich zu verwenden.

 

Liebe Grüße,

Euer Duke74

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Was meint deine Behörde mit " exakter Magazinkapazität " ? Ein 20er Magazin zb für ein AR hat 20 Schuss Kapazität. Oder wollen die Wissen wieviele KK Patronen man da reinschütten könnte wenn man das innenleben entfernt? Das in ein 20er Magazin eines AR10 mehr als 20 223 reinpassen dürfte klar sein, man kann sie aber nicht verschiessen. Dachte dieses "Problem " mit der Auslegung der Kapazität hätte isch mitlerweile erledigt...........dem scheint nicht so zu sein.
Und wenn nur EINE SB deiner Behörde so agiert und andere nicht wäre ich schon bei der Fachaufsichtsbehörde deiner Waffenbehörde vorstellig geworden. Die Gründe hast du selbst aufgeführt. Das manche Waffenbehörden da sehr eigene Ansichten haben musste ich auch feststellen. Ich hab ein Schreiben meiner Behörde vorliegen , darin steht u.a. der Satz " Der Kreis vertritt eine andere Rechtsauffassung als das Innenministerium " ( Fachaufsichtsbehörde ) . Wurde aber letztendlich für mich positiv entschieden.................

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LOL

 

Waffengesetz (WaffG)

§ 37f Inhalt der Anzeigen

(1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben:

 

6.

die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist:

a)

Kapazität des Magazins,

 

 

Aus der Gesetzesbegründung:

Zu Nummer 6 
Nummer 6 regelt den Inhalt der Anzeige des Besitzes von Magazinen nach § 58 Absatz 17.

 

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vor 36 Minuten schrieb PetMan:

Was meint deine Behörde mit " exakter Magazinkapazität " ? Ein 20er Magazin zb für ein AR hat 20 Schuss Kapazität.

Ich schätze mal er hat nur die Anzahl an Magazinen benannt und nicht deren Kapazität...ODER? @Duke74...schreib doch mal, was Du exakt angemeldet hast ;)

 

LG

 

PS: Ich habe bei der Anmeldung immer angegeben - z.B.: X Anzahl AR15 Magpul 30er, X Anzahl AR15 Blech 30er...usw.

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Hallo

 

wenn jemand schon länger auf Flohmärkten Magazine für einen Appel und ein Ei gekauft hat, stellte sich das Problem ein, dass Magazine gemeldet wurden, bei denen weder die exakte Anzahl der aufzunehmenden Patronen, Kaliber und welcher Waffe zugehörig bekannt war.

Wie sollten die genau benannt werden?

Bei mir: Magazin, ca 30 Schuss, evtl. 9mm.

 

Steven

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vor 11 Stunden schrieb Duke74:

 

Guten Abend Zusammen!

 

Ich komme mit einer ungewöhnlichen Anfrage auf Euch zu. Nach der 3. Waffenrechtsnovellierung mußte Magazin-Altbesitz nach §58 WaffG, der vor dem 13.06.2017 erworben wurde, ja mit Frist zum 01.09.2020 gegenüber den Erlaubnisbehörden angezeigt werden. Für die Meldung wurden über die Online-Portale der Waffenbehörden bundesweit einheitliche Meldeformulare zur Verfügung gestellt, über die der Magazinbestand zu erfassen und anzuzeigen war, woraufhin man eine entsprechende Anzeigebescheinigung erhielt. So in der Theorie.

 

In der Praxis habe ich hier andere Erfahrungen mit meiner Erlaubnisbehörde (dem PP-Düsseldorf) gemacht, wo mir die Ausstellung einer derartigen Bescheinigung bis zum heutigen Tage durch meine SB mit der Begründung verweigert wird, ich müsse für jedes Magazin eine exakte Ist-Magazinkapazität als zusätzliche Information angeben. Von einer derartigen Angabe habe ich natürlich unter rechtlich und technisch dezidierter Begründung abgesehen, zumal ich entgegen allen mir bekannten Waffenbesitzern wissentlich der Einzige bin, von dem diese Angaben abgefragt wurden. Hierunter auch Bearbeitungsvorgänge innerhalb des selben Dezernats, wo Bescheinigungen durch andere SB ohne die Abfrage dieser Angaben ausgestellt wurden.

