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VG DDorf: AfD-Mit­g­lieder gelten als waf­fen­recht­lich unzu­ver­lässig


heletz

Empfohlene Beiträge

vor 4 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Darf man am 19. und am 21. April auf Instagram Werbung für seine Eiernockerl machen wenn man es am 20. nicht tut?

 

Es wird noch besser. Der Fall durch den ich von diesem Schwachsinn erfahren habe:

https://www.heute.at/s/keine-strafe-fuer-eiernockerl-an-hitler-geburtstag-120046061

Zitat

Obwohl ein Wiener an Hitlers Geburtstags ein Eiernockerl-Foto versendete, wird er nicht belangt.

Mann stelle sich das mal vor! Obwohl er ein Bild vom einem Teller Nudeln gepostet hat, wird er nicht belangt!

 

 

 

Auch eine Art des Wahnsinns.

 

Bearbeitet von groucho
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9 hours ago, groucho said:

Mann stelle sich das mal vor! Obwohl er ein Bild vom einem Teller Nudeln gepostet hat, wird er nicht belangt!

 

Aber hier dann eben 6300 Euro und zehn Monate auf Bewährung -- für einen Teller mit einer Teigspeise!

 

Wenn man der Einfachheit halber einmal annimmt, dass das Einstellen von Bildern dieser Speise aus rein kulinarischen Gründen gleichmäßig über das Jahr verteilt ist, dann reitet das also 1/365 = 0.3% derer, die einfach ein Bild ihres Gerichts einstellen wollen, unschuldig rein. Da es sich um eine sehr bekannte und weit verbreitete österreichische Spezialität handelt, dürfte die Anzahl solcher Bilder auch nicht gering sein.

 

Dann unterstellen wir einmal, dass Polizei und Staatsanwaltschaft offensichtlich Unschuldige, die keinerlei politische Aussage bezweckten, auch nicht reinreiten wollen. Weil sich die begangene Handlung -- das Einstellen eines Bildes einer beliebten Speise -- aber zwischen unschuldigen Nockerlessern und schuldigen Wiederbetätigern in keiner Weise unterscheidet, kann man für die Unterscheidung Schuldiger von Unschuldigen nicht das begangene Delikt selbst hernehmen, sondern nur Unterstellungen über die verborgenen psychischen Motive. Damit kommt mal also zwangsläufig weg von der Verfolgung konkreter Delikte und hin zu einer Verfolgung einer unterstellten bösen allgemeinen Gesinnung. 

 

Und ironischerweise ist genau dieser Übergang von der Verfolgung von Delikten zur Verfolgung von unterstellten Gesinnungen -- "Tätertypen" im Jargon der Nazijustiz -- ein wesentlicher Unterschied zwischen Rechtstaat und Nazijustiz.

 

Ironischerweise machen sie also gerade im Versuch der Verfolgung nationalsozialistischer Wiederbetätigung etwas, das eine Auferstehung der Grundsätze der Nazijustiz darstellt.

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4 hours ago, Proud NRA Member said:

 

Aber hier dann eben 6300 Euro und zehn Monate auf Bewährung -- für einen Teller mit einer Teigspeise!

 

Wenn man der Einfachheit halber einmal annimmt, dass das Einstellen von Bildern dieser Speise aus rein kulinarischen Gründen gleichmäßig über das Jahr verteilt ist, dann reitet das also 1/365 = 0.3% derer, die einfach ein Bild ihres Gerichts einstellen wollen, unschuldig rein. Da es sich um eine sehr bekannte und weit verbreitete österreichische Spezialität handelt, dürfte die Anzahl solcher Bilder auch nicht gering sein.

 

Dann unterstellen wir einmal, dass Polizei und Staatsanwaltschaft offensichtlich Unschuldige, die keinerlei politische Aussage bezweckten, auch nicht reinreiten wollen. Weil sich die begangene Handlung -- das Einstellen eines Bildes einer beliebten Speise -- aber zwischen unschuldigen Nockerlessern und schuldigen Wiederbetätigern in keiner Weise unterscheidet, kann man für die Unterscheidung Schuldiger von Unschuldigen nicht das begangene Delikt selbst hernehmen, sondern nur Unterstellungen über die verborgenen psychischen Motive. Damit kommt mal also zwangsläufig weg von der Verfolgung konkreter Delikte und hin zu einer Verfolgung einer unterstellten bösen allgemeinen Gesinnung. 

 

Und ironischerweise ist genau dieser Übergang von der Verfolgung von Delikten zur Verfolgung von unterstellten Gesinnungen -- "Tätertypen" im Jargon der Nazijustiz -- ein wesentlicher Unterschied zwischen Rechtstaat und Nazijustiz.