 

Das diese Bearbeitungspraxis sich nicht mit dem Gleichbehandlungs- und Selbstbindungsprinzip einer kommunalen Verwaltung, Personen sowie sachlich identische Vorgänge gleich zu behandeln bzw. bearbeiten, vereinen lässt, braucht man freundlich formuliert denke ich nicht weiter ausführen. Wie dem auch sei, habe ich bislang von sämtlichen Sanktionsmöglichkeiten wie Fachaufsichtsbeschwerden, Untätigkeitsklagen etc. bewusst abgesehen.

 

Was ich mit meinem Post nicht auslösen möchte, ist eine Diskussion über die konkrete Gesetzeslage oder dergleichen.

 

Ihr würdet mir weiterführend einen großen Gefallen tun, wenn Ihr mir im Nachgang einmal summarisch die Bearbeitungsvorgänge schreibt bzw. nennt, in denen Euch ebenfalls eine Anzeigebescheinigung durch Eure Erlaubnisbehörde ausgestellt wurde, ohne das diese die Ist-Magazinkapazitäten bei Euch eingefordert hat bzw. Ihr diese mit Abgabe Eures Meldeformulares selbst angegeben habt. Wirklich klasse wäre es, wenn Ihr mir gegebenfalls unter 

 

- Angabe Eures Namens (gerne unkenntlich gemachte Abkürzung), 

- der zuständigen Erlaubnisbehörde,

- Name des Sachbearbeiters oder Buchstabenkreises,

- Tag des Anzeigedatums,

 

eine kurze Nachricht über Eure Erfahrungen und Fallangaben zukommen lassen könntet. Die Informationen werde ich natürlich soweit als möglich vertraulich behandeln. Abschließend, Ihr würdet mir hiermit wirklich sehr weiterhelfen, da man gerade versucht, den oben beschriebenen Sachverhalt der Nichtnennung exakter Magazinkapazitäten im Rahmen der Beurteilung meiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gegen mich zu verwenden.

 

Liebe Grüße,

Euer Duke74

Was hast du den gemeldet?

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Dann setz deinen SB mal aufn Pott.

 

Waffengesetz (WaffG)

§ 37h Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

(1) Über die Anzeige

3.

des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1

hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. 

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vor 3 Stunden schrieb Cannon Balls:

Ich habe es schon vor 4 Jahren gemeldet, aber bis heute noch keine Bestätigung erhalten. Auf Nachfrage beim SB hieß es: ist nicht nötig. 

Hat er Dir das geschrieben? Oder nur beim Schüsseltrieb nach dem n - ten Kaltgetränk (gerne beiderseits) beim gemeinsamen Markieren des Einstandes gesagt? Ansonsten schrub ich im Forum auch schon, daß ich mich der Meinung Deines SB anschließe. Ein Nachweis über die Anzeige könnte allerdings hilfreich sein. Nur meine 2 Cent. Deswegen hat mich auch die afair gut 1 jährige Bearbeitungsdauer nicht gejuckt.

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vor 3 Stunden schrieb Cannon Balls:

Auf Nachfrage beim SB hieß es: ist nicht nötig. 

 

bis dann mal der SB wechselt und du nix schriftliches hast!

dann hast nen arsch voll von "verbotenen gegenständen" im haus bei ner kontrolle!

wenns dumm läuft...

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vor einer Stunde schrieb HangMan69:

 

bis dann mal der SB wechselt und du nix schriftliches hast!

dann hast nen arsch voll von "verbotenen gegenständen" im haus bei ner kontrolle!

wenns dumm läuft...