 

Ironischerweise machen sie also gerade im Versuch der Verfolgung nationalsozialistischer Wiederbetätigung etwas, das eine Auferstehung der Grundsätze der Nazijustiz darstellt.

Man könnte meinen das Urteil ist Satire, aber die meinen das Ernst. Es ist so komplett lächerlich.

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Wenn man eine Stufe höher geht, auf EU-Ebene, dann beginnt man ebendort inzwischen Regierungskritik als Versuch der Destabilisierung darzustellen. Man bemüht eine "gesellschaftliche Widerstandskraft", um den demokratischen Diskurs Agenda-treu zu halten und fordert Großkonzerne indirekt zur Zensur auf. 

 

Konstruktive Kritik bringt eine Gesellschaft voran und das Grundgesetz ist wesentlich weiter gefasst, als die EU Agenda Politik es zulässt. Aber wenn von oben eine Agenda beschlossen wird und gesagt wird, dass dies von nun an der Meinungsraum sei, innerhalb dem eine öffentliche Diskussion noch zulässig ist und auf alle "Darüberhinausdenker" wartet dann der Verfassungsschutz und man wird bestenfalls noch zum Bürger zweiter Klasse degradiert, dann fände ich das sehr schade. 

 

Die neue EU Agenda 2024-2029 wurde übrigens vom Rat erst Ende Juni beschlossen. 

Bearbeitet von Schwarzwälder
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Der Nachfolger des FWR, BZL, schreibt nun dazu folgendes: BZL lehnt individuelle Sanktionen aufgrund genereller Verdachtsmomente ab

Zitat

...wenn allgemeine Verfassungsschutz-Verdachtsfälle ausreichen, um Bürgern individuelle Rechte und/oder Erlaubnisse zu entziehen, ohne dass gegen sie selbst konkrete Beweise vorliegen, drohen Demokratie und Rechtstaat in gefährliches Fahrwasser zu schliddern, das Tür und Tor für staatliche Übergriffigkeiten öffnet, die mit unserem Verständnis einer freiheitlich demokratischen Grundordnung nichts mehr zu tun haben. Der BZL mahnt dringend dazu, hier den Blickwinkel jenseits der aktuellen AfD-Diskussion zu erweitern und warnt vor einer Entwicklung hin zum autoritären Staat, der über generelle Verdachts-Annahmen gegen bestimmte Organisationen konkrete Repressalien gegenüber Bürgern legitimiert. Einer solchen Entwicklung muss aus Sicht des BZL dringend Einhalt geboten werden, denn individuelle Urteile bedürfen einer individuellen Beurteilung.

 

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vor 19 Minuten schrieb heinzaushh:

aber nicht ein Satz zur gespaltenen Zuverlässigkeit

 

Es KÖNNTE- ganz banal - eine Frage der Zuständigkeit sein.

 

Ohne nun die konkrete Organisation vor Ort zu kennen - den Jagdschein könnte die Jagdbehörde widerrufen.

 

Hier hat - auch wieder ohne die konkreten Hintergründe zu kennen - vielleicht nur die Waffenbehörde agiert?

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On 7/9/2024 at 2:23 PM, Schwarzwälder said:

Wenn man eine Stufe höher geht, auf EU-Ebene, dann beginnt man ebendort inzwischen Regierungskritik als Versuch der Destabilisierung darzustellen. Man bemüht eine "gesellschaftliche Widerstandskraft", um den demokratischen Diskurs Agenda-treu zu halten und fordert Großkonzerne indirekt zur Zensur auf. 

 

Laut Elon Musk inzwischen auch direkt, auch in direkter Verbindung mit der Drohung mit Schädigung seines Unternehmens wegen mit der Aufforderung völlig unzusammenhängender Sachverhalte. Das ist gar nicht mehr die etwas subtilere Drohung "wäre ja schade, sollte Dir ein Unglück passieren", sondern eher dit mit "sonst kriegst Du von uns Ärger".

 

Wenn man sich das mit einem Milliardär traut, der dafür bekannt ist, kein Blatt vor den Mund zu nehmen, was will man da im Umgang mit dem Normalbürger erwarten, der froh sein kann, irgendwie einen halbwegs qualifizierten und kompetenten Anwalt für die erste Instanz zu finden, im Wissen, dass er sich mehr eh nicht leisten können wird?

 

21 hours ago, Elo said:

 

Es fällt auf, wie das "Argument" schon formal in einzelne jeweils in einzelne Absätze verpackte Häppchen verpackt ist, ohne einen sprachlich oder logisch fließenden Zusammenhang zu schaffen. Das mag im Repetitorium so eingebimst werden, aber Nachdenken geht anders. 