Genau das ist geschehen, als das Waffenrecht von der Gemeinde in den Landkreis wechselte. Hab deshalb dort nochmal nachgefragt. Die SBine ist eine ehemalige Kollegin des SB von damals und hat ihren Job von Kommune auf LK gewechselt. 

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vor 5 Stunden schrieb Raiden:
vor 5 Stunden schrieb Raiden:

des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1

hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. 

 

In Fall meiner Behörde lief das so ab:

 

Liste abgegeben, als ich sowieso da war, um eine Waffe anzumelden;

sofort wurde eine Kopie davon gemacht, mit Datum und Behördenstempel

versehen und mit dem Zusatz "am heutigen Tage gemeldet" versehen + Unterschrift

und mir ausgehändigt.

 

Hat keine Minute gedauert, Peng und fertig!

 

Warum das woanders nicht auch so gehen kann, erschließt sich mir nicht...

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vor einer Stunde schrieb Cannon Balls:

Genau das ist geschehen, als das Waffenrecht von der Gemeinde in den Landkreis wechselte

 

aber warum lässt du dich auf solche spielchen ein?

du weißt was  im gesetzt zu den mags steht!

und du weißt auch wie die aktuelle (und auch zukünftige) regierung zu waffen steht!

 

der SB MUSS schon aufgrund der Verwaltungsvorschriften dir die gemeldeten Mags bestätigen!

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Meine Behörde hat unterstellt, dass Waffenbesitzer Lügner sind, und erst zwei Zeugen die Eidesstattliche Versicherungen abgegeben haben sowie ein Schreiben eines bekannten Waffenrechtsanwalts, konnten das ändern.

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vor 4 Minuten schrieb Fyodor:

Meine Behörde hat unterstellt, dass Waffenbesitzer Lügner sind

wenn man das "eng fasst" war/ist das diskriminierung!!!

 

und das kann man "verwaltungsangestellten" auch vorwerfen!!!

 

Bearbeitet von HangMan69
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@ duke 74:  nochmal zu einer bereits gestellten frage zurück:

 

was hast du der behörde gemeldet ?

 

- typ, hersteller, kaliber  ( falls ersichtlich  ) und kapazität ( falls ersichtlich und bekannt ) z.b. bei einen  20er  m 16 / ar 15 magazin sind bestimmte parameter halt bekannt.

 

oder

 

- ......magazin für unbestimmte menge patronen........

 

die antwort wär für die diskussion schon super !

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vor 10 Stunden schrieb erstezw:

Nix wahrscheinlich. Klassischer Neuameldungserstpost. 

 

Und alle wuseln aufgeregt herum. In zwei Wochen könnt ihr die ganzen Tipps bei Monitor lesen. 

 

Als Neuanmeldungs-Erstlingsposter lass ich mich je gerne einordnen aber mit einem Schmunzeln, dem Monitor müsst Ihr mich ja nicht direkt zuordnen. Gibt es den überhaupt noch? :-)

 

Ich wollte wissen, wer von Euch mit den im behördlichen Meldeformular gemachten Pflichtangaben der Meldegrenzen, also LW>10 bzw. KW>20 Schuss, seine behördliche Anzeigebescheinigung ausgestellt bekommen hat, ohne das er darüber hinaus, sei es aus freien Stücken oder auf behördliche Anfrage hin weiterführende Informationen jedweder Art angegeben hat oder eben hierzu aufgefordert wurde. Genau diese Pflichtangaben habe ich getätigt, nicht mehr.

 

Mit technisch um- und weitsichtigem Sachverstand hat PetMan (danke hierfür) in seinem ersten Post das Thema treffend angeschnitten. Man kann in dem Punkt Magazinkapazität, egal wie man hierzu ausführt, keine belastbaren Angaben machen, die nicht in irgendeiner Form einmal gegen einen verwendet werden können. Sei es heute oder in der Zukunft, sei es mit welcher Intention auch immer durch mit unterschiedlichem Maß bewertende Personen, eine sich ändernde technische Beschaffenheit der Bestandsmagazine bis hin zu einem sich verändernden Markt mit neuen Waffenmodellen.

 

Hierzu (nicht abschließend) einige Beispiele:

Selbst vom kleinsten für ein Magazin vorgesehenes Kaliber ausgehend, man kann ein Magazin komplett ohne Innenleben befüllen, Kapazitäten können durch unterschiedliches Innenleben (Magazinfeder, Traveller etc.) variieren, straffe sowie klemmende oder ausgeleierte Federn können im Zeitablauf zu unterschiedlichen Ist-Kapazitäten führen ebenso wie neue Waffenmodelle auf den Markt kommen können. Für ein Magazin, was heute ausschließlich für ein AR-15 bestimmt ist, existieren in ein paar Jahren vielleicht neue Waffenmodelle, in denen dieses verwendet werden kann. Wohl dem, der dann ausschließlich ein AR-15 in seinem Meldeformular stehen hat.

Weiterführend, wie definiert man den Begriff Magazinkapazität, als Soll- oder Ist-Kapazität, in Verbindung mit oder ohne einer Waffe? Wenn in Verbindung mit einer Waffe, kann ein und dasselbe Magazin in Waffe A gegebenenfalls voll aufmunitioniert funktionieren, in Waffe B aufgrund eines beispielsweise bauartbedingt anders dimensionierten Verschlussträgers z. B. gar nicht erst arretieren oder zuführen. Zu etwaigen circa-Angaben bei Magazinkapazitäten möchte ich gar nicht erst ausführen.  

 

Abschließend, man sieht an diesen Beispielen wie sensibel dieses Thema sein kann. Mehr Informationen - mehr Angriffsfläche, hier sollte der Grundsatz der Datensparsamkeit nicht ganz außer Acht gelassen werden. Nichts anderes berücksichtigt im Zitat im Übrigen auch der Auffangparagraph §39 Abs. 1 WaffG: "Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst ... der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.".

 

Neben dem angesprochenen Punkt des Gleichbehandlungsprinzips ein nicht unwesentlicher Aspekt. Nun aber genug geschrieben, ich hoffe Ihr könnt mit meinen Ausführungen etwas anfangen und nun einordnen, worum es mir im Kern geht.

 

Liebe Grüße

Duke74

 

- Redaktionsleitung Monitor -

 

 

 

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Am 6.10.2024 um 11:16 schrieb Raiden:

LOL

 

Waffengesetz (WaffG)

§ 37f Inhalt der Anzeigen

(1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben:

 

6.

die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist:

a)

Kapazität des Magazins,

 

 

Aus der Gesetzesbegründung:

Zu Nummer 6 
Nummer 6 regelt den Inhalt der Anzeige des Besitzes von Magazinen nach § 58 Absatz 17.

 

 

Hallo Raiden,

 

wie geschrieben, ich wollte bewusst keine rechtliche Diskussion in diesem Thema lostreten.

 

Aber zu Deinem Interesse, Du solltest den § 37f, insbesondere die in Absatz 1 zitierten §§ 37 bis 37d einmal recherchieren und nachlesen, worauf diese sich im Wortlaut beziehen. Genau nicht auf die Anzeige von Magazin-Altbesitz.

 

Liebe Grüße

Duke74

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Leider gilt bei Gesetzen nicht nur der genaue Wortlaut. In meinem ersten Beitrag hatte ich ja schon den Willen des Gesetzgebers aufgezeigt.