 

Beispielsweise der hier:

 

Quote

Soweit vertreten wird, die mittelbar-faktische Beeinträchtigung löse verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsbedarf aus, ist dieser im verfassungsrechtlich gebotenen Umfang gegeben. Die Beeinträchtigungswirkung fällt dabei umso intensiver aus, je niedriger oder unbestimmter die Anforderungen an ein Unzuverlässigkeitsurteil sind. Es wird insoweit davon ausgegangen, dass die Aussicht auf Nichterteilung oder Widerruf bzw. Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei einem Teil der Anhänger einer betroffenen Partei dazu führen kann, von Aktivitäten für diese Partei abzusehen.


Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. November 2023 - 24 CS 23.1695 -, juris, Rn. 23.


Diese Beeinträchtigung hält sich im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen. Auch wenn vertreten wird, Art. 21 Abs. 2, 4 GG sei abwägungsfest, so führt dies nicht zu einer grenzenlosen Geltung. Kollidierende Verfassungsgüter können diesen einschränken. Allein Art. 1 und Art. 79 GG haben eine unantastbare Stellung im Grundgesetz inne.


Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –, juris Leitsatz 2.

 

Das zitierte Urteil der Verfassungsgerichts ist dann im Gegensatz um vorliegenden auch in zusammenhängenden Absätzen geschrieben. Geht doch, ist vielleicht die Qualifikation zum Spitzenrichter (zugegeben auch mit mehr Hilfskräften). In diesem Urteil bezüglich des zeitweiligen Ausschlusses der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung stehen auch einige Klopper drin und man kann dem Argument als solchem zustimmen oder -- wohl besser -- nicht. Jedenfalls geht das Verfassungsgericht davon aus, dass die Grundlage eines solchen Verfahrens "staatsfrei" sein müsse, insbesondere nicht im Wesentlichen von V-Leuten ermittelt oder gar gesteuert sein müsse, und nimmt die eigenen, öffentlichen Äußerungen der NPD als Grundlage, ihr die Kohle zu streichen. Das könnte bei der AfD drastisch schwieriger werden als bei der NPD.

 

Im vorliegenden Urteil dagegen wird einfach behauptet, dass sich "diese Beeinträchtigung" höchster verfassungsrechtlicher Garantien "im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen" halte, ohne auch nur einen Versuch, die Grenzen auszuloten, z.B. den der Staatsfreiheit, dass man eine Partei nicht hauptsächlich auf Grundlage von vom Verfassungsschutz ausgespähten oder schlimmstenfalls selbst geschaffenen Indizien schikanieren darf. Ist halt so, muss das AfD-Mitglied mit leben, Fall entschieden.

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Am 8.7.2024 um 11:40 schrieb ASE:

 

Dir ist klar, das gerade hier  der Kläger vor dem VG in seinen verfassungsgemäßen Rechten verletzt wird?

Ich hab meine Frage schlecht formuliert. Ich bezog mich auf "Keine Rechtsfolgen vor Entscheid des Bundesverfassungsgericht".

Welcher Rechtsgrundsatz soll das sein? Das BVerfG ist nicht Teil des regulären Instanzenzuges.

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Am 15.7.2024 um 15:52 schrieb iVm:

Ich hab meine Frage schlecht formuliert. Ich bezog mich auf "Keine Rechtsfolgen vor Entscheid des Bundesverfassungsgericht".

Welcher Rechtsgrundsatz soll das sein? Das BVerfG ist nicht Teil des regulären Instanzenzuges.

Das ergibt sich schlicht und ergreifend daraus, dass aufgrund der Verankerung der Parteien im GG nur das BVerfG befugt ist, die Verfassungswidrigkeit einer Partei festzustellen. Der Verfassungsschutz kann Parteien zwar als radikal oder extremistisch einordnen, aber aufgrund des Umstandes, dass die rechtsgültige Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei dem BVerfG vorbehalten ist, dürfen solche Einordnungen durch den Verfassungsschutz keine Rechtsfolgen entfalten. Eigentlich ganz einfach.

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Am 10.7.2024 um 21:45 schrieb Schwarzwälder:

..wenn allgemeine Verfassungsschutz-Verdachtsfälle ausreichen, um Bürgern individuelle Rechte und/oder Erlaubnisse zu entziehen, ohne dass gegen sie selbst konkrete Beweise vorliegen, drohen Demokratie und Rechtstaat in gefährliches Fahrwasser zu schliddern,

 

Leider sind wir da längst.

 

 

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