 

Da ging es wohl auch um mehr als nur unzureichende Angaben:

 

https://www.drschmitz.de/deutsches-waffenrecht/verbotene-magazine-falsch-aufbewahrt/

 

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2024/22_L_1895_24_Beschluss_20240918.html

 

 

Zitat:

Leitsätze:

große Magazine unterliegen als verbotene Waffen auch im Anwendungsbereich des § 58 Abs. 17 WaffG den Aufbewahrungsanforderungen des § 36 Abs. 1 WaffG

 

Bearbeitet von Raiden
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vor 2 Stunden schrieb Raiden:

Leider gilt bei Gesetzen nicht nur der genaue Wortlaut. In meinem ersten Beitrag hatte ich ja schon den Willen des Gesetzgebers aufgezeigt.

 

Schwierig... den der einfache Bürger kann nur das Gesetz lesen. Jeder weitere Interpretation anhand des sogenannten "Willen des Gesetzgebers" darf daher dem Gesetzestext nicht widersprechen. Und das Gesetz muss eindeutig geschrieben sein. Der einfache Bürger muss anhand des Gesetzes erkennen können was erlaubt und was verboten ist. 

 

Ich weiß, leider ist das immer seltener der Fall...

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vor 3 Stunden schrieb Raiden:

 

 

https://www.drschmitz.de/deutsches-waffenrecht/verbotene-magazine-falsch-aufbewahrt/

 

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2024/22_L_1895_24_Beschluss_20240918.html

 

 

Zitat:

Leitsätze:

große Magazine unterliegen als verbotene Waffen auch im Anwendungsbereich des § 58 Abs. 17 WaffG den Aufbewahrungsanforderungen des § 36 Abs. 1 WaffG

 

 

Tja, was habe ich damals gesagt und geschrieben? Ja aber das Bayrische Staatsministerium hat doch gesagt......

 

Was lernt man daraus: Exakt lesen was im Gesetz steht, nicht die Meinungen bestimmter Minister und Ministerien 

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vor 57 Minuten schrieb Fyodor:

 

Und das Gesetz muss eindeutig geschrieben sein. Der einfache Bürger muss anhand des Gesetzes erkennen können was erlaubt und was verboten ist. 

 

 

Das ist es.

 

Zitat
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )3 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet:
a) eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b) zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 *hier werden die Magazine übersprungen* und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c) zusätzlich Munition;
4.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )4 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt:
a) eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b) zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2  *hier werden die Magazine übersprungen* und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c) zusätzlich Munition;
5.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5 entspricht:
a) eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,
b) eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 *hier sind die Magazine enthalten* bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)Munition.

 

 

 

Nur haben irgendwelche Verbände und staatliche Stellen einen Dreck erzählt. Und mancher wollte das dann nur zu gerne glauben. Ich hatte damals das Bayrische Staatsministerium darauf hingewiesen, aber man blieb stur. Gratulation.

 

 

 

Aus dem Beschluss

Zitat

Nichts anderes folgt aus § 58 Abs. 17 WaffG. Dort ist für Altbesitzer von solchen großen Magazinen eine Übergangs- und Besitzstandswahrungsregelung getroffen. Danach wird u.a. in dem Fall, dass jemand am 00. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen hat, das er vor diesem Tag erworben hat, das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 00. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt. Dies ist bei dem Antragsteller der Fall, er hat unstreitig die betreffenden Magazine vor dem Stichtag erworben und besessen. Er hat ebenfalls beim Antragsgegner vor dem Ablauf des 00. September 2021 eine Anzeige erstattet.

69

Diese Regelung privilegiert den Besitz und den Umgang mit großen Magazinen für die genannten Altbesitzer, ändert aber an der durch den Gesetzgeber bestimmten Eigenschaft der Magazine als verbotener Waffe nichts. Oder mit anderen Worten: “Das Nichtwirksamwerden des Umgangsverbots gegenüber dem Altbesitzer wirkt sich nicht auf die generelle Verbotseigenschaft des Gegenstandes aus, weshalb es bei den für verbotene Waffen geltenden Aufbewahrungsvorgaben bleibt.“

 

Bearbeitet von ASE
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